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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.09.2009 B 2009/65

22. September 2009·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·4,669 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Strafvollzug, Art. 59 StGB (SR 311.0). Rechtmässigkeit des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB in der Strafanstalt Pöschwies (Verwaltungsgericht, B 2009/65).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/65 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.09.2009 Entscheiddatum: 22.09.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 Strafvollzug, Art. 59 StGB (SR 311.0). Rechtmässigkeit des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB in der Strafanstalt Pöschwies (Verwaltungsgericht, B 2009/65). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen X.Y.,zur Zeit Strafanstalt Pöschwies, 8105 Regensdorf, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. J. gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Mit Berufungsentscheid vom 3. September 2007 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen X.Y. der schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Diebstahls sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 118 Tagen Untersuchungshaft. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt StGB) an. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 20. Mai 2005 trat X.Y. im Kantonalen Untersuchungsgefängnis St. Gallen den vorzeitigen Strafvollzug an, den er per 25. Mai 2005 im Gefängnis St. Gallen, per 14. Juni 2005 im Kantonalgefängnis Frauenfeld und per 4. Juli 2006 in der Strafanstalt Pöschwies fortsetzte. Dort wurde X.Y. am 18. Juli 2006 – nachdem er seit seinem Eintritt im Eintrittspavillon untergebracht war – in die Abteilung für Suchtprobleme und Kranke verlegt. In Anwendung von Art. 62d Abs. 1 StGB prüfte das Amt für Justizvollzug des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen für das Jahr 2008 von Amtes wegen, ob und wann X.Y. aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben sei. Im Rahmen dieser Prüfung erstattete die Strafanstalt Pöschwies am 29. Juli 2008 über X.Y. einen Führungsbericht. Dieser hielt fest, beim Insassen bestünden verschiedene ungenügende legalprognostische Faktoren – instabile Kindheit und Jugendzeit mit verschiedenen Heimerfahrungen, Drogenkonsum, kein tragfähiges Beziehungsnetz ausserhalb der Anstaltsmauern. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufgrund dieses Umstandes seien die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zur Zeit nicht gegeben. Der Führungsbericht attestierte X.Y., er erbringe im Rahmen seiner Möglichkeiten ansprechende Leistungen – wobei zeitweilig Konzentrationsschwächen auftreten –, er sei in der Wohngruppe gut integriert, bei Bedarf ziehe er sich auch gerne in seine Zelle zurück, an den Gruppenaktivitäten – unter anderem Sport – nehme er regelmässig teil, in der Freizeit spiele er auf seinem PC oder höre Musik, und die Zellenordnung habe bis heute noch nicht beanstandet werden müssen. In disziplinarischer Hinsicht liege eine Verfehlung vor; er habe am 30. November 2007 eine Portion Methadon eingenommen, die für einen anderen Insassen bestimmt war. Ebenfalls im Rahmen der Prüfung nach Art. 62d Abs. 1 StGB erstattete der Psychiatrisch-Psychologische Dienst, Zürich (im folgenden PPD), über X.Y. am 31. Juli 2008 einen Therapiebericht. Dieser Therapiebericht, von den Leitenden Psychologen E.B. und S.S. verfasst – S.S. ist für X.Y.s einzeltherapeutische Behandlung zuständig –, hielt fest, beim Beschwerdeführer bestünden drei deliktrelevante Problembereiche: Chronifizierte Gewaltbereitschaft, dissoziale Persönlichkeitsproblematik und Suchtproblematik. Die beiden Verfasser des Therapieberichts identifizierten ausserdem als Labilen Eigenständigen Risikorelevanten Faktor eine "Suchtmittelproblematik als Risikofaktor". Neben der klinischen Einschätzung beruht die Beurteilung der Legalprognose auf der Evaluation des Therapieverlaufs mit dem Forensisch Operationalisierten Therapie-Risiko-Evaluations-System, abgekürzt FOTRES. In ihrem Therapiebericht gelangen die beiden Leitenden Psychologen des PPD zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mittelfristig ein moderat bis deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten (Gewaltdelikt) bestehe; ein derzeitiger Wechsel des Beschwerdeführers ins Massnahmezentrum Bitzi erscheine aus therapeutischer Sicht verfrüht, da zunächst vertiefte Erkenntnisse auf Seiten des Beschwerdeführers über sein eigenes Deliktverhalten erarbeitet werden müssten. Es erscheine daher aktuell zweckmässiger, den Beschwerdeführer weiterhin im Rahmen des Massnahmeprojekts der Strafanstalt Pöschwies "anzubehandeln", um ihn dann mittelfristig in die Massnahmeabteilung der Strafanstalt Pöschwies zu verlegen, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer erfülle die erforderlichen Bedingungen. Gegen den Bericht des PPD erhob X.Y. mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 19. und 27. August sowie vom 3. September und 6. Oktober 2008 verschiedene © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einwendungen. Diese Einwendungen erwiderte der PPD mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2008. