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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.01.2011 B 2010/231

26. Januar 2011·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,757 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Sozialversicherung, individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien, Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum KVG (sGS 331.11).Wenn im formellen Gesetz ein selbständiger Anspruch eines Kindes auf Prämienverbilligung ausgeschlossen wird, falls die Eltern zur Hauptsache für seinen Unterhalt aufkommen, so ist es widersprüchlich, in einem solchen Fall bei der Ermittlung des Anspruchs der Eltern einen zusätzlichen Kinderabzug von den Einkünften im Sinn von Art. 14 Abs. 1 und 2 V zum EG zum KVG (sGS 331.111) zu gewähren. Das Gesetz im formellen Sinn verschafft einem Kind einen selbständigen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Voraussetzungen eines Steuerabzugs nach Art. 48 Abs. 1 StG (sGS 811.1) gegeben sind. Wenn in der Verordnung ein zusätzlicher Kinderabzug für die Ermittlung des massgebenden Einkommens der Eltern gewährt wird, obwohl die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung bei den Eltern ausgeschlossen sind, so widerspricht dies Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum KVG und damit dem Gesetz im formellen Sinn (Verwaltungsgericht, B 2010/231).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/231 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.01.2011 Entscheiddatum: 26.01.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 26. 01. 2011 Sozialversicherung, individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien, Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum KVG (sGS 331.11).Wenn im formellen Gesetz ein selbständiger Anspruch eines Kindes auf Prämienverbilligung ausgeschlossen wird, falls die Eltern zur Hauptsache für seinen Unterhalt aufkommen, so ist es widersprüchlich, in einem solchen Fall bei der Ermittlung des Anspruchs der Eltern einen zusätzlichen Kinderabzug von den Einkünften im Sinn von Art. 14 Abs. 1 und 2 V zum EG zum KVG (sGS 331.111) zu gewähren. Das Gesetz im formellen Sinn verschafft einem Kind einen selbständigen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Voraussetzungen eines Steuerabzugs nach Art. 48 Abs. 1 StG (sGS 811.1) gegeben sind. Wenn in der Verordnung ein zusätzlicher Kinderabzug für die Ermittlung des massgebenden Einkommens der Eltern gewährt wird, obwohl die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung bei den Eltern ausgeschlossen sind, so widerspricht dies Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum KVG und damit dem Gesetz im formellen Sinn (Verwaltungsgericht, B 2010/231). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen   Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen,Abteilung III, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und   M.R.,  Beschwerdegegnerin,   betreffend individuelle Prämienverbilligung 2009   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M.R. zog mit ihren beiden Kindern J., geboren 1991, und K., geboren 1988, am 1. November 2008 vom Kanton Thurgau nach Wil. Am 11. März 2009 stellte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen für sich und ihre Tochter J. ein Gesuch für eine individuelle Prämienverbilligung für 2009. Im Gesuch vermerkte sie ein Reineinkommen für 2008 von Fr. 17'876.--. Am 29. Mai 2009 orientierte das Steueramt Wil die Sozialversicherungsanstalt, das Reineinkommen 2008 betrage Fr. 21'922.--. Aufgrund dieser Angaben setzte die Sozialversicherungsanstalt mit Verfügung vom 10. Juni 2009 die Prämienverbilligung auf Fr. 2'126.25 fest. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Sozialversicherungsanstalt teilte M.R. am 29. Juli 2009 mit, die Prämienverbilligung 2009 müsse aufgrund veränderter Verhältnisse neu berechnet werden. Ausgehend von einem Reineinkommen für 2008 von Fr. 29'524.-- ermittelte sie eine individuelle Prämienverbilligung für M.R. und deren Tochter J. R. von Fr. 622.40. Gleichzeitig forderte sie von M.R. die Differenz zum bereits ausbezahlten Betrag von Fr. 2'126.25, somit Fr. 1'503.85, zurück. M.R. erhob gegen diese Verfügung am 9. August 2009 Einsprache. Die Sozialversicherungsanstalt entschied darüber am 30. September 2009 und setzte den Anspruch auf Prämienverbilligung gestützt auf ein Reineinkommen 2008 von Fr. 29'524.