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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.01.2011 B 2010/230, B 2010/232

26. Januar 2011·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,854 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Steuerrecht, Nachsteuern, Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.11).Vorhandensein einer neuen Tatsache für die Veranlagung des Aktionärs, wenn diese Tatsache bei der Veranlagung der von diesem beherrschten Kapitalgesellschaft entdeckt wird (Verwaltungsgericht, B 2010/230, 232).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/230, B 2010/232 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 26.01.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 26. 01. 2011 Steuerrecht, Nachsteuern, Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.11).Vorhandensein einer neuen Tatsache für die Veranlagung des Aktionärs, wenn diese Tatsache bei der Veranlagung der von diesem beherrschten Kapitalgesellschaft entdeckt wird (Verwaltungsgericht, B 2010/230, 232). Urteil vom 26. Januar 2011 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen Kantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und X.Y.,  Beschwerdegegner, sowie Eidgenössische Steuerverwaltung,Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2004 und 2005 sowie direkte Bundessteuer 2004 und 2005) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. ist in Z. wohnhaft. In den Jahren 2004 und 2005 war er Verwaltungsratspräsident der L. AG mit Sitz in Z. und für diese unselbständig erwerbstätig. Er wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 607'000.-- zum Satz von Fr. 697'800.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'535'000.-- zum Satz von Fr. 2'890'000.-- und für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 540'700.-- zum Satz von Fr. 641'700.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 6'727'000.-- zum Satz von Fr. 7'423'000.-- veranlagt. Für die direkte Bundessteuer 2004 wurde X.Y. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 607'800.-- zum Satz von Fr. 698'700.-- und für die direkte Bundessteuer 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 541'400.-- zum Satz von Fr. 642'600.-- veranlagt. Diese Veranlagungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Im Rahmen der Veranlagung der L. AG stellte das kantonale Steueramt fest, dass diese Gesellschaft X.Y. verschiedene geldwerte Leistungen zugewendet hatte. Es rechnete © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter anderem für das Jahr 2004 einen Privatanteil an den Autokosten von Fr. 1'500.-sowie nicht verbuchte Mietzinse von Fr. 77'000.-- und für das Jahr 2005 einen Privatanteil an den Autokosten von Fr. 2'000.-- sowie nicht verbuchte Mietzinse von Fr. 56'000.-- als geldwerte Leistungen an X.Y. auf. Die Mietzinse betrafen eine im Eigentum der L. AG stehende Liegenschaft in St. Gallen, welche an die G. GmbH vermietet war. Das kantonale Steueramt, Abteilung Juristische Personen, liess dem Steueramt Z. nach der Rechtskraft der Veranlagungen der L. AG Meldungen über Leistungen dieser Gesellschaft an X.Y. im Umfang von Fr. 173'321.-- (Fr. 77'000.-- Mietzins sowie Fr. 1'500.-- für zusätzlichen Privatanteil an Autokosten) im Jahr 2004 und von Fr. 58'000.-- (Fr. 56'000.-- Mietzins sowie Fr. 2'000.-- für zusätzlichen Privatanteil an Autokosten) im Jahr 2005 zukommen. Am 12. März 2009 leitete das kantonale Steueramt gegen X.Y. ein Nachsteuerverfahren wegen nicht versteuerter geldwerter Leistungen der L. AG von Fr. 79'000.-- im Jahr 2004 und von Fr. 58'000.-- im Jahr 2005 ein. Mit Verfügung vom 3. April 2009 veranlagte das kantonale Steueramt X.Y. für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 und 2005 mit einer Nachsteuer von Fr. 29'362.50 und für die direkte Bundessteuer 2004 und 2005 mit einer Nachsteuer von Fr. 18'424.55. Die von X.Y. gegen diese Veranlagungen erhobenen Einsprachen wurde vom kantonalen Steueramt mit Entscheid vom 17. Juni 2009 abgewiesen. B./ X.Y. erhob mit Eingabe vom 14. Juli 2009 Rekurs bzw. Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte, der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 17. Juni 2009 sei aufzuheben und auf die Aufrechnung von geldwerten Leistungen von Fr. 77'000.-- im Jahr 2004 und Fr. 56'000.-- im Jahr 2005 sei zu verzichten. Die Verwaltungsrekurskommission entschied am 19. August 2010 über den Rekurs und die Beschwerde. Sie hiess die Rechtsmittel teilweise gut und hob die angefochtenen Entscheide des kantonalen Steueramts vom 17. Juni 2009 auf, soweit sie die Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 sowie für die direkte Bundessteuer 2005 zum Gegenstand hatten; im übrigen wies sie die Rechtsmittel ab. Sie erwog, Voraussetzung für die Erhebung einer Nachsteuer sei in formeller Hinsicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, aus dem sich die Unrechtmässigkeit einer rechtskräftigen Veranlagung ergebe. Die in den Jahren 2004 und 2005 erbrachten geldwerten Leistungen der L. AG an X.Y. seien vorliegend die streitigen neuen Tatsachen. Gemäss Angaben des kantonalen Steueramts bestünden diese Leistungen in einer Gewinnvorwegnahme, indem der L. AG zustehende Mietzinseinnahmen von Fr. 77'000.-- im Jahr 2004 und von Fr. 56'000.-- im Jahr 2005 nicht als deren Erträge und Darlehensguthaben, sondern als Darlehen von X.Y. verbucht worden seien. Diese Tatsache habe das kantonale Steueramt, Abteilung Juristische Personen, bei der Veranlagung der L. AG Ende Mai 2007 festgestellt. Sie habe diese Mietzinse als Leistungen zugunsten des Aktionärs X.Y. aufgerechnet und dabei explizit festgehalten, dass dieser diese Leistungen privat nicht deklariert habe. Nachdem die Veranlagungen der L. AG unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, habe die Abteilung Juristische Personen am 15. August 2007 zwei steueramtliche Meldungen zuhanden des Steueramts Z. erstellt, wo X.Y. wohnhaft sei. Ob diese Meldungen per Post oder elektronisch übermittelt worden und wann sie dem Steueramt Z. zugegangen seien, gehe aus den Akten nicht hervor. Die Meldungen dürften spätestens am 19. August 2007 auf dem Gemeindesteueramt Z. eingetroffen sein. Die Veranlagung für die Staatsund Gemeindesteuern 2005 sei X.Y. am 29. August 2007 eröffnet worden. Damit hätte dem zuständigen Steuerkommissär im Zeitpunkt der Veranlagung 2005 die Tatsache, dass X.Y. im Jahr 2005 geldwerte Leistungen der L. AG im Umfang von Fr. 58'000.-bezogen habe, bekannt sein müssen. In bezug auf die Veranlagung 2005 liege daher keine neue Tatsache vor, die zur Erhebung einer Nachsteuer berechtige. Für die Veranlagungen 2004 sei hingegen eine neue Tatsache gegeben, nachdem jene Veranlagung bereits Ende 2005 und damit lange vor Entdeckung der geldwerten Leistungen in Rechtskraft erwachsen sei. Hinsichtlich dieser Leistungen liege ein klassischer Fall der Gewinnvorwegnahme vor, wenn Mietzinse für eine der Kapitalgesellschaft gehörende Liegenschaft auf ein dem Aktionär zustehendes Konto einbezahlt und in der Kapitalgesellschaft nicht verbucht würden. Die L. AG habe die fragliche Darlehensforderung ohne entsprechende Gegenleistung auf ihren Hauptaktionär übertragen, was bei einem unbeteiligten Dritten nicht der Fall gewesen wäre. X.Y. habe keine ernsthaften Zweifel am Bestehen einer geldwerten Leistung der L. AG zu seinen Gunsten im Jahr 2004 in der Höhe von Fr. 77'000.-- dartun können, weshalb die Rechtsmittel in bezug auf Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 und die direkte Bundessteuer 2004 abzuweisen seien. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingaben vom 24. und 25. September 2010 erhob das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Entscheide der Verwaltungsrekurskommission seien aufzuheben, soweit sie die Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2005 zum Gegenstand hätten, und der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2009 sei zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Das kantonale Steueramt bringt im wesentlichen vor, der interne Meldefluss laufe völlig anders ab, als dies die Vorinstanz angenommen habe. Die Meldungen über die geldwerten Leistungen der L. AG seien erst im Laufe des Septembers 2007 im Dossier von X.Y. abgelegt worden. Es liege somit auch bezüglich der Veranlagungen 2005 eine neue Tatsache vor, welche die Erhebung einer Nachsteuer rechtfertige. Die Vorinstanz beantragte in ihren Vernehmlassungen vom 14. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerden. Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingaben vom 29. Oktober 2010 zu den Beschwerden des kantonalen Steueramts vernehmen. Er beantragte, die Beschwerden seien abzuweisen. Das kantonale Steueramt erhielt Gelegenheit, zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Es äusserte sich mit Eingabe vom 18. November 2010. Die Eidg. Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt DBG). Das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kantonale Steueramt ist zur Beschwerde legitimiert, und seine Eingaben vom 24. und 25. September 2010 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 und 141 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Angefochten sind der Rekursentscheid betr. Staats- und Gemeindesteuern sowie der Beschwerdeentscheid betr. direkte Bundessteuer. Nach der bisherigen Praxis waren in solchen Fällen zwei separate Urteile zu fällen, die zwar in einem einzigen Akt ergehen konnten, aber separate Begründungen und Dispositive für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer aufweisen mussten (U. Cavelti, in: Zweifel/ Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, N 10b zu Art. 143 DBG mit Hinweis auf BGE 130 II 509 E. 8). Dieser Grundsatz wurde in der neuesten Rechtsprechung relativiert, da die Befugnisse des Bundesgerichts auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer mit jenen übereinstimmen, die es in Bezug auf die in Art. 73 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (SR 642.14, abgekürzt StHG) aufgeführten Bereiche der Kantons- und Gemeindesteuern hat. Es ist nunmehr zulässig, dass ein einziger Entscheid ergeht und sogar im Dispositiv nicht mehr zwischen kantonalen Steuern und der Bundessteuer unterschieden wird, solange sich der Begründung klar entnehmen lässt, dass das Urteil sämtliche Steuern umfasst. Gegen solche Entscheide kann künftig mit einer einzigen Eingabe Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (BGE 135 II 260, Kommentierung in ZBJV 2010, S. 475 f.). In den vorliegenden Beschwerdefällen sind im wesentlichen dieselben Tat- und Rechtsfragen streitig. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Nachsteuern sind nach dem kantonalen Recht und nach dem Recht der direkten Bundessteuer identisch. Der Wortlaut von Art. 199 Abs. 1 StG entspricht jenem von Art. 151 Abs. 1 DBG. Auch materiell und nach der ständigen Praxis kommt den Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts über die Nachsteuer dieselbe Tragweite zu, wie nachfolgend darzulegen ist. Daher können die Beschwerden gegen die beiden vorinstanzlichen Entscheide in ein und demselben Urteil behandelt werden. 3. Streitgegenstand in den Beschwerdeverfahren ist ausschliesslich die Frage, ob die Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 und für die direkte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundessteuer 2005 für geldwerte Leistungen von insgesamt Fr. 58'000.-- (Zufluss von Mietzinsen von Fr. 56'000.-- und eines zusätzlichen Privatanteils an Fahrzeugkosten von Fr. 2'000.