Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/113 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.11.2013 Entscheiddatum: 08.11.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 08.11.2013 Verfahrensrecht, Art. 30ter Abs. 1 VRP (sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272). Ist eine Partei vertreten, so hat die Vertretung für die fristgerechte Erfüllung der prozessualen Pflichten besorgt zu sein. Dementsprechend vermag eine Verhinderung der auftraggebenden Partei grundsätzlich keine Wiederherstellung zu rechtfertigen.Es kann von einem Rechtsanwalt, der die Kostenvorschussverfügung zur Bezahlung an seinen Mandanten weiterleitet, erwartet werden, dass er sich vor Ablauf der Frist über die Bezahlung des Vorschusses vergewissert; macht er dies nicht, lässt er die gebotene Sorgfalt vermissen, und es fehlt an einem nur leichten Verschulden, das eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde (Verwaltungsgericht, B 2013/113). Urteil vom 8. November 2013 Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichter Dr. W. Engeler; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.E.,gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Wiederherstellung einer versäumten Frist hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Das kantonale Steueramt stellte mit Verfügung vom 4. Juli 2012 fest, Dr. X.Y. sei in den Jahren 2010 und 2011 in A. unbeschränkt steuerpflichtig. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 29. Januar 2013 abgewiesen. Gegen den Einspracheentscheid liess Dr. X.Y. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2013 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission erheben. Am darauf folgenden Tag forderte ihn der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission auf, innert einer Frist bis 15. März 2013 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-zu leisten; dabei wurde er darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses am Protokoll abgeschrieben werde. Dr. X.Y. leistete den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht. Am 26. März 2013 stellte er über seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist. Zur Begründung liess er ausführen, er habe aufgrund eigener Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit vom 12. März 2013 bis 25. März 2013 die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht wahren können. Zum Beweis wurde ein Arztzeugnis von Dr. U.T. beigelegt. Die Verwaltungsrekurskommission wies mit Entscheid vom 23. April 2013 das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und schrieb den Rekurs ab. B./ Dagegen liess Dr. X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte "1. Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 23. April 2013 sei aufzuheben. Die Wiederherstellung der Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses sei gutzuheissen, und die Sache sei zur Entscheidung des Rekurses in der materiellen Angelegenheit (steuerrechtlicher Wohnsitz) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung über die Wiederherstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Verwaltungsrekurskommission (nachfolgend Vorinstanz) liess sich am 4. Juni 2013 vernehmen. Sie stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das kantonale Steueramt (nachfolgend Beschwerdegegner) erklärte mit Schreiben vom 26. Juni 2013 Verzicht auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründungen des Beschwerdeführers sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. (…). 2. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Fristwiederherstellung verweigert und den Rekurs zufolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses abgeschrieben hat. Dabei geht es um die (Auslegung der) Vorschriften von Art. 30ter Abs. 1 VRP und Art. 96 Abs. 2 VRP. Gemäss der erstgenannten Bestimmung kann - ausser nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 - die Wiederherstellung auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Art. 96 Abs. 2 VRP bestimmt sodann, dass die Instanz, welche einen Kostenvorschuss einverlangt hat, im Säumnisfall das Verfahren abschreiben kann, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Der Beschwerdegegner hat die Zustimmung zur Wiederherstellung verweigert. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch gar nicht. Er macht vorab geltend, die Vorinstanz habe übergangen, dass auch ein leichtes Verschulden eine Wiederherstellung zulasse; zudem sei die strengere Praxis bei berufsmässigen Vertretern und bei gesetzlichen Vertretern angewendet worden. 2.1.1. Zutreffend ist, dass nach Art. 148 Abs. 1 ZPO eine Wiederherstellung nicht nur bei einem unverschuldetem Hindernis, sondern auch bei leichtem Verschulden gewährt werden kann. In der Praxis wird allerdings ein leichtes Verschulden nur mit Zurückhaltung angenommen (vgl. etwa VerwGE B 2013/98 vom 25. Juni 2013 E. 2.1). Dies ist mit Blick auf den weiten Ermessensspielraum, den die Bestimmung einräumt, nicht zu beanstanden (N. Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 148). 2.1.2. Nicht zu beanstanden ist aber auch die Anwendung des (strengeren) Sorgfaltsmassstabes, der für berufsmässige Vertreter gilt: Hat eine Partei für ein Verfahren eine Vertretung bestellt, so sind die mit der Streitsache betrauten Behörden oder Gerichte verpflichtet, Mitteilungen an den Vertreter und nicht an die vertretene Partei zu machen; eine direkte Zustellung an die vertretene Partei stellt einen Eröffnungsmangel dar, aus dem der Partei kein Nachteil erwachsen darf. Umgekehrt gelten vom Vertreter vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar für oder gegen die vertretene Partei. Es liegt somit an ihm, für die gehörige und damit auch fristgerechte Erfüllung von prozessualen Pflichten besorgt zu sein. Dementsprechend ist eine Verhinderung seitens der auftraggebenden Partei grundsätzlich unbeachtlich, selbst wenn der Hinderungsgrund bei selbständiger Verfahrensführung eine Wiederherstellung rechtfertigen würde (ebenso St. Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, N 10 zu Art. 24; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 28 zu Art. 133 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 110 Ib 94). Das gilt auch dann, wenn das einschlägige Verfahrensrecht – anders als etwa die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 50 Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, und Art. 24 Verwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021) - eine Wiederherstellung nicht nur bei einem unverschuldeten Hindernis, sondern auch bei leichtem Verschulden zulässt. Es © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann von einem Rechtsanwalt, der die Kostenvorschussverfügung zur Bezahlung an seinen Mandanten weiterleitet, erwartet werden, dass er sich vor Ablauf der Frist über die Bezahlung des Vorschusses vergewissert; ansonsten lässt er die gebotene Sorgfalt vermissen. 2.1.3. Vorliegend wurde die Kostenvorschussverfügung mitsamt Einzahlungsschein am 27. Februar 2013 versandt. Unbestritten blieb, dass sie dem Rechtsvertreter zuging. Dieser leitete offenkundig die Rechnung zur Zahlung an den Beschwerdeführer weiter, unterliess es jedoch, sich vor Ablauf der gesetzten Frist zu vergewissern, ob der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bezahlt hat. Diese Unterlassung ist ihm als Nachlässigkeit anzurechnen, die eine Wiederherstellung nicht rechtfertigt, zumal er die übliche Sorgfalt nicht walten liess. Ein nur leichtes Verschulden besteht nicht. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei der verpassten Frist nicht um eine gesetzliche, sondern um eine gerichtlich angeordnete Frist handelt. 2.2. Abgesehen davon ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass ein die Wiederherstellung rechtfertigender Grund nicht hinreichend dargetan sei. Bei der Wiederherstellung handelt es sich um ein rechtsmittelähnliches Institut. Ein entsprechendes Gesuch muss schriftlich gestellt und begründet werden. Die Wiederherstellung beurteilt sich denn auch nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Darin muss der Hinderungsgrund genau bezeichnet werden, was eine substantiierte Sachdarstellung voraussetzt; zudem sind mit dem Gesuch allfällige Beweismittel einzureichen oder zumindest anzubieten. Wird eine Erkrankung als Grund für eine Hinderung angeführt, so reicht nach der Rechtsprechung ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in einem bestimmen Zeitraum bescheinigt wird, als Nachweis für eine Fristwiederherstellung nicht aus (vgl. BGer 2A.248/2003 vom 8. August 2003 E. 3; VerwGE ZH SB 2012.00099 vom 12. Dezember 2012 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass im Arztzeugnis angegeben wird, weshalb der Betroffene die fristwahrende Handlung nicht hat vornehmen können und