-- auf Fr. 626.20 fest. Daraus resultierte eine Nachzahlung von Fr. 3.80 an M.R.. Am 5. Oktober 2009 forderte die Sozialversicherungsanstalt von M.R. einen Betrag von Fr. 1'500.05 zurück. Am 20. Oktober 2009 erhob M.R. gegen die Verfügung vom 30. September 2009 Einsprache. Diese wurde von der Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 abgewiesen und die Rückforderung von Fr. 1'500.05 bestätigt. Die Sozialversicherungsanstalt hielt fest, der Sohn K. sei bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Massgebend seien die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung geltend gemacht werde. Junge Erwachsene, die sich per 1. Januar des Bezugsjahres in Ausbildung befänden, dürften nur einen eigenen Antrag stellen, wenn sie überwiegend selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen würden. Aufgrund der gegebenen Sachlage betrage das Einkommen von K. unter Einbezug der Ausbildungszulage Fr. 1'520.--, weshalb davon ausgegangen werden dürfe, dass der Sohn für seinen Lebensunterhalt hauptsächlich selbst aufkomme. Folglich habe er einen eigenen Antrag stellen dürfen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 sei ihm der Anspruch für die Prämienverbilligung 2009 mitgeteilt worden. B./ Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2009 erhob M.R. mit Eingabe vom 4. November 2009 Rekurs beim Versicherungsgericht. Sie beantragte eine neue Ermittlung ihres Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung ihres Sohnes K.. Sie machte geltend, es sei ihrem Sohn nicht möglich, im 3. bzw. 4. Lehrjahr ohne elterliche Unterstützung die Ausbildung sowie den Lebensunterhalt zu finanzieren. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Versicherungsgericht entschied am 6. September 2010 über die Streitsache. Es hiess den Rekurs teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2009 auf und setzte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 217.75 fest. Es erwog, die Vorinstanz sei in der Verfügung vom 10. Juni 2009 von dem im Anmeldeformular deklarierten Reineinkommen von Fr. 21'922.-- ausgegangen, während sie in der Verfügung vom 30. September 2009 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2009 auf die rechtskräftigen Zahlen der definitiven Steuerveranlagung 2008 und damit auf ein Reineinkommen von 29'524.-- abgestellt habe. Bezüglich der Festlegung des Reineinkommens erweise sich die Verfügung vom 30. September 2009 als rechtmässig bzw. die Verfügung vom 10. Juni 2009 nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung rückblickend als fehlerhaft. Auch sei im Anmeldeformular noch kein steuerbares Vermögen vermerkt worden, weshalb in der Verfügung vom 10. Juni 2009 auch keine Vermögensanrechnung erfolgt sei. Auch in diesem Punkt erweise sich die Verfügung vom 10. Juni 2009 nachträglich als fehlerhaft. Die mit Verfügung vom 30. September 2009 erfolgte Berichtigung der Verfügung vom 10. Juni 2009 sei daher zu Recht erfolgt, und der Widerruf erweise sich auch unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes als statthaft. Die Berechnung der Prämienverbilligung erweise sich ebenfalls als rechtmässig. Die Rekurrentin beanstande nun aber die Berechnung des Einkommens insoweit, als kein Kinderabzug für ihren Sohn K. berücksichtigt worden sei. Die Verfügung vom 10. Juni 2009 erweise sich in diesem Punkt ebenfalls als fehlerhaft, womit diesbezüglich in der Verfügung vom 30. September 2009 ebenfalls anders hätte entschieden werden müssen. Vorliegend gehe es nicht um die Frage einer allfälligen eigenen Anspruchsberechtigung auf individuelle Prämienverbilligung von K. R., sondern um die einkommensmässigen Voraussetzungen der Rekurrentin und damit um die Frage, ob bei ihr ein zweiter Kinderabzug zu berücksichtigen sei. Gemäss definitiver Steuerveranlagung 2008 seien ihr zwei Kinderabzüge gewährt worden. Daher seien ihr auch bei der Ermittlung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung zwei Kinderabzüge zu gewähren. Der Anspruch der Rekurrentin sei daher neu zu berechnen. Der Anspruch betrage Fr. 1'908.50, weshalb der Rückforderungsbetrag auf Fr. 217.75 (Fr. 2'126.25 abzüglich Fr. 1'908.50) festzusetzen sei. C./ Mit Eingabe vom 21. September 2010 erhob die Sozialversicherungsanstalt Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 6. September 2010 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 28. Oktober © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009 sei zu bestätigen. Sie hält fest, sie habe nur die Verfügung vom 10. Juni 2009 für M.und J. R., nicht aber die (ältere und rechtskräftige) Verfügung vom 27. Mai 2009 für den 1988 geborenen Sohn K. in Wiedererwägung gezogen. Über den Anspruch für K. für 2009 sei rechtskräftig entschieden. Das Versicherungsgericht hätte im Rekursverfahren für die Mutter und J. den Anspruch für K. nicht überprüfen dürfen, zumal der volljährige K. einen eigenen Antrag gestellt und die Mutter auf ihrem Formular K. gar nicht erwähnt habe. Selbst wenn der Anspruch für K. hätte überprüft werden dürfen, hätte das Versicherungsgericht bestätigen müssen, dass die Voraussetzungen für einen Bezug durch die Mutter nicht erfüllt seien und K. einen eigenen Anspruch habe, weil er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkomme und keine Unterstützung seiner Eltern erhalte; zudem hätte er im Verfahren beigeladen werden müssen. Auch wenn angenommen würde, dass K. bei der Berechnung des Anspruchs der Mutter zu berücksichtigen wäre, hätte die Referenzprämie 2009 für eine 1988 geborene Person Fr. 2'122.