--) rechtmässig sind und es sich bei den erwähnten Zuflüssen um neue Tatsachen handelt. Das kantonale Steueramt hat die Entscheide der Vorinstanz lediglich in bezug auf die Nachsteuern 2005 angefochten. Soweit die Entscheide der Vorinstanz die Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 und für die direkte Bundessteuer 2004 zum Gegenstand haben, blieben sie unangefochten. Der Beschwerdegegner hat die Entscheide der Vorinstanz nicht angefochten. Er hielt zwar in seinen Vernehmlassungen vom 29. Oktober 2010 fest, er verweise auf seine Rekursschrift vom 14. Juli 2009 und bekräftige hiermit die darin dargelegten Sachverhalte und die gestellten Anträge. Das Verwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren in Steuersachen nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden (Art. 196 Abs. 2 StG; Art. 145 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 DBG). Anträge in einer Beschwerdeantwort sind zulässig, wenn sie sich auf den Streitgegenstand beziehen. Nicht zulässig sind aber Begehren, die über den Streitgegenstand hinausgehen, sowie pauschale Verweisungen auf Eingaben und Anträge in einem vorhergehenden Verfahren. Eine Anschlussbeschwerde kennen die Verfahrensbestimmungen von StG und DBG nicht (vgl. SGE 1999 Nr. 8; Cavelti, a.a.O., N 4 zu Art. 142 DBG). Der Beschwerdegegner setzt sich in der Beschwerdevernehmlassung ausschliesslich mit der Frage auseinander, ob die Voraussetzung des Vorliegens neuer Tatsachen bzw. Beweismittel erfüllt ist. Auf den Antrag des Beschwerdegegners ist daher nur insoweit einzutreten, als die Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramts verlangt wird. Soweit in den Entscheiden der Vorinstanz die geldwerten Leistungen der L. AG an den Beschwerdegegner zu dessen steuerbaren Einkünften im Jahr 2004 gerechnet und die Nachsteuerveranlagungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 sowie für die direkte Bundessteuer 2004 bestätigt wurden, ist mangels einlässlicher Begründung nicht weiter darauf einzugehen. 4. Wie erwähnt, ist der Tatbestand der Nachsteuer im kantonalen Recht und im Recht der direkten Bundessteuer identisch geregelt. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Nachsteuer eingefordert (Art. 199 Abs. 1 StG; Art. 151 Abs. 1 DBG). In Art. 53 StHG ist der Tatbestand der Nachsteuer ebenso geregelt. Als nicht bekannt im Sinn der gesetzlichen Tatbestände gelten Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Veranlagung bereits bestanden haben, aber während des ordentlichen Veranlagungsverfahrens oder eines allenfalls sich daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens nicht aktenkundig waren, d.h. also erst nach der rechtskräftigen Veranlagung eines Steuerpflichtigen zum Vorschein gekommen sind. Was dagegen bei der ordentlichen Veranlagung aus den Steuerakten ersichtlich war, gilt als bekannt, selbst wenn die Steuerbehörde aus irgendeinem Grund davon keine Kenntnis genommen haben sollte. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige seine Steuererklärung vollständig und genau ausgefüllt hat. Dabei gilt als Zeitpunkt der Aktenkundigkeit in der Regel der Termin, an dem eine Information verarbeitet wird. Die Kenntnisnahme durch das betreffende Amt darf sich jedoch nicht über Gebühr verzögern. Eine Information muss auch bei Berücksichtigung der erforderlichen Zeit zur Verarbeitung ein Jahr nach Eintreffen als aktenkundig gelten (vgl. Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 400 mit Hinweis auf GVP 1986 Nr. 30; Vallender/Looser, in: Zweifel/Athanas, a.a.O., N 7 f. zu Art. 151 DBG mit Hinweisen; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern 2001, S. 985 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens unerheblich, ob den Steuerpflichtigen an der unvollständigen oder unterbliebenen Veranlagung ein Verschulden trifft (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 400; Vallender/ Looser, a.a.O., N 5 zu Art. 151 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meu-ter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 3, 19 zu Art. 151). 4.1. Die Vorinstanz erwog, das kantonale Steueramt, Abteilung Juristische Personen, habe Ende Mai 2007 bei der Veranlagung der L. AG aufgrund der Rechnungsabschlüsse 2004 und 2005 festgestellt, dass der L. AG zustehende Mietzinseinnahmen von Fr. 77'000.-- im Jahr 2004 und Fr. 56'000.