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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2011 B 2011/47

6. Juli 2011·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,799 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Mittelschule, Schulausschluss, Art. 47 MSG (sGS 215.1). Der sachlich zwar begründete Schulausschluss ist konkret für den Maturanden in zeitlicher Hinsicht unzumutbar (Verwaltungsgericht, B 2011/47).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/47 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.07.2011 Entscheiddatum: 06.07.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 06. 07. 2011 Mittelschule, Schulausschluss, Art. 47 MSG (sGS 215.1). Der sachlich zwar begründete Schulausschluss ist konkret für den Maturanden in zeitlicher Hinsicht unzumutbar (Verwaltungsgericht, B 2011/47). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer _______________   In Sachen X. Y. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A., gegen   Erziehungsrat des Kantons St. Gallen,Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ausschluss von der Schule   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X. Y., geboren am 6. Juni 1992, St. Gallen, trat auf Beginn des Schuljahres 2008/2009 in die Wirtschaftsmittelschule mit Schwerpunkt Informatik der Kantonsschule am Brühl, St. Gallen, ein. a) Am 17. Dezember 2008 erteilte der Rektor dem Schüler wegen zahlreichen unentschuldigten Absenzen einen Verweis, womit der Hinweis verbunden war, dass eine befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule ins Auge gefasst werde, wenn weitere Pflichtverletzungen dazu kommen würden. Den Schüler liess diese Disziplinarmassnahme jedoch unberührt. Nach neunzehn weiteren unentschuldigten Halbtagen schloss der Prorektor am 10. August 2009 mit X. Y. eine Vereinbarung betreffend Teilnahme am Unterricht und Verhalten bei Abwesenheiten ab. Demnach war der Schüler gehalten, sich bei Absenzen telefonisch abzumelden und bei gesundheitlichem Fehlen ein Arztzeugnis beizubringen. Der Schüler hielt sich aber auch an diese Abmachung nicht, weshalb ihm die Schulleitung im Dezember 2009 - wie bereits in Aussicht gestellt - ein Ultimatum androhte. Nach weiteren unentschuldigten Absenzen verfügte die Rektoratskommission der Kantonsschule am Brühl am 14. Juni 2010 eine bis Ende Januar 2011 befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule. Mit diesem Ultimatum war verbunden, dass der Schüler sich keiner Pflichtverletzung mehr schuldig machen dürfe, ansonsten er schon wegen einer geringfügigen Verfehlung sofort von der Schule ausgeschlossen werde. Diese Androhung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. b) Der mittlerweile volljährige Schüler zeigte sich aber auch davon unbeeindruckt und fuhr fort, seine Schülerpflichten zu verletzen. Seine Verfehlungen bestanden unter anderem darin, dass er weiterhin zu spät oder gar nicht zum Unterricht erschien und Arbeiten nicht rechtzeitig ablieferte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Auf Grund der erneuten Regelverstösse hörte das Rektorat am 13. Januar 2011 bzw. 19. Januar 2011 die Klassenkonferenz und die Rektoratskommission an und beantragte am 19. Januar 2011 beim Erziehungsrat des Kantons St. Gallen den Ausschluss von X. Y. von der Schule. Seine Mutter nahm am 3. Februar 2011 zum Antrag des Rektors Stellung. Am 23. Februar 2011 schloss der Erziehungsrat den fehlbaren Schüler von der Wirtschaftsmittelschule aus. C./ Gegen diesen Beschluss des Erziehungsrats erhob der ausgeschlossene Schüler durch seinen Rechtsvertreter am 11. März 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben und es sei ihm zu gestatten, weiterhin am Unterricht teilzunehmen und die Maturitätsprüfung zu absolvieren. Mit Begründung vom 29. März 2011 lässt er vorbringen, er sei hochbegabt, weshalb er die Fähigkeit, lernen zu müssen, nie erworben habe. Dies habe dazu geführt, dass er am Gymnasium die Probezeit nicht bestanden habe und auch sein erneuter Anlauf nicht problemlos verlaufen sei. Bei den unbestrittenen Disziplinarverstössen handle es sich allerdings bloss um durchwegs leichte Fälle, die einzig wegen ihrer Kumulation zum Schulausschluss geführt hätten. Die Verfehlungen habe er aus Nachlässigkeit, nicht vorsätzlich begangen. Die Schwere seiner Lage sei ihm erst im Rahmen des vorliegenden Ausschlussverfahrens bewusst geworden. Der Grund seiner zahlreichen Absenzen habe in erster Linie in seiner chronischen Nasennebenhöhlenentzündung gelegen. Dazu komme, dass sein Verhältnis zur Schulleitung angespannt gewesen sei, unter anderem deshalb, weil er