-- betragen und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 611.--. Selbst wenn eine Prämienverbilligung von Fr. 1'908.50 für die drei Personen richtig wäre, würde die Rückforderung Fr. 2'019.60 und nicht nur Fr. 217.75 betragen. Insgesamt sei bisher Fr. 1'801.85 an K. und Fr. 2'126.25 an die Mutter und J. ausbezahlt worden. Weil im Dispositiv nur die vermeintliche Rückforderungshöhe von Fr. 217.75 erwähnt werde und ihr Gerichtskosten auferlegt worden seien, sei der angefochtene Entscheid schon aus diesem Grund aufzuheben. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2010 fest, es sei einzuräumen, dass die Referenzprämie 2009 für eine 1988 geborene Person richtigerweise hätte Fr. 2'122.-- betragen müssen. Im übrigen sei sie davon ausgegangen, dass über den Anspruch von K. für 2009 rechtskräftig entschieden bzw. die entsprechende Verfügung vom 27. Mai 2009 von der Sozialversicherungsanstalt nicht widerrufen worden sei. Daher habe der Anspruch von K. für 2009 gar nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilden können. Die Beschwerdegegnerin erklärte, sie beteilige sich nicht am Verfahren. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Sie verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.   Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Sozialversicherungsanstalt ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 21. September 2010 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Prämienverbilligung für die Krankenversicherung wird nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11, abgekürzt EG zum KVG) und der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111, abgekürzt V zum EG zum KVG) durchgeführt. 2.1. Nach Art. 10 Abs. 1 EG zum KVG wird eine Prämienverbilligung an Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen. Nach Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum KVG wird in Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen, keine Prämienverbilligung gewährt. Nach Art. 11 EG zum KVG setzt die Regierung das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung fest. Grundlage bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung. Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 13 Abs. 1 EG zum KVG bestimmt, dass eine zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung zurückerstattet wird. Zieht eine Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zu, wird auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt, wenn ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres fehlt. Fehlt auch das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr, wird auf das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte, voraussichtliche Einkommen des Bezugsjahres abgestellt (Art. 12a Abs. 1 V zum EG zum KVG). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass M.R. am 17. Juli 2009 ein neues Antragsformular für 2009 einreichte. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Versicherte kein neues Formular einreichte, sondern die Steuerbehörde an jenem Datum die neuesten Steuerdaten für den bereits gestellten Antrag übermittelte. Dies ist zutreffend und ergibt sich daraus, dass die von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz eingereichten Akten act. 3 und act. 6 auf demselben Antragsformular der Beschwerdegegnerin beruhen. 2.3. Das Steueramt Wil meldete der Sozialversicherungsanstalt am 17. Juli 2009 ein Reineinkommen für 2008 von Fr. 29'524.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 71'473.--. Gestützt auf diese Unterlagen verfügte die Sozialversicherungsanstalt am 29. Juli 2009 eine Rückforderung von Fr. 1'503.85. Dagegen erhob M.R. am 9. August 2009 Einsprache und hielt fest, es liege noch keine definitive Veranlagungsberechnung vor. Am 9. September 2009 wurde die Veranlagungsberechnung und Steuerausscheidung eröffnet. Diese ergab ein Reineinkommen 2008 von Fr. 29'524.--, was exakt jenem entsprach, welches die Sozialversicherungsanstalt bereits in der Verfügung vom 29. Juli 2009 veranschlagt hatte. Beim steuerbaren Vermögen beruhte die geringe Abweichung von Fr. 71'000.