Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/84 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.02.2010 Entscheiddatum: 24.02.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 Strassenrecht, Art. 8 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 StrG (sGS 732.1). Aufgrund der örtlichen Situation ist die Benützungsbeschränkung für Anstösser und Unterhaltspflichtige einer Gemeindestrasse 3. Klasse unverhältnismässig. Zudem fehlt eine Grundlage für die Delegation der Signalisation vom Stadtrat an die Bau- und Umweltkommission (Verwaltungsgericht, B 2009/84). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen E.B., D.B., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt A. gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und X. und Y., Beschwerdegegner, sowie Politische Gemeinde Rapperswil-Jona,Bau- und Umwelt-kommission, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, Beschwerdebeteiligte, betreffend Verkehrsanordnung für die Hinterrietstrasse in Jona hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Hinterrietstrasse führt vom Gebiet Spitzenwies in Jona in nordöstlicher Richtung in das Gebiet Hinterrüti im Bereich der Umfahrungsstrasse A 53. Sie ist als Gemeindestrasse 3. Klasse im Strassenplan der Politischen Gemeinde Rapperswil- Jona aufgeführt. Es handelt sich um eine Verbindungsstrasse, die nur einspurig befahrbar und zum Teil unbefestigt ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Jahr 1963 war die Hinterrietstrasse mit einem allgemeinen Fahrverbot und dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" belegt worden. 1995 erliess der Gemeinderat Jona ein beschränktes Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet". Mit Beschluss vom 16. Juli 2007 erliess die Bau- und Umweltkommission der Politischen Gemeinde Rapperswil-Jona auf Ersuchen von X. und Y., den Eigentümern des Grundstücks Nr. .. an der Spitzenwiesstrasse .., für die Hinterrietstrasse ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Nr. 2.14) mit den Zusätzen "land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" am östlichen Ende bzw. "Zubringerdienst Spitzenwiesstrasse 80 sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" am westlichen Ende. Zur Begründung der Signalisation führte die Bau- und Umweltkommission an, das frühere Verbot sei 1963 erlassen und 1995 angepasst worden. In der Zwischenzeit seien am westlichen Ende der Verbindungsstrasse auf den Grundstücken Nrn. 3690 und 4616 Bauvorhaben realisiert worden, welche innerhalb des Zubringerdienstes lägen und somit grundsätzlich berechtigt seien, die gesamte Verbindungsstrasse zu benützen. Die verkehrsmässige Erschliessung dieser Grundstücke erfolge jedoch ausschliesslich über die Spitzenwiesstrasse, weshalb für diese Grundstücke grundsätzlich keine Notwendigkeit bestehe, die gesamte Verbindungsstrasse zu befahren. Dies widerspreche im Grundsatz auch der Zweckbestimmung der Verbindungsstrasse, welche ausschliesslich der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der an dieser Strasse gelegenen Grundstücke diene. Die Verkehrsanordnung wurde im amtlichen Publikationsorgan nicht publiziert. Dennoch wurden die entsprechenden Signale aufgestellt. Nachdem E.B., der Eigentümer des Grundstücks Nr. .., Spitzenwiesstrasse .., die Signalisation mehrfach beim Stadtrat beanstandet hatte, wurde am 24. Oktober 2008 folgende Verkehrsregelung publiziert: "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal Nr. 2.14) mit folgenden Zusatztexten: - Am westlichen Ende der Verbindungsstrasse in der Nordostecke des Grundstückes Nr. 3690: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Zubringerdienst Spitzenwiesstrasse 80 sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" - Am östlichen Ende der Verbindungsstrasse, im Bereich des Grundstücks Nr. 1005: "land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" - Vorsignalisation: "gilt ab 100 m" (Seite Spitzenwies) "gilt ab 200 m (Seite Engelhölzli)" B./ Gegen die Verkehrsanordnung erhoben E.B., D.B. sowie O. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. November 2008 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie beantragten, die Verkehrsbeschränkung sei aufzuheben und die bereits gestellten Signale seien zu entfernen. Am 24. März 2009 führte das Sicherheits- und Justizdepartement an Ort und Stelle einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 4. Mai 2009 wies das Sicherheits- und Justizdepartement die Rekurse von E.B., D.B. sowie O. ab. Es erwog, die früheren Fahrverbote hätten bezweckt, den Verkehr auf der Hinterrietstrasse auf ein Minimum zu beschränken. Auch heute rechtfertige sich angesichts des schlechten Strassenzustands und mit Blick auf die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer wie Spaziergänger, Velofahrer und Reiter eine Beschränkung des Verkehrs auf ein Minimum nach wie vor. Die verkehrsmässige Erschliessung der besagten Grundstücke erfolge zudem wie diejenige der übrigen Grundstücke im Spitzenwiesquartier problemlos über die befestigte, in gutem Zustand befindliche Spitzenwiesstrasse. Es bestehe somit keine Notwendigkeit zum Befahren der Hinterrietstrasse. Angesichts ihres schlechten Zustands östlich des Grundstücks Spitzenwiesstrasse 80 bis zu ihrem östlichen Ende sei die Hinterrietstrasse denn auch nicht als eigentliche Erschliessungsstrasse geeignet. Dem Rekurrenten E.B. sei zuzumuten, den relativ geringfügigen Umweg von zwei Kilometern von seinem Wohnhaus zu seinem Betrieb an der Engelhölzlistrasse zurückzulegen. Eine Notwendigkeit zum Befahren der Hinterrietstrasse bestehe nicht. E.B. anerkenne denn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch selber, dass er die Hinterrietstrasse privat nur sporadisch benütze. Von der Unterhaltspflicht könne nicht auf ein Recht auf unbeschränkte Benützung der Strasse geschlossen werden. Der Unterhalt von Gemeindestrassen 3. Klasse erfolge damit grundsätzlich unabhängig von der Benützung derselben durch die Anstösser. Dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr stehe die Strasse zudem weiterhin offen. Die Verkehrsanordnung sei daher verhältnismässig. C./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 19. Mai und 29. Juni 2009 erhoben E.B. und D.B. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 4. Mai 2009 sowie die von der Bau- und Umweltkommission Rapperswil-Jona am 24. Oktober 2008 publizierte Verkehrsbeschränkung an der Hinterrietstrasse seien aufzuheben und es seien die bereits gestellten Signale zu entfernen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Rapperswil-Jona. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, Gemeindestrassen 3. Klasse bezweckten grundsätzlich die Erschliessung. Es handle sich um beschränkt öffentliche Strassen, an denen der Gemeingebrauch auf die ihrem Zweck und ihrer Beschaffenheit entsprechenden Benützungsarten beschränkt sei. Die Hinterrietstrasse diene denn auch nicht zuletzt der Erschliessung der Wohnhäuser auf dem Grundstück des Beschwerdeführers E.B., des Grundstücks des Rekurrenten O. und des Grundstücks der Beschwerdegegner. Unrichtig sei die Feststellung der Vorinstanz, beim Erlass des Fahrverbots im Jahr 1995 hätten auf den Grundstücken Nrn. 3690 und 4616 noch keine Bauten bestanden. Die Bewilligung für das Wohnhaus von E.B. sei 1993 erteilt worden. 1994 habe er seine Doppeleinfamilienhaus-Hälfte gebaut. E.B. habe das Recht, die Hinterrietstrasse von beiden Seiten als Zufahrt zu seinem Grundstück zu benützen. Dies entspreche der Zweckbestimmung der Hinterrietstrasse als Gemeindestrasse 3. Klasse. Dass es sich um eine Naturstrasse handle, stehe ihrer Zweckbestimmung nicht entgegen. Die Hinterrietstrasse weise auf ihrer gesamten Länge eine genügende Breite für die Erschliessung von nur drei Wohnhäusern auf. Durch die wenigen täglichen Fahrten von E.B. zu seinem Betrieb an der Engelhölzlistrasse sei die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht im geringsten gefährdet. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Rapperswil-Jona beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, der Beschluss der Bau- und Umweltkommission sei in act. 26 der Akten abgelegt. X. und Y. beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, sich zu den Vernehmlassungen zu äussern. Sie reichten keine Stellungnahme ein. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeerklärung vom 19. Mai 2009 und deren Ergänzung vom 29. Juni 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, dass der Beschluss der Bau- und Umweltkommission von der unzuständigen Behörde gefällt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kompetenz zum Erlass von Fahrverboten vom Stadtrat an die Bauund Umweltkommission delegiert worden sei. Weiter beantragen die Beschwerdeführer, es sei das Sitzungsprotokoll desjenigen Beschlusses, welcher der am 24. Oktober 2008 publizierten Verkehrsbeschränkung zugrunde liege, zu edieren. Die publizierte Verkehrsbeschränkung weiche vom Wortlaut her vom Beschluss vom 16. Juli 2007 ab. Die Vorinstanz und die Bau- und Umweltkommission Rapperswil-Jona äusserten sich dazu nicht. Diese hielt zur beantragten Edition ihres Beschlusses lediglich fest, in den Akten sei der diesbezügliche verfahrensleitende Beschluss ins Recht gelegt worden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Nach Art. 21 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1, abgekürzt Einführungsverordnung) kann die politische Gemeinde den Motorfahrzeug- und den Fahrradverkehr auf Gemeindestrassen und Wegen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienen, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken. Sie kann beschränkte Fahrverbote verfügen für a) Gemeindestrassen 3. Klasse und b) Wege (Art. 21 Abs. 2 der Einführungsverordnung). Sie teilt ihre Anordnungen vor Erlass dem Polizeikommando mit und bringt nach dessen Weisungen das zutreffende Signal an (Art. 21 Abs. 3 der Einführungsverordnung). Die Bau- und Umweltkommission hielt in ihrem Beschluss vom 16. Juli 2007 fest, die Zuständigkeit für den Erlass des Fahrverbots bzw. dessen Anpassung liege gemäss Art. 21 der Einführungsverordnung beim Stadtrat bzw. der Bau- und Umweltkommission. Weder im Reglement betreffend die Übertragung von Befugnissen des Stadtrats der Stadt Rapperswil-Jona vom 16. Oktober 2006 noch in der Gemeindeordnung der Stadt Rapperswil-Jona vom 1. Dezember 2005 finden sich Bestimmungen über die Übertragung der entsprechenden Befugnisse vom Stadtrat an die Bau- und Umweltkommission. In den Akten der Bau- und Umweltkommission finden sich eine Kopie von Art. 21 der Einführungsverordnung sowie eine handschriftliche Notiz und daran angeheftet die Art. 1 bis 3 des Baureglements. Art. 2 Abs. 2 des Baureglements bestimmt, dass der Gemeinderat zur Vorbereitung der Geschäfte eine Bau- und Umweltschutzkommission bestimmt und er ihr Befugnisse übertragen kann. Die Signalisation von Strassen und Wegen ist indes keine Aufgabe, welche dem Bau- und Umweltrecht im engeren Sinn zuzuordnen ist. Auch findet sich im Baureglement keine Bestimmung, welche die Kompetenz der Bau- und Umweltkommission für die Strassensignalisation begründet. Die Signalisation im Jahr 1995 war vom Gemeinderat Jona vorgenommen worden. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit der Bau- und Umweltkommission nach den Akten und den vorliegenden Reglementen keine gesetzliche Grundlage hat. 2.2. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschlüsse vom 16. Juli 2007 und die am 24. Oktober 2008 publizierten Verkehrsbeschränkungen seien nicht identisch. Dies trifft insoweit zu, als im Beschluss vom 16. Juli 2007 in Ziff. 1 lediglich das Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit den Zusätzen "land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" bzw. "Zubringerdienst Spitzenwiesstrasse 80 sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" vermerkt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, während lediglich in den Erwägungen ausgeführt wird, dass die Signalisation am östlichen und am westlichen Ende der Strasse nicht identisch und der Vermerk "Zubringerdienst Spitzenwiesstrasse 80" nur am westlichen Ende vorgesehen ist. Auch die Vorsignalisation ist im Beschluss vom 16. Juli 2007 nicht vermerkt. Der Beschluss vom 16. Juli 2007 wurde nie publiziert. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die Bauund Umweltkommission nach der Feststellung der fehlenden Publikation einen neuen Beschluss gefasst hat. In der Beschwerdevernehmlassung wird lediglich ausgeführt, es genüge der Hinweis darauf, dass unter act. 26 der Akten der diesbezügliche verfahrensleitende Beschluss ins Recht gelegt worden sei. Act. 26 besteht aus einer Aktennotiz mit einem Hinweis auf eine Sitzung der Bau- und Umweltkommission vom 6. Oktober 2008. Ein Protokoll ist nicht vorhanden. Die Aktennotiz lautet dahingehend, dass sich aufgrund einer Rückfrage bei der Kantonspolizei ergeben habe, dass für die Anpassung bzw. Abänderung der Signalisation eine Publikation hätte erfolgen müssen. Rechtsanwalt Dr. H. (der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer) sei dies in geeigneter Form brieflich mitzuteilen, unter Hinweis darauf, dass im Rahmen dieses Publikationsverfahrens Rechtsmittel ergriffen werden könnten. Auch aus dem Schreiben vom 15. Oktober 2008 an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer geht nicht hervor, ob die Bau- und Umweltkommission einen neuen Beschluss fasste oder ob lediglich der Beschluss vom 16. Juli 2007 zur Publikation vorgesehen wurde. Daraus folgt, dass kein Beschluss über die publizierte Signalisation vorliegt. Insbesondere fehlt die Vorsignalisation im Beschluss vom 16. Juli 2007. 2.3. In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, nach Art. 18 Abs. 1 der Signalisationsverordnung des Bundes (SR 741.21, abgekürzt SSV) würden Fahrverbote grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen gelten. Gemäss Art. 101 Abs. 3 SSV seien Signale auf demselben Strassenzug einheitlich anzubringen. Im vorliegenden Fall seien die Signalisation und die entsprechenden Zusatztexte nun aber gerade nicht einheitlich. Art. 18 Abs. 1 SSV regelt das Allgemeine Fahrverbot in beiden Richtungen (Signal Nr. 2.01). Darin wird aber nur der Grundsatz bestätigt, dass das Fahrverbot in beide Richtungen gilt. Aus Art. 18 Abs. 2 SSV ist ersichtlich, dass es in Ausnahmefällen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zulässig ist, die Einfahrt in eine Strasse zu verbieten, wobei aber die Ausfahrt zulässig ist. Der Grundsatz des Fahrverbots für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder ist vorliegend einheitlich. Nur die Ausnahmen sind unterschiedlich geregelt. Ob dies gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Signalisation verstösst, erscheint fraglich, kann aber offen bleiben. 2.4. Zusätzlich zur Erlaubnis des Befahrens im land- und forstwirtschaftlichen Verkehr soll am westlichen Ende der Zusatz "Zubringerdienst Spitzenwiesstrasse 80", also zur Liegenschaft der Beschwerdegegner, angebracht werden. Mit der Signalisation soll der nicht land- und forstwirtschaftliche Verkehr generell untersagt und den Beschwerdegegnern die Möglichkeit gegeben werden, als einzige von Westen her auf der Hinterrietstrasse auf ihre Liegenschaft zu fahren. Bei der vorliegenden Signalisation sind aber die Beschwerdegegner auch berechtigt, die Hinterrietstrasse nach Osten zu benutzen. Der Umstand, dass sie selber festhielten, diese Berechtigung interessiere sie nicht, ist irrelevant. 2.4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, Gemeindestrassen 3. Klasse dienten nach Art. 8 Abs. 3 des Strassengesetzes (sGS 732.1, abgekürzt StrG) der übrigen Erschliessung sowie der Land- und der Forstwirtschaft. Sie stünden dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen. Gemeindestrassen 3. Klasse seien dementsprechend beschränkt öffentliche Strassen, an denen der Gemeingebrauch auf die ihrem Zweck und ihrer Beschaffenheit entsprechenden Benutzungsarten beschränkt sei. Das Verbot des allgemeinen Motorfahrzeugverkehrs bedeute nicht, dass die Strasse nicht befahren werden dürfe. Der Zubringerdienst sei grundsätzlich gestattet. Dem Zweck einer Gemeindestrasse 3. Klasse entsprechend sei die Hinterrietstrasse schon immer einerseits als Erschliessungsstrasse und andererseits als land- und forstwirtschaftliche Strasse benutzt worden. Nicht umsonst werde sie denn auch im Beschluss der Bau- und Umweltkommission vom 16. Juli 2007 als Verbindungsstrasse bezeichnet. 