-- im Jahr 2005 nicht als deren Erträge und Darlehensguthaben, sondern als Darlehen des Beschwerdegegners verbucht worden seien. Bei der Veranlagung der L. AG habe sie für die Jahre 2004 und 2005 Mietzinse von Fr. 77'000.-- bzw. Fr. 56'000.-- zugunsten des Beschwerdegegners aufgerechnet und dabei explizit festgehalten, dass dieser sie privat nicht deklariert habe. Die Steuerbehörde habe somit bereits damals Kenntnis von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesen vom Beschwerdegegner nicht versteuerten geldwerten Leistungen gehabt. Da die juristischen und natürlichen Personen im Kanton St. Gallen nicht von derselben Abteilung veranlagt würden, könne der Kenntnisstand einer Stelle innerhalb der Steuerbehörde indessen nicht unmittelbar einer anderen Stelle zugeordnet werden. Es habe deshalb einer entsprechenden Mitteilung an die für die Veranlagung des Beschwerdegegners zuständigen Personen bedurft. Nachdem die Veranlagungen der L. AG unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, habe die Abteilung Juristische Personen am 15. August 2007 zwei steueramtliche Meldungen zuhanden des Steueramtes der Gemeinde Z. erstellt, wo der Beschwerdegegner wohne. Ob diese Meldungen per Post oder elektronisch übermittelt worden und wann sie dem Steueramt Z. zugegangen seien, gehe aus den Akten nicht hervor. Da ein späterer Eingang von der Steuerbehörde unter diesen Umständen nicht belegt sei, müsse zugunsten des Pflichtigen davon ausgegangen werden, dass die Übermittlung unmittelbar nach Erstellung der Meldung am 15. August 2007 erfolgt sei. Mit B-Post dürfte diese daher spätestens am 19. August 2007 auf dem Gemeindesteueramt Z. eingetroffen sein. Die steueramtlichen Meldungen über die geldwerten Leistungen seien direkt dem für die administrative Vorbereitung der Veranlagung zuständigen Gemeindesteueramt Z. zugestellt worden, wo die Steuerakten des Beschwerdegegners aufbewahrt würden. Da Z. mit 1'200 Einwohnern eine überschaubare Gemeinde sei, könne angenommen werden, dass die Meldungen ohne Verzögerung in das Dossier des Pflichtigen gelegt werden konnten. Damit habe dem zuständigen Steuerkommissär im Zeitpunkt der Veranlagungen des Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2005, die am 29. August 2007 eröffnet worden seien, bekannt sein müssen, dass der Pflichtige im Steuerjahr 2005 geldwerte Leistungen der L. AG im Umfang von Fr. 58'000.-- bezogen habe. In bezug auf die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2005 liege daher keine neue Tatsache im Sinn von Art. 199 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG vor, die zur Erhebung einer Nachsteuer berechtige. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 sei hingegen eine neue Tatsache gegeben, nachdem jene Veranlagung bereits Ende 2005 und damit lange vor der Entdeckung der geldwerten Leistungen in Rechtskraft erwachsen sei. 4.2. Das kantonale Steueramt führt aus, der interne Meldefluss laufe völlig anders ab als von der Vorinstanz angenommen. Wenn jedesmal nach Erstellung einer steueramtlichen Meldung diese sofort mit B-Post verschickt würde, wäre dies aufgrund © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der zahlreichen Meldungen unrationell und hätte sehr hohe Kosten zur Folge. Wenn die Abteilung Juristische Personen bei der Veranlagung einer juristischen Person einen Sachverhalt feststelle, der für die Veranlagung einer natürlichen Person relevant sei, so erstelle sie eine steueramtliche Meldung an das betreffende Gemeindesteueramt. Nach dem im Jahr 2007 noch angewendeten Informatiksystem seien die steueramtlichen Meldungen der Abteilung Juristische Personen erst mindestens 33 Tage nach dem Datum der Veranlagungsverfügung ausgedruckt worden. Die Veranlagungsverfügung für das Geschäftsjahr 2005 der L. AG datiere vom 12. Juli 2007. Das auf der roten steueramtlichen Meldung der Abteilung Juristische Personen vermerkte Datum sei das Ausdruckdatum. Die Meldungen seien somit im vorliegenden Fall am 15. August 2007 ausgedruckt worden. Die Meldungen würden aus Kostengründen nicht sofort verschickt, sondern es würden Sammelsendungen erstellt. Diese würden in der Regel Ende Monat an die Steuerkommissäre verschickt. Jeder Steuerkommissär bezeichne eine Gemeinde, an die er sämtliche interne Post zugestellt haben wolle. Im vorliegenden Fall habe sich die für den Beschwerdegegner damals zuständige Steuerkommissärin die interne Post an das Gemeindesteueramt Gossau zustellen lassen. 