Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/19 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 01.07.2010 Entscheiddatum: 01.07.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 Verfahrensrecht, Kosten (Art. 95, Art. 98 und 98bis VRP). Im Streitfall wurde die Aufhebung eines Entscheids über einen Perimeterbeitrag und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Veranlagung im Sinne der Erwägungen in einem Rekursentscheid zu Unrecht nicht als vollumfängliches Obsiegen qualifiziert, weshalb die Kostenverlegung im Beschwerdeentscheid entsprechend geändert wurde (Verwaltungsgericht, B 2010/19). Verfahrensrecht, Kosten (Art. 95, Art. 98 und 98bis VRP). Im Streitfall wurde die Aufhebung eines Entscheids über einen Perimeterbeitrag und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Veranlagung im Sinne der Erwägungen in einem Rekursentscheid zu Unrecht nicht als vollumfängliches Obsiegen qualifiziert, weshalb die Kostenverlegung im Beschwerdeentscheid entsprechend geändert wurde (Verwaltungsgericht, B 2010/19). Urteil vom 1. Juli 2010 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungs-richter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Sachen X. und Y. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung I/2, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde W., Beschwerdegegnerin, betreffend Unterhaltsperimeterbeitrag Läui-und Mühlbach/ Verfahrenskosten hat das Verwaltungsgericht festgestellt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A./ X. und Y. sind Eigentümer des Grundstücks Nr. xxxx, Politische Gemeinde W.. Das Grundstück ist im Unterhaltsperimeter Läui- und Mühlbach Oberschan mit 94 von 3'344 Punkten erfasst (2,81 %). Am 4. Juni 2007 ereignete sich im W.er Berggebiet ein starkes Gewitter, worauf der Läui- und der Mühlbach anschwollen und grosse Mengen Holz und Geschiebe mitrissen. Danach wurden verschiedene Aufräumarbeiten durchgeführt. Am 24. August 2007 stellte die Politische Gemeinde W. X. und Y. eine Rechnung für die Grundsteuer sowie die Kehrichtgrundgebühr für die Liegenschaft Nr. 2307 sowie einen Unterhaltsbeitrag an den Läui- und Mühlbachperimeter von Fr. 3'091.-- (2,81 % von Fr. 110'000.--) zu. Am 5. September 2007 erhoben X. und Y. gegen die Rechnung für den Läui- und Mühlbachperimeter Rekurs beim Gemeinderat W. und beantragten, die Rechnung sei aufzuheben, eventuell auf 10 % zu reduzieren. Mit Entscheid vom 12. August 2008 wies der Gemeinderat W. den Rekurs ab und auferlegte X. und Y. amtliche Kosten von Fr. 100.--. B./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 29. August und 27. Oktober 2008 erhoben X. und Y. Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Entscheid des Gemeinderats W. vom 12. August 2008 (Dispositiv Ziff. 1 und 2) sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Gemeinderat W. verzichtete auf eine Vernehmlassung. Im Rahmen der Bearbeitung des Rekursverfahrens wurden verschiedene zusätzliche Akten eingeholt, welche den Rekurrenten zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Die Verwaltungsrekurskommission entschied am 10. Dezember 2009 über die Streitsache. Sie hob die angefochtene Verfügung des Gemeinderats vom 12. August 2007 sowie die dieser zugrundeliegende Rechnung vom 24. August 2007 auf und wies die Streitsache zur Veranlagung des Unterhaltsbeitrags der Rekurrenten im Sinne der Erwägungen an die Verwaltungskommission des Läui- und Mühlbachperimeter- Unternehmens zurück (Ziff. 1). Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- wurden zu einem Drittel den Rekurrenten und zu zwei Dritteln der Politischen Gemeinde W. auferlegt (Ziff. 2 und 3), welche überdies verpflichtet wurde, die Rekurrenten mit Fr. 1'148.85 (inkl. MWSt Fr. 81.15) ausseramtlich zu entschädigen (Ziff. 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 erhoben X. und Y. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission sei in Ziff. 1 des Dispositivs teilweise aufzuheben und es sei dieses insofern zu ändern, als der Rekurs vollumfänglich gutgeheissen werde. Ziff. 2 bis 4 seien insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als die Politische Gemeinde W. zu verpflichten sei, die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- vollumfänglich zu bezahlen, den Beschwerdeführern den gesamten Kostenvorschuss von Fr. 800.