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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.06.2014 B 2012/182, B 2012/183

11. Juni 2014·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·10,311 Wörter·~52 min·2

Zusammenfassung

Art. 32 StrG (sGS 732.1). Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1). Art. 16 Abs. 1 EG-USG (sGS 672.1). Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV (SR 814.41).Prüfung der Fragen der Zulässigkeit des Projekts einer Strassenumfahrung bzw. der konkreten Ausgestaltung und der Umweltverträglichkeit des Vorhabens sowie der Zulässigkeit der Enteignung von Grundeigentümern. Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. Ökologische Ersatzmassnahmen (Ausgleichsflächen) im Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Frage des Standorts eines Ölrückhaltebeckens. Erforderlichkeit von Tunneldurchgängen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Erhalt der Quellen. Lärmschutzmassnahmen. Frage des Beizugs eines landwirtschaftlichen Fachspezialisten (Verwaltungsgericht, B 2012/182, B 2012/183).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/182, B 2012/183 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.02.2020 Entscheiddatum: 11.06.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 11.06.2014 Art. 32 StrG (sGS 732.1). Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1). Art. 16 Abs. 1 EG-USG (sGS 672.1). Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV (SR 814.41).Prüfung der Fragen der Zulässigkeit des Projekts einer Strassenumfahrung bzw. der konkreten Ausgestaltung und der Umweltverträglichkeit des Vorhabens sowie der Zulässigkeit der Enteignung von Grundeigentümern. Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. Ökologische Ersatzmassnahmen (Ausgleichsflächen) im Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Frage des Standorts eines Ölrückhaltebeckens. Erforderlichkeit von Tunneldurchgängen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Erhalt der Quellen. Lärmschutzmassnahmen. Frage des Beizugs eines landwirtschaftlichen Fachspezialisten (Verwaltungsgericht, B 2012/182, B 2012/183). Urteil vom 11. Juni 2014  Anwesend:  Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. W. Schmid _______________ In Sachen Emil Zwingli-Frei, Scheftenau, 9630 Wattwil, und Willi Böniger, Scheftenau, 9630 Wattwil, Beschwerdeführer 1 und 2, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Markus Heer, Degersheimerstrasse 6, Postfach 354, 9230 Flawil, gegen Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Wattwil, vertreten durch den Gemeinderat, 9630 Wattwil, Politische Gemeinde Ebnat-Kappel, vertreten durch den Gemeinderat, 9642 Ebnat- Kappel, Beschwerdebeteiligte 1 und 2, betreffend Kantonsstrasse Nr. 13, Wattwil/Ebnat-Kappel: Umfahrung Wattwil (2. Etappe); Einsprache gegen das Projekt und gegen die Zulässigkeit der Enteignung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Kantonsstrasse Nr. 13 führt vom Nationalstrassen-Anschluss der A1 in Wil über Bazenheid und Bütschwil nach Wattwil sowie über Wildhaus zu den Nationalstrassen- Anschlüssen Haag und Buchs der A13. Wattwil bildet am Eingang zur Region Obertoggenburg zusammen mit Lichtensteig ein regionales Zentrum. Der Durchgangsverkehr von der Umfahrung Wattwil (1. Etappe) im Norden zur im Süden des Dorfes beginnenden Umfahrung Ebnat-Kappel wird über die durch das Dorfzentrum verlaufende Kantonsstrasse geführt. Die Kantonsstrasse hat an Werktagen den Durchgangs- und Binnenverkehr mit einem erheblichen Schwerverkehrsanteil (bis 6%) und an Wo-chenend- und Feiertagen den Ausflugsverkehr in das Obertoggenburg aufzunehmen. Anlass für die Planung der Umfahrungsstrasse Wattwil (2. Etappe) bildeten das Verkehrsaufkommen, die Verkehrssicherheit im Zentrum von Wattwil, der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer und Umweltschutz-Überlegungen. Der Durchgangsverkehr soll aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Dorfkern von Wattwil auf die rund 3.36 km lange Umfahrungsstrasse verlagert werden. Diese soll über die Anschlüsse Brendi im Norden und Stegrüti im Süden mit dem bestehenden Strassennetz verbunden werden und die Lücke zwischen den bestehenden Umfahrungsstrassen Wattwil (1. Etappe) und Ebnat-Kappel schliessen. Die Umfahrungsstrasse Wattwil (2. Etappe) weist zwei Lehnenbrücken von 160 bzw. 120 Metern Länge, einen Tunnel von 280 Metern und eine Brücke von 360 Metern Länge über die Thur, die Bahnlinie SOB und die Kantonsstrasse auf (vgl. Botschaft und Entwurf zum Kantonsratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Wattwil [2. Etappe], ABl 2009, 1542ff.). Am 1. Dezember 2009 stimmte der Kantonsrat dem Bau der Umfahrungsstrasse Wattwil (2. Etappe) zu (ABl 2009, 3424). Gegen den dem fakultativen Referendum unterstellten Kantonsratsbeschluss (ABl 2009, 3410) wurde das Referendumsbegehren eingereicht, welches jedoch die erforderliche Unterschriftenzahl innert Frist nicht erreichte und daher nicht zustande kam (vgl. ABl 2010, 398). Vom 9. Juni bis 8. Juli 2010 wurden Ausführungsprojekt, Umweltverträglichkeitsbericht (nachstehend: UVB) und Rodungsgesuch in den politischen Gemeinden Wattwil und Ebnat-Kappel öffentlich aufgelegt mit dem Hinweis, dass innerhalb der Auflagefrist bei der Regierung (gegen das Auflageprojekt einschliesslich UVB sowie gegen die Zulässigkeit der Enteignung) bzw. beim Kantonsforstamt (gegen das Rodungsgesuch) Einsprache erhoben werden könne (ABl 2010, 1807f, 1809 und 1816). Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 waren überdies persönliche Anzeigen an Emil Zwingli und Willi Böniger betreffend die Durchführung des Planverfahrens und das Enteignungsbegehren ergangen (act. G 22/1 [B 2012/182f.]). B./ Innert der Auflagefrist erhoben Emil Zwingli als Eigentümer der Grundstücke Nr. 1210, 1211 und 499 und Mitbewirtschafter in Betriebsgemeinschaft der Grundstücke Nr. 494-497, alle Grundbuch Wattwil und in der Landwirtschaftszone gelegen (teils bewaldet), sowie Willi Böniger, Eigentümer der Grundstücke Nr. 493-496, 498, 1208 und 1212 und Mitbewirtschafter der vorerwähnten Grundstücke, am 16. Juni bzw. 3. Juli 2010 Einsprache gegen das Projekt Umfahrungsstrasse Wattwil (2. Etappe) und gegen die Zulässigkeit der Enteignung (act. G 22/2 [B 2012/182f.]). Am 29. Oktober und 23. November 2010 führte das Tiefbauamt je eine Einspracheverhandlung mit Augenschein durch. Am 8. April 2011 liess das Tiefbauamt den Einsprechern die Ergebnisse der Einspracheverhandlungen und der anschliessend vorgenommenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungen zukommen (act. G 22/6 [B 2012/182], G 22/5 [B 2012/183]). Am 3. Juni 2011 nahmen die Einsprecher Stellung zum Protokoll der Einspracheverhandlung und zu den nachträglich zugestellten Unterlagen. Sie beantragten, die Einigungsverhandlungen weiterzuführen (act. G 22/9 [B 2012/182], G 22/8 [B 2012/183]). Am 19. Juli 2011 fand eine dritte Einspracheverhandlung mit Augenschein zusammen mit Emil Zwingli und Willi Böniger statt. Die Einsprecher wurden im Voraus darauf hingewiesen, dass die geplanten ökologischen Ausgleichsflächen im Gelände ausgesteckt würden. Sie wurden aufgefordert, die von ihnen vorgeschlagenen Ersatzaufforstungsflächen in der näheren Umgebung für die Einspracheverhandlung zu definieren (act. G 22/10 [B 2012/182], G 22/9 [B 2012/183]). Am 22. November 2011 hielt das Tiefbauamt die Ergebnisse der dritten Einspracheverhandlung und der nachfolgend getätigten Abklärungen schriftlich fest (act. G 22/11 [B 2012/182], G 22/10 [B 2012/183]). Am 27. Januar 2012 nahmen die Einsprecher Stellung zum Protokoll der Einspracheverhandlung und zu den nachträglich zugestellten Unterlagen. Sie stimmten den für den Fall einer gütlichen Einigung in Aussicht gestellten Projektänderungen nicht zu und hielten an ihren Einsprachen fest (act. G 22/14 [B 2012/182], G 22/13 [B 2012/183]). Am 14. August 2012 wies die Regierung des Kantons St. Gallen die Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. G 2 [B 2012/182f.]). C./ Mit Eingabe vom 27. August 2012 erhoben Emil Zwingli (Beschwerdeführer 1) und Willi Böniger (Beschwerdeführer 2) Beschwerde gegen den Entscheid der Regierung (act. G 1 [B 2012/182f.]). Hinsichtlich der von ihnen gegen den in den Gemeinden Wattwil und Ebnat-Kappel vom 22. August bis 20. September 2012 öffentlich aufgelegten Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erhobenen Einsprache vom 20. September 2012 wurden die Beschwerdeführer von Seiten des Verwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass hierfür eine Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben sei (act. G 6 [B 2012/182f.]). Am 1. Oktober 2012 teilte das Baudepartement dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt M. Heer, Flawil, mit, dass gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung der Umfahrung Wattwil 2. Etappe kein Rechtsmittel gegeben sei. Die Vorbehalte gegen den UVB könnten jedoch im Verfahren vor Verwaltungsgericht angebracht werden (act. G 12 [B 2012/182], G 11 [B 2012/183]). In den Beschwerdeergänzungen vom 12. Oktober 2012 (act. G 13 [B 2012/182f.]) beantragte Rechtsanwalt M. Heer, Flawil, für die Beschwerdeführer, der Entscheid der Regierung vom 14. August 2012 sei aufzuheben und die Enteignung von Land der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer sei für unzulässig zu erklären bzw. ihnen im Enteignungsfall vollständigen Realersatz zuzugestehen und danebst auch den Ertragsausfall während der Bauphase vollumfänglich zu entschädigen (Ziff. 1a). Auf die ökologischen Massnahmen auf dem Land der Betriebsgemeinschaft der Beschwerdeführer sei zu verzichten; eventualiter seien diese auf die Flächen gemäss aktueller Schutzverordnung der Gemeinde Wattwil zu reduzieren (Ziff. 1b). Auf die Erstellung eines Ölrückhaltebeckens auf Grundstück Nr. 494 mitsamt Notwegerstellung sei zu verzichten und das Bauvorhaben auf kantonseigenem Grund zu errichten (Ziff. 1c). Für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seien zwei Tunneldurchgänge, wovon einer landmaschinentauglich passierbar mit den Lichtmassen von 3.5m Höhe und 4m Breite im Bereich des Mettlenbaches, der andere an der Westgrenze von Grundstück Nr. 496, als Viehtrieb vorzusehen (Ziff. 1d). Den Beschwerdeführern seien Lärmschutzmassnahmen uneingeschränkt dort zuzugestehen, wo die Planungswerte überschritten würden; insbesondere seien das Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 auf Grundstück Nr. 499 und dasjenige des Beschwerdeführers 2 auf Grundstück Nr. 494 mit einer Lärmschutzwand und geeigneter Bepflanzung auf den Grundstücken der Umfahrungsstrasse vor den zu erwartenden Immissionen zu schützen (Ziff. 1e). Auf eine Landenteignung für das Strassenprojekt sei vollständig zu verzichten und stattdessen im Eventualfall eine Dienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit einzurichten; die dauerhaft wie auch vorübergehend beanspruchten Flächen seien zu minimieren (Ziff. 1f). Es sei ein landwirtschaftlicher Fachspezialist im Rahmen der Bodenbaubegleitung zuzugestehen und bei der Ausarbeitung des Detailprojektes beizuziehen (Ziff. 1g). Den Beschwerdeführern sei die angestammte Nutzung sämtlicher Quellen uneingeschränkt mittels rechtlicher Neuordnung und gegebenenfalls technischen Massnahmen zu gewährleisten (Ziff. 1h). Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Subeventualiter sei die Sache zur öffentlichen Neuauflage mit übereinstimmenden Auflage- und UVB-Plänen zurückzuweisen (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer lassen sodann die Durchführung eines Augenscheins vor Ort und einer mündlichen Verhandlung beantragen (act. G 13 S. 5 und 10 [B 2012/182f.]). In der Beschwerdeantwort vom 30. November 2012 beantragte das Baudepartement für die Regierung (vgl. Art. 23 lit. c Staatsverwaltungsgesetz, sGS 140.1, und Art. 2 lit. a Ziff. 1 Ermächtigungsverordnung, sGS 141.41) die vollumfängliche Abweisung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde unter Kostenfolge und verwies zur Begründung auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid. Hinsichtlich des Antrags auf mündliche Verhandlung mit Augenschein vor Ort hielt es fest, dass hierfür die Teilnahme des verantwortlichen technischen Projektleiters und des Sachbearbeiters der Dienststelle Grundstücksgeschäfte erforderlich sei (act. G 21 [B 2012/182f.]). Am 19. Dezember 2012 nahm die Politische Gemeinde Wattwil als Verfahrensbeteiligte zu den Beschwerdeverfahren Stellung. Sie beantragte Abweisung der Beschwerden und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden der Regierung (act. G 24 [B 2012/182f.]). Die Politische Gemeinde Ebnat-Kappel verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe (Replik) vom 30. März 2013 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Anträge und Ausführungen (act. G 28). Am 11. Juni 2014 wurde eine mündliche Verhandlung mit Augenschein durchgeführt.  Auf die Darlegungen der Parteien in den Eingaben der vorliegenden Verfahren und anlässlich der mündlichen Verhandlung wird, soweit für den Entscheid notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die beiden Beschwerden B 2012/182 und B 2012/183 betreffen im Wesentlichen denselben Sachverhalt bzw. sind inhaltlich in weiten Teilen identisch. Insbesondere geht es unter anderem auch um landwirtschaftliche Grundstücke, welche von den Beschwerdeführern im Rahmen einer Betriebsgemeinschaft gemeinsam bewirtschaftet werden. Es ist somit zweckmässig, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 mit Hinweis). 2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des Strassengesetzes, sGS 732.1, abgekürzt StrG, in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann entsprechen die Beschwerdeeingaben vom 27. August 2012 und ihre Ergänzungen vom 12. Oktober 2012 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). - Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Beschwerdeverfahrens im Fall einer Kantonsstrasse sind das Projekt als solches und die Zulässigkeit der Enteignung (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a und b StrG). Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des VRP (Art. 46 StrG). Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP setzt die Rechtsmittelbefugnis voraus, dass eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand besteht. Dabei liegt das schutzwürdige Interesse im "praktischen Nutzen", den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, die ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids mit sich bringen würde (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 391 mit Hinweisen; BGE 137 II 30 E. 2.2.3). Die Rechtsmittelbefugnis ist vorliegend zu bejahen, nachdem die Beschwerdeführer als Eigentümer und/oder Bewirtschafter der durch den Entscheid betroffenen Grundstücke Nr. 1210, 1211, 494-497, 499 (Beschwerdeführer 1; Grundbuch Wattwil) sowie Nr. 493-496, 498, 1208 und 1212 (Beschwerdeführer 2; Grundbuch Wattwil) mit der Prozessführung eigene Interessen im erwähnten Sinn verfolgen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 388 mit Hinweisen). Auf die Beschwerden ist damit einzutreten. 3. Nach Art. 32 StrG werden Strassen gebaut, wenn eine der folgenden Voraussetzungen es erfordert: Zweckbestimmung (lit. a); Verkehrssicherheit (lit. b); Verkehrsaufkommen (lit. c); Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. d); Interessen des öffentlichen Verkehrs (lit. e); Umweltschutz (lit. f). Die Aufzählung ist abschliessend und alternativ zu verstehen, d.h. Strassen dürfen gebaut werden, wenn mindestens eine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist (Schönenberger, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, Rz. 2 zu Art. 32 StrG). Ein elementares Kriterium bildet das in Art. 32 lit. c StrG erwähnte Verkehrsaufkommen (Schönenberger, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 32 StrG). Sodann sind nach Art. 33 StrG beim Strassenbau folgende Aspekte zu beachten: Schutz des Menschen und seiner Umwelt (lit. a); Verkehrssicherheit (lit. b); Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. c); Ortsbild- und Heimatschutz (lit. d); Natur- und Landschaftsschutz (lit. e); die anerkannten Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Strassenbaus (lit. f); sparsamer Verbrauch des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bodens (lit. g). Die Grundsätze des StrG sind bei der Planung, Projektierung und Ausführung einer Strasse zwingend zu beachten (Schönenberger, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 33). Im Weiteren beurteilt sich die Zweckbestimmung im Sinn von Art. 32 lit. a StrG nach den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700, abgekürzt RPG; vgl. Schönenberger, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 33 StrG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 RPG haben die Behörden dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt und die Landschaft geschont wird. Mit den raumplanerischen Massnahmen sind insbesondere wohnliche Siedlungen zu schaffen und zu erhalten (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) sowie Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen möglichst zu schonen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). 3.1. Am 8. April 2011 bestätigte das Tiefbauamt die Ergebnisse der Einspracheverhandlungen vom 29. Oktober und 23. November 2010 sowie der nachfolgenden Abklärungen dahingehend, dass für die ökologischen Ersatzmassnahmen die Auflagepläne massgebend seien, insbesondere Plan 12 des Auflageprojektes. Im UVB seien bloss zusätzliche Massnahmen aufgeführt, die nicht Bestandteil der öffentlichen Auflage des Projektes seien, sondern nachträglich öffentlich aufgelegt werden müssten, um Rechtskraft zu erlangen. Für den Fall einer gütlichen Einigung mit dem Beschwerdeführer 2 wurde vereinbart, dass das Ölrückhaltebecken auf seinem Grundstück Nr. 494 um rund 40m von der Scheune weggeschoben und neu unter der bestehenden Zufahrtsstrasse angelegt werde. Eine weitere Verschiebung, wie sie der Beschwerdeführer 1 wünsche, sei wegen der Gefäll- Verhältnisse nicht möglich. Sodann wurde festgehalten, dass der Kanton in Wattwil fast keinen Boden besitze, den er als Realersatz zur Verfügung stellen könnte. Der Gemeinderat Wattwil schlage als möglichen Realersatz jedoch das gemeindeeigene Grundstück Nr. 459 im Pachtverhältnis vor. Das vom Beschwerdeführer 1 vorgeschlagene Grundstück Nr. 457 (Rickenhof), das der Gemeinde gehöre, sei im Moment verpachtet (Z. Im Weiteren seien von der Gemeinde Wattwil als möglicher Realersatz für den verloren gehenden Wald die gemeindeeigenen Grundstücke Nr. 1237 und 1242 vorgeschlagen. Sodann wurde der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit den von ihm beanstandeten ökologischen Ausgleichsflächen darauf hingewiesen, dass nur die Feuchtwiesen Lochweidli-Scheftenau unterhalb der Umfahrungsstrasse Bestandteil des Kantonsstrassenprojektes seien. Eine Weiterbewirtschaftung dieser Flächen mit Bewirtschaftungsverträgen sei geplant. Im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiteren wurden den Beschwerdeführern die Lärmberechnungen betreffend ihre Wohnhäuser zugestellt. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern verlangten Lärmschutzwand hätten die Abklärungen ergeben, dass eine solche entlang der Umfahrungsstrasse in unverhältnismässigen Dimensionen ausgeführt werden müsste. Eine Lärmschutzwand entlang der Wohnhäuser der Beschwerdeführer sei aus Gründen der landschaftlichen Eingliederung nicht sinnvoll. Der Kanton St. Gallen werde stattdessen als Strasseneigentümer Antrag auf Erleichterung stellen und als Ersatzmassnahme den Einbau eines Schallschutzfensters bezahlen. Den Beschwerdeführern wurden sodann Unterlagen zu ihren Quellen sowie Pläne über einen Durchgang unter der Umfahrungsstrasse für das Vieh im Bereich des Grundstücks Nr. 498 und einen breiteren Durchgang beim Mettlenbach (letzterer betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers 2) zugestellt. Dazu wurde festgehalten, dass diese Durchgänge nur für den Fall einer gütlichen Einigung mit den Beschwerdeführern errichtet würden. Schliesslich wurde im Zusammenhang mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers 1, wonach der Hang entlang der Umfahrungsstrasse mit Maschinen sollte befahren werden können, darüber informiert, dass die Böschungen entlang der Umfahrungsstrasse im Verhältnis 2:3 ausgestaltet würden und Trocken- und Magerstandorte geplant seien, nicht aber Bestockungen. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass alle Entschädigungsfragen Gegenstand des nachfolgenden Landerwerbsverfahrens bilden würden (act. G 22/6 [act. G 2012/182], G 22/5 [act. G 2012/183]). Gemäss Protokoll vom 22. November 2011 betreffend die dritte Einspracheverhandlung wurde dem Beschwerdeführer 1 vom Gemeinderat Wattwil nochmals das Grundstück Nr. 459 im Pachtverhältnis als Realersatz angeboten. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer 1 favorisierten Grundstücks Nr. 457 (Rickenhof) wurde von Seiten der Gemeinde Wattwil (als Eigentümerin desselben) festgehalten, dass Pläne bezüglich eines Sportplatzes bestünden, weshalb es keinen Sinn mache, diese Wiese als Realersatz zur Verfügung zu stellen (Ziff. 1). Ausserdem bestätigte der Gemeinderat Wattwil, sich vorstellen zu können, allenfalls das Grundstück Nr. 1265 (Allmenwald) als Realersatz für den verlorengehenden Wald anzubieten (Ziff. 2). Erneut wurde darauf hingewiesen, dass Landerwerbsfragen erst im nachfolgenden Landerwerbsverfahren (nach Rechtskraft des Projektes) abschliessend geregelt werden könnten. Bezüglich der geplanten ökologischen Ausgleichsflächen auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Grundstücken des Beschwerdeführers 2 in der Ebene wurde anlässlich der Vermessung festgestellt, dass der Plan der Schutzverordnung mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Wiese nicht übereinstimmt. Es wurde vorgeschlagen, zusammen mit den Beschwerdeführern für die Bewirtschaftung bessere Flächen zu definieren. Es wurde in Aussicht genommen, die Fläche der ökologischen Ersatzmassnahmen in jenem Bereich allenfalls zu reduzieren (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer 1 schlug vor, das Grundstück Nr. 1256 wieder aufzuforsten, statt das Kulturland des Beschwerdeführers 2 zu beanspruchen. Nachträgliche Abklärungen ergaben jedoch, dass dies nicht möglich sei, weil sich das Grundstück Nr. 1256 im Naturschutzgebiet feucht NFA (unbeweidet) befinde. Ein Pflegekonzept dieses Grundstücks könnte hingegen an die ökologischen Ausgleichsflächen angerechnet werden (Ziff. 3 Absatz 2). Die Böschung entlang der Umfahrungsstrasse werde auf Wunsch der Beschwerdeführer statt im Verhältnis 2:3 neu im Verhältnis 1:3 ausgestaltet, so dass sie bewirtschaftet werden könne. Der betreffende Boden könne beim Eigentümer (Beschwerdeführer 2) bleiben. Auch die Fläche des Viehdurchlasses könne beim Eigentümer bleiben (Ziff. 3 Absatz 3). Abklärungen beim Haus des Beschwerdeführers 1 hätten ergeben, dass keine rechtliche Grundlage für den Einbau von Schallschutzfenstern bestehe. Die Fassade mit Überschreitung des Planungswertes (gegen Norden) habe keine Fenster zu einer lärmempfindlichen Nutzung (Scheune). Es wurde daran festgehalten, dass der Bau einer Lärmschutzwand als Schutz für ein einzelnes Haus unverhältnismässig sei. Beim Gebäude auf dem Grundstück Nr. 494 des Beschwerdeführers 2 bestehe bei beiden Fenstern in der Veranda Anspruch auf Rückerstattung der Kosten von Schallschutzfenstern (Ziff. 5). Die Beschwerdeführer wurden ersucht, die Pläne bezüglich Durchgang unter der Umfahrungsstrasse für das Vieh im Bereich des Grundstücks Nr. 498, für einen breiteren Durchgang beim Mettlenbach sowie für die Verschiebung des Ölrückhaltebeckens unterschrieben zurückzusenden und ihr Einverständnis zu diesen Projektänderungen zu bekunden (act. G 22/11 (B 2012/182, G 22/10 [B 2012/183]). Eine gütliche Einigung kam in der Folge nicht zustande (act. G 22/14f. [B 2012/182], G 22/13f. [B 2012/183]). 3.2. Die Beschwerdeführer wenden sich vorliegend, wie bereits in den vorangegangenen Verfahren, zum einen gegen die konkrete Ausgestaltung des Projekts Umfahrungsstrasse Wattwil 2. Etappe (vgl. Beschwerdeanträge Ziff. 1b-h in act. G 13 [B 2012/182f.]). Soweit sie zum anderen auch Realersatzforderungen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigungsansprüche für den Ertragsausfall während der Bauphase geltend machen (Beschwerdeanträge Ziff. 1a) und die Frage diskutieren, ob Anspruch auf Realersatz besteht (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2), betrifft dies nicht den Anfechtungsgegenstand, d.h. das Projekt als solches und die Fragen der Zulässigkeit der Enteignung (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a und b StrG), weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. Realersatz- und Entschädigungsfragen sind im Landerwerbsverfahren - dieses ist vom Projektauflageverfahren und anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu unterscheiden - zu klären. Das Landerwerbsverfahren, d.h. die Sicherung der für den Strassenbau erforderlichen Rechte durch den Kanton, kann erst nach Rechtskraft des Projektes als Ganzes und Klärung der Zulässigkeit der Enteignung erfolgen. 4. Die vorliegend streitige dauernde Bodenabtretung und vorübergehende Beanspruchung ab den Grundstücken Nr. 1210, 1211 und 499 (Beschwerdeführer 1) bzw. Nr. 493-496, 498, 1208 und 1212 (Beschwerdeführer 2) stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer dar. Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 2 StrG verweist auf das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, abgekürzt EntG), sofern das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 5 lit. a EntG ist die Enteignung zulässig für den Bau eines öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werks. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Insbesondere darf die Enteignung nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Interessenabwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) gebieten, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer formellen Enteignung umfassende Kognition ausübt und sich nicht nur auf die Rechtskontrolle beschränkt (VerwGE B 2010/7 vom 24. August 2010, E. 3.1 mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/32 http://www.gerichte.sg.ch

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Rechtsnormen und –grundsätzen sowie die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung. Frühzeitig habe die Behörde die Ultimo ratio der Enteignung angedroht, statt sich um Alternativlösungen und Varianten zu kümmern. Er stellt die Notwendigkeit der geplanten Umfahrung als solche in Frage mit dem Hinweis, dass der angefochtene Entscheid zur Begründung des öffentlichen Interesses unpräzis und allgemein auf verschiedene in Art. 32 StrG festgelegte Voraussetzungen des Strassenbaus verweise. Die Vorinstanz habe es nicht als erforderlich erachtet, eine Interessenabwägung zwischen dem Strassenprojekt und den Grundeigentümeranliegen, dem allgemeinen Bedürfnis der landwirtschaftlichen Versorgungssicherheit und der zunehmenden Bedeutung der öffentlichen Verkehrsmittel vorzunehmen. Eine Enteignung sei nur zulässig, soweit der Zweck nicht auf andere Weise befriedigt oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden könne (vgl. act. G 13 S. 3-7 [B 2012/182f.]). Das Baudepartment hält dem entgegen, die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (Umweltschutzgesetzgebung, Verordnung über Umweltverträglichkeit) und des Kantons seien sowohl im Rahmen der Planung, der Projektierung und Genehmigung als auch bei der öffentlichen Auflage und im Einspracheverfahren eingehalten worden. Der bei früheren Umfahrungsstrassen bewährte und auch nie bestrittene Verfahrensablauf sei auch bezüglich der Umfahrung Wattwil 2. Etappe zur Anwendung gekommen. Der pauschale Vorwurf des Nichteinbezugs der Betroffenen, des Verstosses gegen das Rechtmässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip sowie der fehlenden Interessenabwägung sei mit Hinweis auf die langjährige Projektabklärung mit Zweckmässigkeitsbeurteilung, das politische Verfahren und die umfangreichen Verhandlungen im Rahmen des Einspracheverfahrens unzutreffend. Mit dem UVB sei eine Gesamtinteressenabwägung erfolgt, selbstverständlich auch unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Interessen (haushälterische Nutzung des Bodens; act. G 21 S. 2 [B 2012/182f.]). 4.2. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) haben die Parteien in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 127 I 56 mit Hinweis). Nach Art. 15 Abs. 2 VRP sind - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 841.01) informieren die Behörden die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung (Abs. 1). Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private (Abs. 2). Sie empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung (Abs. 3). Die Beschwerdeführer lassen einwenden, dass die Vorinstanz ihrer Informationspflicht nach Art. 6 USG ihnen gegenüber nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Der Einbezug in das Verfahren sei verspätet erfolgt, d.h. erst nach Abschluss der Planungsarbeiten mit persönlicher Anzeige vom 2. Juni 2010 und im anschliessenden Einspracheverfahren. Eine Mitwirkung und Einflussnahme, vor allem betreffend die ökologischen Begleitmassnahmen, sei nicht möglich gewesen (act. G 28 Ziff. 1 [B 2012/182f.]). Es sei erstellt, dass die Erarbeitung eines Genehmigungsprojektes bereits vor November 2007 angelaufen sei und die Landerwerbspläne sowie der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) – beides Handlungen, in welche die betroffenen Grundeigentümer hätten einbezogen werden müssen – bereits im Juli 2008 fertiggestellt gewesen seien (act. G 28 Ziff. 4 [B 2012/182f.]). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass Art. 6 USG eine allgemeine Informations- und Beratungspflicht (Abs. 1 und 2) sowie eine Ermächtigung zur Abgabe von Empfehlungen beinhaltet (vgl. Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2003, N. 1 und 26 zu Art. 6 USG). Zur Frage, wann über einzelne Planungsschritte im Rahmen von Strassenprojekten zu informieren ist, lässt sich dieser Bestimmung keine Antwort entnehmen. Ein Anspruch der betroffenen Grundeigentümer auf Beizug bei der Ausarbeitung des Detailprojektes ist weder gesetzlich verankert noch lässt sich ein solcher aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Treu und Glauben) ableiten. Hingegen diente vorliegend das Einspracheverfahren mit drei Einspracheverhandlungen unter Einbezug der Betroffenen (vgl. act. G 22/6+11 [B 2012/182], G 22/5+10 [B 2012/183]) der Einräumung des umfassenden rechtlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gehörs zum Projekt der Umfahrungsstrasse. Eine Verletzung von Verfahrensrechten kann somit nicht als dargetan gelten. 4.3. Das Projekt Umfahrungstrasse Wattwil 2. Etappe stützt sich zum einen auf Art. 32 StrG einschliesslich der nach Art. 32 lit. f StrG zu beachtenden Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung und bezieht zum anderen auch die beim Strassenbau anzuwendenden Grundsätze nach Art. 33 StrG mit ein (vgl. vorstehende E. 3 sowie Entscheid der Regierung vom 12. August 2012 über die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit Projektänderungen sowie über die Umweltverträglicheit des Vorhabens, RRB 2012/579, E. 4a [act. G 21a B 2012/183]). Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage für den in Frage stehenden Eingriff in privates Eigentum der Beschwerdeführer ist damit zu bejahen. - Für die Klärung der Zulässigkeit der Enteignung ist zu prüfen, inwiefern die Umfahrung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Der zuständigen Verwaltungsbehörde kommt bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit den raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätzen, die untereinander kein widerspruchsfreies Zielsystem bilden, ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Diesen Ermessenspielraum hat das Verwaltungsgericht, das nach Art. 61 Abs. 1 VRP nur zur Rechtskontrolle befugt ist, zu respektieren. Eine Ermessenskontrolle gegenüber der Regierung steht ihm bei der Prüfung des Projektes als solchem (dies im Gegensatz zur Frage der Enteignung; vorstehende E. 4.) nicht zu. Das Verwaltungsgericht darf daher einen Entscheid der Vorinstanz nur ändern, wenn damit Rechtsnormen und -grundsätze verletzt werden. Soweit es um die Ausübung pflichtgemässen Ermessens geht, ist ihm dagegen eine Korrektur verwehrt. Im Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht einen sachlich haltbaren und zweckmässigen Strassenplanungsentscheid der Vorinstanz selbst dann nicht ändert, wenn es eine andere Lösung als ebenso zweckmässig erachtet oder sogar bevorzugen würde (VerwGE B 2010/7 vom 24. August 2010, E. 3.4 mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Die geplante Umfahrungstrasse Wattwil 2. Etappe ist zum einen mit Blick auf die aktuelle (bzw. prognostizierte) Verkehrsbelastung auf der Dorfdurchfahrt von Wattwil von täglich bis zu 13'000 Fahrzeugen und die erwartete Verkehrsentlastung von rund 50% begründet. Mit der Verringerung des Verkehrsaufkommens um 50 Prozent werden die Verkehrssicherheit erhöht und die ungenügende Wohnqualität wegen zu hoher Belastung mit Lärm und Luftschadstoffen massiv verbessert (vgl. dazu im Einzelnen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/32 http://www.gerichte.sg.ch

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Botschaft und Entwurf zum Kantonsratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Wattwil 2. Etappe, ABl 2009, 1545-1547). Im Rahmen der Projektplanung erfolgte eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen. Im Verlauf der Projektierung wurden das Kantonsforstamt, das Amt für Natur, Jagd und Fischerei sowie das AFU einbezogen und angehört (vgl. ABl 2009, 1552-1557 und RRB 2012/579, a.a.O., S. 2). Was die von den Beschwerdeführern angeführten flankierenden Massnahmen auf dem bestehenden Strassennetz (act. G 13 S. 6 Ziff. 3 [B 2012/182f.]) betrifft, ist festzuhalten, dass das Erfordernis solcher Massnahmen als solches erkannt und deren Realisierung teilweise bereits konkretisiert ist (vgl. ABl 2009, 1549f.), die Umsetzung der Massnahmen als solche jedoch Aufgabe der betroffenen Gemeinden ist. Die Beschwerdebeteiligte 1 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie bereits mit dem Verkehrsrichtplan im Jahr 2007 die Umsetzung der flankierenden Massnahmen verbindlich aufgezeigt habe (act. G 24 [B 2012/182f.]). Im Übrigen ist zum Einwand der Beschwerdeführer, wonach die erwartete Verkehrsentlastung von 50% auf einer wackeligen Grundlage stehe (act. G 13 S. 6 [B 2012/182f.]), festzuhalten, dass die erwartete Verkehrsentlastung in Wattwil durch die "Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen der Umfahrungsstrasse Wattwil" vom 11. Januar 2011 (zitiert in act. G 21 S. 4 oben [B 2012/183]), welche auf einer vorgängigen Nummernschild-Erhebung basiert, bestätigt wurde. Das öffentliche Interesse am Bau der Umfahrung, welche unbestritten in einem gewissen Umfang die natürliche Landschaft verändert bzw. zerschneidet, hat auf der geschilderten Grundlage als dargetan zu gelten (vgl. auch act. G 21a [B 2012/183] E. 4a). 4.4. Nachdem die geplante Umfahrungsstrasse sich auf die erwähnten gesetzlichen Grundlagen im Strassengesetz stützt und auch das öffentliche Interessen am Bau der Umfahrungsstrasse als gegeben zu erachten ist (vorstehende E. 4.2 und 4.3), bleibt hinsichtlich der vorübergehenden Beanspruchung sowie der dauernden Bodenabtretung ab den Grundstücken Nr. 1210 und 1211 sowie 1208 und 1212 die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, d.h. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Bodenbeanspruchung zur Erreichung des im öffentlichen Interessen liegenden Zwecks, zu klären. Auf den Grundstücken, welche sich im Eigentum des Beschwerdeführers 2 befinden und welche der Beschwerdeführer 1 zusammen mit diesem und einem dritten Landwirt in Betriebsgemeinschaft bewirtschaftet, ergeben sich sodann Zweckänderungen (Gemeindestrassen) von 1'284 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte m . - Die Beschwerdeführer lassen die Verhältnismässigkeit (Zweckmässigkeit) des Projekts sowie der Bodenbeanspruchung zusammengefasst mit der Begründung in Abrede stellen, dass ihre eigenen und die von ihnen in Betriebsgemeinschaft bewirtschafteten Liegenschaften durch den daraus resultierenden Landverbrauch und die Immissionen (Lärm) als Folge des Baus und des Betriebs der Umfahrung beeinträchtigt würden (act. G 13). Zu prüfen ist damit, ob das geschilderte öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Projekts das private Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt ihres Grundeigentums zu überwiegen vermag (nachfolgende E. 5). 5. Für den Bau der Umfahrungsstrasse Wattwil 2. Etappe sind insgesamt Rodungen im Umfang von 34'922 m erforderlich, wovon 19'073 m definitiv und 15'849 m vorübergehend beansprucht werden (act. G 21a [B 2012/183] E. 4.3). Für die definitiven Rodungen ist ein Realersatz durch Aufforstungen im Umfang von 8'988 m vorgesehen. Der verbleibende Ersatzaufforstungsbedarf von 10'086 m soll in Absprache mit dem Kantonsforstamt durch Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes nach Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) geleistet werden. Die auf den Grundstücken des Beschwerdeführers 2 geplanten Ersatzmassnahmen in Form von Ausgleichsflächen gehören zu diesen Massnahmen. Sie betreffen die bestehenden Feuchtwiesen Lochweidli-Scheftenau unterhalb der Umfahrungsstrasse (vgl. Planauflage Umfahrung Wattwil 2. Etappe, Rodungsgesuch; act. G 22/6 [B 2012/182]; act. G 2 E. 6c [B 2012/182]). 5.1. Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, dass zur Deckung des Landbedarfs nebst der formellen Enteignung auch die Möglichkeit der Pacht oder der zeitlich beschränkten Nutzniessung offen stehen würden; diese weniger einschränkenden Massnahmen seien nicht diskutiert worden (act. G 13 S. 7 Ziff. 6 [B 2012/182f.]). Das Baudepartement führt dazu aus, dass dies nicht nur der langjährigen Praxis, sondern auch Art. 6 Abs. 2 StrG widersprechen würde, wonach Kantonsstrassen in der Regel Eigentum des Kantons seien. Abweichungen von dieser Regel gebe es in der Praxis lediglich dann, wenn im Innerortsbereich Gehwege als Teil der Kantonsstrassen in Arkaden (innerhalb von Bauwerken Dritter) geführt würden. Fragen des Eigentums und des Unterhalts sowie der Grundeigentümerhaftung würden einen Erwerb der Strassenfläche verlangen (act G 21 S. 4 [B 2012/182f.]). In einem 2 2 2 2 2 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Merkblatt des Grundbuchinspektorats vom 21. November 1986 sei sodann festgehalten, dass für die Anlegung einer Strasse, eines Kehrplatzes oder Parkplatzes kein Baurecht im Sinn von Art. 675ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) begründet und eingetragen werden könne, ungeachtet der baulichen Beschaffenheit der Strassenfläche. Im Gegensatz zu den von den Beschwerdeführern zum Vergleich herangezogenen elektrischen Übertragungsleitungen (vgl. act. G 13 S. 14 [B 2012/182] bzw. G 13 S. 15 [B 2012/183]) seien Strassen fest mit dem Boden verbunden und würden im Bereich der Strassenfläche eine anderweitige Nutzung ausschliessen (act. G 21 S. 8 [B 2012/182f.]). Diese Argumentation erscheint nachvollziehbar und begründet. Insbesondere erscheint von Bedeutung, dass die für den Strassenbau verwendete Fläche, unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Pacht, Nutzniessung), der Landwirtschaft dauerhaft nicht mehr zur Verfügung steht. Im Übrigen ist auch hier festzuhalten, dass das Landerwerbsverfahren, in welchem Art und Umfang der zu erwerbenden Rechte festgelegt werden, wie dargelegt erst nach Rechtskraft des hier streitigen Projekts einsetzt. 