-- gegenüber Fr. 71'473.-- darauf, dass jener Wert gemäss der Praxis bei der Steuerveranlagung gerundet wurde. 2.4. Die Vorinstanz ging davon aus, dass in der Verpflichtung zur Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligung nach Art. 13 Abs. 1 EG zum KVG ein Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung nach Art. 28 VRP zu erblicken ist. Dies ist unzutreffend. Art. 28 Abs. 1 VRP sieht vor, dass ein Widerruf zulässig ist, wenn er die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist. Ein Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung nach Art. 28 Abs. 1 VRP setzt eine Interessenabwägung voraus (vgl. GVP 2007 Nr. 68; VerwGE B 2008/211, 227 vom 24. März 2009, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer Prämienverbilligung stellt eine Belastung dar, und finanzielle Interessen sind nicht per se wichtige öffentliche Interessen im Sinn von Art. 28 Abs. 1 VRP. Bei Art. 13 Abs. 1 EG zum KVG handelt es sich um eine Spezialnorm, welche die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Prämienverbilligung nicht an besondere Voraussetzungen knüpft. 2.5. K. R. wurde 1988 geboren und war im Jahr 2008 volljährig. Er hat am 9. März 2009 selbst ein Gesuch um Prämienverbilligung gestellt. Diesem wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2009 entsprochen. K. R. hielt gegenüber der Sozialversicherungsanstalt ausdrücklich fest, er erziele ein Erwerbseinkommen, und er verneinte die Frage, ob er von seinen Eltern finanziell unterstützt werde. Ob er selber sein voraussichtliches Jahreseinkommen für 2009 auf Fr. 29'000.-- bezifferte oder ob jene handschriftlichen Notizen auf dem Formular von der Sozialversicherungsanstalt angebracht wurden, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist aber nicht ausschlaggebend. M.R. hingegen führte in ihrem Gesuchsformular ausschliesslich ihre Tochter J. als Kind, für welches Prämienverbilligung beantragt werde, auf. Bei der entsprechenden Rubrik war ausdrücklich festgehalten, dass die Gesuchstellerin eine Prämienverbilligung für ein Kind beantragen könne, sofern sie überwiegend für dessen Lebensunterhalt aufgekommen sei und keine Ausbildungszulage erhalte. Erst in der Einsprache vom 20. Oktober 2009 gegen die Verfügung vom 30. September 2009 brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Lebensunterhalt ihres Sohnes sei im Jahr 2008 von ihr getragen worden und sie erhalte erst ab 1. Januar 2009 Ausbildungszulagen, weshalb bei ihrem Sohn die Prämienverbilligung zurückverlangt und bei ihr eine Neuberechnung durchgeführt werden sollte. Nachdem die Prämienverbilligung für K. R. rechtskräftig festgelegt wurde und dieser ausdrücklich festhielt, er komme für seinen Unterhalt zur Hauptsache selber auf bzw. er erhalte von seinen Eltern keine finanzielle Unterstützung, so bestand kein Anlass, im Rahmen des von der Mutter anhängig gemachten Einspracheverfahrens auf die rechtskräftige Verfügung, welche den Sohn betraf, zurückzukommen. Im Rekurs bezifferte die Beschwerdegegnerin den durchschnittlichen Monatslohn ihres Sohnes auf Fr. 1'195.--. Gemäss Lohnausweis betrug das Nettoeinkommen 2008 von K. R. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 14'219.--. Bei dieser Sachlage ging die Sozialversicherungsanstalt zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin für ihren Sohn nicht, jedenfalls nicht zur Hauptsache, aufkommt, weshalb ihm zu Recht eine Prämienverbilligung gewährt wurde. Wäre die Mutter zur Hauptsache für seinen Unterhalt aufgekommen, hätte dem Sohn gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum KVG keine Prämienverbilligung zugesprochen werden dürfen. 2.6. Die Sozialversicherungsanstalt hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, der Beschwerdegegnerin könne keine Prämienverbilligung für den Sohn gewährt werden, da diesem ein eigener Anspruch zugestanden und ihm eine Prämienverbilligung gewährt worden sei. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin beanstande, dass ihr bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens kein zweiter Kinderabzug für den Sohn gewährt worden sei. Der vorliegende Fall sei nicht unter dem Blickwinkel der Frage nach einer allfälligen eigenen Anspruchsberechtigung von K. R. zu beurteilen, sondern unter dem Gesichtspunkt der einkommensmässigen Voraussetzungen von M.R. für eine individuelle Prämienverbilligung und damit konkret um die Frage, ob bei ihr ein zweiter Kinderabzug zu berücksichtigen sei. Kinderabzüge würden eine vom Reineinkommen in Abzug zu bringende Komponente bilden und verminderten die Höhe des für die Berechnung der Prämienverbilligung massgebenden Einkommens. Dies trifft grundsätzlich zu. Nach Art. 12 Abs. 2 Ziff. 6 V zum EG zum KVG entspricht das massgebende Einkommen für die Prämienverbilligung dem steuerlichen Reineinkommen abzüglich des Kinderabzugs nach Art. 14 der Verordnung (und unter Berücksichtigung weiterer, hier nicht streitiger Faktoren). Art. 14 Abs. 1 V zum EG zum KVG bestimmt, dass für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für das ein Abzug nach Art. 48 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt StG) gewährt wird, das massgebende Einkommen um Fr. 9'000.