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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.09.2011 B 2011/100

20. September 2011·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,082 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Steuerrecht, Art. 180 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Bei einem Nachsendeauftrag sind die an der angegebenen Adresse wohnenden Personen als zur Entgegennahme einer Postsendung berechtigt anzusehen. Die Feststellungsverfügung gilt deshalb am Tag der Entgegennahme durch den Vater als zugestellt, und die Einsprache erweist sich als verspätet (Verwaltungsgericht, B 2011/100).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/100 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 20.09.2011 Entscheiddatum: 20.09.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 20.09.2011 Steuerrecht, Art. 180 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Bei einem Nachsendeauftrag sind die an der angegebenen Adresse wohnenden Personen als zur Entgegennahme einer Postsendung berechtigt anzusehen. Die Feststellungsverfügung gilt deshalb am Tag der Entgegennahme durch den Vater als zugestellt, und die Einsprache erweist sich als verspätet (Verwaltungsgericht, B 2011/100). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners   In Sachen M. H., G., Beschwerdeführer, vertreten durch L. T. AG, gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und   Kantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,   betreffend Nichteintreten (Steuerpflicht 2009)   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M. H. meldete sich am 1. Oktober 2006 in G. als Wochenaufenthalter an. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 und vom 13. Januar 2009 ersuchte ihn das Steueramt der Politischen Gemeinde G., den Fragebogen zum Wochenaufenthalt auszufüllen und einzureichen. Den entsprechenden Aufforderungen kam M. H. nicht nach, weshalb ihn das Steueramt G. mit Schreiben vom 2. Februar 2009 nochmals aufforderte, den Fragebogen zum Wochenaufenthalt zu beantworten; für den Fall, dass innert Frist bis zum 13. Februar 2009 der Fragebogen nicht eingereicht würde, wurde angedroht, dass der steuerliche Wohnsitz mit Stichtag 31. Dezember 2008 von Amtes wegen in G. festgelegt werde. Am 9. Februar 2009 reichte M. H. den ausgefüllten Fragebogen ein. In der Folge stellte das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 5. März 2010 fest, dass die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt nicht erfüllt seien und M. H. deshalb ab dem 1. Januar 2009 als in G. unbeschränkt steuerpflichtig angesehen werde. Diese Feststellungsverfügung wurde am 5. März 2010 per Einschreiben an die Adresse von M. H. in G. versandt. Aufgrund eines Nachsendeauftrags, den M. H. vor seiner Auslandabwesenheit vom 15. Februar 2010 bis 4. April 2010 bei der Post © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte veranlasst hatte, wurde das Einschreiben an die Adresse des Vaters von M. H. in H. (Kanton Luzern) weitergeleitet. Dieser nahm die Sendung am 8. März 2010 in Empfang. Mit Schreiben vom 8. April 2010 liess M. H. gegen die Feststellungsverfügung Einsprache erheben. Das kantonale Steueramt trat darauf mit Entscheid vom 23. April 2010 zufolge Verspätung nicht ein. B./ Gegen den Nichteintretensentscheid liess M. H. mit Eingabe vom 12. Mai 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Rekursinstanz wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. März 2011 ab. C./ Dagegen liess M. H. mit Eingabe vom 2. Mai 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Streitsache zur Behandlung der Einsprache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 reichte M. H. unaufgefordert eine weitere Eingabe mitsamt Akten ein. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2011 Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das kantonale Steueramt liess sich mit Eingabe vom 9. Juni 2011 zur Beschwerde vernehmen. Es stellte ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde. M. H. liess sich sodann am 26. Juni 2011 ergänzend vernehmen. Auf die Begründungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.   Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. (…). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Einsprachefrist gemäss Art. 180 Abs. 1 StG nicht eingehalten wurde, sofern die Feststellungsverfügung am 8. März 2010, mithin am Tag der Empfangnahme durch den Vater, als zugestellt gilt. Er wendet jedoch ein, sein Vater sei nicht befugt gewesen, den eingeschriebenen Brief entgegenzunehmen. Dem kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer seinen Vater nicht bevollmächtigt hat, ihn (generell) gegenüber der Post zu vertreten. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht liegt denn auch nicht im Recht. Dies ist aber letztlich unerheblich. Mit der Unterzeichnung des Nachsendeauftrages am 10. Februar 2010 erklärte sich der Beschwerdeführer mit den von der Post hierfür aufgestellten Bedingungen ausdrücklich einverstanden. In Ziff. 8 dieser Bedingungen werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Postdienstleistungen zum inte-grierenden Vertragsbestandteil erklärt. Dass sie trotz Übernahme in den Vertrag keine Geltung erlangten, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich (zur Verbindlichkeit von Allgemeinen Bedingungen im Einzelnen: vgl. Gauch/Schluep/ Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Nr. 1127 ff.). In Ziff. 2.3.5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird bestimmt, dass neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt sind (Satz 1). Bei Abwesenheit des Empfängers und anderer bezugsberechtigter Personen können Paket-, Kurier- und Expresssendungen auch einem Nachbarn zugestellt werden (Satz 2). Vorbehalten bleiben gegenteilige Weisungen des Absenders oder des Empfängers gemäss dem Angebot der Post (Satz 3). Eine solche gegenteilige Weisung hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht erteilt. Nicht erkennbar ist sodann, dass die Regelung für eingeschriebene Sendungen nicht gilt. Entsprechend war der Vater des Beschwerdeführers zum Empfang der Sendung vom 5. März 2010 berechtigt. Durch den Abschluss des Nachsendeauftrags erlangte die Regelung von Ziff. 2.3.5 (Satz 1) Geltung, deren Wirkung letztendlich darin liegt, dass sämtliche Personen, welche die Post im angegebenen Domizil antrifft, als Zustellungsbevollmächtigte zu betrachten sind. Dies wird zumindest gegenüber der Post so kundgegeben ("externe Vollmacht"). Ob der Beschwerdeführer seinem Vater effektiv eine entsprechende Vollmacht erteilt hat ("interne Vollmacht"), ist mit Blick auf die Regelung von Art. 33 Abs. 3 OR unerheblich. Danach tritt die Vertretungswirkung nämlich auch dann ein, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn gar keine Vollmacht oder die nach aussen kundgegebene Vollmacht weiter als die eigentliche Berechtigung des Vertreters geht. Zusammenfassend gilt daher die eingeschriebene Sendung als am 8. März 2010 zugestellt. 3. Was sodann die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, so kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 3c und d). Es kann daher offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht überhaupt gehalten war, auf diese Vorbringen, welche sich lediglich aus dem Verweis in der Beschwerde vom 2. Mai 2011 auf die Rekursschrift und aus der unaufgeforderten Eingabe vom 20. Mai 2011 ergeben, einzutreten. 4. (…).   Demnach hat das Verwaltungsgericht   zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch L. T. AG) -   die Vorinstanz -   den Beschwerdegegner   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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