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2008 brachte X.Y. weitere Einwendungen vor und machte geltend, die bisherigen bescheidenen Versuche des PPD könnten nicht als therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB qualifiziert werden, und das Vertrauensverhältnis zum Therapeuten sei angeschlagen. Zu diesen Vorbringen nahm der PPD mit Schreiben vom 23. Februar 2009 Stellung. Mit Verfügung vom 23. März 2009 lehnte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen die bedingte Entlassung von X.Y. aus der vom Kantonsgericht St. Gallen am 3. September 2007 angeordneten stationären therapeutischen Massnahme ab. Es verfügte im weiteren, X.Y. bleibe vorderhand weiterhin in der Strafanstalt Pöschwies, die nächste Überprüfung der Massnahme finde spätestens in einem Jahr statt, der PPD werde eingeladen, der Vollzugsbehörde bis Ende Januar 2010 einen Therapiebericht einzureichen, und die Strafanstalt Pöschwies werde eingeladen, spätestens bis Ende Februar 2010 über die Entwicklung von X.Y. zu berichten. Sollten die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung oder für die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung schon vorher als gegeben erachtet werden, hätten der PPD und die Strafanstalt Pöschwies der Vollzugsbehörde zu berichten und entsprechend Antrag zu stellen. Ausserdem verfügte das Sicherheits- und Justizdepartement, die Entlassung oder Versetzung von X.Y. dürfe nur auf Anordnung des Amtes für Justizvollzug des Kantons St. Gallen erfolgen, und eine allfällige Entweichung oder andere Unregelmässigkeiten wären der Vollzugsbehörde unverzüglich zu melden. Zur Begründung stützt sich die Vorinstanz auf den Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 29. Juli 2008 einerseits und auf den Therapiebericht des PPD vom 31. Juli 2008 andererseits. Sie führt an, zwar habe sich X.Y. in der Strafanstalt Pöschwies weitgehend klaglos verhalten und es hätten im Rahmen der therapeutischen Behandlung – trotz einiger Rückschläge – erste Fortschritte verzeichnet werden können. X.Y. stehe aber erst am Anfang eines wohl noch mehrjährigen therapeutischen Prozesses, wobei sich erst noch zeigen müsse, ob er eine tragfähige therapeutische Beziehung aufbauen und aufrechterhalten könne. Die Gründe, die zur Anordnung der Massnahme geführt haben, bestünden weiterhin; X.Y. müsse Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung machen, Einsichten in seine problematischen Persönlichkeitsanteile gewinnen und seine Delikte intensiv bearbeiten; er benötige auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbestimmte Zeit ein geschütztes und kontrollierendes Umfeld, das ihm Betreuung und Sicherheit biete. Ohne diesen schützenden Rahmen bestünde eine beträchtliche Gefahr erneuter Delinquenz; eine bedingte Entlassung sei deshalb eindeutig verfrüht. Auch die Aufhebung der Massnahme falle ausser Betracht; diese sei für die Verhinderung von neuen Straftaten weiter notwendig und es sei zu erwarten, durch die Weiterführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit den psychischen Störungen von X.Y. in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Ein Übertritt in eine offene Vollzugseinrichtung sei derzeit nicht verantwortbar. Da die deliktorientierte Behandlung erst am Anfang stehe, habe X.Y. zuerst weitere therapeutische Fortschritte zu machen. Eine Versetzung in das Massnahmenzentrum Bitzi komme erst in Frage, wenn aufgrund des therapeutischen Prozesses Aussicht darauf bestehe, dass X.Y. aus der Geschlossenen Betreuungsabteilung – in die er zuerst eingewiesen würde – innerhalb eines Zeitraums von etwa einem halben Jahr in die Offene Betreuungsabteilung übertreten könnte. B./ Gegen die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements erhob X.Y. mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 20. April und 20. Mai 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 23. März 2009 sei aufzuheben, er sei bedingt aus der vom Kantonsgericht St. Gallen am 3. September 2007 angeordneten stationären therapeutischen Massnahme zu entlassen, und eventuell sei das Amt für Justizvollzug anzuweisen, ihn in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB unterzubringen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sodann sei ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. J. als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen. Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor, bevor geprüft werden könne, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben sei, sei vorfrageweise zu prüfen, ob die vom Kantonsgericht angeordnete stationäre therapeutische Massnahme auch tatsächlich durchgeführt werde. Aufgrund der bisher durchgeführten "Behandlung" könne nicht ernsthaft behauptet werden, er befinde sich in einer geeigneten Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB; in Tat und Wahrheit befinde er sich im Strafvollzug in der Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf und führe mit einem Psychologen – wenn dieser zwischendurch Zeit habe – sogenannte Einzelgespräche. Hinzu komme, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fachliche Kompetenz des Psychologen S.S. bestritten werde; dessen Ausbildung reiche nicht aus, um psychische Störungen zu behandeln, weshalb er nicht fachkompetent behandelt werde. Hinzu komme, dass die Strafanstalt Pöschwies keine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 59 StGB sei; die therapeutischen Einrichtungen im Sinne von Art. 59 bis 61 StGB seien gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB vom Strafvollzug getrennt zu führen. Da die Strafanstalt Pöschwies nicht für eine stationäre Behandlung geeignet sei, sei die auf Gesuch hin oder von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben sei, vorliegend mangelhaft. Und selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Strafanstalt Pöschwies könne als geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB betrachtet werden, wäre der Entscheid, die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme abzulehnen, unrichtig und demzufolge aufzuheben. Das Verhältnis zwischen ihm und dem Therapeuten Stefan Schmalbach sei erheblich gestört, seitdem er mit diesem in einem Gespräch die Mängel im jährlichen Therapiebericht des PPD vom 31. Juli 2008 – verschiedene unrichtige Aussagen und Feststellungen – besprochen habe. Wenn Stefan Schmalbach sein Therapeut bleibe, sei das Ergebnis der nächsten Überprüfung der Massnahmen voraussehbar. In Anbetracht der unregelmässigen Therapiesitzungen sei absehbar, dass ein positiver Therapiebericht – der für eine bedingte Entlassung notwendig sei – noch lange nicht vorliegen werde bzw. könne. Das Verhalten des Therapeuten – die Therapiesitzungen nicht regelmässig durchzuführen oder durchzuführen, wann es ihm gerade passe – sei völlig inakzeptabel und dürfe nicht länger toleriert werden; von einer therapeutischen Massnahme könne keine Rede sein. Das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen dürfe nicht mehr länger über diese Missstände hinwegsehen, sondern müsse endlich die notwendigen Schritte in die Wege leiten, um diese unhaltbaren Zustände zu ändern. Schliesslich komme dazu, dass er von seinen Betreuungspersonen offensichtlich anders wahrgenommen werde als vom überlasteten und wenig präsenten Therapeuten. Zusammengefasst und unter Würdigung aller Umstände erweise sich die Verfügung vom 23. März 2009 als offensichtlich unrichtig; diese stelle auf Berichte, Unterlagen und Aussagen eines nicht fachkompetenten Therapeuten ab, der in einem gespannten Verhältnis zu ihm stehe. Daraus folge, dass seine bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme zu Unrecht abgelehnt worden sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung und die Vorakten. Ergänzend hält sie fest, dass der Täter nach Art. 59 Abs. 3 StGB auch in einer geschlossenen Strafanstalt behandelt werden könne, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet sei. In der Strafanstalt Pöschwies würden seit Jahren intensive deliktorientierte Behandlungen durchgeführt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde in der Strafanstalt Pöschwies nicht fachkompetent behandelt, entbehre jeder Grundlage. Mit Verfügung des Ausländeramtes vom 18. Juni 2009 wurde X.Y. die Niederlassungsbewilligung widerrufen. Der Beschwerdeführer nahm – innert erstreckter Frist – mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2009 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 20. April 2009 und deren Ergänzung vom 20. Mai 2009 erfüllen zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, soweit darin neue tatsächliche oder rechtliche Argumente vorgebracht würden, welche bisher nicht erörtert worden seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht über die Zulassung der Stellungnahme entscheiden werde. Der Beschwerdeführer nahm – innert erstreckter Frist – mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 18. August 2009 zur Vernehmlassung Stellung; gleichzeitig reichte er eine Standortbestimmung ASP vom Monat Juni 2009 nach. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Beschwerdeergänzung auf dem Wege der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in den Vernehmlassungen dazu Anlass geben. Mit Anträgen und Rügen, welche der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist er nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweis auf BGE 131 I 291 ff.). Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme keine Anträge gestellt, die über die in der Verfügung festgehaltenen Begehren hinausgingen; in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2009 bringt sie indes vor, der Täter könne nach Art. 59 Abs. 3 StGB auch in einer geschlossenen Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet sei, und in der Strafanstalt Pöschwies würden seit Jahren intensive deliktorientierte Behandlungen durchgeführt. Beide Vorbringen – das erste juristischer, das zweite tatsächlicher Natur – lassen sich als neu qualifizieren. Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz angeforderten Stellungnahmen der Direktion der Strafanstalt Pöschwies vom 8. Juni 2008 und des PPD vom 10. Juni 2009: Beide Stellungnahmen erfolgten im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Vorinstanz, wobei die Stellungnahme des PPD vom 10. Juni 2009 ebenfalls dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Ausserdem hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstmals Einsicht in die vorinstanzlichen Vollzugsakten, die ihm mit Schreiben vom 18. Juni 2009 zugestellt wurden. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Replik; auf seine Stellungnahme vom 18. August 2009 ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Art. 62d Abs. 1 StGB bestimmt, dass die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen prüft, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist, wobei sie darüber mindestens einmal jährlich beschliesst und vorher den Eingewiesenen anhört sowie einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung einholt. Die Massnahme wird aufgehoben, wenn gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (lit. a), die Höchstdauer nach den Art. 60 und 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (lit. b), oder wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (lit. c). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Die Vorinstanz kam in ihrer von Amtes wegen durchgeführten Prüfung im Sinne von Art. 62d Abs. 1 StGB zum Schluss, die Gründe, die zur Anordnung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB geführt haben, bestünden beim Beschwerdeführer weiterhin; in ihrer Verfügung vom 23. März 2009 erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer benötige auf unbestimmte Zeit ein geschütztes und kontrollierendes Umfeld, das ihm Betreuung und Sicherheit biete. Ohne diesen schützenden Rahmen bestünde eine beträchtliche Gefahr erneuter Delinquenz. Die Massnahme sei für die Verhinderung von neuen Straftaten weiter notwendig und es sei zu erwarten, durch die Weiterführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeergänzung bzw. -begründung vom 20. Mai 2009 zunächst vor, es sei vorfrageweise zu prüfen, ob die mit Urteil des Kantonsgerichts vom 3. September 2007 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme auch tatsächlich durchgeführt werde, bevor geprüft werden könne, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben sei. In diesem Zusammenhang macht er geltend, die Strafanstalt Pöschwies sei gar keine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 59 StGB; die therapeutischen Einrichtungen im Sinne von Art. 59 bis 61 StGB seien gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB vom Strafvollzug getrennt zu führen. 2.2.1. Die Frage, inwiefern Art. 59 StGB in der Praxis – und konkret in bezug auf den Beschwerdeführer – korrekt vollzogen wird, ist eine Rechtsfrage: Macht der Beschwerdeführer geltend, es sei zu prüfen, inwiefern die Strafanstalt Pöschwies eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Massnahme sei und ob die vom Kantonsgericht angeordnete stationäre therapeutische Massnahme auch tatsächlich durchgeführt werde, bringt er sinngemäss vor, in seinem Fall verletze die vollziehende Behörde Art. 59 StGB. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 VRP Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Da sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf eine Rechtsverletzung beruft, ist dieses – gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VRP – zu prüfen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.2. Für die Durchführung einer gerichtlich angeordneten stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, die – gemäss Marginale der Gesetzesbestimmung – eine Behandlung von psychischen Störungen zum Zwecke hat, sind die Kantone zuständig; Art. 337 Abs. 3 StGB verpflichtet sie, die im StGB für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen zu errichten und zu betreiben. Die Kantone sind gemäss Art. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 verpflichtet, bis spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten Einrichtungen für den Vollzug der Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB zu errichten. In bezug auf das Vorgehen, welches die Behörden für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme beim Beschwerdeführer angeordnet haben, gilt es zunächst festzuhalten, dass ein Täter, der – solange die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht – in einer geschlossenen Einrichtung behandelt wird, auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden kann, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. In diesem Sinne ist die Rüge des Beschwerdeführers, die vollziehende Behörde verletze Art. 59 StGB, indem sie ihn für den Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Massnahme in der Strafanstalt Pöschwies untergebracht habe, unbegründet. Dass in der Strafanstalt Pöschwies zudem die nötige therapeutische Behandlung – generell – nicht gewährleistet wäre, lässt sich angesichts der vorliegenden Akten ebenfalls nicht sagen. Im übrigen gilt es festzuhalten, dass in der Strafanstalt Pöschwies mit der Forensisch- Psychiatrischen Abteilung seit kurzem auch eine Einrichtung besteht, die für die Behandlung von Klienten mit stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB konzipiert ist. Diese Abteilung steht dem Beschwerdeführer offen; eines der Kriterien für die Zulassung ist aber, dass der Beschwerdeführer an den Sitzungen der Einstiegsgruppe teilnimmt. Gemäss Stellungnahme vom 8. Juni 2009, welche der Chef Vollzug der Strafanstalt Pöschwies, T.N., zuhanden der Vorinstanz abgegeben hat, weigerte sich der Beschwerdeführer bisher, an diesem Gruppenangebot teilzunehmen. Diese Feststellung steht freilich im Widerspruch zur Feststellung im Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 29. Juli 2008, wonach der Beschwerdeführer seit Beginn des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme die Sitzungen der Einstiegsgruppe erfolgreich hinter sich gebracht habe. Weshalb sich die Akten in diesem Punkt widersprechen, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.3. Soweit Vollzugsprobleme entstehen, haben sich die Kantone ernsthaft um die richtige Durchführung der Massnahme zu bemühen (vgl. M. Heer, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1 - 110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Aufl., Basel 2007, N 100 zu Art. 59 StGB). Der eidgenössische Gesetzgeber hat offen gelassen, was unter der Gewährleistung der nötigen therapeutischen Behandlung durch Fachpersonal für den Vollzug stationärer Behandlungen in Strafanstalten zu verstehen ist (vgl. auch Noll/Graf/Stürm/Urbaniok, Anforderungen an den Vollzug stationärer Massnahmen in einer geschlossenen Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB, in: AJP 12/2008 S. 1553 ff., S. 1554). Es ist davon auszugehen, dass eine stationäre Massnahme tendenziell eine hohe Intensität aufweist, für die beispielsweise lediglich eine Therapiestunde in der Woche als nicht ausreichend angesehen werden kann; für die fachliche Würdigung eines stationären Behandlungsangebots sind – neben der Intensität bzw. Konfrontationsdichte und milieutherapeutischen Elementen – zudem Kriterien wie die Qualifikation der therapeutischen Mitarbeiter, die infrastrukturellen Möglichkeiten der Einrichtung sowie vielfältige Qualitätsmanagementaspekte wesentlich (vgl. Noll/Graf/Stürm/Urbaniok, a.a.O., S. 1554). In bezug auf die Intensität der therapeutischen Massnahmen, die für den Beschwerdeführer getroffen wurden, geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar bis Mai 2009 in unregelmässigen Abständen Therapiesitzungen