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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.08.2011 B 2011/103

11. August 2011·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,910 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 42 und Art. 50 AuG (SR 142.20). Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen einer dominikanischen Staatsangehörigen sowie deren siebenjähriger Tochter, nachdem sich die Mutter von ihrem Schweizer Ehemann trennte (Verwaltungsgericht, B 2011/103).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/103 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.08.2011 Entscheiddatum: 11.08.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 11.08.2011 Ausländerrecht, Art. 42 und Art. 50 AuG (SR 142.20). Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen einer dominikanischen Staatsangehörigen sowie deren siebenjähriger Tochter, nachdem sich die Mutter von ihrem Schweizer Ehemann trennte (Verwaltungsgericht, B 2011/103). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners _______________   In Sachen X. Y., Beschwerdeführerin 1 W. Z., Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt A. gegen   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die dominikanische Staatsangehörige X. Y. reiste am 8. Januar 2009 mit ihrer Tochter W. Z. in die Schweiz ein und heiratete am 27. Februar 2009 den Schweizer Bürger A. B. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielten Mutter und Tochter am 16. April 2009 eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 26. Februar 2010. Am 16. Februar 2010 informierte A. B. das Ausländeramt (heute Migrationsamt) über die Trennung von X. Y. und seine Absicht, die Ehegemeinschaft nicht wieder aufzunehmen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 verlängerte das Migrationsamt deshalb die Aufenthaltsbewilligung von X. Y. und W. Z. nicht mehr und wies sie an, die Schweiz bis spätestens 22. August 2010 zu verlassen. B./ Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhoben X. Y. und W. Z. durch ihren Rechtsvertreter am 15. Juni 2010 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement, welcher mit Entscheid vom 4. Mai 2011 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 erhoben X. Y. und W. Z. durch Rechtsanwalt A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Sicherheits- und Justizdepartements vom 4. Mai 2011 sei, gleich wie die analoge Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Juni 2010, aufzuheben; die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerinnen sei zu verlängern, allenfalls mit Bedingungen und Auflagen; von der Ansetzung einer Ausreisefrist sei abzusehen; alles unter vollen Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Migrationsamt, das Rekurs-verfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement und das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, Parteientschädigung nach Ermessen. Im weiteren wurde beantragt, es sei eine grosszügig bemessene Frist für die Beschwerdebegründung anzusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. (…). Innert gesetzter Nachfrist reichten X. Y. und W. Z. am 25. Mai 2011 durch ihren Rechtsvertreter die Beschwerdebegründung ein. Sie hielten an ihren Anträgen fest und beantragten zusätzlich, das vorliegende Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung inklusive das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Familiennachzugsgesuch bzw. Gesuch zum Verbleib beim Lebenspartner. (…). Mit Schreiben vom 3., 6. und 12. Juni sowie 4. Juli 2011 orientierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen über weitere, das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Lebenspartner vom 17. Mai 2011 betreffende Eingaben an das Migrationsamt bzw. Justiz- und Sicherheitsdepartement. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs informierte das Migrationsamt am 10. Juni 2011, es beabsichtige das erwähnte Gesuch der Beschwerdeführerinnen abzulehnen. In der Folge liessen die Beschwerdeführerinnen dem Verwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter verschiedene weitere Eingaben zukommen, die im Wesentlichen darauf abzielten, das Verfahren zu sistieren bis zum Entscheid über den Verbleib beim Kindsvater. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.   Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 9. und 25. Mai 2011 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerinnen jedoch beantragen, die bisherigen, vor dem Migrationsamt und im Rekursverfahren angeführten Argumente und Vorbringen hätten, soweit durch die Entwicklung nicht überholt, als vollständig bestätigt und erneuert zu gelten, ohne dass sie im einzelnen wiederholt würden, können sie nicht gehört werden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in vorinstanzlichen Eingaben der Beteiligten nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921). 