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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.08.2011 B 2011/89

11. August 2011·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,198 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Verfahrensrecht, Art. 30ter VRP (sGS 951.1) und Art. 148 ZPO (SR 272). Rechtmässigkeit eines Nichteintretensentscheids, wenn (auch) die Frist zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs verpasst wurde (Verwaltungsgericht, B 2011/89).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/89 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.08.2011 Entscheiddatum: 11.08.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 11.08.2011 Verfahrensrecht, Art. 30ter VRP (sGS 951.1) und Art. 148 ZPO (SR 272). Rechtmässigkeit eines Nichteintretensentscheids, wenn (auch) die Frist zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs verpasst wurde (Verwaltungsgericht, B 2011/89). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners _______________   In Sachen M. G., Beschwerdeführerin, gegen   Baudepartement des Kantons St. Gallen,Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Politische Gemeinde Q.,vertreten durch den Gemeinderat, J. K., H. W., E. W.,  Beschwerdebeteiligte,   betreffend Ortsplanungsrevision; Nichteintreten/Wiederherstellung einer Frist   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Mit Eingaben vom 10. Juni 2010 erhob M. G. beim Baudepartement des Kantons St. Gallen einerseits Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates Q. vom 22. Dezember 2009 betreffend Richtplan sowie Ortsplanrevision und andererseits Rekurs gegen den Einsprache-entscheid des Gemeinderates Q. vom 18. März 2010 betreffend Ortsplanrevision (zweite Teilauf-lage). Der Gemeinderat Q. hatte M. G. zuvor mit Schreiben vom 27. Mai 2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass das fakultative Referendum gegen die am 27. August 2009 beschlossenen Zonen-planänderungen nicht ergriffen worden sei; zudem wurde ihr im entsprechenden Schreiben die Rekursfrist von 14 Tagen eröffnet. B./ Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 teilte das Baudepartement M. G. mit, das Schreiben des Gemeinderates vom 27. Mai 2010 sei eingeschrieben versandt und gemäss Sendungsverfolgung bereits am 28. Mai 2010 am Postschalter in Q. abgeholt worden. Die Rekursfrist habe damit am 29. Mai 2010 zu laufen begonnen und sei am 11. Juni 2010 abgelaufen. Die zwar vom 10. Juni 2010 datierten, jedoch erst am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 14. Juni 2010 der Post zum Versand übergebenen Rekurse seien daher als verspätet zu betrachten. Eine Ausnahme gelte für den Fall, dass die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gegeben seien. M. G. wurde Gelegenheit eingeräumt, die Rekurse innert zehn Tagen zurückzuziehen oder innert der gleichen Frist zum Schreiben vom 18. Februar 2011 Stellung zu nehmen. C./ Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 bat M. G. um eine Fristerstreckung von drei Wochen; zur Begründung führte sie aus, sie müsse sich die Angelegenheit gründlich überlegen. Das Baude-partement machte sie in der Folge mit Schreiben vom 28. Februar 2011 darauf aufmerksam, dass ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist innert zehn Tagen zu stellen sei. Dabei handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne. D./ Mit Eingabe vom 6. März 2011 ersuchte die Rekurrentin sinngemäss um Wiederherstellung der Rekursfrist. Mit Schreiben vom 11. März 2011 wurde dem Gemeinderat Q. und den übrigen Beschwerdebeteiligten Gelegenheit eingeräumt, zum Wiederherstellungsgesuch Stellung zu nehmen. Der Gemeinderat Q. beantragt in seiner Stellungnahme vom 14. März 2011, es sei das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Die übrigen Beschwerdebeteiligten liessen sich zum Wiederherstellungsgesuch nicht vernehmen. E./ Das Baudepartement trat mit Entscheid vom 8. April 2011 auf die Rekurse von M. G. nicht ein. In der Entscheidbegründung hielt es sodann fest, das Wiederherstellungsgesuch sei ebenfalls verspätet eingereicht worden, weshalb auch darauf nicht einzutreten sei. F./ Mit Eingabe vom 18. April 2011 erhob M. G. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Baudepartementes vom 8. April 2011 aufzuheben und die Frist gegen die beiden Einspracheentscheide wiederherzustellen. Am 18. und am 19. April 2011 reichte sie zudem weitere Eingaben beim Verwaltungsgericht ein. Das Baudepartement schliesst in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Die Politische Gemein-de Q. und der Beschwerdebeteiligte H. W. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 20. Mai 2011 bzw. 25. Mai 2011, es sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verwiesen sie eben-falls auf den angefochtenen Entscheid. Die übrigen Beschwerdebeteiligten liessen sich nicht eigens vernehmen. Die Beschwerdevernehmlassungen wurden am 26. Mai 2011 an M. G. zur Kenntnisnahme weiter-geleitet. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vor-gesehen sei. M. G. reichte am 27. Mai 2011 sowie am 30. Juni 2011 unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein. Auf die Begründungen von M. G. sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.   Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. (…). 2. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf die Rekurse vom 10. Juni 2010 der Beschwerdeführerin nicht ein. Gleich verfuhr sie mit dem Gesuch um Fristwiederherstellung. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet somit ein Prozessentscheid. Das Verwaltungs-gericht hat demnach einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Rekurse sowie das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten ist. Über die Rekurse selbst ist hingegen materiell nicht zu entscheiden. Würde die Beschwerde jedoch gutgeheissen, wäre die Streitsache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre vom 10. Juni 2010 datierten, jedoch erst am 14. Juni 2010 der Post zum Versand übergebenen Rekurseingaben nicht rechtzeitig, mithin inner-halb der 14-tägigen Rekursfrist eingereicht wurden. Unbestritten blieb insbesondere, dass sie das Schreiben des Gemeinderats Q. vom 27. Mai 2010, in dem ihr die Rekursfrist eröffnet wurde, am 28. Mai 2010 entgegennahm, womit die 14-tägige Rechtsmittelfrist am folgenden Tag zu laufen begann und am 11. Juni 2010 endete. Von daher erweisen sich ihre Rekurse effektiv als verspätet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. An einer solchen Zustimmung fehlt es hier, hat sich doch der Gemeinderat Q. gegen eine Wiederherstellung ausgesprochen (act. 35 und 40 der Vorinstanz). Art. 30ter Abs. 1 VRP verweist im Übrigen auf Art. 148 Abs. 1 ZPO (Schweizerische Zivilprozess-ordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272). Danach kann eine Frist einer säumigen Partei wieder-hergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Abs. 2 der gleichen Bestimmung sieht sodann vor, dass das Gesuch innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen ist. Auch diese Frist hielt die Beschwerdeführerin nicht ein. Zu Recht weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hin (E. 3.2), dass die Beschwerdeführerin spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 18. Februar 2011 Kenntnis von den verspäteten Rekurserhebungen hatte. Das entsprechende Schreiben ging ihr am 19. Februar 2011 zu. Die Frist zur Einreichung des Wieder-herstellungsgesuchs lief damit am 1. März 2011 ab. Das Gesuch der Beschwerdeführerin datiert jedoch erst vom 6. März 2011. Von daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch darauf nicht eingetreten ist. Ein Grund, der die Verspätung zu rechtfertigen vermöchte, ist nämlich nicht erkennbar. Ihre offenbar vielfältigen Aufgaben und ihr ständiges Pendeln zwischen Q. und N. (Kanton AG) stellen jedenfalls keinen Wiederherstellungsgrund dar. Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin aber auch, dass sie noch am 25. Februar 2011 ein Fristerstreckungsgesuch stellte (act. 28 und 34 der Vorinstanz). Bei der 10tägigen Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann. Dies hat ihr im Übrigen die Vorinstanz gleich nach Erhalt des Fristerstreckungsgesuchs mitgeteilt (act. 29 und 35 der Vor-instanz). 5. (…). 6. (…).   Demnach hat das Verwaltungsgericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:                    Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerin -   die Vorinstanz -   die Beschwerdebeteiligten am: Rechtsmittelbelehrung: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 11.08.2011 Verfahrensrecht, Art. 30ter VRP (sGS 951.1) und Art. 148 ZPO (SR 272). Rechtmässigkeit eines Nichteintretensentscheids, wenn (auch) die Frist zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs verpasst wurde (Verwaltungsgericht, B 2011/89).

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