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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2013 B 2012/209

9. Oktober 2013·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,463 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Strassenverkehr, Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, aArt. 14 Abs. 3 SVG (SR 741.01) i.V.m. Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51). Bei Verdacht auf Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung als zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Der Beschwerdeführer verletzte in fahrunfähigem Zustand Verkehrsregeln und gab an, seit rund 30 Jahren mehr oder weniger regelmässig Cannabis zu konsumieren. Da er zudem rund zehn Gramm Marihuana mit sich führte, bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er möglicherweise nicht in der Lage ist, den Konsum von Marihuana von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2012/209).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/209 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.10.2013 Entscheiddatum: 09.10.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 09.10.2013 Strassenverkehr, Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, aArt. 14 Abs. 3 SVG (SR 741.01) i.V.m. Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51). Bei Verdacht auf Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung als zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Der Beschwerdeführer verletzte in fahrunfähigem Zustand Verkehrsregeln und gab an, seit rund 30 Jahren mehr oder weniger regelmässig Cannabis zu konsumieren. Da er zudem rund zehn Gramm Marihuana mit sich führte, bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er möglicherweise nicht in der Lage ist, den Konsum von Marihuana von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2012/209). Urteil vom 9. Oktober 2013 Anwesend:  Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber S. Wehrle, M.A. HSG In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geb. 1966, besitzt seit April 1984 den Führerausweis Kategorie B. Am 14. März 2012 gegen Mittag lenkte er seinen Lieferwagen beim Verlassen der Autobahn A1 in Winterthur-Töss über eine Sperrfläche. Dies wurde von einer zivilen Patrouille der Kantonspolizei Zürich beobachtet. Bei der anschliessenden Kontrolle stellten die Polizeibeamten im Fahrzeug starken Marihuanageruch fest. Der durchgeführte Drogenschnelltest verlief hinsichtlich Cannabis und Kokain positiv. X.Y. trug zudem in einer Kaugummidose ca. zehn Gramm Marihuana auf sich. Der Führerausweis wurde ihm auf der Stelle abgenommen. Gegenüber der Polizei äusserte X.Y., er konsumiere seit rund 30 Jahren mehr oder weniger regelmässig Marihuana, zuletzt habe er am Vorabend drei Joints geraucht. Die rechtsmedizinische Analyse der Urinprobe verlief für Cannabis stark positiv. Im Blut wurden eine Tetrahydrocannabinol(THC)-Konzentration von 23 µg/l, eine 11-Hydroxy-THC(OH-THC)-Konzentration von 7.0 µg/l und eine THC- Carbonsäure(THC-COOH)-Konzentration von 210 µg/l gemessen. Der anfängliche Verdacht auf Kokainkonsum erhärtete sich nicht. B./ Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog X.Y. mit Verfügung vom 24. April 2012 den Führerausweis vorsorglich. Diese Verfügung blieb unangefochten und ist rechtskräftig. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 ordnete es eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Gegen die Zwischenverfügung erhob X.Y. mit Eingabe vom 8. Juni 2012 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Führerausweis sei ihm umgehend wieder auszuhändigen und auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei zu verzichten. Nachdem X.Y. am 10. und 17. Juli 2012 zwei weitere Eingaben eingereicht hatte, wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs mit Entscheid vom 30. August 2012 ab, soweit sie darauf eintrat. In den Erwägungen wies sie X.Y. insbesondere darauf hin, dass die Verfügung vom 24. April 2012 betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises rechtskräftig geworden sei. D./ Mit Eingabe vom 22. September 2012 (Postaufgabe: 24. September 2012) erhob X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, die Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 sei "als unzulässig [zu] erklären" und der Rekursentscheid vom 30. August 2012 sei zu "annulieren", unter Kostenfolge. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nachfolgend Beschwerdegegner) erklärte am 8. Oktober 2012 Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Verwaltungsrekurskommission (nachfolgend Vorinstanz) beantragte am 16. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. E./ Am 21. März 2013 reichte der Beschwerdegegner ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2013 ein. Darin wurde die strafrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch das Bezirksgericht Winterthur vom 10. September 2012 - mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und einfache Verletzung der Verkehrsregeln - bestätigt und zusätzlich auf Fahren in fahrunfähigem Zustand erkannt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 1'700.-- verurteilt. Er wies das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. April 2013 darauf hin, dass er gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht führe, weshalb es bei der Beurteilung seines Falles nicht zu beachten sei. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die Ausführungen der Vorinstanz ist - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen. Darüber wird in Erwägung gezogen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 22. September 2012 (Poststempel: 24. September 2012) wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführers, die Zwischenverfügung des Strassenverkehrsamtes vom 29. Mai 2012 sei aufzuheben, ist nicht einzutreten, da der angefochtene Rekursentscheid an deren Stelle getreten ist (Devolutiveffekt; statt vieler vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten B 2013/64 vom 29. April 2013 E. 1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch, mit Hinweis auf BGE 129 II 438 E. 1). Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer hält die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung für unrechtmässig. Zum einen mangle es an einer gesetzlichen Grundlage (dazu nachfolgend E. 2.2.), zum anderen bestünden keine objektiven Anhaltspunkte einer Gefährdung der Verkehrssicherheit, die eine verkehrsmedizinische Abklärung seiner Fahreignung als verhältnismässig erscheinen liessen (dazu nachfolgend E. 2.3.). 2.1. Führerausweise dürfen u.a. dann nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, SR 741.01, abgekürzt SVG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Der Führerausweis wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird bejaht, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 sowie 127 II 122 E. 3c; BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1). 2.2. Streitig ist vorliegend jedoch (noch) nicht der Entzug des Führerausweises, sondern zunächst die Frage, ob die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung gesetzmässig ist. 2.2.1. Art. 15d Abs. 1 SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a-e). Dies ist u.a. der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b). Diese Tatbestände begründen einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung und führen zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung. Dabei wird im Regelfall der Ausweis vorsorglich entzogen, bis die Abklärungen durchgeführt worden sind (vgl. Botschaft des Bundesrates zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff., 8470). Diese Bestimmung, welche erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist, muss jedoch unberücksichtigt bleiben. Massgebend ist das im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts geltende Recht (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.2 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 326 f.; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 657 mit Hinweisen). 2.2.2. Vor Inkrafttreten des revidierten SVG wurde die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auf den nunmehr aufgehobenen Art. 14 Abs. 3 SVG gestützt (in Kraft bis 31. Dezember 2012; vgl. P. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 15 ff. zu Art. 14 SVG). Nach dieser Bestimmung war ein Führer einer neuen Prüfung zu unterziehen, wenn Bedenken über seine Eignung bestanden. Nach der dazu entwickelten Praxis des Bundesgerichts hatte die zuständige Behörde im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweises alle erforderlichen Abklärungen zu treffen, wenn Anzeichen vorlagen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Die Frage, ob ein verkehrsmedizinisches Gutachten eingeholt werden solle, lag im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4 sowie 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2). Darin kommt bereits zum Ausdruck, dass sich die möglichen Untersuchungsmassnahmen nicht auf die erneute Durchführung einer Fahrprüfung beschränkten, wie der Beschwerdeführer aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 SVG ableitet. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei zweifelhafter Fahreignung ist sodann in Art. 11b Abs. 1 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt VZV) explizit vorgesehen. Sie dient der Abklärung, ob die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Art. 7 Abs. 1 VZV erfüllt sind. Der Beschwerdegegner hat in seiner Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 in zutreffender Weise auf die vorgenannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen verwiesen. 2.2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich der Umfang der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung von Gesetzes wegen auf "eine neue Prüfung mit Einhaltung medizinischer Mindestanforderungen und Einreichen eines Gesuchsformulars" beschränke und die angeordnete Untersuchung nicht gesetzmässig sei, geht angesichts der anderslautenden und klaren gesetzlichen Grundlagen fehl. 2.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung stelle einen unverhältnismässigen und damit unzulässigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Es sei unzulässig, allein aufgrund seiner Angaben, wonach er regelmässig Cannabis konsumiere, die Fahreignung weiter abzuklären. Die nach der Verkehrsregelverletzung sofort durchgeführte ärztliche Untersuchung habe nämlich aufgezeigt, dass keine Fahrbeeinträchtigung vorliege. Zur verkehrsmedizinischen Untersuchung habe damit kein Anlass bestanden. Diese sei in seinem Fall "automatisch" angeordnet worden, weil er Cannabis konsumiere. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung mit anderen Suchtmittelkonsumenten. Insbesondere werde bei regelmässigem Alkoholkonsum und gleichzeitiger problemloser Teilnahme am Strassenverkehr regelmässig keine Abklärung der Fahreignung angeordnet. Bei Cannabiskonsumenten sei eine Ungleichbehandlung gegeben, die dem im Rekursentscheid angeführten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gleichbehandlungsgrundsatz von Alkohol- und Cannabiskonsumenten zuwider laufe. Es fehle in seinem Fall an den Verdachtsindikatoren, um von einem regelmässigen Konsum auf Abhängigkeit zu schliessen. 2.3.1. Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit erachtet das Bundesgericht eine verkehrsmedizinische Abklärung als zulässig, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4 sowie 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2). Regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 128 II 335 E. 4b; 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4e). Nicht bei jedem Cannabiskonsumenten darf daher ohne weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden. Diesbezüglich ist eine möglichst rechtsgleiche Praxis zum Alkoholmissbrauch am Steuer anzustreben. Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol und anderen Drogen mischt, ist nämlich in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem regelmässigem und gleichzeitig hohem Cannabiskonsum von einer mindestens geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Diesfalls ist die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung verhältnismässig und gerechtfertigt. Nicht erforderlich ist im übrigen der Nachweis, dass der Konsument tatsächlich nicht in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, zumal die Untersuchung der Abklärung genau dieser Frage dient (vgl. BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1 sowie 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3; ferner Weissenberger, a.a.O., N 38 zu Art. 16d SVG mit weiteren Hinweisen). 2.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten und aktenmässig belegten Sachverhalt nicht. Er wurde am 12. März 2012 gegen Mittag von der Kantonspolizei Zürich als Lenker eines Lieferwagens kontrolliert, nachdem er verkehrsauffällig geworden war. Der wegen des starken Marihuanageruchs durchgeführte Drogenschnelltest verlief hinsichtlich Cannabis und Kokain positiv (viact. 8/33). Die Analyse der Urinprobe war in Bezug auf Cannabis stark positiv; die Analyse der Blutprobe ergab u.a. eine THC-Konzentration von 23 µg/l (vi-act. 8/21). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu seinem Konsumverhalten polizeilich befragt, gab der Beschwerdeführer an, seit 30 Jahren regelmässig Marihuana zu konsumieren (vi-act. 8/37). Im Rekursverfahren relativierte er seine Aussage. Der Konsum habe sich auf zwei Episoden von 2004 bis 2008 und vom Herbst 2011 bis Ostern 2012 beschränkt. 2.3.3. Die Fahrunfähigkeit,welche ab einer Nachweisgrenze von 1.5 µg/l unwiderlegbar gesetzlich vermutet wird (Art. 2 Abs. 2 und 2bis der Verkehrsregelverordnung, SR 741.11, i.V.m Art. 34 Ingress und lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013.1), gilt damit im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle als erwiesen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der sofort nach der Polizeikontrolle durchgeführten ärztlichen Untersuchung nicht merkbar beeinträchtigt wirkte (vi-act. 8/25). Bereits ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender oder - wie hier ausschliessender Cannabiskonsum kann Anlass zu verkehrsmedizinischen Abklärungen bieten, vor allem wenn sich dieser wie beim Beschwerdeführer durch das Begehen von Fahrfehlern bemerkbar macht (BGE 127 II 122 E. 4b mit Hinweis). 2.3.4. Beim Beschwerdeführer bestehen darüber hinaus weitere, konkrete Anhaltspunkte für regelmässigen Cannabiskonsum: Der sehr hohe THC-COOH-Gehalt von 210 µg/l deckt sich mit seinen Angaben, wonach er seit rund 30 Jahren mehr oder weniger regelmässig konsumiere. Bezeichnenderweise gab er an, am Vorabend der Kontrolle zwischen 21:00 und 00:30 Uhr zwei bis drei Joints geraucht zu haben. Die Tatsache, dass er in einer Kaugummidose rund zehn Gramm Marihuana mit sich führte, obwohl er beruflich mit einem Motorfahrzeug unterwegs war, weist ebenfalls auf gewohnheitsmässigen Konsum hin. Insgesamt bestehen gewichtige Anhaltspunkte für eine möglicherweise eingeschränkte Fähigkeit, den Konsum von Marihuana von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Es bestehen ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung, woraus sich die Rechtmässigkeit der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ohne weiteres ergibt. 2.3.5. Die pauschalen Verweisungen des Beschwerdeführers auf den Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96), der auch vom Bundesgericht gewürdigt wurde (BGer 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3), ist nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Er verkennt, dass in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinem Fall hinreichende Verdachtsmomente für eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bestehen und die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung damit weit von unzulässigen "Drogenscreenings" entfernt ist. 2.3.6. Für den vorliegenden Beschwerdeentscheid nicht von Belang ist das vom Beschwerdegegner eingereichte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2013. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage, ist verhältnis- und damit rechtmässig. 3. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./  Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./  Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. V.          R.           W. Der Präsident:                    Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster          Stefan Wehrle, M.A. HSG Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer -   die Vorinstanz -   den Beschwerdegegner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte -   das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 09.10.2013 Strassenverkehr, Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, aArt. 14 Abs. 3 SVG (SR 741.01) i.V.m. Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51). Bei Verdacht auf Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung als zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Der Beschwerdeführer verletzte in fahrunfähigem Zustand Verkehrsregeln und gab an, seit rund 30 Jahren mehr oder weniger regelmässig Cannabis zu konsumieren. Da er zudem rund zehn Gramm Marihuana mit sich führte, bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er möglicherweise nicht in der Lage ist, den Konsum von Marihuana von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2012/209).

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