mit dem ihm zugeteilten Therapeuten S.S. absolviert hat. Aus Gründen, die nicht aus den vorliegenden Akten hervorgehen, fielen in den Monaten Februar, März und Mai 2009 mehrere Therapietermine aus. Soweit es sich aus den vorliegenden Akten – eine Honorarrechnung zuhanden der Krankenkasse und eingereichte Dokumente des Beschwerdeführers – ergibt, absolvierte der Beschwerdeführer seit Beginn des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahmen wöchentlich maximal eine Therapiestunde mit dem ihm zugeteilten Therapeuten. Im gleichen Zeitraum absolvierte er Sitzungen der Einstiegsgruppe, die er gemäss Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 29. Juli 2008 erfolgreich hinter sich gebracht hat. Soweit es sich aus den vorliegenden Akten ergibt, fanden während des Behandlungszeitraums in keiner Woche parallel Einzeltherapiestunden und Sitzungen der Einstiegsgruppe statt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine stationäre Massnahme soll tendenziell eine hohe Intensität aufweisen. Lediglich eine Therapiestunde in der Woche kann – mit Verweis auf den oben zitierten Aufsatz (vgl. AJP 12/2008 S. 1553, S. 1554) – als nicht ausreichend angesehen werden. Dies sollte im vorliegenden Fall insbesondere dem Chef Vollzug der Strafanstalt bewusst sein, vertritt er diese Meinung doch als Mitautor des zitierten Fachartikels. Gemäss diesem – in der Lehre anerkannten – Kriterium sind die Bemühungen des PPD in bezug auf die Therapieintensität beim Beschwerdeführer als unzureichend zu betrachten. Aus welchem Grund im übrigen die Einzel-Therapiesitzungen nicht regelmässig stattfanden, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen; aus den Akten geht zumindest nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hätte, an den – offenbar jeweils im voraus terminierten – Therapiesitzungen teilzunehmen. In diesem Sinne ist die Rüge des Beschwerdeführers berechtigt, die einzeltherapeutische Behandlung sei – zumindest, was ihre Frequenz betrifft – nicht ausreichend, weshalb der Vollzug der vom Kantonsgericht St. Gallen angeordneten stationären therapeutischen Massnahme Art. 59 StGB verletzt. Dieser Mangel wird allerdings dadurch wieder relativiert, dass der Beschwerdeführer in einem Umfeld mit milieutherapeutischen Elementen lebt. Gemäss dem Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 29. Juli 2008 ist der Beschwerdeführer dem Arbeitsbereich der Weberei zugeteilt und lebt in einer Wohngruppe, in deren Rahmen Gruppenaktivitäten – unter anderem Sport – stattfinden. Dieses Umfeld ist veränderungsfördernd und stellt ein allgemeines Training sozialer Kompetenzen dar. Diese Komponente vermag den Mangel an individueller therapeutischer Behandlung des Beschwerdeführers teilweise auszugleichen. Im übrigen geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass per 14. Mai 2009 seit Juli 2008 insgesamt 47 Konsultationen durch psychiatrische und psychologische Fachkräfte des PPD stattgefunden haben. In Anbetracht dieser Umstände ist die Beschwerde – zumindest zur Zeit – in diesem Punkt abzuweisen. Allerdings ist es im Hinblick auf den künftigen Vollzug weiterhin vordringlich, dass die vollziehende Behörde für eine regelmässige Durchführung der Einzeltherapie-Sitzungen sorgt und deren Frequenz erhöht. Ausfallende Therapiestunden sind nachzuholen und die Anzahl der notwendigen Therapiestunden genauer zu bestimmen. 2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet im weiteren die fachliche Kompetenz des Psychologen S.S., der ihn bisher in den Einzel-Therapiesitzungen behandelt hat. Er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte macht geltend, S.S.'s Ausbildung reiche nicht aus, um psychische Störungen zu behandeln, weshalb er nicht fachkompetent behandelt werde. Auch mit dieser Rüge macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme verletze Art. 59 StGB. Welche fachlichen Anforderungen eine Person erfüllen muss, die im Rahmen einer therapeutischen Massnahme bei einem Täter eine psychische Störung behandelt, lässt der Gesetzgeber offen. Einzig in Art. 59 Abs. 3 StGB findet sich der Hinweis, ein Täter könne – solange die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht – auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Aber auch Art. 59 Abs. 3 StGB bestimmt nicht näher, über welche beruflichen Qualifikationen das sogenannte Fachpersonal verfügen muss. Dass nur zum Fachpersonal gehört und damit psychische Störungen im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme behandeln darf, wer – wie der Beschwerdeführer fordert – über die Qualifikation als Arzt bzw. Psychiater verfügt, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Denkbar ist ohne weiteres, dass auch ein Psychologe über die notwendige Ausbildung verfügt, um – wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist – im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB eine psychische Störung zu behandeln. Der Beschwerdeführer geht daher mit seiner Rüge – auch in Anbetracht der Ausführungen, welche der PPD in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2009 zuhanden der Vorinstanz betreffend die berufliche Qualifikation S.S.'s machte – fehl. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich für die medikamentöse Behandlung seiner psychischen Leiden in einer wöchentlich durchgeführten psychiatrischen Konsultation an eine für die psychiatrische Grundversorgung zuständige Psychiaterin zu wenden. 2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, zusammengefasst und unter Würdigung aller Umstände erweise sich die Verfügung vom 23. März 2009 als offensichtlich unrichtig; diese stelle auf Berichte, Unterlagen und Aussagen eines nicht fachkompetenten Therapeuten ab, der in einem gespannten Verhältnis zu ihm stehe. Daraus folge, dass seine bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme zu Unrecht abgelehnt worden sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie sich gezeigt hat, handelt es sich beim Therapeuten, der zusammen mit dem Leitenden Psychologen den Therapiebericht des PPD vom 31. Juli 2008 verfasste, um eine Person, die befugt ist, im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB eine psychische Störung zu behandeln. Dass die Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2009 daher auf die Berichte, Unterlagen und Aussagen eines nicht fachkompetenten Therapeuten abstellt, lässt sich nicht sagen. Es mag durchaus sein, dass der Beschwerdeführer zu seinem – aus seiner Sicht nicht fachkompetenten – Therapeuten in einem gespannten Verhältnis steht bzw. stand, als die Vorinstanz den negativen Entscheid fällte; wenn der Beschwerdeführer daraus jedoch folgert, seine bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme sei gerade deswegen zu Unrecht abgelehnt worden, geht seine Rüge fehl. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf sachliche Gründe gestützt; dabei hat sie den jährlichen Therapiebericht des PPD vom 31. Juli 2008 sowie den Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 29. Juli 2008 angemessen berücksichtigt und die daraus hervorgehenden Folgerungen eingehend gewürdigt. Aktenwidrige Tatsachen finden sich in der Begründung ebenfalls keine. Dass die Verfügung vom 23. März 2009 – zusammengefasst und unter Würdigung aller Umstände – daher offensichtlich unrichtig ist, lässt sich nicht erkennen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 3. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 23. März 2009 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug zu Recht verweigert. Der Massnahmenvollzug, in welchem sich der Beschwerdeführer derzeit befindet, verletzt – unter Würdigung aller Umstände – Art. 59 StGB nicht. Die vollziehende Behörde wird aufgefordert, für eine regelmässige Durchführung der Einzeltherapie-Sitzungen zu sorgen und deren Frequenz nach Möglichkeit zu erhöhen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Diesem Begehren kann stattgegeben werden, da die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren war. Es galt unter anderem, die Rechtmässigkeit der seit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB noch wenig gefestigten Praxis des Massnahmenvollzugs zu beurteilen. Daher ist die unentgeltliche Rechtspflege und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge unentgeltlicher Prozessführung dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist vorläufig zu verzichten (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Ein Betrag von Fr. 2'500.-- zuzügl. MWSt ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers gegenüber dem Staat aus dem Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'500.-- zuzügl. MWSt.   V.          R.           W.   Der Präsident:         Der Gerichtsschreiber: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. J.) -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 78 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 Strafvollzug, Art. 59 StGB (SR 311.0). Rechtmässigkeit des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB in der Strafanstalt Pöschwies (Verwaltungsgericht, B 2009/65).

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B 2009/65 — St.Gallen Verwaltungsgericht 22.09.2009 B 2009/65 — Swissrulings