2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei solange zu sistieren, bis das Migrationsamt das Gesuch um Verbleib beim Lebenspartner der Beschwerdeführerin 1 vom 17. Mai 2011 rechtskräftig entschieden habe. Eine Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer möglichst beförderlichen Fortführung und Erledigung des Verfahrens (Beschleunigungsgebot). Sie bedarf daher einer Rechtfertigung. Eine Sistierung des Verfahrens ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten er-scheint und ihr keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1093). Das Migrationsamt kam im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall am 10. Juni 2011 zum Schluss, es bestünden weiterhin keine hinreichenden Gründe zur Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung. Es fehle somit an der grundsätzlichen Bereitschaft, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und der Fall müsse des-halb dem Bundesamt für Migration nicht unterbreitet werden. Unter diesen Umständen besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, das Verfahren zu sistieren. 3. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerinnen hätten aufgrund der Trennung von A. B. keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und müssten die Schweiz verlassen. 3.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter achtzehn Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [SR 142.20, abgekürzt AuG]). Es ist unstreitig, dass sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann trennten. Mit Entscheid vom 15. Juli/13. August 2010 nahm der Einzelrichter des Kreisgerichts R. vom Getrenntleben vormerk. Im weiteren wurde das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Mai 2011 darüber informiert, dass sich die Beschwerdeführerinnen beim neuen Lebenspartner der Beschwerdeführerin 1 aufhalten. Somit besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG. Zu prüfen ist nachfolgend, ob wichtige Gründe für das Getrenntleben bestehen. 3.2. Nach Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige Gründe können gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, es habe wichtige Gründe für eine Trennung gegeben. Sie sei vom Ehemann schwer beleidigt worden. Mit der Trennung sei die Überwindung der Eheprobleme bezweckt worden. Sie räumt aber selber ein, dass sich die Hoffnung auf eine Wiedervereinigung im Sommer 2010 zerschlagen habe, worauf es später zum Verhältnis mit dem jetzigen Freund und Vater ihres werdenden Kindes gekommen sei. Damit steht fest, dass die Eheleute spätestens seit Sommer 2010 nicht mehr aus familiären Gründen vorübergehend getrennt leben. Nach der klaren Aussage des Ehemanns, die eheliche Gemeinschaft nicht mehr aufnehmen zu wollen und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 zwischenzeitlich mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenwohnt, ist von einer endgültigen Trennung auszugehen. 3.3. Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG besteht auch nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehe-gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer erheblicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG). Es besteht kein Zweifel darüber, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre dauerte. Dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin 1 nicht. Das von ihr angeführte voreheliche Zusammenleben ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zu berücksichtigen. Ebensowenig fällt die Vor-bringe der Beschwerdeführerin 1 ins Gewicht, es sei nach der Trennung zu weiteren sexuellen Kon-takten gekommen (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N 4 zu Art. 50 AuG). Zu prüfen ist nachfolgend, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz erforderlich machen. 3.3.1. Art. 50 AuG bezweckt die Vermeidung von schwerwiegenden Härtefällen bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (BBl 2002, S. 3753). Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind. Zu berücksichtigen sind jedoch stets auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung in Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht abschliessend ist, so dass den Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt. Die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits können ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen Grund begrün-den; die eheliche Gewalt muss dabei aber eine gewisse Intensität erreicht haben. Unter Umständen können somit sowohl die eheliche Gewalt wie auch die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland grundsätzlich einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG darstellen; diese Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sind jedoch beide Bedingungen erfüllt, drängt sich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin auf (BGE 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010, E. 2.1; VerwGE B 2010/199 vom 26. Januar 2011 i.S. A.K., in: www.gerichte.sg.ch). 3.3.2. Die Beschwerdeführerinnen führen an, ihre Wiedereingliederung in der Dominikanischen Republik sei stark gefährdet. Die Beschwerdeführerin 1 sei Studentin gewesen und beide Eltern-teile lebten im Ausland; der Vater in den USA und die Mutter in Rorschach. Sie hätte Probleme, in ihrem Heimatland eine Wohnung zu finden und wäre fast sicher mit Arbeitslosigkeit konfrontiert. Für die Beschwerdeführerin 2 habe die Rückkehr wohl langfristige traumatische Auswirkungen. Erschwerend komme nun noch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 hinzu. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin 1 ihr Heimatland im Alter von etwas mehr als 22 Jahren verliess, um in der Schweiz zu heiraten. Die Beschwerdeführerin 2 war zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre alt. Bis dahin lebten sie nach eigenen Angaben bei ihren Grosseltern bzw. Ur-Grosseltern, nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin 1 im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15 http://www.gerichte.sg.ch