4.3. Es obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass eine Tatsache der Steuerbehörde hätte bekannt sein müssen (Höhn/Waldburger, a.a.O., S. 986 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat, soweit aus den Akten ersichtlich ist, keine näheren Abklärungen zur Übermittlung von Steuermeldungen gemacht. Ihre Feststellungen beruhen letztlich auf verschiedenen Hypothesen. Aufgrund der Akten stand fest, dass die geldwerten Leistungen bei der ordentlichen Veranlagung des Beschwerdegegners nicht erfasst worden waren. Der Umstand, dass die Tatsachen der Steuerbehörde bekannt waren, bildete somit eine steuermindernde Tatsache, für welche der Beschwerdegegner die Beweislast trägt. Die Darlegungen des Beschwerdeführers zum Ablauf einer Steuermeldung innerhalb des kantonalen Steueramts bzw. zur Übermittlung einer Meldung von der Abteilung Juristische Personen zur Abteilung Natürliche Personen sind plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere ist es zweckmässig, eine Steuermeldung erst dann auszufertigen und weiterzuleiten, wenn mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass die ihr zugrundeliegende Veranlagung unangefochten blieb. Es ist daher plausibel, dass die Steuermeldung im vorliegenden Fall am 15. August 2007 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstellt bzw. ausgedruckt wurde. Die Veranlagungen des Beschwerdegegners für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 und für die direkte Bundessteuer 2005 wurden gemäss dem Vermerk der Steuerkommissärin in der entsprechenden Rubrik des Steuererklärungsformulars (S. 1 unten) am 24. August 2007 verfügt. Die Veranlagungsberechnungen sowie die Steuerausscheidung wurden am 29. August 2007 erstellt bzw. ausgedruckt. Es ist zweckmässig, dass die zahlreichen Meldungen der Abteilung Juristische Personen nach Gemeinden sortiert und nicht einzeln versandt, sondern periodisch an die Gemeindesteuerämter oder an die für die besagten Gemeinden zuständigen Steuerkommissäre versandt werden. Es kann von der Abteilung juristische Personen des kantonalen Steueramts nicht verlangt und erwartet werden, dass sie sämtliche Steuermeldungen postwendend an jene steuerlichen Amtsstellen weiterleitet, für welche die Information zur Bearbeitung offener Veranlagungen Verwendung finden muss (vgl. GVP 1986 Nr. 30). Indessen darf sich die Zustellung der Information bzw. deren Kenntnisnahme durch das davon berührte Steueramt nicht über Gebühr verzögern. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend eine Meldung, die im Dezember von einem anderen Kanton beim Kantonalen Steueramt einging und eine laufende, offene Veranlagung betraf, im darauffolgenden November als aktenkundig betrachtet (GVP 1986 Nr. 30). Dass im vorliegenden Fall die am 15. August 2007 in der Abteilung Juristische Personen ausgedruckte Steuermeldung bereits am 24. August 2007 oder noch vorher, d.h. nach höchstens sieben Arbeitstagen, bereits im Dossier des Beschwerdegegners im Gemeindesteueramt von dessen Wohnsitzgemeinde abgelegt war, kann aufgrund der Organisation des Meldeflusses ausgeschlossen, zumindest als unwahrscheinlich bezeichnet werden. Im Streitfall wurde die steueramtliche Meldung der Abteilung Juristische Personen und die Veranlagung des Beschwerdegegners im selben Monat erstellt. Es ist zwar zutreffend, dass der entsprechende Sachverhalt beim kantonalen Steueramt aktenkundig war. Entscheidend ist aber nicht die Zeitspanne zwischen der Steuerrevision der juristischen Person und der Erstellung der