Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 09.07.2009 B 2009/28

9. Juli 2009·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·4,689 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Der Entscheid, eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzen, wenn die Schweizer Nachkommen des Ausländers aus erster Ehe im Ausland leben und aufwachsen. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verschafft dem ausländischen Ehegatte einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit einer Niederlassungsbewilligung, dem im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit dieser Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine Berücksichtigung einer Ehegemeinschaft, die gegebenenfalls in einer früheren Ehe des Ausländers bestanden hat, fällt ausser Betracht (Verwaltungsgericht, B 2009/28).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/28 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.07.2009 Entscheiddatum: 09.07.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Der Entscheid, eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzen, wenn die Schweizer Nachkommen des Ausländers aus erster Ehe im Ausland leben und aufwachsen. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verschafft dem ausländischen Ehegatte einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit einer Niederlassungsbewilligung, dem im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit dieser Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine Berücksichtigung einer Ehegemeinschaft, die gegebenenfalls in einer früheren Ehe des Ausländers bestanden hat, fällt ausser Betracht (Verwaltungsgericht, B 2009/28). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________   In Sachen D.O.,  Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin M.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ D.O., von Ghana, geboren am 22. Mai 1970, reiste am 12. Februar 1996 illegal in die Schweiz ein, wo er unter Angabe einer falschen Identität "D.J." ein Asylgesuch stellte. Am 2. April 1996 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) das Gesuch ab, wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 13. Mai 1996 wies die Schweizerische Asylrekurskommission eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Weil D.O. seine Identität nicht preisgab, konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden. a) Am 27. April 1999 ersuchte die Schweizer Staatsangehörige A.B., die damalige Freundin von D.O., die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen (heute: Ausländeramt) darum, es sei ihm der Kantonswechsel zu bewilligen. Am 8. Mai 1999 brachte sie die Tochter S. zur Welt. In der Folge legte D.O. einen Reisepass vor. Am 23. November 1999 erteilte ihm die Fremdenpolizei eine provisorische Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Heirat bis zum 31. Januar 2000. D.O. wurde aufgefordert, einen Schweizer Eheschein beizubringen. Am 1. Dezember 1999 zog er in den Kanton St.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gallen. Die Gültigkeit der provisorischen Bewilligung wurde drei Mal verlängert, letztmals bis zum 30. September 2000, ohne dass ein Eheschein eingereicht worden wäre. Am 8. Mai 2000 gebar A.B. den Sohn Q.. b) Am 7. März 2000 erklärte das Bezirksamt Sargans D.O. der Fälschung und des Missbrauchs von Ausweisen für schuldig und bestrafte ihn mit neun Wochen Gefängnis, bedingt auf eine Probezeit von vier Jahren, und mit einer Busse von Fr. 150.--. Die gefälschten Ausweispapiere (Liberianischer Reisepass, Bachelor Testimonial und Certificate of Registration of Birth) wurden eingezogen (act. 161-162). c) Weil die Identität von D.O. nicht feststand und eine Echtheitsprüfung und Beglaubigung von Urkunden durch die Schweizerische Botschaft in Accra nötig war, konnte keine Heirat stattfinden. Das Ausländeramt wies ihn am 13. Oktober 2000 deshalb an, den Kanton St. Gallen bis spätestens 12. November 2000 zu verlassen. Am 22. Dezember 2000 fand die Heirat von D.O. und A.B. in E. statt. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 29. Oktober 2001 meldete sich A.B. mit den Kindern nach Triesen (FL) ab. Gemäss Schreiben des Einwohneramtes E. vom 26. Juli 2002 an das Ausländeramt war D.O. damals immer noch in E. wohnhaft. Am 27. August 2002 teilte A.B. dem Ausländeramt mit, sie habe sich räumlich und emotional von ihrem Ehemann getrennt. Am 12. November 2002 erteilte das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein D.O. indessen eine fremdenpolizeiliche Bewilligung. Am 29. September 2005 wurde die Ehe O./B. geschieden und die beiden Kinder wurden unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. d) Am 12. November 2004 fand zwischen D.O. und der Schweizer Bürgerin K.T., geboren am 2. August 1980, in einer Wohnung in Triesen eine tätliche Auseinandersetzung statt. Am 21. Dezember 2004 erklärte ihn das Fürstliche Landesgericht der Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von Fr. 300.--, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 307/308).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Am 20. Januar 2006 reiste D.O. in die Schweiz ein und heiratete gleichentags K.T.. Am 24. Januar 2006 meldete er sich beim Einwohneramt E. an und in der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 14. März 2006 gebar K.T. den Sohn L.. Am 14. Oktober 2006 kam es zu einer polizeilichen Intervention im häuslichen Bereich (act. 386-397) und am 5. September 2007 genehmigte die Gerichtspräsidentin des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans eine Vereinbarung, wonach festgestellt wird, dass das Ehepaar seit dem 10. August 2007 getrennt lebt, der gemeinsame Sohn L. unter die Obhut der Mutter gestellt wird und D.O. an dessen Unterhalt Fr. 530.-- je Monat bezahlt. Sodann wurde vereinbart, dass er den Sohn jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagmittag zu sich zu Besuch nimmt (act.407-410). f) Am 15. Juni 2007 verurteilte das Fürstliche Landesgericht D.O. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht für seine Kinder aus erster Ehe zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (act. 412-418). Am 10. Dezember 2007 stellte K.T. Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen Entziehen von Unmündigen, den sie später wieder zurückzog. Gemäss Polizeirapport vom 12. Dezember 2007 (act. 447) war es am Wohnort von D.O. an der W-strasse 0 in E. zwischen den Eheleuten zu einer verbalen Auseinandersetzung und zu Tätlichkeiten gekommen. Zudem wollte D.O. L. nicht mehr an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau zurückgeben. g) Am 18. Januar 2008 gewährte das Ausländeramt D.O. das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Am 27. Januar 2008 wurde ein von K.T., wohnhaft an der H-strasse 0 in X., unterzeichnetes Schreiben eingereicht (act. 428). Danach zieht das Ehepaar wieder zusammen, weil die Probleme beseitigt worden sind. Am 2. April 2008 kam es an der H-strasse 0 in X. zu einer polizeilichen Intervention im häuslichen Bereich. Gleichentags wurden gegen D.O. eine Wegweisung und ein Rückkehrverbot für die Zeit vom 2. April bis 12. April 2008 ausgesprochen (act. 455) und am 28. April 2008 erklärte das Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft D.O. der Tätlichkeiten für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.-- (act. 476-477). Am 8. Juli 2008 meldete das Einwohneramt X., gemäss Vorsprache von K.T. sei ihr Ehemann seit dem 2. April 2008 nicht mehr bei ihr an der H-strasse 7 in X. wohnhaft. Am 9. Dezember 2008 widerrief das Ausländeramt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Aufenthaltsbewilligung von D.O. und wies ihn an, die Schweiz bis 16. Februar 2009 zu verlassen. B./ Am 23. Dezember 2008 erhob D.O. gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 9. Dezember 2008 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Am 11. Februar 2009 stellte er zudem das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs am 18. Februar 2009 ab und lud das Ausländeramt ein, D.O. eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Sodann wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- wurde mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. C./ Am 4. März 2009 erhob D.O. gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 18. Februar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Am 27. März 2009 stellte er zudem das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das Sicherheits- und Justizdepartement verzichtete am 1. April 2009 auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann ist D.O. zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Weiter erfüllen die Beschwerdeeingabe vom 4. März 2009 und ihre Ergänzung vom 27. März 2009 zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20, abgekürzt AuG, und Art.58 Abs. 1 der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, abgekürzt VZAE). Während des Rekursverfahrens ist die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abgelaufen. Gegenstand des Rekursund somit auch des Beschwerdeverfahrens ist demnach die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 3. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze in Bezug auf seine beiden Kinder aus erster Ehe und mit Bezug auf seinen Sohn L. aus zweiter Ehe Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV). 3.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 285 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Der sich hier aufhaltende Angehörige muss dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies trifft zu, wenn die verwandte Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Nur wenn ein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs der Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebieten kann (BGE 130 II 285 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nicht absolut. Er verpflichtet die Behörden nicht in jedem Fall, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (BGE 126 II 342). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die EMRK verlangt somit ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei die öffentlichen Interessen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6 mit Hinweis). Bei der Interessenabwägung sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der Schweiz, die verbleibende Beziehung zum Heimatstaat und straf- und fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263; vgl. auch VerwGE vom 30. November 2006 i.S. U.K. mit Hinweisen in: www.gerichte.sg.ch neues Fenster). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE vom 25. Januar 2005 i.S. D.H. und VerwGE vom 8. Juni 2006 i.S. A.R. in: www.gerichte.sg.ch). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 2C_353/2008 vom 27. März 2009 mit Hinweisen, und VerwGE vom 30. November 2006 i.S. U.K. mit Hinweisen in: www.gerichte.sg.ch neues Fenster). 3.3. Im Verhältnis zwischen Eltern und leiblichen Kindern ist ein eigentliches Zusammenleben nicht unentbehrlich für das Bestehen eines Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK. Eine intakte und gelebte familiäre Beziehung wird schon dann angenommen, wenn ein regelmässiger Kontakt besteht. Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind indessen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Dies begründet keine Notwendigkeit, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Ein Besuchsrecht gegenüber einem Kind mit Schweizer Bürgerrecht verschafft dem ausländischen Elternteil daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allerdings dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind. In ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht daraus die Konsequenz gezogen, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und dessen in der Schweiz ansässigem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Beziehung eine besonders enge Beziehung besteht, die http://www.gerichte.sg.ch/ http://www.gerichte.sg.ch/ http://www.gerichte.sg.ch/

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das Verhalten des Ausländers weitgehend tadellos ist (VerwGE vom 30. November 2006 i.S. U.K. mit Hinweis auf Urteil 2A.119/2004 vom 5. März 2004, Urteil 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, BGE 120 Ib 4 ff. und 24 ff., in: www.gerichte.sg.ch). Ausländische Staatsangehörige müssen sich somit unter gewissen Umständen damit abfinden, dass sie das Recht zum Besuch ihrer Kinder mit Schweizer Bürgerrecht nur unter erheblichen Einschränkungen ausüben können. Das Verwaltungsgericht hat es als zulässig qualifiziert, dass ein Vater aus Nigeria bzw. Mütter aus Brasilien den Kontakt mit ihren in der Schweiz lebenden Kindern mittels Besuchen, schriftlicher und telefonischer Kontakte oder anlässlich von Ferienaufenthalten ausüben (VerwGE B 2003/221 vom 16. März 2004 i.S. R.M.S., VerwGE B 2004/42 vom 18. Mai 2004 i.S. A.D. und VerwGE B 2005/85 vom 13. September 2005 i.S. L.O., in www.gerichte.sg.ch, alle vom Bundesgericht bestätigt mit Urteilen 2A.231/2004, 2A.371/2004 und 2A.626/2005). Im weiteren bedeutet die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht, dass der Ausländer nachweislich keine finanziellen Mittel hat, um seinen Kontakt zu in der Schweiz lebenden Kindern besuchsweise auszuüben (VerwGE vom 30. November 2006 i.S. U.K. in www.gerichte.sg.ch). 3.4. Strittig ist, ob die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könne sich in Bezug auf persönliche Kontakte mit seinen beiden Kindern aus der Ehe mit A.B. nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV berufen. 3.4.1. S., geboren am 8. Mai 1999, und Q., geboren am 8. Mai 2000, sind Schweizer Bürger und haben in der Schweiz deshalb ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Aktenkundig ist indessen, dass sie nicht in der Schweiz leben und aufwachsen. Die vormalige Ehefrau des Beschwerdeführers, A.B., hat sich am 29. Oktober 2001 mit den beiden Kindern von E. nach Triesen, FL, abgemeldet (act. 258), und der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Mutter sei mit S. und Q. zwischenzeitlich in die Schweiz zurückgekehrt. Weil die Nachkommen des Beschwerdeführers aus erster Ehe nicht in der Schweiz wohnhaft sind, kann ein Entscheid, mit welchem die Geltungsdauer einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib in der Schweiz verweigert