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahre 1996 zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen war. Die Beschwerdeführerin 1 schloss die Schule nach eigenen Angaben mit dem Abitur ab und studierte anschliessend Jurisprudenz. Angesichts dieser Umstände und insbesondere der relativ kurzen Verweildauer in der Schweiz ist nicht nachvollziehbar, weshalb die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland der Beschwerdeführerinnen stark erschwert sein sollte. Insbesondere legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, inwiefern sich die Situation in den letzten zweieinhalb Jahren derart verändert haben sollte, dass sie nun weder Arbeit noch Wohnung finden könnten. Auch kann das Verwaltungsgericht die Befürchtung nicht teilen, eine Rückkehr führe zu einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin 2. Immerhin lebte sie vor ihrem Umzug in der Schweiz bereits fünf Jahre in ihrem Heimatland und dürfte in dieser Zeit auch Kontakt zu anderen Kindern gepflegt haben. Es ist davon auszugehen, dass der Umzug in die Schweiz und damit in eine völlig fremde Kultur wesentlich schwieriger gewesen sein dürfte als die Rückkehr in das Heimatland. 3.3.3. Im weiteren wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 sei wiederholt Opfer ehelicher Gewalt geworden. Ihr Ehemann habe ihr zwei- bis dreimal ins Gesicht gesagt, sie solle doch dorthin arbeiten gehen, wo alle Dominikanerinnen arbeiteten, womit er Nachtclub-Tätigkeit bzw. Prostitution im Auge gehabt habe. Die durch diese respektlosen Äusserungen verursachten Persönlichkeitsverletzungen erreichten sehr wohl jenen Level, der ein weiteres Zusammenleben als Ehegatten unzumutbar mache. Es ist den Beschwerdeführerinnen zuzustimmen, dass auch Beschimpfungen und Beleidigungen als eheliche Gewalt zu werten sind. Es muss jedoch eine gewisse Erheblichkeit vorliegen, damit sich eine betroffene Person auf Art. 50 Abs. 2 AuG berufen kann (Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 14.54). Das Verwaltungsgericht hielt in einem Urteil aus dem Jahre 2008 dazu fest, es seien konkrete Hinweise auf die Misshandlung erforderlich. Verbale, tätliche und andere Angriffe müssten sodann so massiv sein, dass die Fortführung der ehelichen Beziehung für den davon betroffenen Ehegatten unzumutbar werde. Andernfalls bestehe die Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf häusliche Gewalt. Daran vermöge grundsätzlich nichts zu ändern, dass die Beweisführung insbesondere bei psychischer Misshandlung im Rahmen von häuslicher Gewalt schwierig sei (VerwGE B 2008/4 vom 3. April 2008 i.S. E.S., in: www.gerichte.sg.ch). Vorliegend ist die gefordert Intensität nicht erreicht, denn die Beschwerdeführerin 1 hat nach eigenen Angaben bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Sommer bzw. Herbst 2010 versucht, die eheliche Gemeinschaft zu retten. Offensichtlich erlebte sie die von ihr geschilderten Beschimpfungen nicht als derart schmerzhaft, dass ihr ein weiteres Zusammenleben mit dem Ehemann als geradezu unzumutbar erschien. 3.3.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen im weiteren eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV). Diese Normen gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit berufen, wenn sie einen Rechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schweiz hat (vgl. ausführlich BGE 126 II 377 ff. E. 2 b, c; BGE 130 II 281 ff. E. 3.1). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid im Jahre 2007 festgehalten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährleiste das Recht auf Schutz des Familienlebens, welches gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen könne, vor allem die Beziehung zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gleichen Haushalt lebten. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens komme aber in gewissen Fällen nicht nur bei der Kernfamilie im engeren Sinn zum Tragen, also bei der Gemeinschaft von Eltern und Kindern (vgl. BGE 120 Ib 257 ff. E. d). Gehe es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen seien, setze eine schützenswerte familiäre Beziehung - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strassburger Organe - voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig sei (VerwGE B 2006/219 vom 23. Januar 2007 i.S. A.B., in: www.gerichte.sg.ch). Vor einer derartigen Abhängigkeit kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerinnen bringen dies selbst auch nicht vor; sie sprechen lediglich von einer engen und intensiv gelebten Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Mutter bzw. Grossmutter der Beschwerdeführerinnen. Unbehelflich ist sodann die Berufung auf Art. 14 BV, dessen Schutzobjekt das Recht ist, unbeeinträchtigt durch staatliche, insbesondere polizeiliche Einschränkungen eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 391). Inwieweit diese Norm überhaupt betroffen sein sollte, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan.   3.3.5. Im weiteren führen die Beschwerdeführerinnen an, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung tangiere ebenfalls die Art. 3, 10, 18 und 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107; abgekürzt KRK), legen jedoch wiederum nicht dar, inwiefern sie die zitierten Normen durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verletzt erachten. Es ist unstreitig, dass die Kinderaspekte des vorliegend zu beurteilenden Falles einzelne Artikel der KRK berühren. Aus diesen Normen ergeben sich jedoch keine rechtlichen Aspekte, welche nicht bereits im Rahmen der verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berücksichtigt wurden. 3.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der Auflösung der Familiengemeinschaft keine Umstände vorliegen, die einen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 50 AuG begründen könnten. Weder hat die Familiengemeinschaft drei Jahre gedauert, noch liegen wichtige persönliche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderten. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, wie es sich mit der von der Vorinstanz angeführten drohenden Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerinnen verhält. 3.4. Besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist über die Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration. 3.4.1. Es ist der Vorinstanz grundsätzlich zuzustimmen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, das Land wieder verlassen. Insbesondere ist auch zu beachten, dass die Schweiz im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der ausländischen Wohnbevölkerung gegenüber Ausländern ausserhalb des EUund EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik verfolgt (VerwGE B 2006/52 vom 8. Juni 2006 i.S. A.R.; VerwGE B 2010/190 vom 26. Januar 2011 i.S. A.B., beide in: www.gerichte.sg.ch). Bei der Beurteilung der Härtefälle nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist jedoch auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Im Gegensatz zur früheren Praxis zu den Ermessensentscheiden kann es hiebei nicht darauf ankommen, wie stark der jeweilige Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet. Dieser Gesichtspunkt kommt zwar regelmässig bei einer Beurteilung nach Art. 18-30 AuG zum Tragen, bei Art. 50 Abs. 1 AuG ist hingegen wesentlich, ob die Verpflichtung des Ausländers, die Schweiz zu verlassen, für ihn einen Härtefall darstellt. Daher ist die persönliche Situation des jeweils Betroffenen entscheidend (BGE 137 II 1 E. 4.1). 3.4.2. Die Beschwerdeführerin 1 reiste anfangs 2009 im Alter von 22 Jahren mit ihrer damals fünf-jährigen Tochter in die Schweiz ein. Folglich verbrachte sie einen grossen Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland und nur etwas mehr als zwei Jahre in der Schweiz. Aus dieser kurzen Frist kann nicht bereits auf eine gute Integration geschlossen werden. Dass sie sich um Arbeit bemühte und ihre Sprachkenntnisse verbesserte, darf erwartet werden und ist nicht als Zeichen besonderer Verwurzelung zu werten. Im übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 derzeit arbeitslos ist und damit den Nachweis einer gelungenen beruflichen Integration nicht erbringen konnte. Aus den genannten Gründen erübrigt sich die beantragte persönliche Befragung der Beschwerdeführerin 1. Ins Gewicht fällt allerdings, dass sowohl die Mutter als auch der Vater der Beschwerdeführerin 1 nicht in ihrem Heimatland leben. Diese Situation bestand jedoch schon bevor die Beschwerdeführerinnen in die Schweiz ausreisten. Zudem bot sich der Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit zweimal die Chance, ihm Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter zu ziehen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (E. 4b.ee) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin 1 verbrachte rund 22 Jahre in ihrer Heimat bei ihren Grosseltern, schloss die Schule mit dem Abitur ab und nahm anschliessend das Studium der Jurisprudenz auf (act. 65/Migrationsamt). Angesichts dieser Umstände erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass sie in ihrem Heimatland insbesondere aufgrund ihres Bildungswegs - über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und nicht vor einer durchwegs düsteren Zukunft steht. Im Rekursverfahren gab die Beschwerdeführerin 1 zudem an, seit dem Einzug bei ihrem Ehemann habe sie Erinnerungsfotos von ihrer Heimat und früheren Bezugspersonen bei sich gehabt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie nach wie vor über freundschaftliche Kontakte in ihre Heimat verfügt, die sie bei ihrer Rückkehr