2.4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind grundsätzlich zutreffend. Das Strassengesetz regelt den Bau und den Unterhalt sowie die Kosten des Strassenbaus. Dass Gemeindestrassen 3. Klasse Erschliessungsfunktion haben, steht einer Verkehrsbeschränkung aber grundsätzlich nicht entgegen. Die Funktion als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erschliessungsstrasse verschafft einem Anstösser nicht ohne weiteres auch das Recht, eine Erschliessungsstrasse auf der gesamten Länge zu befahren. Die vorliegend streitigen Verkehrsbeschränkungen stützen sich nicht auf das Strassengesetz und die dazu gehörende Verordnung, sondern auf die Einführungsverordnung zum SVG. Die Einführungsverordnung enthält keine besonderen Gründe, welche eine Beschränkung des Motorfahrzeugverkehrs rechtfertigen. Der Gemeinde steht diesbezüglich ein Ermessensspielraum zu. Art. 20 Abs. 1 lit. a bis l StrG regelt die Gründe für eine Einschränkung des Gemeingebrauchs. Im vorliegenden Fall erscheint es aufgrund der Dimensionierung, des Ausbaustandards und der Beschaffenheit der Strasse naheliegend, dass sie für den allgemeinen Durchgangsverkehr gesperrt wird. Auch ist es nicht gerechtfertigt, das gesamte Quartier Spitzenwies über die Hinterrütistrasse zu erschliessen, da es über eine anderweitige hinreichende Erschliessung verfügt. Wie erwähnt, ist der Beschwerdeführer E.B. Anstösser an der Hinterrietstrasse. Diese führt zum Teil über seine Liegenschaft. Er ist auch berechtigt, die Hinterrietstrasse von Westen bis zu seiner Liegenschaft uneingeschränkt zu befahren. Einen Anspruch auf eine kurze Verbindung zu seinem Gewerbebetrieb im Gebiet Hinterrüti hat der Beschwerdeführer E.B. aber nicht. Aufgrund der guten Verkehrsverbindungen ist der Umweg aber nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Umweg wird vom Beschwerdeführer auf zwei Kilometer beziffert. Er fällt daher weder bezüglich der Zeitersparnis noch bezüglich der Fahrstrecke und der damit verbundenen Emissionen erheblich ins Gewicht. Insbesondere hat E.B. auch keine Einschränkung seines Eigentums zu gewärtigen. Denjenigen Bereich der Hinterrietstrasse, der über seine Liegenschaft führt, kann er unbeschränkt benützen. Einen Anspruch auf eine zweite Erschliessung direkt vom Gebiet Engelhölzli hat der Beschwerdeführer nicht. Die geltend gemachten übermässigen Beanspruchungen der Strasse durch die Beschwerdegegner sind für die Frage der Rechtmässigkeit der Benutzungsbeschränkung irrelevant. Auch der Umstand, dass die Hinterrietstrasse von Westen her nur drei Wohnhäuser erschliessen würde, steht einer Beschränkung nicht entgegen. Soweit sich E.B. auf die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. xxxx beruft, steht dieses nach dem Grundbuchauszug vom 20. April 2007 im Eigentum von D.B.. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer E.B. auch nicht auf einen irgendwie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gearteten Bestandesschutz berufen. Inwiefern ihm ein solcher einen Rechtsanspruch auf Benützung der Hinterrietstrasse verschafft, ist nicht ersichtlich. Die Zweckbestimmung der Hinterrietstrasse steht somit einer Beschränkung der Benutzung auf die Zufahrt von Westen her nicht entgegen. Hingegen steht fest, dass E.B. als Eigentümer für die Hinterrietstrasse unterhaltspflichtig ist. Dabei erstreckt sich die Unterhaltspflicht auf die gesamten 1'100 m von der Spitzenwiesstrasse bis zur Engelhölzlistrasse. Die Unterhaltspflicht betrifft auch die weiteren Anstössergrundstücke. Ein Perimeter besteht aufgrund der Akten nicht. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, E.B. als Anstösser und Unterhalts-pflichtiger die Benützung der Strasse zu verbieten, den Beschwerdegegnern, die ebenfalls Anstösser und Unterhaltspflichtige sind, hingegen zu gestatten. 