wiederholt unfair behandelt worden sei. Insbesondere im Sommer des Jahres 2010 habe man ihm auf Grund eines falschen Promotionsentscheids zu Unrecht beschieden, dass er das absolvierte Schuljahr wiederholen müsse. Mit dem langen Zuwarten des Schulausschlusses bis fast zum Ende der Schulzeit habe die Kantonsschule eine unmögliche Situation geschaffen, die ihn unverhältnismässig hart treffe. D./ Das Bildungsdepartement beantragt mit Schreiben vom 7. April 2011 die Beschwerde abzuweisen, wobei es gleichzeitig auf eine Vernehmlassung verzichtet. Am 21. Juni 2011 teilte es dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer die schriftlichen Maturaprüfungen absolviert habe bzw. an den mündlichen noch daran sei. Seine Prüfungen würden sodann korrigiert und bewertet. An der ordentlichen Prüfungskonferenz werde aber einzig über das laufende Rechtsmittelverfahren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte informiert, die Prüfungsresultate würden wegen des hängigen Verfahrens nicht behandelt. E./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.   Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. (...). 2. Art. 47 Abs. 1 MSG regelt die Disziplinarordnung der staatlichen Mittelschulen. Demnach gelten die Vernachlässigung von Schülerpflichten (lit. a), die Verletzung der Schulordnung (lit. b) und das Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Mittelschule nicht vereinbar ist (lit. c), als Disziplinarfehler. Für derartige Regelverstösse können als schwerste Disziplinarmassnahmen der Ausschluss aus der Schule (durch den Erziehungsrat; lit. b) und die befristete Androhung des Schulausschlusses (durch die Rektoratskommission; lit. a) verfügt werden (Art. 47 Abs. 2 MSG). Die Disziplinarordnung wird durch Art. 30 ff. der Mittelschulverordnung (sGS 215.11, abgekürzt MSV) näher ausgeführt. Nach Art. 33 MSV richtet sich die Disziplinarsanktion nach den Beweggründen, dem Mass des Verschuldens, dem bisherigen Verhalten an der Schule sowie nach Umfang und Bedeutung der gestörten oder gefährdeten Interessen. 2.1. Der Beschwerdeführer hat seine jüngsten Verfehlungen, die schliesslich zum Schulausschluss geführt haben, während der Bewährungsfrist eines Ultimatums begangen. Die entsprechende Androhung des Schulausschlusses enthielt nicht nur einen schweren Tadel für sein bisheriges Fehlverhalten, sondern hatte zugleich die rechtliche Wirkung, dass während der festgelegten Frist schon geringfügige neue Disziplinarfehler den Schulausschluss nach sich ziehen können (BGE 134 I 153 E. 3.3 mit Hinweis). Das Ultimatum ist am 14. Juni 2010 in Verfügungsform ausgesprochen worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer während der Bewährungsfrist erneut negativ aufgefallen ist, indem er weiterhin zu spät zum Unterricht erschienen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. diesem unentschuldigt ferngeblieben ist. So schwänzte er zum Beispiel den Gesangsunterricht über Wochen ohne Entschuldigung. Wie diese Verfehlungen für sich allein gesehen disziplinarrechtlich zu gewichten und zu sanktionieren wären, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Mit dem erwähnten Verhalten verstiess der Beschwerdeführer selbst bei Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Umstände klar gegen die Disziplinarordnung. Mit dem Ultimatum wurde ausdrücklich festgehalten, dass mit der Bewährungsfrist die Schranke für den Ausschluss erheblich gesenkt und schon eine geringfügige Verfehlung den sofortigen Ausschluss von der Schule zur Folge haben werde. Der Beschwerdeführer fuhr ungeachtet des laufenden Ultimatums fort, seine Schülerpflichten zu verletzen und gegen die Schulordnung zu verstossen, weshalb ihn die Schulbehörden - der vorangegangenen förmlichen Androhung entsprechend - grundsätzlich von der Schule ausschliessen konnten, ohne dadurch in Willkür gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) zu verfallen; die Kantonsschule und der Erziehungsrat machen zu Recht von ihrer Disziplinargewalt, die ihnen zur Sicherung eines geordneten und effizienten Lehrbetriebs von Gesetzes wegen zusteht, Gebrauch, wenn sich ein Schüler immer wieder um seine Pflichten foutiert und damit den Lehrbetrieb stört. 3. Nach der Verfügung des Ultimatums war der Ermessensspielraum der Vorinstanz insofern begrenzt, als für weitere Verstösse bereits eine konkrete Massnahme angedroht war. Ihr Beschluss hat aber gleichwohl dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV zu genügen. 3.1. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt insbesondere, dass die Massnahme der Verwaltung zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein muss. Nachdem sich der Beschwerdeführer trotz schriftlichem Verweis, zahlreichen (Straf-)Arbeiten, trotz schriftlicher Vereinbarung und rechtskräftig angedrohtem definitivem Ultimatum nicht von weiteren Pflichtverletzungen hat abhalten lassen, erweist sich der ausgesprochene Schulausschluss sowohl als geeignet, als auch als konsequent und erforderlich. 3.2. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz erfordert darüber hinaus, dass der angestrebte Zweck der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten damit auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend hat der Beschwerdeführer über fünf Semester hinweg - unbeeindruckt von jeglichen Disziplinierungsmassnahmen - mehr oder weniger konstant seine Schülerpflichten vernachlässigt bzw. die Schulordnung verletzt. Die Schulbehörden setzten den bereits im Verweis vom 17. Dezember 2008 thematisierten Schulausschluss aber gleichwohl erst kurz vor Schulende bzw. wenige Monate vor der Berufsmatur um. Unverständlich ist insbesondere, warum die Schule mit dem Ausschluss über acht Monate zugewartet hat, obgleich der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erlass des Ultimatums im Juni 2010 erneut Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Nachdem er im August 2010 wiederum einen Auftrag nicht erledigt hatte, hielt er am 12. September 2010 erneut einen Eingabetermin nicht ein und blieb dem Unterricht wie vor dem Ultimatum oft ohne Abmeldung fern. Dazu kommt, dass der Erziehungsrat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb der Beschwerdeführer im Juni 2011 die schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen trotz hängigem Verfahren ablegen konnte. Die Schule will seine Prüfungsergebnisse wegen des hängigen Rechtsmittelverfahrens zwar an der Notenkonferenz nicht behandeln. Daran ändert aber nichts, dass der Beschwerdeführer die Berufsmittelschule in der Zwischenzeit allenfalls erfolgreich abgeschlossen hat. Damit stünde der Beschwerdeführer nun ohne entsprechenden Abschluss da, obwohl er die gesamte Schulzeit absolviert und die Abschlussprüfungen allenfalls erfolgreich bestanden hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Ausschluss bzw. das von der Schule angestrebte Ziel, den fehlbaren Schüler mit dem Ausschluss zu disziplinieren und damit den ordentlichen Schulbetrieb aufrechtzuerhalten, als nicht verhältnismässig. Die (zu spät) ergriffene Disziplinarmassnahme steht in keinem Verhältnis zum Eingriff, den der Schulausschluss für den betroffenen Schüler bewirken würde. 3.3. Aus dem Gesagten folgt, dass der ausgesprochene Schulausschluss von X. Y. von der Sache her zwar grundsätzlich begründet ist. Nachdem die Schulbehörden mit dieser Massnahme aber bis wenige Monate vor Schulende zugewartet haben, obwohl sie mit dem rechtskräftigen Ultimatum von Mitte Juni 2010 schon längst die Möglichkeit gehabt hätten, den fehlbaren Schüler von der Schule auszuschliessen, erweist sich die angefochtene Disziplinarmassnahme für den Maturanden in zeitlicher Hinsicht als unzumutbar. Sollte der Präsident der Prüfungskonferenz bzw. die nachzuholende Notenkonferenz feststellen, dass der Beschwerdeführer die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwischenzeitlich abgelegte Matura nicht bestanden haben sollte und das letzte Schuljahr grundsätzlich wiederholen könnte, dürfte es sich mit Blick auf die aufgeführte Vorgeschichte rechtfertigen, dass die Kantonsschule dem Schüler für das zu wiederholende Schuljahr unverzüglich ein Ultimatum setzen und dem Erziehungsrat bei erster Gelegenheit umgehend den Ausschluss beantragen würde. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Beschluss des Erziehungsrats Nr. 59 vom 23. Februar 2011 aufzuheben ist. 5. (...).   Demnach hat das Verwaltungsgericht   zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Erziehungsrats Nr. 59 vom 23. Februar 2011 aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- sind vom Staat zu übernehmen. Auf deren Erhebung wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen, zuzüglich MWSt.).   V.          R.           W.   Der Präsident:                           Der Gerichtsschreiber: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt A.) -   die Vorinstanz -   die Kantonsschule am Brühl, Notkerstrasse 20, 9000 St. Gallen am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 06. 07. 2011 Mittelschule, Schulausschluss, Art. 47 MSG (sGS 215.1). Der sachlich zwar begründete Schulausschluss ist konkret für den Maturanden in zeitlicher Hinsicht unzumutbar (Verwaltungsgericht, B 2011/47).

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