nutzen kann. Zu berücksichtigen ist im weiteren die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1. Der errechnete Geburtstermin ist gemäss ärztlicher Bestätigung am 28. September 2011. Diese Tatsache alleine vermag jedoch keinen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Die Beschwerdeführerinnen reichten zwar, wie erwähnt, ein Härtefallgesuch zum Verbleib beim Kindsvater ein. Das Migrationsamt teilte ihnen jedoch mit, es beabsichtige das Gesuch abzulehnen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen des Migrationsamtes vom 10. Juni 2011 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Härtefallgesuch verwiesen werden. Ins Gewicht fällt dabei besonders, dass keine Anerkennung der Vaterschaft durch den derzeitigen Lebenspartner der Beschwerdeführerin 1 vorliegt und die Vaterschaft aufgrund der Aktenlage somit nicht geklärt ist. Aufgrund der gesamten Umstände kann demnach nicht gesagt werden, die neue Partnerschaft mit dem mutmasslichen Kindsvater sei auf Dauer ausgelegt und rechtfertige eine grundsätzlich andere Beurteilung der Situation. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr derzeitiger Lebenspartner im März 2011 eine gemeinsame Wohnung gemietet haben und eine Heirat anstreben. Sollten aufgrund dieser Beziehung die Voraussetzungen für den Verbleib der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz gegeben sein, kann sie ohne weiteres ein neues Gesuch stellen. Folglich ergeben sich derzeit aus der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 keine neuen Aspekte, die eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen liessen. Der Schwangerschaft ist aber insofern Rechnung zu tragen, als das Migrationsamt bei der Festlegung der Ausreisefrist den Geburtstermin gebührend zu berücksichtigen hat. 3.4.3. Die Beschwerdeführerin 2 reiste im Alter von viereinhalb Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in die Schweiz ein. Sie besuchte vorerst den Kindergarten und wurde im August 2010 eingeschult. Ihre Lehrerin stellt die schulische Situation nach anfänglichen Schwierigkeiten insgesamt als positiv dar. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, eine Rückreise in das Heimatland sei unzumutbar. Kinder in diesem Alter, insbesondere von Eltern mit internationalen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezügen, sind häufig solchen Wechseln ausgesetzt. Sie verfügen in aller Regel über die dafür notwendige Anpassungsfähigkeit. Dies scheint auch vorliegend der Fall zu sein. In den ärztlichen Berichten vom 4. November 2010 und 25. Mai 2011 wird die Beschwerdeführerin 2 als psychisch unauffällig und gesund bezeichnet. Die Tatsache, dass sie den Arzt in der Zeit vom 28. Oktober 2010 bis 25. Mai 2011 nur zweimal wegen Windpocken und Bronchitis konsultieren musste, deutet zudem auf keine aussergewöhnliche gesundheitliche Belastung hin, die eine Anwesenheit in der Schweiz unbedingt erforderlich machte. Nachdem den Darstellungen der Lehrerin und der Ärztin keinerlei Hinweise auf ernste schulische oder gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den Beschwerdeführerinnen verlangte zusätzliche Befragung dieser Personen weiteren Aufschluss über die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin 2 geben könnte. Darauf ist zu verzichten. In diesem Zusammenhang wird zudem eine Befragung der Beschwerdeführerin 2 sowie die Einholung eines kinderpsychologischen / psychiatrischen Gutachtens verlangt. Dabei legen die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht dar, welche relevanten Erkenntnisse daraus gewonnen werden könnten. Einem solch allgemein formulierten Antrag kann von vorneherein nicht stattgegeben werden. Im übrigen ist festzuhalten, dass Äusserungen von Kindern durch die Eltern beeinflusst werden können und ihre Aussagen entsprechend zu würdigen sind. 3.4.4. Die Beschwerdeführerinnen beantragen ohne nähere Begründung den Beizug der Eheschutzakten des Kreisgerichts Rorschach und eine persönliche Befragung des derzeitigen Lebenspartners der Beschwerdeführerin 1. Da nicht ersichtlich ist, was für neue Erkenntnisse daraus gewonnen werden sollten, sind die Beweisanträge abzulehnen. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen noch deren Integration in der Schweiz eine Rückkehr in ihr Heimatland als unverhältnismässig erscheinen lassen. Ein besonderer Härtefall liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht entschieden, die Beschwerdeführerinnen hätten keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen. 4. (…). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Demnach hat das Verwaltungsgericht   zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die Amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt.   V.          R.           W.   Der Präsident:                     Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerinnen (durch Rechtsanwalt A.) -   die Vorinstanz -   das Migrationsamt   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte am:   Rechtsmittelbelehrung Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

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