-- vermindert wird. Zutreffend ist, dass bei der Steuerveranlagung für 2008 der Beschwerdegegnerin zwei Kinderabzüge von je Fr. 6'800.-- gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (Fassung nGS 42-73) gewährt wurden. Dieser Abzug setzte voraus, dass die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder aufkam (Art. 48 Abs. 1 lit. a Ingress StG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin somit gegenüber der Steuerbehörde deklariert, sie komme für den Unterhalt des Sohnes zur Hauptsache auf, und beanspruchte damit einen Kinderabzug von Fr. 6'800.--, was aber gleichzeitig nach Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum KVG eine eigene Prämienverbilligung für den Sohn ausschliesst, während sie wie auch ihr Sohn gegenüber der Sozialversicherungsanstalt geltend machten, sie bzw. die Mutter komme nicht zur Hauptsache für den Sohn auf. Diese widersprüchlichen Angaben hätten zur Folge, dass einerseits der Sohn eine eigene Prämienverbilligung ausbezahlt erhielt und die Mutter nachträglich aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung so behandelt werden will, wie wenn sie zur Hauptsache für ihren Sohn aufgekommen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht beanstandet, es sei ihr kein zweiter Kinderabzug gewährt worden, sondern sie hat beantragt, sie sei mit ihren beiden Kindern als Familie zu betrachten und entsprechend sei die Prämienverbilligung festzulegen. Nachdem die Mutter aber ihren Sohn nicht in der Rubrik jener Personen bzw. Kinder aufführte, für die sie zur Hauptsache aufkommt und für die sie eine Prämienverbilligung beansprucht, kann sie nun nach der rechtskräftigen Anerkennung eines selbständigen Anspruchs ihres Sohnes nicht vorbringen, sie komme eigentlich doch zur Hauptsache für dessen Unterhalt auf. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass über den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für K. R. rechtskräftig entschieden ist. Dies stellte zwar auch die Vorinstanz nicht in Frage; sie gewährte aber bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens der Beschwerdegegnerin einen zweiten Kinderabzug für K.. Sie begründete dies damit, dass die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 V zum EG zum KVG erfüllt seien, da die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Ausbildungszulage für ihren Sohn K. habe. Wie erwähnt, berief sich im Rekurs die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich darauf, es sei bei der Ermittlung des für sie massgebenden Einkommens ein zweiter Kinderabzug zu gewähren, sondern sie machte im wesentlichen geltend, sie sei mit ihren Kindern neu als Familie zu behandeln. Die Abzüge sind allerdings von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz berief sich auf Art. 14 Abs. 1 V zum EG zum KVG in der bis Ende 2009 geltenden Fassung (nGS 43-10). Diese bestimmte, dass sich das für die Prämienverbilligung massgebende Einkommen für jedes in der Schweiz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wohnhafte Kind, für das ein Abzug nach Art. 48 StG gewährt wurde, um Fr. 9'000.-vermindert. Der Abzug wurde gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b V zum EG zum KVG (Fassung nGS 43-10) auch selbständig erwerbenden Eltern eines in Ausbildung stehenden Kindes bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 11 des Kinderzulagengesetzes (sGS 371.1, abgekürzt KZG) erfüllt waren. Art. 11 KZG wurde per 1. Januar 2009 aufgehoben (nGS 44-46). Kraft Gesetzes ist ein selbständiger Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder, bei deren Eltern die Voraussetzungen eines Steuerabzuges nach Art. 48 Abs. 1 StG gegeben sind (nämlich die Tatsache, dass die Eltern für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommen), ausgeschlossen (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum KVG). Vorliegend wurde dem Sohn ein selbständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zuerkannt. Dies setzt nach der erwähnten Gesetzesbestimmung voraus, dass die Eltern nicht zur Hauptsache für seinen Unterhalt aufkommen. Deshalb steht der Steuerabzug