-zurückzuerstatten und ihnen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'328.15 zuzügl. MWSt, insgesamt Fr. 5'733.10, auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Politischen Gemeinde W.. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2010 hielten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag fest. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Politische Gemeinde W. liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Dies taten sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Mai 2010. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die Vorbringen der Beschwerdeführer und der Vorinstanz werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 18. Januar und 19. Februar 2010 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist die Kostenverlegung im Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 10. Dezember 2009. 2.1. Im Kanton St. Gallen werden die Verfahrenskosten im öffentlich-rechtlichen Verfahren bzw. im Verwaltungsjustizverfahren den Beteiligten grundsätzlich nach dem Erfolgsprinzip auferlegt. In diesem Sinn bestimmt Art. 95 Abs. 1 VRP, dass die amtlichen Kosten demjenigen aufzuerlegen sind, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Art. 98bis VRP sieht vor, dass die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt wird. Für die Frage des Obsiegens und Unterliegens ist dabei in erster Linie entscheidend, in welchem Ausmass dem Begehren eines Verfahrensbeteiligten gefolgt wird. Ohne Belang ist hingegen, mit welcher Begründung dieses Ergebnis erreicht wird (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 93 ff.; GVP 1985 Nr. 53). Demgemäss ist ein Verfahrensbeteiligter nur dann von der Übernahme von amtlichen Kosten vollständig zu befreien und ihm eine ungekürzte ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, wenn er vollumfänglich obsiegt. In den übrigen Fällen, in denen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden, hat der Beteiligte nach Massgabe seines Unterliegens auch amtliche Kosten zu tragen bzw. wird die ausseramtliche Entschädigung reduziert. Ob ein Rechtsbegehren ganz oder teilweise gutgeheissen wird, ist nach dem Ergebnis des Rechtsmittelentscheids im Vergleich mit dem Hauptantrag zu beurteilen (Hirt, a.a.O., S. 96 mit Hinweisen; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 758 ff.). 2.2. Wird eine Streitsache dadurch erledigt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist diejenige Partei als obsiegend zu betrachten, welche die Fehlerhaftigkeit des Entscheids geltend gemacht und die Rückweisung erwirkt hat. Grundsätzlich ist auch hier stets das Rechtsbegehren der Massstab des Obsiegens. Wird in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung einer Bewilligung nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern auch die Erteilung der Bewilligung bzw. die Rückweisung zur Erteilung der Bewilligung beantragt, so obsiegt der Rechtsmittelkläger nur teilweise, wenn der Entscheid beispielsweise wegen mangelnder Sachverhaltsabklärung aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird (vgl. Hirt, a.a.O., S. 98 f. mit Hinweisen; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 764 mit Hinweisen). 2.3. Die Vorinstanz erwog, die von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Rechnung vom 24. August 2007 enthalte keine Unterschrift. Ausserdem fehle in der ursprünglichen Rechnung, in welcher der streitige Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'091.-den Rekurrenten erstmals zur Kenntnis gebracht worden sei, eine Begründung. Der Rechnung könne lediglich entnommen werden, dass unter dem Titel "Läui- und Mühlbachperimeter" 2,81 % von Fr. 110'000.