2.4.3. Beim Beschwerdeführer D.B. sind die Eigentumsverhältnisse anders gelagert. Dieser ist Miteigentümer des Grundstücks Nr. yyyy, eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Die Hinterrietstrasse verläuft zum Teil auf diesem landwirtschaftlichen Grundstück, und zwar auf einer erheblichen Strecke, nämlich ungefähr von der Höhe des Wohnhauses der Beschwerdegegner an in Richtung Osten bis rund 50 m vor dem Grundstück Nr. 1004. Die beiden Beschwerdeführer haben eine völlig unterschiedliche Interessenlage. Bei D.B. verhält es sich so, dass ein erheblicher Teil der Hinterrietstrasse, auf dem ihm das Fahren zu anderen als zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verboten werden soll, über sein Grundeigentum verläuft. Ihm die Benutzung der Strasse nur zu bestimmten Zwecken zu gestatten, stellt eine Einschränkung seines Eigentumsrechts dar, die im vorliegenden Fall unverhältnismässig ist. Dem Eigentümer soll durch eine über sein Grundstück führende öffentliche Strasse das Betretungs- und Benützungsrecht nur soweit eingeschränkt werden, als es aufgrund der Umstände notwendig, zweckmässig und verhältnismässig ist. Es besteht vorliegend kein hinreichender Grund, D.B. das Befahren der Hinterrietstrasse und damit der über sein Grundeigentum führenden Erschliessungsstrasse einzuschränken. Die Beschwerdeführer berufen sich im übrigen auf die Unterhaltspflicht. Bei Gemeindestrassen 3. Klasse sind die Anstösser grundsätzlich unterhaltspflichtig. Ein Unterhaltsperimeter besteht aufgrund der vorliegenden Akten offenbar nicht; der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer E.B. beantragte beim Stadtrat selbst den Erlass eines Unterhaltsperimeters. Beim Erlass eines Unterhaltsperimeters werden die Interessen der anstossenden Grundstücke mitberücksichtigt. Im übrigen sind Unterhaltsarbeiten der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, wenngleich glaubhaft erscheint, dass insbesondere der Beschwerdeführer D.B. als Bewirtschafter der landwirtschaftlichen Grundstücke gewisse Unterhaltsarbeiten selber durchführte. 2.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerden vom E.B. und von D.B. aus formellen und materiellen Gründen gutzuheissen sind und der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 4. Mai 2009 sowie der Entscheid der Bau- und Umweltkommission Rapperswil-Jona vom 16. Juli 2007/24. Oktober 2008 aufzuheben ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdegegner (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten. Die amtlichen Kosten des Rekursentscheids von Fr. 1'500.-- bezahlen die Beschwerdegegner. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer E.B. und D.B. für das Rekursund das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2, Art. 98bis VRP). Eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zuzügl. MWSt für das Beschwerdeverfahren und von Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt für das Rekursverfahren ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2./ Der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 4. Mai 2009 sowie der Entscheid der Bau- und Umweltkommission Rapperswil-Jona vom 16. Juli 2007/24. Oktober 2008 werden aufgehoben. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlen die Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. Die Gebühr wird gesamthaft bei X. erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlen die Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. 5./ Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zuzügl. MWSt für das Beschwerdeverfahren und Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt für das Rekursverfahren ausseramtlich zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt A.) - die Vorinstanz - die Beschwerdegegner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte - die Beschwerdebeteiligte am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 Strassenrecht, Art. 8 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 StrG (sGS 732.1). Aufgrund der örtlichen Situation ist die Benützungsbeschränkung für Anstösser und Unterhaltspflichtige einer Gemeindestrasse 3. Klasse unverhältnismässig. Zudem fehlt eine Grundlage für die Delegation der Signalisation vom Stadtrat an die Bau- und Umweltkommission (Verwaltungsgericht, B 2009/84).
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