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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.01.2011 B 2010/214

26. Januar 2011·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,687 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht, Art. 16d SVG (SR 741.01).Auflage einer kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz im Führerausweis (Verwaltungsgericht, B 2010/214).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/214 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.01.2011 Entscheiddatum: 26.01.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 26. 02. 2011 Strassenverkehrsrecht, Art. 16d SVG (SR 741.01).Auflage einer kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz im Führerausweis (Verwaltungsgericht, B 2010/214). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F. gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und   Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,   betreffend Auflagen   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. erwarb den Führerausweis für Personenwagen im Jahr 1982. Der Führerausweis wurde ihm im Jahr 2001 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für zwei Monate und im Jahr 2004 wegen grober Verkehrsregelverletzung und Vereitelung der Blutprobe für elf Monate entzogen. Am 29. April 2004 lenkte X.Y. in Gossau ein Fahrzeug unter Kokaineinwirkung, überschritt dabei die Geschwindigkeit massiv und verursachte einen Verkehrsunfall. Der Führerausweis wurde ihm in der Folge für achtzehn Monate entzogen. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde am 13. Juni 2007 mit der Auflage einer kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz verbunden. Am 16. September 2007 lenkte X.Y. erneut einen Personenwagen unter Alkoholeinfluss (Atemalkoholkonzentration mindestens 0,62 Gew.-‰). Das Strassenverkehrsamt ordnete in der Folge mit Verfügung vom 24. Januar 2008 einen Warnungsentzug für die Dauer eines Monats an. Am 23. Juni und 1. Juli 2008 mahnte das Strassenverkehrsamt X.Y. zur Abgabe der Unterlagen über die Abstinenzkontrollen. Am 19. Januar und am 20. Februar 2009 wurde erneut der Arztbericht angemahnt. Der Arzt hielt in seinem Bericht vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 25. Februar 2009 fest, X.Y. habe das Aufgebot oft um einen bis eineinhalb Tage verschoben. Im August 2008 sei das CDT einmal stark erhöht gewesen. Das Creatinin sei häufig sehr tief. Am 4. März 2009 bot das Strassenverkehrsamt X.Y. zu einer verkehrsmedizinischen Besprechung inkl. Laborkontrolle und Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (IRM) auf. Am 15. April 2009 wurde eine verkehrsmedizinische Begutachtung durchgeführt. Im Bericht des IRM vom 23. Juni 2009 wurde abschliessend festgehalten, dass vorderhand die Fahreignung befürwortet werden könne, dies aber nur mit einer Fortsetzung der Alkohol- und Drogenabstinenzauflage, wobei aufgrund des bisherigen Verlaufs zweimonatliche Urinkontrollen und sechsmonatliche Haaranalysen durchzuführen seien. Am 30. Juni 2009 gewährte das Strassenverkehrsamt X.Y. das rechtliche Gehör hinsichtlich der Anpassung der Auflagen. Es lud das IRM in der Folge ein, zu den Einwendungen von X.Y. Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 versah das Strassenverkehrsamt den Führerausweis von X.Y. mit folgenden Auflagen: "1. Der Führerausweis wird mit folgenden Auflagen versehen:– a)     Einhalten einer ärztlich kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz mit Durchführung monatlicher Urinkontrollen auf Cannabis sowie CDT-Blutkontrollen alle 2 Monate. – b)     Alle 6 Monate sind Haaranalysen auf Drogen und Alkohol durchzuführen, wozu eine Kopfbehaarung von mind. 5 cm erforderlich ist. Alternativ wären auch Haaranalaysen alle 3 Monate möglich (Kopfhaare mind. 3 cm). – c)     Sie haben uns alle 3 Monate die Berichte Ihrer betreuenden Stelle einzureichen, aus welchem der Verlauf der kontrollierten Abstinenz hervorgeht. Der Bericht des behandelnden Arztes ist seit Ende September 2009 fällig! – d)     Die mit der Kontrolle betraute Stelle hat uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Auflagen nicht (mehr) eingehalten werden oder Ihre Fahreignung nicht mehr gegeben ist. – © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   B./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. November 2009 erhob X.Y. gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 22. Oktober 2009 Rekurs. In der Rekursergänzung vom 15. Dezember 2009 liess X.Y. beantragen, die Verfügung vom 22. Oktober 2009 sei aufzuheben und auf Auflagen sei gänzlich zu verzichten, eventualiter sei auf die Auflage der Haaranalysen zu verzichten und die entsprechende Auflage aufzuheben, ausserdem sei dem Rekurs durch die Rekursinstanz aufschiebende Wirkung betreffend Abgabe von Haarproben und Durchführung von Haaranalysen zu erteilen. Am 24. Dezember 2009 verfügte der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission, dem Rekurs werde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt. Eine vom Betroffenen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtspräsidenten mit Entscheid vom 24. Februar 2010 abgewiesen. Die Verwaltungsrekurskommission entschied am 19. August 2010 über die Streitsache. Sie erwog, die Auflagen zur Kontrolle der Alkohol- und Drogenabstinenz seien verhältnismässig. Auch wenn nie ein Sicherungsentzug verfügt worden sei, lägen zwei Gutachten aus den Jahren 2004 und 2006 vor, wonach X.Y. damals als ungeeignet zum Fahren eingestuft worden sei. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. Juni 2007 sei der Führerausweis wieder ausgehändigt und die Auflage einer Drogen- und Alkoholabstinenz auf unbestimmte Zeit verfügt worden. Dennoch habe X.Y. am 16. September 2007 ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt. Aufgrund von Arztberichten in den Jahren 2008 und 2009 habe das Strassenverkehrsamt Zweifel an der Einhaltung der Auflagen gehegt und eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet. Aufgrund des Gutachtens vom 23. Juni 2009 sei die Einhaltung der e)     Diese Auflagen haben auf unbestimmte Zeit Gültigkeit und bleiben mit Code 101 in Ihrem Führerausweis eingetragen. Eine Lockerung oder Aufhebung der Auflagen kann frühestens in zwölf Monaten auf ein schriftliches und gut begründetes Gesuch hin sowie nach einer negativen Haaranalyse geprüft werden. – f)     Bei Missachten der Auflagen haben Sie in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 SVG mit dem Entzug des Führerausweises - allenfalls auf unbestimmte Zeit - zu rechnen." – © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alkohol- bzw. Drogenabstinenz über einen längeren Zeitraum nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Es seien zwei erhöhte Leberwerte dokumentiert, und der Rekurrent habe Termine zur Urinprobe nicht vorschriftsgemäss wahrgenommen, und die Urinproben ergäben aufgrund der hohen Verdünnung keine aussagekräftigen Resultate. Daran vermöchten auch die bis heute offenbar unauffälligen Laborwerte nichts zu ändern. Daher habe das Strassenverkehrsamt zu Recht angenommen, die Suchtproblematik sei nicht vollständig überwunden, und die Fahreignung nur unter entsprechenden Auflagen befürwortet. Inhaltlich seien die Auflagen, insbesondere die Abstinenzkontrolle mittels Haaranalyse, nicht zu beanstanden. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2010 erhob X.Y. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. In der Beschwerdeergänzung vom 17. November 2010 beantragte er, der Rekursentscheid vom 19. August 2010 sei aufzuheben, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 22. Oktober 2009 sei aufzuheben und auf Auflagen für den Führerausweis sei gänzlich zu verzichten, eventualiter sei auf die Auflage zur Durchführung von Haaranalysen zu verzichten und deshalb die Verfügung des Strassenverkehrsamts in Ziff. 1 lit. b und e aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, er unterziehe sich seit 2005 einer kontrollierten Alkoholabstinenz und bereits seit 2004 einer kontrollierten Drogenabstinenz. Auch befinde er sich in einer Therapie. In dieser ganzen Zeit habe er unbestrittenermassen drogenfrei gelebt. Ein einziges Alkoholereignis habe sich seither ereignet. Dieses liege bereits rund drei Jahre zurück. Die Auflage der Haaranalyse sei nicht nur unnötig, sondern sogar kontraproduktiv. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung.   Darüber wird in Erwägung gezogen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (BGE 1C_346/2009 vom 6. November 2009). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 6. September 2010 sowie deren Ergänzung vom 17. November 2010 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig ist im vorliegenden Fall die Auflage, die mit der Erteilung des Führerausweises nach Ablauf des Warnungsentzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verbunden und mit der Verfügung vom 22. Oktober 2009 geändert wurde. Die Anordnung von Auflagen ist im Gesetz nicht explizit vorgesehen. Die Gesetzgebung unterscheidet zwischen Warnungs- und Sicherungsentzügen. Der Warnungsentzug bezweckt, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Demgegenüber dient der Sicherungsentzug dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern freizuhalten, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet sind. Aus besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich. Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist es stets zulässig, den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, welche die Fahreignung des Lenkers sicherstellen. Es ist lediglich unzulässig, einen Warnungsentzug auszusprechen und die ordentliche Wiedererteilung von Bedingungen abhängig zu machen (BGE 131 II 248 mit zahlreichen Hinweisen). Die Wiedererteilung eines Führerausweises unter Auflagen wird von der bundesgerichtlichen Praxis im Grundsatz als zulässig erachtet (vgl. statt vieler BGE 1C_342/2009 vom 23. März 2010). Die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Auflage ist darin zu erblicken, dass bei fehlender Eignung als Motorfahrzeuglenker der Ausweis nicht erteilt werden darf bzw. entzogen werden muss (Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt SVG). Die Voraussetzungen für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anordnung von Auflagen werden in der Beschwerde nicht bestritten oder in Frage gestellt. Angefochten ist einzig die Verhältnismässigkeit der Massnahmen. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt wie erwähnt vor, er unterziehe sich seit 2004/2005 einer kontrollierten Abstinenz. In dieser gesamten Zeit habe er unbestrittenermassen drogenfrei gelebt. Ein einziges Alkoholereignis habe sich seither ereignet. Es sei unter umstrittenen Verhältnissen im Zusammenhang mit dem Strafvollzug gestanden. Dieses einzige Ereignis liege aber auch bereits über drei Jahre zurück. Die unbelegten Spekulationen des Instituts für Rechtsmedizin, ein (einmalig) erhöhter Leberwert im August 2008 sowie angeblich "verwässerte" Urinproben liessen auf einen erhöhten Alkoholkonsum schliessen, seien absolut unangebracht. Die in jeder Hinsicht unauffällig ausgefallenen Haaranalysen vom 29. April und 4. Mai 2009 sowie vom Mai 2010 würden belegen, dass er sich an die Alkohol- und Drogenabstinenz halte. In der Verfügung des Strassenverkehrsamts sei ausdrücklich festgehalten, dass nach zwölf Monaten sowie nach einer negativen Haaranalayse die Aufhebung der Auflagen in Frage komme. Beide Erfordernisse seien zwischenzeitlich erfüllt worden. Auch die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte hielten eine Weiterführung der Auflagen als unnötig bzw. sogar kontraproduktiv. Die andauernden medizinischen Untersuchungen seien nicht nur sehr teuer, sondern würden auch einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeit bedeuten, insbesondere wenn der Beschwerdeführer die Haare nicht mehr so lange bzw. kurz tragen könne, wie er wolle. Das Strassenverkehrsamt habe die Auflagen mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2009 durch die Anordnung von Haaranalysen, welche durchwegs negativ, d.h. zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen seien, noch erheblich verschärft. 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist das automobilistische Vorleben des Beschwerdeführers stark belastet. Im März 2001 fuhr er mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,53 Gew.-‰. Nach einem Selbstunfall im April 2002 wurde er unter anderem wegen Vereitelung der Blutprobe schuldig gesprochen, und es wurde ein Ausweisentzug von elf Monaten angeordnet. Im April 2004 lenkte er sein Auto unter Kokaineinfluss und verursachte einen Unfall. Zwei Gutachten des IRM aus den Jahren 2004 und 2006 stuften den Beschwerdeführer als ungeeignet als Motorfahrzeuglenker ein. Am 13. Juni 2007 wurde der Führerausweis dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt und die entsprechenden Abstinenzauflagen auf unbestimmte Zeit verfügt. Trotz dieser Auflagen lenkte der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer nur rund drei Monate später ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss. Damit wird die geltend gemachte kontrollierte Abstinenz von fünf bzw. sechs Jahren erheblich relativiert. Dem Beschwerdeführer kann nicht zugute gehalten werden, seit fünf bzw. sechs Jahren abstinent gewesen zu sein. Vielmehr unterstand er einer entsprechenden Auflage und missachtete diese erwiesenermassen. Ob der erhöhte Leberwert im August 2008 auf eine chronische Dickdarmentzündung zurückzuführen ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht feststellen. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass er die Auflage der Abstinenz einhält. Wenn objektive Merkmale vorliegen, die auf ein Missachten der Abstinenz hinweisen, so obliegt es daher dem Beschwerdeführer, die Gründe für die abweichenden Werte zu belegen. Es verhält sich nicht so, dass das Strassenverkehrsamt den Nachweis erbringen muss, dass der Beschwerdeführer die Auflagen missachtet hat. Es liegt am Beschwerdeführer, die Abstinenzverpflichtung einzuhalten und Tatsachen, die gegen das Einhalten der Abstinenz sprechen, zu entkräften. Allein mit dem Hinweis auf eine chronische Dickdarmentzündung lässt sich der erhöhte Leberwert im August 2008 nicht als belanglos qualifizieren. Ebenso deuten die mangelhaften Urinproben darauf hin, dass die Abstinenz nicht hinreichend zuverlässig kontrolliert werden konnte. Ob die Erklärung des Beschwerdeführers über die Gründe der vom Mediziner beanstandeten Urinproben zutreffend sind, kann offen bleiben. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer die Urinkontrollen mehrmals um bis zu eineinhalb Tage verschob, was ihre Beweiskraft beeinträchtigt, denn für den Nachweis der Abstinenz ist es von erheblicher Bedeutung, dass die Betroffenen kurzfristig zu solchen Proben aufgeboten werden und sie unvorbereitet abgeben. Das Gutachten des IRM begründet jedenfalls schlüssig, dass die Fahreignung nur bei Aufrechterhaltung der Abstinenzauflage bejaht werden kann. Zusätzlich empfahl der Gutachter, alle sechs Monate eine Haaranalyse durchzuführen, was vom Strassenverkehrsamt in der Folge als Auflage angeordnet wurde. Aufgrund der begründeten Zweifel des Gutachters an der Zuverlässigkeit der Kontrollergebnisse ist die Auflage der Haaranalyse gerechtfertigt.  Der Beschwerdeführer macht geltend, das Erfordernis der Einhaltung einer Abstinenz von zwölf Monaten und einer negativen Haaranalyse sei zwischenzeitlich erfüllt. Fest steht, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 22. Oktober 2009 datiert. Der dagegen erhobene Rekurs hatte keine aufschiebende Wirkung (vgl. Entscheid des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgerichtspräsidenten B 2010/3 vom 24. Februar 2010). Am 30. Oktober 2009 wurde eine Urin- und Blutuntersuchung vorgenommen, die unauffällige Resultate ergab. Am 7. Juni 2010 wurde eine Haaranalyse erstellt, die ebenfalls unauffällig ausfiel. Im Bericht hält der Gutachter fest, die Haaranalysen müssten in sechsmonatigen Abständen erfolgen, um einen lückenlosen Abstinenznachweis zu gewährleisten. Die letzte Haarprobenentnahme habe im April 2009 stattgefunden, so dass die nächste Kontrolle im Oktober 2009 hätte erfolgen müssen. Demnach liege kein lückenloser Abstinenznachweis vor. Dies widerlegt die Behauptung in der Beschwerde, die vom Strassenverkehrsamt in der Verfügung vom 22. Oktober 2009 angeordneten Auflagen seien erfüllt. Die Erfüllung der Auflagen ist vielmehr lückenhaft. Insbesondere wurden die Haarproben nicht in den Intervallen gemäss Auflage durchgeführt. Diese Haaranalysen sind, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 1C_342/2009 vom 23. März 2010) zu Recht festhält, zuverlässige Indikatoren für die Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Wohl ist mit den Haaruntersuchungen ein gewisser Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden. Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern eine mittellange Haartracht, welche eine genügend lange Haarprobe ermöglicht, einen schwerwiegenden Eingriff darstellt. Wenn der Beschwerdeführer aus ästhetischen Gründen einen Kurzhaarschnitt bevorzugt, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Untersuchung von genügend langen Kopfhaaren zuverlässige Ergebnisse liefern kann, welche die Einhaltung der Abstinenzverpflichtung untermauern können. Wenn der Beschwerdeführer durch seine Haartracht die Untersuchung von Kopfhaar verunmöglicht, steigt der Unsicherheitsfaktor der Haarproben an. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass das Strassenverkehrsamt häufigere Kontrollen verlangt. Auch legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern die Abklärungen bzw. Haaranalysen für ihn eine grosse finanzielle Härte bedeuten. Dass diese Untersuchungen mit erheblichen Kosten verbunden sind, wie der Beschwerdeführer festhält, steht ausser Frage. Allerdings liegt es ausschliesslich im privaten Interesse des Beschwerdeführers, dass er den Führerausweis ohne Auflagen wieder erlangen kann. Wenn sich überdies der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden bzw. kontrollierenden Ärzten aufgebracht bzw. negativ über die angeordneten Massnahmen äussert, berechtigt dies zur Frage, ob ihm die Einsicht in die Zweckmässigkeit der streitigen Massnahmen abgeht oder nicht. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt bzw. die Vorinstanz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf einer strengen und lückenlosen Einhaltung der Abstinenzverpflichtung sowie auf geeigneten Kontrollmassnahmen beharren. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, durch eine konsequente Einhaltung der Drogen- und Alkoholabstinenz die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Auflage zu schaffen. Er hat sowohl hinsichtlich der Einhaltung der Kontrolltermine als auch hinsichtlich der Kontrollergebnisse alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, dass die Abstinenz rechtsgenüglich belegt werden kann. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Auflagen zu Recht als verhältnismässig und zweckmässig qualifiziert hat. Ausserdem sind bisher die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Auflage nicht gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht   zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   V.          R.           W.   Der Präsident:                                   Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. F.) -   die Vorinstanz -   den Beschwerdegegner -   das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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