es ihm überdies nicht möglich war, eine Drittperson damit zu betrauen. Diesen Anforderungen genügt das eingereichte Arztzeugnis nicht. Darin wird dem Beschwerdeführer lediglich eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 12. März 2013 bis zum 26. März 2013 attestiert. Die Gründe der Arbeitsunfähigkeit sind demgegenüber nicht angegeben. Sein Rechtsvertreter weiss genau, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mit Handlungsunfähigkeit oder der Unmöglichkeit, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Kostenvorschuss zu leisten, gleichzusetzen ist. Gleichwohl unterliess er es (bis heute) darzulegen, worin genau die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit begründet lag. Es war denn auch nicht Sache der Vorinstanz, auf «gut Glück» weitere Abklärungen vorzunehmen. Gleiches gilt im Übrigen für das Verwaltungsgericht. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht kann keine Rede sein. Dies setzt eine substantiierte Sachdarstellung voraus, woran es hier fehlt. 2.3. Der Beschwerdegegner rügt weiter, die Vorinstanz habe das Ermessen, das ihr Art. 96 Abs. 2 VRP einräume, gar nicht ausgeübt; darin liege eine Ermessensunterschreitung sowie eine formelle und materielle Rechtsverweigerung. 2.3.1. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Abschreibung des Verfahrens geboten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde (vgl. GVP 1976 Nr. 27). Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn die Voraussetzungen der Wiederherstellung im Sinn von Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO gegeben sind. Das Gesetz sieht weiter vor, dass auf die Abschreibung verzichtet werden kann, wenn öffentliche Interessen entgegenstehen. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass von einer Abschreibung Umgang zu nehmen ist, wenn ausserordentliche Umstände diese Rechtsfolge als unannehmbar stossend erscheinen lassen (GVP 1982 Nr. 82; GVP 1976 Nr. 26). 2.3.2. Vorliegend setzte der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Februar 2013 eine Frist bis zum 15. März 2013 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Diese Verfügung war mit dem Hinweis verbunden, dass das Verfahren abgeschrieben würde, sollte dieser Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt werden. Der Abteilungspräsident gab damit bekannt, wie er bei nicht fristgerechter Zahlung sein Ermessen auszuüben gedenke. Er war nicht gehalten, im Entscheid vom 23. April 2013 die Ermessensausübung noch im Einzelnen zu begründen. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die der Abschreibung entgegenstehenden ausserordentlichen Umstände oder öffentlichen Interessen im Wiederherstellungsgesuch aufzuzeigen. Nachdem er dies unterliess, konnte sich die Vorinstanz - ohne eine Rechtsverletzung zu begehen - im angefochtenen Entscheid auf die Feststellung beschränken, der Abschreibung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen. Das Gesetzmässigkeitsprinzip und die Rechtsweggarantie vermögen an der Rechtmässigkeit der Abschreibung nichts zu ändern. Die Abschreibung bei nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, und das Recht auf gerichtliche Nachprüfung einer Streitigkeit besteht nicht voraussetzungslos, sondern kann von einer Vorschussleistung abhängig gemacht werden. 3. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Armin Linder Dr. Henk Fenners Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. D.E.) - die Vorinstanz - den Beschwerdegegner am: Rechtsmittelbelehrung: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 08.11.2013 Verfahrensrecht, Art. 30ter Abs. 1 VRP (sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272). Ist eine Partei vertreten, so hat die Vertretung für die fristgerechte Erfüllung der prozessualen Pflichten besorgt zu sein. Dementsprechend vermag eine Verhinderung der auftraggebenden Partei grundsätzlich keine Wiederherstellung zu rechtfertigen.Es kann von einem Rechtsanwalt, der die Kostenvorschussverfügung zur Bezahlung an seinen Mandanten weiterleitet, erwartet werden, dass er sich vor Ablauf der Frist über die Bezahlung des Vorschusses vergewissert; macht er dies nicht, lässt er die gebotene Sorgfalt vermissen, und es fehlt an einem nur leichten Verschulden, das eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde (Verwaltungsgericht, B 2013/113).
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