definitiven Schlussrechnung des Beschwerdegegners, sondern der Zeitpunkt zwischen der Erstellung der Steuermeldung und der Veranlagung des Beschwerdegegners. Dass steueramtliche Meldungen erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist erstellt werden, ist sachlich gerechtfertigt, da sonst Steuermeldungen übermittelt würden, die auf nicht rechtskräftigen Veranlagungen beruhen. Es trifft somit nicht zu, dass vom Zeitpunkt der Steuermeldung bis zur Kenntnisnahme durch die Steuerkommissärin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rund zweieinhalb Monate verstrichen. Es ist auch nicht entscheidend, ob es im Zeitalter der Elektronik bzw. Informatik möglich ist, den internen Informationsfluss zwischen der Abteilung juristische Personen des kantonalen Steueramts und den Gemeindesteuerämtern rascher zu gestalten. Auch ist es zweckmässig, wenn sich die Steuerkommissäre, welche in verschiedenen Gemeindesteuerämtern tätig sind, ihre interne Post stets an jenes kommunale Steueramt senden lassen, welches sie am häufigsten aufsuchen. Es kann daher keineswegs als ineffizient bezeichnet werden, dass sich die für Z. zuständige Steuerkommissärin die interne Post nach Gossau senden liess. Auch ist es zweckmässig, solche Meldungen dem Steuerkommissär zuzustellen und nicht direkt dem Gemeindesteueramt. Der Ablauf des Meldewesens gibt jedenfalls keinen Anlass, die Kenntnisnahme der Meldung im Streitfall als verspätet zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass im Streitfall nicht angenommen werden kann, dass die der Nachbesteuerung zugrundeliegenden Tatsachen über die Zuflüsse geldwerter Leistungen im Zeitpunkt der Veranlagung des Beschwerdegegners dem Kantonalen Steueramt, Abteilung natürliche Personen, bzw. dem Gemeindesteueramt Z. bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer hat daher in den Einspracheentscheiden zutreffend angenommen, dass es sich bei den Leistungen der L. AG an den Beschwerdegegner um neue Tatsachen im Sinn von Art. 199 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG handelt. Folglich sind die Beschwerden des kantonalen Steueramts gutzuheissen. Die Entscheide der Verwaltungsrekurskommission vom 17. August 2010 sind aufzuheben und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 17. Juni 2009 ist zu bestätigen. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdegegners (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG; Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die amtlichen Kosten der Verfahren vor der Vorinstanz von Fr. 1'500.-- für den Entscheid betr. Staats- und Gemeindesteuern und von Fr. 1'000.-- für den Entscheid betr. direkte Bundessteuer sind ebenfalls dem Beschwerdegegner auferlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 144 DBG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Entscheide der Verwaltungsrekurskommission vom 19. August 2010 werden aufgehoben. 2./ Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 17. Juni 2009 wird bestätigt. 3./ Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht von Fr. 3'000.-- bezahlt der Beschwerdegegner. 4./ Die amtlichen Kosten der Verfahren vor der Vorinstanz von Fr. 2'500.-- bezahlt der Beschwerdegegner. 5./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W. Der Präsident:                                                       Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer -   die Vorinstanz -   den Beschwerdegegner -   die Beschwerdebeteiligte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 26. 01. 2011 Steuerrecht, Nachsteuern, Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.11).Vorhandensein einer neuen Tatsache für die Veranlagung des Aktionärs, wenn diese Tatsache bei der Veranlagung der von diesem beherrschten Kapitalgesellschaft entdeckt wird (Verwaltungsgericht, B 2010/230, 232).

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B 2010/230, B 2010/232 — St.Gallen Verwaltungsgericht 26.01.2011 B 2010/230, B 2010/232 — Swissrulings