5.2. Nach Art. 14 Abs. 3 EntG  hat der Enteignete bis zum Ausgleich der Ertragswertminderung Anspruch auf geeigneten Realersatz, wenn durch die Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe in seiner Existenz bedroht wird, soweit der Enteigner den Realersatz ohne unverhältnismässigen Nachteil leisten kann. Die Beschwerdeführer berufen sich auf diese Bestimmung und machen geltend, die abzutretenden Flächen sowie die Lage der Umfahrungsstrasse würden die täglichen Betriebsabläufe sowie auch die wirtschaftliche Existenz der selbstbewirtschafteten Familienbetriebe erheblich erschweren. Die Betriebsgemeinschaft werde mitten entzweit; die betroffenen Grundstücke, welche ca. 15% der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Betriebsgemeinschaft ausmachen würden, seien nur mehr erschwert ohne Durchgänge unter der Umfahrungsstrasse erreichbar. Der Beschwerdeführer 2 werde auf die Benützung öffentlicher Strassen mit seinem Vieh angewiesen sein (act. G 13 S. 7f. Ziff. 9-18 [B 2012/182f.]). Die Beschwerdeführer verlangen die eigentumsmässige Zuweisung der gemeindeeigenen Grundstücke Nr. 457 (Pumpenwiese) an den Beschwerdeführer 2 sowie Nr. 1265 (Allmenwald) an den Beschwerdeführer 1 (act. G 13 S. 9 Ziff. 15 [B 2012/182; G 13 S. 9 Ziff. 18 [B 2012/183]). Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des von den Beschwerdeführern geltend gemachten privaten Interesses an einer weiterhin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ertragreichen landwirtschaftlichen Nutzung ausgeführt, auch nach der dauernden Bodenabtretung, welche rund 14.6% bzw. 1.3 % der ursprünglichen Grundfläche ausmache, würden die Grundstücke noch eine für die zonengemässe Nutzung hinreichende Grösse von 21'978 m (Grundstück Nr. 1210) bzw. 44'341 m (Grundstück Nr. 1211) aufweisen. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Landes sei nach wie vor möglich, wenn auch unter etwas erschwerteren Bedingungen als bis anhin (act. G 2 E. 6g [B 2012/182] bzw. G 2 E. 6e [B 2012/183]). Das Baudepartement legte im vorliegenden Verfahren dar, der Beschwerdeführer 1 müsse aufgrund der Auflageunterlagen insgesamt 4'356 m und der Beschwerdeführer 2 insgesamt 14'224 m dauernd abtreten. Das Total der bewirtschafteten Flächen der Betriebsgemeinschaft der Beschwerdeführer betrage gemäss Erhebungsformular für das Beitragsjahr 2010 rund 46.8 ha. Die Erwerbsfläche für die Umfahrung Wattwil 2. Etappe (rund 1.8 ha) mache somit knapp 4% aus. Im Herbst 2011 habe die Betriebsgemeinschaft die bewirtschaftete Fläche durch einen Zukauf in der Gemeinde Ebnat-Kappel um weitere 5 ha erweitern können (act. G 21 S. 5 [B 2012/182f.]). Die Beschwerdeführer lassen hierzu richtigstellen bzw. präzisieren, dass die 46.8 ha, welche vorinstanzlich den Betrieben der Beschwerdeführer zugeordnet werde, Produktionsgrundlage von drei Landwirtschaftsbetrieben (diejenigen der Beschwerdeführer und einer weiteren Person) sei, welche eine Betriebsgemeinschaft bilden würden. Im Weiteren betrage die im Herbst 2011 zugekaufte Fläche 4.7 ha (nicht 5 ha). Der Veräusserer der Fläche habe sich auf 1. Januar 2013 ebenfalls der Betriebsgemeinschaft der Beschwerdeführer angeschlossen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass nebst dem laufenden Verlust von ca. 3.5 ha Kulturland im Baugebiet Bleiken dem Beschwerdeführer 1 das Pachtgrundstück Nr. 473 mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 3.66 ha auf den 31. März 2014 gekündigt worden sei (act. G 28 Ziff. 11-13 [B 2012/182f.).  Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob gestützt auf Art. 14 Abs. 3 EntG Anspruch auf Realersatz besteht, wie dargelegt (E. 3.2) nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Landerwerbsverfahren zu klären ist. Jedoch sind die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien im Zusammenhang mit der Prüfung des privaten Interesses der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung einer weiterhin ertragreichen Landwirtschaft zu berücksichtigen. Hinsichtlich des erwähnten Vorbringens der Beschwerdeführer, wonach inskünftig rund 15% der landwirtschaftlichen Nutzfläche 2 2 2 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Betriebsgemeinschaft nördlich der geplanten Kantonsstrasse nicht über die für die Bewirtschaftung erforderliche ausreichende Erschliessung verfügen (erschwerte Erreichbarkeit ohne Durchgänge unter der Umfahrungsstrasse), ist festzuhalten, dass wie erwähnt im Rahmen der Einspracheverhandlungen seitens des Kantons Vorschläge für die Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten und der Erschliessung nach dem Bau der Umfahrung eingebracht wurden; die Beschwerdeführer stimmten diesen jedoch nicht zu. Die Feststellung, der Kanton habe willkürlich auf weitere Abklärungen verzichtet (act. G 13 S. 11 Ziff. 21 [B 2012/182]), trifft mit Blick auf diese Umstände offensichtlich nicht zu. Dabei bleibt die Frage offen, ob allenfalls im Zeitpunkt des (nach Rechtskraft des Projekts durchzuführenden) Landerwerbsverfahrens Realersatzmöglichkeiten beim Kanton bestehen werden bzw. ob allenfalls die Gemeinde Wattwil im Eigentum von für Realersatz geeigneten Flächen sein wird (act. G 21 S. 5f. und S. 8 [B 2012/182f.]). Immerhin ist festzuhalten, dass - wie bereits im Einspracheverfahren - vom Gemeinderat Wattwil das Grundstück Nr. 459 (ca. 1.2 ha Wiese) im Pachtverhältnis als Realersatz für Landwirtschaftsland sowie allenfalls das Grundstück Nr. 1265 (Allmenwald) als Realersatz für den verlorengehenden Wald offenbar nach wie vor angeboten wird (vgl. act. G 24 [B 2012/182f.] und Bestätigung des Gemeindepräsidenten von Wattwil anlässlich der mündlichen Verhandlung), wobei die Beschwerdeführer hier allerdings einwenden lassen, dass mit dem Pachtangebot des für sie wenig geeigneten landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. 459 kein echter Realersatz erbracht werde (act. G 28 S. 5 [B 2012/182f.]). Die Frage, ob die Gemeinde Wattwil auch das von den Beschwerdeführern verlangte Grundstück Nr. 457 (Pumpenwiese) im Landerwerbsverfahren zur Verfügung stellen wird (vgl. act. G 28 Ziff. 8 [B 2012/182]), ist wie ausgeführt im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten. 5.3. In ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigen die Beschwerdeführer ihren Standpunkt, wonach auf die ökologischen Massnahmen auf dem Land der Betriebsgemeinschaft zu verzichten sei; eventualiter seien diese auf die Fläche gemäss aktueller Schutzverordnung der Gemeinde Wattwil zu reduzieren (act. G 13 Rechtsbegehren Ziff. 1b [B 2012/182f.]). Sie rügen Umfang und Anordnung der ökologischen Ersatzmassnahmen, von denen sie nördlich der Umfahrungsstrasse stark betroffen seien. Es werde die Hergabe wertvollsten Landwirtschaftslandes für ökologische Zwecke abverlangt, obschon keinerlei Gründe für eine Ortsgebundenheit dieser Rodungsersatzmassnahmen geltend gemacht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte würden. Auch sei de lege ferenda eine erleichterte Regelung der Waldrodung im Berggebiet auf Bundesebene in Vorbereitung, weshalb bereits heute nichts gegen reduzierte Ausgleichsmassnahmen spreche (act. G 13 S. 9f. [B 2012/182f.]). Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie die ökologischen Massnahmen explizit als notwendig und zweckmässig erachte, wo doch gemäss ihren eigenen Ausführungen die Umsetzung der weitergehenden ökologischen Massnahmen noch ungewiss sein solle. Die Ausführungen im UVB seien irreführend und wider Treu und Glauben, insbesondere was die tatsächlich projektierte Flächeninanspruchnahme für ökologische Massnahmen anbelange. Die Art und Weise der öffentlichen Auflage sei fehlerhhaft und irreführend gewesen und sei nach Ansicht der Beschwerdeführer zur Rechtswahrung zu wiederholen (act. G 28 S. 3f. [B 2012/182f.]). 5.3.1. Eine UVP-Pflicht ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Bauvorhaben Umweltbereiche erheblich belasten kann, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt vor-aussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10 a USG) und deshalb einer Gesamtbeurteilung bedarf. Nach Art. 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum USG (sGS 672.1, abgekürzt EG-USG) wird die Umweltverträglichkeit in einem Verfahren geprüft, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird. Die Prüfung des erforderlichen UVB obliegt dabei der Umweltschutzfachstelle bzw. dem Amt für Umweltschutz (Art. 10c Abs. 1 USG, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, SR 814.011, abgekürzt UVPV, Art. 1 der Verordnung zum EG-USG, sGS 672.11). Der UVB vom 30. April 2010 kam zum Schluss, dass das Vorhaben mit den im Bericht aufgelisteten projektintegrierten Massnahmen den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung entspricht (vgl. UVB Ziff. 17 S. 24). Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführer, dass der UVB nicht mit den Projektplänen übereinstimme und mit den geplanten ökologischen Ersatzmassnahmen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers 2 in der Ebene bestes Kulturland verloren gehe, hatte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Auflagepläne der Umfahrungsstrasse Wattwil (2. Etappe) und der UVB unterschiedliche Pläne beinhalten würden. Massgebend für die Ausführung des Kantonsstrassenprojektes seien die Auflagepläne. Die ökologischen Ersatzmassnahmen gemäss "Landschaftspflegerischer Begleitplanung" (Plan 12 des Auflageprojekts) seien Bestandteil der Auflage (vgl. dazu act. G 21a [B 2012/183] E. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1). Im UVB seien bloss zusätzliche Massnahmen aufgeführt (act. G 2 E. 5c [B 2012/182f.]). Das Baudepartement bestätigt in diesem Zusammenhang, dass die weitergehenden ökologischen Massnahmen im Anhang des UVB (Anhang 8-5) nicht Bestandteil der öffentlichen Auflage des Projekts sind. Eine mögliche Umsetzung dieser weitergehenden ökologischen Massnahmen, beispielsweise als Ersatz für im Projekt vorgesehene (nicht umsetzbare) Massnahmen, werde im Rahmen der Ausführungsplanung zu prüfen, zu bearbeiten und zu verhandeln sein. Die Umsetzung weitergehender Massnahmen bedürfe auf jeden Fall der Zustimmung der Betroffenen. Die Umweltverträglichkeit werde allerdings auch ohne Umsetzung von weitergehenden ökologischen Massnahmen festgestellt. Die Beschwerdeführer würden die in der Umweltschutzgesetzgebung verlangte öffentliche Zugänglichmachung des Entscheids über die Umweltverträglichkeit, die zwischenzeitlich in den Gemeinden Wattwil und Ebnat-Kappel erfolgt sei, mit einer allfälligen öffentlichen Auflage für nachträgliche Projektänderungen wie z.B. für weitergehende ökologische Massnahmen verwechseln. Ob überhaupt und wann dies allenfalls erfolgen werde, sei im derzeitigen Verfahrensstadium nicht bestimmbar (act. G 21 S. 2f. [B 2012/182f.]). Letzteres wurde von Seiten der Vorinstanz anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt. Unter den dargelegten Umständen erübrigt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Klärung der Frage der Zulässigkeit von weitergehenden ökologischen Massnahmen, da diese nicht Teil des aufgelegten Strassenprojektes bilden; damit bedarf es insbesondere auch der von den Beschwerdeführern verlangten Feststellung nicht, wonach die im UVB dargelegte Absicht nicht rechtsverbindlich sein könne (act. G 13 S. 4 Ziff. 5 [B 2012/182]). 5.3.2. Anlässlich der Vermessung und Aussteckung der ökologischen Ausgleichsflächen im Gelände in der Ebene im Bereich der Grundstücke Nr. 494 und 495 wurde im Weiteren festgestellt, dass der Plan der Schutzverordnung (der Gemeinde Wattwil) mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Wiese nicht übereinstimmt. Die Vorinstanz vermerkte hierzu, dem Beschwerdeführer 1 sei vorgeschlagen worden, für die Bewirtschaftung bessere Flächen zu definieren. Auch sei festgestellt worden, dass die Fläche der ökologischen Ersatzmassnahmen in der Ebene allenfalls reduziert werden könnte (vgl. act. G 22/11 Ziff. 3 [B 2012/182f.]). Dem Vorschlag des Beschwerdeführers 1, statt der Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen im besten Kulturland in der Ebene das Grundstück Nr. 1256 im Hang © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuforsten, könne nicht entsprochen werden. Dieses Grundstück befinde sich nämlich gemäss Schutzverordnung der Gemeinde Wattwil im Naturschutzgebiet feucht NFA. Eine Aufforstung komme demzufolge nicht in Frage. Möglich sei allenfalls ein langfristiges Pflegekonzept, das an die ökologischen Ausgleichsflächen angerechnet werden könnte (act. G 2 E. 5c [B 2012/182f.]). Im Übrigen komme ein Verzicht auf die ökologischen Ersatzmassnahmen gemäss Auflageprojekt auch darum nicht in Betracht, weil sich diese Flächen auf die Schutzverordnung stützen und den abgeschlossenen GaöL-Verträgen entsprechen würden (act. G 2 E. 6c [B 2012/182f.]). Nachdem eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen sei, müsse aufgrund der ursprünglich aufgelegten Pläne entschieden werden. Die Flächen der ursprünglich aufgelegten Ersatzmassnahmen seien aufgrund des UVB sinnvoll, zweckmässig und räumlich richtig situiert. Demzufolge würden die öffentlich aufgelegten Pläne mit den ökologischen Ersatzmassnahmen in der Ebene auf den Grundstücken Nr. 494 und 495 in der ursprünglichen Grössenordnung gelten (act. G 2 E. 5c [B 2012/182f.]). Diese Darlegungen erscheinen nachvollziehbar und begründet. Ein Anlass, aufgrund dessen sie in Frage zu stellen wären, wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher aus den Unterlagen ersichtlich. Als zentrale Ersatzmassnahme ist die Aufwertung und flächenmässige Erweiterung der Feuchtwiesen im Gebiet Loch-weidli/Scheftenau in das Projekt integriert. Dieses hangnahe Gebiet im Talboden ist nicht durchgehend erschlossen, weshalb hier die Möglichkeit besteht, auch störungsempfindliche Tierarten anzusiedeln oder ihnen auf dem Durchzug eine Rastmöglichkeit zu bieten. Die Massnahmen im Gebiet Lochweidli/Scheftenau wurden durch einen lokalen Experten vorgeschlagen und geplant. Entlang des Hangfusses unterhalb der Scheftenaustrasse wird ein Mosaik von Trockenstandorten und Feuchtwiesen mit Teichen in Muldenlagen angelegt (vgl. Umweltverträglichkeitsbericht vom 30. April 2010, S. 13f.). Die ökologischen Ersatzmassnahmen als solche erscheinen - soweit sie überhaupt Teil des aufgelegten Projektes bilden - als solche insbesondere auch insofern notwendig und zweckmässig, als sie eine Vernetzung der bereits rechtskräftig ausgeschiedenen Feuchtwiesen Lochweidli-Scheftenau entlang des Hangfusses ermöglichen. Was die im Einspracheverfahren festgestellte Differenz zwischen dem Plan der Schutzverordnung und den tatsächlichen Verhältnissen betrifft, ist festzuhalten, dass eine allfällige Korrektur der Schutzverordnung Sache der Gemeinde Wattwil ist und diese damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4. Die Beschwerdeführer beantragen im Weiteren, auf die Erstellung eines Ölrückhaltebeckens auf Grundstück Nr. 494 mit Notwegerstellung sei zu verzichten und das Bauvorhaben auf kantonseigenem Grund zu errichten (act. G 13 Rechtsbegehren Ziff. 1c [B 2012/182f.]). Sie verlangen die Verlegung des Ölrückhaltebeckens zur nordöstlich gelegenen Abwasserreinigungsanlage. Die geringe Distanz zum Standort des Ölrückhaltebeckens könne mit Abwasserpumpen problemlos, und ohne Privatland zu beanspruchen, überwunden werden. Die landwirtschaftlichen Betriebsabläufe würden so weitgehend ungestört bleiben und auf eine unverhältnismässige Enteignung könne verzichtet werden. Die vorgeschlagene Lösung biete nebst dem vereinfachten Unterhalt den Vorteil, nicht in einen aufwendigen Ausbau der Notzufahrt investieren zu müssen. Der vorgeschlagene Standort sei seitens der Vorinstanz nie geprüft worden, weshalb auch keine Nutzen-Kosten-Analyse vorliege. Den Beschwerdeführern sei überdies bekannt, dass der Kanton über eigene Grundstücke westlich von Grundstück Nr. 494 verfüge, welche sich als Standort für das Ölrückhaltebecken eignen würden. Der Sachverhalt sei seitens der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden (act. G 13 S. 11f. [B 2012/182f.]). Nachdem der Kanton Eigentümer der beiden in unmittelbarer Nähe zum Tunnelportal befindlichen Grundstücke Nr. 1204 und Nr. 490 sei, mute die vorinstanzliche Absicht, fremden Grund und Boden mit einem langen Bewirtschaftungsweg für das Ölrückhaltebecken beanspruchen zu wollen, seltsam an. Dies umso mehr, als die technische und ökonomische Machbarkeit der beschwerdeführerischen Alternativvorschläge nicht einmal geprüft worden sei und überdies in einer Distanz von weniger als 1000m an den Standort der östlich gelegenen ARA entwässert werden könnte (act. G 28 S. 4 [B 2012/182f.]). Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid festgehalten, im Rahmen der Einspracheverhandlungen seien dem Beschwerdeführer 1 und dem Grundeigentümer des Grundstücks Nr. 494 (Beschwerdeführer 2) in Aussicht gestellt worden, dass für den Fall einer gütlichen Einigung die Verschiebung des Ölrückhaltebeckens geprüft werden könne. Die geänderten Pläne mit dem verschobenen Ölrückhaltebecken seien den Beschwerdeführern zugestellt worden. Sie hätten diese jedoch nicht unterschrieben bzw. ihre Zustimmung verweigert. Deshalb sei aufgrund der Auflagepläne zu entscheiden. Das Ölrückhaltebecken sei notwendig und zweckmässig. Es verbleibe an dem in den ursprünglichen Plänen festgesetzten Standort (act. G 2 E. 5d [B 2012/182f.]). Das Baudepartement ergänzte diesbezüglich, im Rahmen der Einspracheverhandlungen seien prioritär Lösungen ohne Pumpen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesucht worden, um der Wirtschaftlichkeit des Strassenprojekts Genüge zu tun. Das Ölrückhaltebecken sei unterirdisch angeordnet und mit Erdmaterial überdeckt, so dass es begrünt und bewirtschaftet werden könne. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verlegung des Ölrückhaltebeckens zur ARA sei demgegenüber technisch und ökonomisch fraglich. Die sogenannte Notzufahrt zum projektierten Standort des Ölrückhaltebeckens diene schliesslich nicht nur dem Betrieb des Ölrückhaltebeckens, sondern auch den Beschwerdeführern zur Bewirtschaftung (act. G 21 S. 6f. [B 2012/182]). Diese Sichtweise bestätigte die Vorinstanz anlässlich der mündlichen Verhandlung. Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach das Projekt unnötig landwirtschaftliche Vorrangflächen beanspruche (act. G 13 S. 11 Ziff. 22 [B 2012/182] bzw. Ziff. 25 [B 2012/183]), trifft insofern nicht zu, als die Bewirtschaftungsmöglichkeit der mit Erde überdeckten und begrünten Fläche erhalten bleibt. Insgesamt erscheint die Situation insofern abgeklärt, als Alternativmöglichkeiten für den Standort des Ölrückhaltebeckens hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Realisierbarkeit näher untersucht wurden. Die im Auflageplan vermerkte Lösung erweist sich damit insgesamt als vertretbar, auch wenn nicht sämtliche (technischen) Varianten bis ins Detail geklärt wurden. 