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzen. 3.4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit (SR 0.142.115.143) und macht geltend, die beiden Länder würden in ausländerrechtlichen Angelegenheiten eng zusammenarbeiten. Weil grenzüberschreitende Besuche möglich seien, solange er in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei es gerechtfertigt, dass er sich in Bezug auf S. und Q. auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könne. Das Gericht kann diese Auffassung indessen nicht teilen. Die Vereinbarung beinhaltet im Wesentlichen den Grundsatz, wonach auf Ausländer, die nicht Schweizerbürger sind, konkret festgelegte Ausnahmen vorbehalten, die eidgenössischen Gesetze und Erlasse über Ein- und Ausreise sowie über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung). Zutreffend ist zwar, dass vereinbart worden ist, dass die schweizerischen und die fürstlichen liechtensteinischen Fremdenpolizei- und Arbeitsmarktbehörden eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen (Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung), dass Drittausländer die schweizerisch-lichtensteinische Grenze, Ausnahmen vorbehalten, ohne besondere Bewilligung überschreiten können (Art. 7 Abs. 2 der Vereinbarung) und dass Drittausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein besitzen, den im anderen Staat geltenden Vorschriften für Ausländer unterstehen (Art. 8 der Vereinbarung). Aus diesen Abmachungen kann aber nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer könne sich im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib in der Schweiz auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, weil er im Fürstentum Liechtenstein ansässige Kinder mit Schweizer Bürgerrecht hat. 3.4.3. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine beiden im Ausland lebenden Kinder aus erster Ehe nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, besteht zwischen ihm und S. und Q. keine besonders enge affektive Beziehung. Gemäss einem von A.B. unterzeichneten Schreiben vom 23. Februar 2009 sehen S. und Q. den Beschwerdeführer regelmässig alle zwei Wochen, in den Ferien auch öfter,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und er nimmt an Vereins- und Schulaktivitäten teil. Sie führt zwar aus, das Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater sei herzlich, unverkrampft und liebevoll und sie möchten ihn so oft wie möglich sehen, vor allem seitdem nun seit einiger Zeit eine wunderbare Regelmässigkeit und viel Ruhe in die Besuchstage eingekehrt sei. Demgegenüber hat A.B. am 7. März 2008 gegenüber dem Ausländeramt zum Ausdruck gebracht, durch das Besuchsrecht sei sie immer wieder mit den Turbulenzen konfrontiert, die der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit seiner zweiten Ehe) verursache, und S. und Q. würden nach wie vor unter seiner Labilität und Unstetigkeit leiden. Obschon ihre Kinder seit knapp einem Jahr durch den Kinder- und Jugenddienst betreut würden, habe sich die Situation nicht gebessert. Der Beschwerdeführer sei ein grandioser Schauspieler, der es ausserordentlich gut verstehe, auch den gebildetsten Menschen eine andere Identität vorzugaukeln. Er verkaufe sich als perfekter Vater und fürsorglicher Ehemann (act. 450-452). Negativ ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber S. und Q. nicht nachgekommen ist. Am 15. Juni 2007 hat ihn das Fürstliche Landesgericht für schuldig erklärt, seine Unterhaltspflicht in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 24. April 2007 gegenüber Q.. in der Höhe von Fr. 330.-- monatlich und gegenüber S. in der Höhe von Fr. 370.-- monatlich gröblich verletzt und daher bewirkt zu haben, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre (act. 412-418). A.B. hat dem Ausländeramt am 7. März 2008 mitgeteilt, der Beschwerdeführer schulde Alimente im Betrag von knapp Fr. 20'000.-- (act. 451). Diese Umstände sprechen nicht dafür, dass der Beschwerdeführer zu seinen Kindern aus erster Ehe eine über eine längere Zeit hinweg stabile Beziehung aufgebaut hat. Aktenkundig ist schliesslich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur aus diesem Grund, sondern auch aus anderen Gründen nicht als weitgehend tadellos bezeichnet werden kann (vgl. dazu Ziff. 3.6. hienach). 3.5. Auch was das Kind aus zweiter Ehe, L., anbetrifft, ist nicht von einer besonders engen affektiven Vater-Sohn-Beziehung auszugehen. Die elterliche Sorge für das Kind wurde der Mutter übertragen, zu der der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben eine belastete Beziehung hat. Seine persönlichen Kontakte zum gut drei Jahre alten Sohn beschränken sich auf die Ausübung des Besuchsrechts. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass K.T. am 27. Februar 2009 bestätigt hat, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und L. "nun schon seit längerer Zeit eine Regelmässigkeit"