-- zu bezahlen seien. Wofür dieser Gesamtbetrag verwendet worden sei und woraus er sich zusammensetze, gehe aus der Rechnung in keiner Weise hervor. Es sei den Rekurrenten auch im Nachhinein keine detaillierte Abrechnung unterbreitet worden. Nach Eingang des Rekurses gegen die Rechnung habe am 5. November 2007 eine Verhandlung mit dem damaligen Vertreter der Rekurrenten stattgefunden. Ein Protokoll davon existiere nicht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei bereits im Verfahren vor der Vorinstanz geheilt worden. Allerdings sei es bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, für den Rekursentscheid eine Gebühr von Fr. 100.-- aufzuerlegen. In materieller Hinsicht erwog die Verwaltungsrekurskommission, für den Unterhalt des Läui- und Mühlbachs bestehe ein rechtskräftiger Perimeter. Die Verwaltungskommission sorge für die Beschaffung der zur Durchführung des Unternehmens notwendigen Mittel. Ihr obliege die Festsetzung und Überwachung des Einzugs der Perimeterbetreffnisse. Als Rechnungsführer amte der Gemeindekassier der Politischen Gemeinde W. Ihm obliege der Einzug der Perimeterbetreffnisse und die Rechnungsführung nach den Weisungen der Verwaltungskommission. Für den Erlass der Beitragsverfügung sei zwingend die Verwaltungskommission zuständig. Eine Delegation an den Gemeinderat oder das Gemeindekassieramt sei nicht zulässig. Daran vermöge die Tatsache nichts zu ändern, dass der Gemeinderat für die Behandlung der Rekurse gegen Verfügungen des Perimeterunternehmens zuständig sei. Eine Verfügung der Verwaltungskommission über Festsetzung und Verlegung der Unterhaltskosten der Jahre 1999 bis 2007 gegenüber den einzelnen Perimeterpflichtigen existiere nicht. Mangels konkreter Veranlagung der Unterhaltsbeiträge durch die Verwaltungskommission habe für den Gemeindekassier somit keine Grundlage zur Rechnungstellung bestanden. Der Gemeinderat hätte die angefochtene Rechnung daher aufheben und die Streitsache zur Veranlagung des Perimeterbeitrages an die Verwaltungskommission Läui- und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mühlbachperimeter zurückweisen müssen. Der angefochtene Rekursentscheid vom 12. August 2008 sowie die diesem zugrundeliegende Rechnung vom 24. August 2007 seien daher aufzuheben, und die Streitsache sei zur Veranlagung des Perimeterbeitrags an die Verwaltungskommission zurückzuweisen. Diese werde sich bei der Festsetzung des Perimeterbeitrags mit den Einwänden der Rekurrenten auseinandersetzen müssen. Ausserdem werde die Perimeterkommission zu prüfen haben, welche Kosten den Perimeterpflichtigen überbunden werden können. Der Grund eines Teils der Kosten sei unklar. Weiter gelte abzuklären, worum es sich bei den von der Ortsgemeinde W. in Rechnung gestellten Arbeiten genau gehandelt habe und ob andere Perimeterpflichtige ebenfalls zu entschädigende Unterhaltsarbeiten erbracht hätten. Schliesslich stelle sich die Frage, ob die Organisation des Perimeterunternehmens für die Zukunft noch mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sei. Eine neue Organisation im Sinne des Gesetzes über die gemeinschaftlichen Unternehmen (sGS 153.1) scheine unerlässlich zu sein. In der Vernehmlassung zur Beschwerde hält die Vor-instanz fest, der Rekursantrag habe auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids gelautet. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Der angefochtene Entscheid sei zwar aufgehoben, jedoch zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die zuständige Verwaltungskommission des Perimeterunternehmens zurückgewiesen worden. Dieses Ergebnis entspreche praxisgemäss einer teilweisen Gutheissung, bei der die amtlichen Kosten in der Regel je hälftig verlegt würden. Das Verwaltungsgericht kann die Auffassung der Vorinstanz nicht teilen. Im Grundsatz wurden der angefochtene Entscheid des Gemeinderats und die diesem zugrundeliegende Rechnung aufgehoben. Grund für die Aufhebung bildeten formelle und materielle Mängel, namentlich eine fehlende Begründung sowie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Auch mit den zusätzlichen Abklärungen der Vorinstanz konnte offenbar das erforderliche Tatsachenfundament nicht vervollständigt werden. Wohl entspricht es der Praxis, dass bei einer Rückweisung in der Regel nicht von einem vollumfänglichen Obsiegen ausgegangen wird (vgl. Hirt, a.a.O., S. 98). Diese Praxis kommt aber im wesentlichen dann zur Anwendung, wenn die Verweigerung einer Bewilligung streitig ist und der Hauptantrag auf Aufhebung einer verweigernden Verfügung auch einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung enthält. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz keinen Teilentscheid gefällt, der die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abgabepflicht der Beschwerdeführer im Grundsatz bejaht. Aufgrund der vorzunehmenden Abklärungen scheint offen zu sein, ob und mit welchem Anteil die Beschwerdeführer allenfalls an den Unterhalt einen Beitrag zu leisten haben. Zu prüfen ist weiter, ob allenfalls eine teilweise Verjährung gewisser Ansprüche eingetreten ist. Die Beschwerdeführer haben somit grundsätzlich die Möglichkeit, dass sie aufgrund der zu tätigenden Abklärungen vollumfänglich von Unterhaltsbeiträgen befreit werden. Bei dieser Sachlage sind die Beschwerdeführer als obsiegende Verfahrensbeteiligte zu betrachten, und es rechtfertigt sich nicht, ihnen im Rückweisungsentscheid amtliche Kosten zu überbinden. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 2.4. Zu prüfen bleibt die Regelung der ausseramtlichen Kosten. Dabei gelangen dieselben Grundsätze zur Anwendung wie bei der Verlegung der amtlichen Kosten (Art. 98bis VRP; Hirt, a.a.O., S. 183). Vorliegend ist zudem unbestritten, dass der Beizug eines Rechtsanwalts im Rekursverfahren vor der Vorinstanz notwendig im Sinn von Art. 98 Abs. 2 VRP war. Der Rechtsvertreter hat für die Beschwerdeführer sowie für zwei weitere Rekurrenten nach Abschluss des Schriftenwechsels eine Kostennote mit einem Aufwand von 30,5 Stunden zuzügl. Barauslagen und MWSt eingereicht. Nachdem ihm die Vorinstanz diese Kostennote sowie weitere Akten zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt hatte, reichte er weitere Kostennoten mit einem zusätzlichen Aufwand von 3 bzw. 7,5 Stunden zuzügl. Barauslagen und MWSt ein. Insgesamt stellte er für beide Verfahren 41 Stunden à Fr. 250.-- zuzügl. Barauslagen von Fr. 406.30 zuzügl. 7,6 % MWSt in Rechnung. Die Verwaltungsrekurskommission erwog, innerhalb des Honorarrahmens nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, abgekürzt HonO) werde das Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Der geltend gemachte Aufwand von 41 Stunden für die zwei beinahe identischen Fälle erscheine angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der Streitwerte zu hoch. Angemessen sei ein Aufwand von 24 Stunden für beide Fälle, was für die Beschwerdeführer 12 Stunden à Fr. 250.-ausmache. Dazu komme die Hälfte der ausgewiesenen Barauslagen sowie die MWSt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach der Praxis müssen Gerichte und Verwaltungsbehörden eingehend begründen, wenn sie die Honorarpauschalen nach Art. 22 Abs. 1 HonO unterschreiten oder wenn sie sich über die Vorbringen, mit denen ein ausserordentlicher Aufwand geltend gemacht wird, hinwegsetzen. Ansonsten müssen die Gründe für Kürzungen der Kostennote nur summarisch dargelegt werden, und der Vertreter braucht nicht vorgängig angehört zu werden (vgl. Hirt, a.a.O., S. 208). In der Honorarnote wurden zwar einzelne Aufwandpositionen vermerkt, aber keine Zeitangaben. Der Aufwand ist daher nicht konkret nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall ein Honorar von Fr. 10'250.-- bzw. Fr. 5'125.-- für die Beschwerdeführer aufgrund des Streitwerts von Fr. 3'091.-- sowie der Schwierigkeit des Falles im Lichte der Bandbreite der Honorarpauschale für das Rekursverfahren von Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO) übersetzt erscheint. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass die beiden Verfahren weitgehend dieselben Sachund Rechtsfragen zum Gegenstand hatten. Die beiden Rekurseingaben sind denn auch weitgehend identisch. In der Rekurseingabe für die Beschwerdeführer wurden sogar wiederholt die Namen der anderen Rekurrenten aufgeführt (Rekursergänzung vom 27. Oktober 2009, S. 11 und 12). Auch wurde im Rekurs der Beschwerdeführer eine Zusicherung der Beitragsbefreiung geltend gemacht, welche lediglich die anderen Rekurrenten vorgebracht hatten (S. 19 f.). Die unterschiedlichen Verhältnisse wurden somit in den Rechtsschriften nur ungenügend berücksichtigt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion auf 24 Stunden für beide Verfahren bzw. 12 Stunden für das Verfahren der Beschwerdeführer liegt im Rahmen des Ermessens. Somit ist das Honorar auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Hinzu kommen die Hälfte der ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 406.30, somit Fr. 203.15, sowie 7,6 % MWSt. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 2.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der Rekursentscheid vom 10. Dezember 2009 ist in Ziff. 1 insoweit abzuändern, als der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen ist. Sodann sind Ziff. 2 bis 4 des Rekursentscheids aufzuheben. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- sind vollumfänglich der Politischen Gemeinde W. aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-zurückzuerstatten. Die Politische Gemeinde W. ist ausserdem zu verpflichten, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit Fr. 3'203.15 zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 2 und Art. 98bis VRP). 3. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens entspricht einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer hinsichtlich der amtlichen Kosten wird vollumfänglich, hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigung teilweise gutgeheissen. Es rechtfertigt sich daher, die amtlichen Kosten zu drei Viertel der Politischen Gemeinde W. und zu einem Viertel den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist zu verrechnen und der Rest von Fr. 1'125.-- den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Auf die Erhebung des Anteils der Politischen Gemeinde W. ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Bei einem Obsiegen zu drei Vierteln beläuft sich ihr Anspruch auf die Hälfte einer ordentlichen Entschädigung (vgl. Hirt, a.a.O., S. 183). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (Art. 6 HonO). Im vorliegenden Fall erscheint nach Art. 19 und 22 Abs. 1 lit. b HonO eine Entschädigung von Fr. 3'000.-inkl. Barauslagen für beide Beschwerdeverfahren angemessen. Je Verfahren ergibt dies eine hälftige Entschädigung von Fr. 750.-- zuzügl. MWSt. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2./ Ziff. 1 des Rekursentscheids vom 10. Dezember 2009 wird insoweit abgeändert, als der Rekurs vollumfänglich gutgeheissen wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Ziff. 2 bis 4 des Rekursentscheids vom 10. Dezember 2009 werden aufgehoben. 4./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- werden der Politischen Gemeinde W. auferlegt; auf die Erhebung wird nicht verzichtet. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-zurückzuerstatten. 5./ Die Politische Gemeinde W. hat die Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit Fr. Fr. 3'203.15 zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen. 6./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- werden zu drei Vierteln der Politischen Gemeinde W. und zu einem Viertel den Beschwerdeführern auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführer wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet und der Rest von Fr. 1'125.-- den Beschwerdeführern zurückerstattet. Auf die Erhebung des Anteils der Politischen Gemeinde W. wird nicht verzichtet. 7./ Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 750.-- zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. A.) - die Vorinstanz - die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 Verfahrensrecht, Kosten (Art. 95, Art. 98 und 98bis VRP). Im Streitfall wurde die Aufhebung eines Entscheids über einen Perimeterbeitrag und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Veranlagung im Sinne der Erwägungen in einem Rekursentscheid zu Unrecht nicht als vollumfängliches Obsiegen qualifiziert, weshalb die Kostenverlegung im Beschwerdeentscheid entsprechend geändert wurde (Verwaltungsgericht, B 2010/19).
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