5.5. Die Beschwerdeführer lassen sodann beantragen, für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seien zwei Tunneldurchgänge vorzusehen, wovon einer landmaschinentauglich passierbar mit den Lichtmassen von 3.5m Höhe und 4m Breite im Bereich des Mettlenbaches und der andere an der Westgrenze von Grundstück Nr. 496 als Viehdurchtrieb (act. G 13 Rechtsbegehren Ziff. 1d [B 2012/182f.]). Dazu ist festzuhalten, dass Projektänderungen im Sinn eines Durchgangs unter der Umfahrungsstrasse im Bereich des Grundstückes Nr. 498 für das Vieh und eines breiteren Durchgangs beim Mettlenbach für den Fall einer gütlichen Einigung im Einspracheverfahren in Aussicht gestellt worden waren (act. G 22/6 Ziff. 9; act. G 22/11 Ziff. 3 Absatz 3 [B 2012/182]). Der vorinstanzliche Entscheid vermerkte in diesem Zusammenhang, dass die Hangneigung der Böschung entlang der Umfahrungsstrasse auf Wunsch der Beschwerdeführer (zur besseren Bewirtschaftung) geändert worden sei, so dass sie neu im Neigungsverhältnis 1:3 (statt 2:3) ausgestaltet sein sollte. Die Böschung sollte auch nicht - wie geplant - vom Kanton erworben werden, sondern beim Eigentümer (Beschwerdeführer 2) verbleiben. Auch die Fläche, auf welcher der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Viehdurchlass hätte erstellt werden sollen, wäre nicht erworben worden, sondern beim Eigentümer (Beschwerdeführer 2) verblieben. Insgesamt hätte sich dadurch der Erwerb von Boden durch den Kanton verringert. Allen diesen Projektänderungen hätten die Beschwerdeführer jedoch ihre Zustimmung versagt. Der Durchgang beim Mettlenbach sei Bestandteil des ursprünglich aufgelegten Projektes gewesen. Er sei zweckmässig und nötig (act. G 2 E. 5f [B 2012/182] bzw. G 2 E. 5e [B 2012/183]). Angesichts dieses Sachverhalts ist zum Einwand der Beschwerdeführer, wonach ihre Vorschläge hinsichtlich eines sparsamen Bodenverbrauchs (Art. 33 lit. g StrG) allesamt abgelehnt worden seien (act. G 13 S. 7 Ziff. 7f), festzuhalten, dass sie selbst den von Seiten des Tiefbauamtes unterbreiteten Varianten die Zustimmung verweigerten. Wie dargelegt hatte das Tiefbauamt jeweils verschiedene Änderungen am Auflageprojekt aufgenommen und mit Plänen dargestellt. Auch legte es nachvollziehbar dar, inwiefern und aus welchen Gründen die Vorschläge der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. act. G 22/6 und 11 einschliesslich Beilagen [B 2012/182]). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte die Vorinstanz (R. Vögeli), dass für die Bewirtschaftung der Grundstücke der Beschwerdeführer grundsätzlich beide Übergänge nötig seien. In dieser Situation erscheint es nicht sachgerecht, mangels Unterzeichnung der anlässlich der Einspracheverhandlungen geänderten Pläne durch die Beschwerdeführer die Bestimmungen der aufgelegten Pläne der Umfahrungsstrasse als massgebend zu erklären. Vielmehr erweist es sich als angemessen, die für den Fall einer gütlichen Einigung von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Variante in dem Sinn zur Anwendung zu bringen, dass für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zwei Tunneldurchgänge vorzusehen sind: Der eine Durchgang im Bereich des Mettlenbachs soll landmaschinentauglich passierbar sein, der zweite Durchgang soll an der Westgrenze von Grundstück Nr. 496 als Viehdurchtrieb dienen. Die Angelegenheit ist dementsprechend zur Durchführung eines Projektänderungsverfahrens im Sinn von Art. 47 Abs. 2 StrG (unbedeutende Änderungen) an die Vorinstanz zurückzuweisen, und die Beschwerden sind in diesem Sinne und Umfang teilweise zu schützen.   5.6. Die Beschwerdeführer lassen sodann das Begehren stellen, die angestammte Nutzung sämtlicher Quellen sei uneingeschränkt mit rechtlicher Neuordnung und gegebenenfalls technischen Massnahmen zu gewährleisten (act. G 13 Rechtsbegehren Ziff. 1h [B 2012/182f.]). Gemäss dem im Nachgang zu den Einsprachever-handlungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstellten Protokoll vom 8. April 2011 wurden den Beschwerdeführern die einschlägigen Objektblätter des im Jahr 2010 erhobenen Quellkatasters zugestellt und festgehalten, dass das Messkonzept die Durchführung von regelmässigen Messungen (Ergiebigkeit, Temperatur, Leitfähigkeit) während und nach Abschluss der Bauarbeiten vorsehe. Ziel sei der Erhalt aller Quellen. Falls dies wider Erwarten nicht möglich sein sollte, sei vom Kanton Ersatz zu schaffen oder Entschädigung zu leisten (act. G 22/6 Ziff. 8 [B 2012/182], G 22/5 Ziff. 7 [B 2012/183]). Im angefochtenen Entscheid wurde hierzu vermerkt, dass diese Fragen im nachfolgenden Landerwerbsverfahren im Detail zu regeln seien (act. G 2 E. 6f [B 2012/182] bzw. G 2 E. 6d [B 2012/183]). Insgesamt kann somit das Begehren, ihnen die Nutzungsrechte an Quellen, die sich auf abzutretenden Flächen befinden, mit Dienstbarkeiten und Grundbucheinträgen sicherzustellen, nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst im Landerwerbsverfahren geprüft werden. Das Baudepartement bestätigt im Übrigen, dass der Kanton zu diesbezüglichen Verhandlungen bereit sei (act. G 21 S. 9 [B 2012/182f.]). 5.7. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, Beeinträchtigungen durch baubedingte Immissionen seien während der rund dreijährigen Bauzeit zu erwarten, wobei die eigentlichen Bauarbeiten im Nahbereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer lediglich rund ein Jahr dauern würden. Diese Immissionen seien durch geeignete Massnahmen auf ein zumutbares Mass zu reduzieren. Zudem würden die dannzumal beauftragten Unternehmungen angehalten, namentlich die Richtlinie Luftreinhaltung auf Baustellen und die Baulärm-Richtlinie einzuhalten (act. G 2 E. 5c [B 2012/182] bzw. G 2 E. 5b [B 2012/183]). Die Beschwerdeführer verlangen sodann beschwerdeweise, dass Lärmschutzmassnahmen uneingeschränkt dort zuzugestehen seien, wo die Planungswerte überschritten würden. Insbesondere seien ihre Wohnhäuser auf den Grundstücken Nr. 494 und 499 mit einer Lärmschutzwand und geeigneten Bepflanzungen auf dem Grundstück der Umfahrungsstrasse vor den zu erwartenden Immissionen zu schützen (act. G 13 Rechtsbegehren Ziff. 1e [B 2012/182f.]). Wenn einerseits das Strassenprojekt mit dem Schutz des Menschen vor Lärm- und Luftbelastungen begründet und anderseits der Lärmschutz mit Lärmschutzwand bei den Beschwerdeführern wegen angeblich lediglich geringfügiger Überschreitung der Planungswerte bzw. landschaftsschützerischen Überlegungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 26/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verweigert werde, so verletze dies das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (act. G 28 Ziff. 6 [B 2012/182f.]). 5.7.1. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage soweit begrenzt werden, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Da die Umfahrung Wattwil 2. Etappe als neue Anlage die Planungswerte im Sinn erwähnten LSV-Bestimmung einzuhalten hat, erhielten die Beschwerdeführer den Lärmnachweis für ihr Haus zusammen mit dem Einspracheverhandlungs-Protokoll zugestellt (act. G 22/6 Beilage (B 2012/182] bzw. G 22/5 [B 2012/183]). Nach dem Zonenplan der Gemeinde Wattwil liegt die geplante Umfahrung vorwiegend in Landwirtschafts- und Waldgebiet, so dass sich diesbezüglich die Lärmbelastung nach Art. 32 EG-USG, Empfindlichkeitsstufe III, beurteilt. Die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe III betragen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht (Art. 40 Abs. 1 LSV in Verbindung mit Anhang III LSV [Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm Ziff. 2]). Auch die auf den Grundstücken Nr. 494 und Nr. 499 gelegenen Wohnhäuser der Beschwerdeführer befinden sich in der Landwirtschaftszone, für welche die erwähnten Planungswerte zur Anwendung kommen. Nach den Lärmberechnungen für die Häuser der Beschwerdeführer, welche das für das Jahr 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen berücksichtigen, wurden die erwähnten Planungswerte leicht überschritten (61 dBA am Tag und 51 dBA in der Nacht; act. G 22/6 Beilage [B 2012/182] und act. G 22/5 Beilage [B 2012/183]). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, die nach der ersten Einspracheverhandlung getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass eine Lärmschutzwand mindestens 50m lang und deren Wirkung mindestens 5 dBA betragen und der Schutz mehr als eine Wohneinheit (Haushalt mit drei Personen) erreichen sollte, um als verhältnismässig gelten zu können. Zudem sei der Ortsbildschutz sicherzustellen. Abklärungen beim Gebäude des Beschwerdeführers 1 im Nachgang zur zweiten Einsprachever-handlung hätten ergeben, dass alle Fenster bei Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung unter dem Planungswert liegen würden. Der Raum der Nordfassade des Gebäudes, der eine geringfügige Überschreitung des Planungswertes aufweise, habe keine lärmempfindliche Nutzung. Demnach bestehe keine rechtliche Grundlage für Lärmschutzmassnahmen (Lärmschutzwand bzw. Schallschutzfenster). Der vom Beschwerdeführer 1 verlangte Sichtschutz zur Umfahrungsstrasse würde den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 27/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lärm nicht verringern. Eine (gesetzliche) Verpflichtung, einen Sichtschutz zu erstellen, bestehe nicht (act. G 2 E. 5g [B 2012/182]). Mit Bezug auf das Wohnhaus des Beschwerdeführers 2 hielt die Vorinstanz fest, dass bei minimaler Überschreitung der gesetzlichen Planungswerte eine Lärmschutzwand aufgrund der Topographie in unverhältnismässigen Dimensionen ausgeführt werden müsste und überdies das Ortsbild des Weilers Scheftenau massiv beeinträchtigen würde. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. 494 (mit Wohnhaus des Beschwerdeführers 2) bestehe eine rechtliche Grundlage für die Rückerstattung der Kosten von zwei Schallschutzfenstern; die diesbezügliche Regelung habe im Rahmen des Landerwerbs zu erfolgen. Hingegen sei eine Fassadensanierung mangels gesetzlicher Grundlage abzulehnen (act. G 2 E. 5f [B 2012/183]). 5.7.2. Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen sind (neben der Einhaltung der Planungswerte) soweit zu begrenzen, als dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Die Vorinstanz erachtete die (technisch machbare) Anbringung einer Lärmschutzwand insofern als unverhältnismässig, als sie mit einer (topographiebedingten) Länge von 54m und einer Höhe von 3-5m ausgeführt, einem einzigen Haus mit einer Wohneinheit dienen und Kosten von drei- bis vierhunderttausend Franken verursachen würde. Auch würde eine solche das Ortsbild des Weilers Scheftenau massiv beeinträchtigen. Die Kostenfrage stelle bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit einen massgebenden Aspekt dar. Die wirtschaftliche Tragbarkeit der beantragten Lärmschutzwand sei für ein Haus allein nicht gegeben. Eine solche sei im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 weder technisch notwendig noch aus raumplanungs- oder umweltschutzrechtlichen Gründen erforderlich (act. G 2 E. 5g). Mit ähnlicher Begründung lehnte sie die beantragte Lärmschutzwand auch im Fall des Beschwerdeführers 2 ab (act. G 2 E. 5f [B 2012/183]. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Lärmberechnungsmethode kaum nachvollziehbar sei und der Verkehr auf einer geschätzten Annahme beruhe (act. G 13 S. 13 [B 2012/182f.]), hielt das Baudepartement fest, die Lärmberechnungen seien mit einem anerkannten dreidimensionalen EDV-unterstützten Rechenmodell unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Einflussparameter durchgeführt worden. Obwohl das Verkehrsaufkommen eine Prognose darstelle, könnten diese Zahlen für die Lärmberechnungen zuverlässig eingesetzt werden, da für eine Änderung der Lärmbelastung von 1 dBA rund ein Drittel © Kanton St.Gallen 2026 Seite 28/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr Verkehr vorhanden sein müsste. Die Lärmberechnungsmethode entspreche somit dem Stand der Technik und sei nachvollziehbar. Da keine relevante Überschreitung des Planungswerts beim Haus des Beschwerdeführers 1 als Folge der Umfahrung auftrete, seien auch keine Erleichterungen zu gewähren (act. G 21 S. 7 [B 2012/182]). Hinsichtlich der Feststellung der Beschwerdeführer, wonach zusätzlich die Möglichkeit zu prüfen gewesen wäre, mit geeigneten Bepflanzungen am Strassenrand lärmhemmende Wirkungen mit Sichtschutz zu erzielen (act. G 13 S. 13 Ziff. 31 [B 2012/182], G 13 S. 14 Ziff. 34 [B 2012/183]), merkte das Baudepartement an, dass die Lärmschutzwirkung von Bepflanzungen oft erheblich überschätzt werde. Die Fachliteratur zeige auf, dass ein 50m breiter dichter Waldstreifen mit dichtem Unterholz eine Pegelminderung von 5-10 dBA bewirke. Einzelne nicht dicht gepflanzte Bäume würden so gut wie keinen Schallschutz bieten. Somit sei die Bepflanzung als Lärmschutz nicht geeignet und damit auch nicht zu prüfen (act. G 21 S. 8 (B 2012/182f.]). Zum weiteren Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Kostenschätzung der Lärmschutzwand nicht belegt sei (act. G 13 S. 13 Ziff. 31 [B 2012/182], G 13 S. 14 Ziff. 34 [B 2012/183]), führte das Baudepartement aus, die durchgeführte Kostenschätzung sei ausreichend, da sich die Lärmschutzwand klar als unverhältnismässig herausgestellt habe (act. G 21 S. 7). In Anbetracht dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz im Fall des Beschwerdeführers 1 eine relevante Überschreitung der Planungswerte bzw. die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Lärmschutz-Wand im Fall beider Beschwerdeführer zu Unrecht verneinte. Eine Ermessensüberschreitung bzw. rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens von Seiten der Vorinstanz ist m.a.W. hinsichtlich des Entscheids, den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Lärm- und Schallschutzmassnahmen gänzlich und im Fall des Beschwerdeführers 2 mit Bezug auf die Anbringung einer Lärmschutzwand zu verneinen, nicht dargetan. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 (act. G 13 S. 14 Ziff. 33 [B 2012/183] wurden im Entscheid über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens Erleichterungen (Rückerstattung der Kosten von Schallschutzfenstern) zugesichert (vgl. Umweltverträglichkeitsbericht vom 30. April 2010, S. 22 unten; act. G 21a E. 4b 2. Absatz [B 2012/183]). 5.8. Die Beschwerdeführer lassen im Weiteren den Beizug eines landwirtschaftlichen Fachspezialisten im Rahmen der Bodenbaubegleitung bei der Ausarbeitung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 29/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Detailprojektes beantragen. Es treffe zwar zu, dass im angefochtenen Projekt eine Bodenbaubegleitung vorgesehen sei. Die bisher vernachlässigte Berücksichtigung landwirtschaftlicher Interessen würden jedoch Anlass bilden, den Beizug eines landwirtschaftlichen Fachspezialisten des Schweizerischen Bauernverbandes für die Rückführung des vor-übergehend beanspruchten Kulturlandes zu verlangen. Selbst wenn der Beizug des Grundeigentümers bei der Ausarbeitung des Detailprojektes gesetzlich nicht vorgesehen sei, dürfe ein Miteinbezug der Beschwerdeführer in die sie betreffenden Projektierungsarbeiten erwartet werden (act. G 13 S. 14 [B 2012/182f.], G 13 S. 15 [B 2012/183]). Das Baudepartement hielt in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Planung und Projektierung, aber auch bei der Gesamtinteressenabwägung im Rahmen der Genehmigung des Projekts die landwirtschaftlichen Interessen (wie haushälterische Nutzung des Bodens) angemessen eingeflossen seien. Der Beizug eines landwirtschaftlichen Fachspezialisten im Rahmen der Bodenbaubegleitung erweise sich als nicht notwendig, nachdem für den Entscheid über die Umweltverträglichkeit die Erstellung eines Bodenschutz- und Altlastenkonzepts mit beweissichernden Bodenaufnahmen der vom Projekt betroffenen Kulturlandflächen durch eine Fachperson vorgeschrieben werde und sämtliche Massnahmen im Bereich Umweltschutz – dazu gehöre auch der Bodenschutz – durch eine Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrollen sicherzustellen seien (act. G 21 S. 2 und 8f. [B 2012/182f.]). Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid, keinen zusätzlichen landwirtschaftlichen Spezialisten bei der Planung beizuziehen, ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte, liegen angesichts der geschilderten Gegebenheiten nicht vor, zumal der Beizug eines Spezialisten nicht gesetzlich normiert ist. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden hat, wenn sie das Interesse an einer wesentlichen Verkehrsentlastung und der daraus resultierenden Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Lärm- und Luftschadstoffkonzentration in Wattwil höher einstufte als das private Interesse der Beschwerdeführer am ungeschmälerten Erhalt der Grundstückflächen, zumal den Beschwerdeführern Realersatz in Aussicht gestellt wurde. Jedoch sind im Sinn der vorstehenden Erwägung 5.5 die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Projektierung zweier Tunneldurchgänge bzw. zur Durchführung eines Projektänderungsverfahrens im Sinn von Art. 47 Abs. 2 StrG (unbedeutende Änderungen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 30/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abgesehen von diesem eher untergeordneten Punkt sind die Beschwerden im Übrigen aber abzuweisen. 6.1. Beim geschilderten Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu einem Viertel der Vorinstanz bzw. dem Staat und zu drei Vierteln den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 10'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Staat werden somit Kosten im Betrag von Fr. 2'500.-- auferlegt; auf die Kostenerhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). In der Regel werden die amtlichen Kosten in vereinigten Verfahren gleichmässig auf die Pflichtigen verteilt (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 84). Die Beschwerdeführer haben somit amtliche Kosten von je Fr. 3'750.-- zu übernehmen. Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.-- werden angerechnet. 6.2. Bei diesem Verfahrensausgang (kein mehrheitliches Obsiegen) besteht kein Anspruch der Beschwerdeführer auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP; vgl. R. Hirt, a.a.O., S. 182 ff.). Die Vorinstanz und die Beschwerdebeteiligten haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 825ff., 829). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./  Die Beschwerdeverfahren B 2012/182 und B 2012/183 werden vereinigt. 2./  Die Beschwerden werden, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Durchführung eines Projektänderungsverfahrens im Sinn von Art. 47 Abs. 2 StrG (unbedeutende Änderungen) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 3./  Die amtlichen Kosten von insgesamt Fr. 10'000.-- bezahlen zu drei Vierteln (Fr. 7'500.--) die Beschwerdeführer je zur Hälfte (Fr. 3'750.--) unter Anrechnung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 31/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.--. Dem Staat werden amtliche Kosten im Betrag von Fr. 2'500.-- auferlegt; auf eine Kostenerhebung wird verzichtet. 4./  Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W. Der Präsident:                  Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster        Dr. Walter Schmid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 32/32

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 11.06.2014 Art. 32 StrG (sGS 732.1). Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1). Art. 16 Abs. 1 EG-USG (sGS 672.1). Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV (SR 814.41).Prüfung der Fragen der Zulässigkeit des Projekts einer Strassenumfahrung bzw. der konkreten Ausgestaltung und der Umweltverträglichkeit des Vorhabens sowie der Zulässigkeit der Enteignung von Grundeigentümern. Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. Ökologische Ersatzmassnahmen (Ausgleichsflächen) im Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Frage des Standorts eines Ölrückhaltebeckens. Erforderlichkeit von Tunneldurchgängen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Erhalt der Quellen. Lärmschutzmassnahmen. Frage des Beizugs eines landwirtschaftlichen Fachspezialisten (Verwaltungsgericht, B 2012/182, B 2012/183).

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