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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.08.2011 B 2011/84

11. August 2011·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,535 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Verfahrensrecht, Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 142 f. ZPO (SR 272). Anforderungen an eine Beschwerde in zeitlicher und formaler Hinsicht (Verwaltungsgericht B 2011/84).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/84 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.08.2011 Entscheiddatum: 11.08.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 11.08.2011 Verfahrensrecht, Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 142 f. ZPO (SR 272). Anforderungen an eine Beschwerde in zeitlicher und formaler Hinsicht (Verwaltungsgericht B 2011/84). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners _______________   In Sachen Dr.med.dent. V. V., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt W. W. gegen   Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen,Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Verletzung der Berufspflichten   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ V. V. erhielt am 3. Mai 2006 die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton St. Gallen. Daneben war er auch in anderen Kantonen als Zahnarzt tätig. In den Jahren 2007-2009 gelangten verschiedene Patienten an die Aufsichtsbehörden und beanstandeten die zahnärztliche Behandlung durch V. V.. Am 1. Juli 2009 eröffnete das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen deswegen ein Disziplinarverfahren. Mit Verfügung vom 31. März 2010 untersagte es V. V., bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens Behandlungen im Bereich der oralen Implantologie sowie der festsitzenden Prothetik durchzuführen. Gegen diese Verfügung erhob V. V. Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts, der das Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. Juni 2010 abwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht blieb ebenfalls erfolglos. Das Gesundheitsdepartement führte in der Folge eine Untersuchung durch. Der damaligen Rechtsvertreterin von V. V. wurde Akteneinsicht und zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den in Aussicht gestellten Massnahmen gewährt. Mit Verfügung vom 28. März 2011 sprach das Gesundheitsdepartement gegen V. V. ein definitives und uneingeschränktes Verbot der selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt aus (Ziff. 1). V. V. wurde die am 3. Mai 2006 erteilte Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt entzogen, und er wurde verpflichtet, umgehend dem Gesundheitsdepartement die Bewilligungsurkunde einzureichen (Ziff. 2). Sodann wurde er verpflichtet, den Betrieb seiner Praxis an der xxx-strasse 00 in W. einzustellen und Auskündungen zu entfernen bzw. zu unterlassen, die auf eine Tätigkeit im Kanton St. Gallen hinweisen (Ziff. 3). Ausserdem wurde V. V. mit Fr. 10'000.-- gebüsst (Ziff. 4). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5). B./ Mit einer vorab per Telefax übermittelten Eingabe vom 13. April 2011 erhob V. V. über seinen neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt W. W. aus xxx (Deutschland), © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde. Die im Original unterzeichnete Rechtsschrift ging am 18. April 2011 beim Verwaltungsgericht ein. Darin liess V. V. den Antrag stellen, die Verfügung des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen vom 28. März 2011 sei aufzuheben; insbesondere sei die Anordnung eines definitiven und uneinge-schränkten Verbots der selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt zurückzunehmen und die am 3. Mai 2006 erteilte Berufsausübungsbewilligung aufrecht zu erhalten. Weiter wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid anzuordnen. (…). C./ Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. April 2011 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, bis 17. Mai 2011 eine Zustelladresse in der Schweiz oder einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bezeichnen. Ausserdem wurde er aufgefordert, die Beschwerde hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der Begründung zu ergänzen und einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Das Gesundheitsdepartement wurde gleichentags eingeladen, zum Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Das Gesundheitsdepartement gab am 27. April 2011 eine diesbezügliche Stellungnahme ab. Es beantragte, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. D./ Mit Präsidialentscheid vom 4. Mai 2011 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung abgewiesen. E./ Am 16. Mai sowie am 23. Mai 2011 ersuchte der Rechtsvertreter von V. V. um Erstreckung der angesetzten Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung und zur Bekanntgabe einer Zustell-adresse in der Schweiz. Mit einer wiederum vorab per Telefax übermittelten Eingabe vom 6. Juni 2011 benannte er das Advokatur- und Notariatsbüro E. & O. an der xxx-strasse 0 in xxx als Zustelladresse. Des Weiteren beantragte er eine weitere Fristerstreckung zur Beschwerde-ergänzung bis 14. Juni 2011. Diesem Gesuch wurde am 7. Juni 2011 stattgegeben; gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter von V. V. darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristerstreckung nicht vorgesehen sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte F./ Mittels einer nur per Telefax übermittelten Eingabe vom 14. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter von V. V. die Beschwerdeergänzung nach. Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 wies ihn der Präsident des Verwaltungsgerichts darauf hin, dass nach schweizerischem Recht Eingaben an die Behörden eigenhändig zu unterzeichnen seien, weshalb Beschwerden per Fax nicht gültig erhoben werden könnten. Zudem seien sie innert der genannten Frist bei der angegebenen Stelle oder der Schweizerischen Post aufzugeben. Es wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 7. Juli 2011 hierzu zu äussern. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.   Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. (…). 1.1. (…). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Für den Beginn, die Berechnung und Einhaltung dieser Frist gelten sinngemäss die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272; Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VRP). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Unter der "Post" ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut ausschliesslich die Schweizerische Post zu verstehen. Wird eine Eingabe im Ausland aufgegeben und die ausländische Post für den Versand in Anspruch genommen, so genügt diese Aufgabe für die Fristwahrung nicht. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass entweder die Ein-gabe vor Fristablauf beim Gericht eingeht oder mindestens vor Fristablauf von der Schweizerischen Post zur Weiterleitung in Empfang genommen worden ist. Im zweitgenannten Fall ist jedoch die aufgebende Partei für den rechtzeitigen Empfang der Sendung durch die Schweizerische Post beweisbelastet (zum Ganzen: Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N 8 f. zu Art. 143; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Dike-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 7 zu Art. 143). 1.2.1. Im hier zu beurteilenden Fall wurde die angefochtene Verfügung am 29. März 2011 expediert. Die Zustellung erfolgte gemäss Sendungsverfolgung "Track & Trace" am 31. März 2011 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Die Beschwerdefrist fing somit am 1. April 2011 an zu laufen und endete am 14. April 2011. Offen ist, ob sich die am 13. April 2011 in Deutschland aufgegebene Beschwerdeeingabe überhaupt als rechtzeitig erweist. Es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass diese Sendung bereits am 14. April 2011 von der Schweizerischen Post zur Weiterleitung in Empfang genommen worden ist. Nur dann erwiese sie sich aber nach dem oben Gesagten (E. 1.2) als fristgerecht. 1.2.2. Dem ungeachtet reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bis heute keine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ein. Die am letzten Tag der (dreifach erstreckten) Frist zur Beschwerdeergänzung per Telefax übermittelte Eingabe vom 14. Juni 2011 ist mangels eigenhändiger Unterschrift formungültig. Das Bundesgericht entschied sodann, dass der entsprechende Formmangel nicht durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift geheilt werden kann. Dies mit der Begründung, es wäre nicht gerechtfertigt, ein solches Verhalten zu schützen, weil die einreichende Partei schon von vornherein wisse bzw. wissen müsse, dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde (BGE 121 II 252 ff. [255 f.], E. 4b); ausserdem seien mit der Einreichung von Rechtsschriften per Telefax eine Reihe von praktischen Problemen verbunden (BGE a.a.O., E. 4c). Es ist deshalb in solchen Fällen auch keine Nachfrist anzusetzen. An der Ungültigkeit der Eingabe vom 14. Juni 2011 vermag auch nichts zu ändern, dass mittlerweile unter bestimmten Voraussetzungen die elektronische Einreichung von Rechtsschriften erlaubt ist (Art. 11bis VRP). Den damit einhergehenden Missbrauchsrisiken wird namentlich mit dem Erfordernis einer aner-kannten elektronischen Signatur begegnet. Was sodann die Beschwerdeeingabe vom 13. April 2011 angeht, so genügt diese – selbst wenn man ihre Rechtzeitigkeit einmal unterstellt - zur Fristwahrung deshalb nicht, weil sie keine ausreichende Begründung enthält. Der Beschwerdeführer liess darin lediglich ausführen, die im Rahmen der Untersuchung erfolgten Feststellungen würden eine so gravierende Disziplinarmassnahme, wie sie von der Vorinstanz verhängt worden sei, nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtfertigen. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf appellatorische Kritik an der angefochtenen Verfügung. Sie enthält keinerlei Argumente, inwiefern die Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruhen soll. Entsprechend genügt sie aber den Anforderungen nicht (vgl. Cavelti/Vögeli, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, Nr. 922, mit Hinweisen). Zwar ist bei fehlender oder nicht ausreichender Beschwerdebegründung eine Nachfrist zur Ergänzung anzusetzen (Art 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VRP), welche hier denn auch gewährt wurde. Die Beschwerdeergänzung vom 14. Juni 2011 genügt jedoch wie gesagt den formellen Anforderungen ebenfalls nicht. 1.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zumindest eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist. Es ist deshalb auf Nichteintreten zu erkennen.   2. (…).   Demnach hat das Verwaltungsgericht   zu Recht erkannt: 1./ Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 3'000.-- (inkl. Kosten des Zwischenentscheids vom 4. Mai 2011 von Fr. 1'000.--) bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--.   V.          R.           W. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Der Präsident:                       Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt W. W.) -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 11.08.2011 Verfahrensrecht, Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 142 f. ZPO (SR 272). Anforderungen an eine Beschwerde in zeitlicher und formaler Hinsicht (Verwaltungsgericht B 2011/84).

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