bei der Mutter im Widerspruch zu der dem Anspruch des Sohnes zugrundegelegten Sachlage. Wenn im formellen Gesetz ein selbständiger Anspruch eines Kindes auf Prämienverbilligung ausgeschlossen wird, falls die Eltern zur Hauptsache für seinen Unterhalt aufkommen, so ist es auch widersprüchlich, in einem solchen Fall bei der Ermittlung des Anspruchs der Eltern einen zusätzlichen Kinderabzug von den Einkünften im Sinn von Art. 14 Abs. 1 und 2 V zum EG zum KVG zu gewähren. Das Gesetz im formellen Sinn verschafft einem Kind einen selbständigen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Voraussetzungen eines Steuerabzugs nach Art. 48 Abs. 1 StG gegeben sind. Wenn in der Verordnung ein zusätzlicher Kinderabzug für die Ermittlung des massgebenden Einkommens der Eltern gewährt wird, obwohl die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung bei den Eltern gar nicht erfüllt sind, so widerspricht dies Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum KVG und damit dem Gesetz im formellen Sinn. Die Gewährung eines zweiten Kinderabzuges erweist sich daher im vorliegenden Fall als unzulässig. 2.7. Im weiteren hat die Vorinstanz nicht nur einen zweiten Kinderabzug bei der Ermittlung der Prämienverbilligung der Mutter abgerechnet, sondern auch eine Prämie für den Sohn berücksichtigt (vgl. die Tabelle in Erw. 5). Damit gewährte sie für den Sohn eine zweite Prämienverbilligung, nachdem dieser bereits eine solche für sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte allein beziehen konnte, was nach den vorstehenden Erwägungen ebenfalls unzulässig ist. 2.8. Aus dem Gesagten folgt, dass keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines zweiten Kinderabzuges bestand und dem Sohn eine eigene Prämienverbilligung gewährt wurde, weshalb sich der Rekursentscheid in diesem Punkt als fehlerhaft erweist. Die Prämienverbilligung der Beschwerdegegnerin wurde von der Sozialversicherungsanstalt im Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2009 bzw. in der Verfügung vom 30. September 2009 zutreffend berechnet. Inwiefern auch die Berechnung der Rückerstattung durch die Vorinstanz fehlerhaft war, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Rekursentscheid vom 6. September 2010 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2009 sei zu bestätigen. Diesem Antrag ist zu entsprechen und die Beschwerde somit gutzuheissen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beschwerdegegnerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihr keine amtlichen Kosten aufzuerlegen sind. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens im Betrag von Fr. 1'000.-- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag gestellt; zudem war sie nicht anwaltlich vertreten.   Demnach hat das Verwaltungsgericht   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, indem der Rekursentscheid vom 6. September 2010 aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2009 bestätigt wird. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin; auf die Erhebung wird verzichtet. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:                                              Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerin -   die Vorinstanz -   die Beschwerdegegnerin     am: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte     Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 26. 01. 2011 Sozialversicherung, individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien, Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum KVG (sGS 331.11).Wenn im formellen Gesetz ein selbständiger Anspruch eines Kindes auf Prämienverbilligung ausgeschlossen wird, falls die Eltern zur Hauptsache für seinen Unterhalt aufkommen, so ist es widersprüchlich, in einem solchen Fall bei der Ermittlung des Anspruchs der Eltern einen zusätzlichen Kinderabzug von den Einkünften im Sinn von Art. 14 Abs. 1 und 2 V zum EG zum KVG (sGS 331.111) zu gewähren. Das Gesetz im formellen Sinn verschafft einem Kind einen selbständigen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Voraussetzungen eines Steuerabzugs nach Art. 48 Abs. 1 StG (sGS 811.1) gegeben sind. Wenn in der Verordnung ein zusätzlicher Kinderabzug für die Ermittlung des massgebenden Einkommens der Eltern gewährt wird, obwohl die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung bei den Eltern ausgeschlossen sind, so widerspricht dies Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum KVG und damit dem Gesetz im formellen Sinn (Verwaltungsgericht, B 2010/231).

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B 2010/231 — St.Gallen Verwaltungsgericht 26.01.2011 B 2010/231 — Swissrulings