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe und dass sich der Beschwerdeführer an die vereinbarten Wochenende halte, zu Kompromissen bereit sei und öfter anrufe. Vor nicht allzu langer Zeit, am 20. Oktober 2008, hat die Mutter von L. gegenüber dem Ausländeramt erklärt, der Beschwerdeführer sehe seinen Sohn zirka ein Mal im Monat und zeige kein wirkliches und regelmässiges Interesse an L.. "So nach dem Motto: Wenn ich gerade an L. denke und Zeit habe melde ich mich. Dann muss aber alles so laufen, wie er es will ! Das Besuchsrecht nimmt er dann wahr, wenn er Zeit und Lust hat ! Es besteht keine Regelmässigkeit und auch kein regelmässiger telefonischer Kontakt !" (act. 501). Auch hat K.T. am 10. Dezember 2007 gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt, die Alimente für L. würden vom Sozialamt X. bevorschusst (act. 441). 3.6. Wie ausgeführt (vgl. Ziff. 3.4.3. hievor) muss sich der Beschwerdeführer zudem den Vorwurf gefallen lassen, er habe sich nicht weitgehend tadellos verhalten. Abgesehen von der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe vom 15. Juni 2007 ist er am 21. Dezember 2004 vom Fürstlichen Landesgericht wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Er hatte K.T., mit der er damals noch nicht verheiratet war, durch einen Schlag ins Gesicht, der eine Prellung des rechten Jochbeins und eine leichte Schwellung der rechten Wange zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt, ihre Hose gewaltsam zerrissen und eine unbekannte Menge Marihuana konsumiert (act. 307-308). Am 8. Dezember 2007 kam es am Wohnort des Beschwerdeführers in E. zu einer polizeilichen Intervention im häuslichen Bereich wegen Entziehen von Unmündigen, Nötigung und Tätlichkeiten (act. 444-447). Auch am 2. April 2008 war an der H-strasse in X. eine polizeiliche Intervention im häuslichen Bereich erforderlich. Der Beschwerdeführer hatte K.T. gestossen und mit einem Schirm auf den Kopf geschlagen und wurde am 28. April 2008 wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (act. 477). Zudem wurden eine Wegweisung und ein Rückkehrverbot bis 12. April 2008 ausgesprochen (act. 454-455). Schliesslich ist der Beschwerdeführer am 7. März 2000 vom Bezirksamt Sargans der Fälschung und des Missbrauchs von Ausweisen für schuldig erklärt und mit neun Wochen Gefängnis, bedingt auf eine Probezeit von vier Jahren, und mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft worden (act. 161-162).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz herleiten kann. 4. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 4.1. Nach Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn: die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE). 4.2. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Geiser/Busslinger, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 14.55 geltend, eine Aufenthaltsbewilligung sei nach Auflösung der Ehegemeinschaft auch dann zu verlängern, wenn diese nicht während der gesamten drei Jahre in der Schweiz gelebt worden sei, sofern der nachgezogene Ehegatte nachweise, dass er sich in der Schweiz erfolgreich integriert habe, was auf ihn zutreffe. Der Beschwerdeführer beruft sich dementsprechend nicht auf eine Ehegemeinschaft mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau K.T., zumal eine solche höchstens in der Zeit vom 20. Januar 2006 bis zum 10. August 2007 bestand, sondern auf eine Ehegemeinschaft mit A.B., die sich zehn Monate nach der Heirat mit den Kindern nach Triesen abmeldete und von der er seit dem 29. September 2005 geschieden ist. Sinn und Zweck von Art. 50 Abs. 1 AuG ist es aber, dass der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder einer hier niedergelassenen Person, dem im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit dieser Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Eine Ehegemeinschaft, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegebenenfalls in einer früheren Ehe des Ausländers mit einer Schweizerin oder einer hier niedergelassenen Person bestanden hat, fällt ausser Betracht. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Ehegemeinschaft, die von Gesetzes wegen mindestens während drei Jahren Bestand gehabt haben muss, zum Teil auch im Ausland gelebt worden sein kann. 5. Zu prüfen bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist. Der heute gut 39 Jahre alte Beschwerdeführer reiste im Jahr 1996 illegal in die Schweiz ein und er hat seine wahre Identität den Behörden gegenüber über Jahre hinweg nicht preisgegeben. Wie aus den vorhergehenden Erwägungen ersichtlich, hat er sich auch aus anderen Gründen nicht tadellos verhalten und immer wieder zu Klagen Anlass gegeben, was nicht dafür spricht, dass er die hier geltende rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert. Weiter lebte der Beschwerdeführer nur ab dem 22. Dezember 2000 (Heirat mit A.B.) während knapp zwei Jahren legal in der Schweiz, bis er sich im November 2002 zu seiner Ehefrau ins Fürstentum Liechtenstein abmeldete. Ab dem 20. Januar 2006 (Heirat mit K.T.) verfügte er zwar erneut über eine Aufenthaltsbewilligung, die indessen am 9. Dezember 2008 widerrufen wurde. Fraglich ist zudem, ob der Beschwerdeführer je die Absicht hatte, mit K.T. in Ehegemeinschaft zu leben. A.B. vertritt den Standpunkt, er habe die von ihm getrennt lebende Ehefrau "nur wegen der Papiere" geheiratet (act. 452). Sodann behauptet der Beschwerdeführer nicht, mit den Verhältnissen in seinem Heimatland Ghana nicht mehr vertraut zu sein. Für den Beschwerdeführer spricht, dass er gemäss Bestätigung der S. AG, vom 24. März 2009 seit dem 8. Januar 2007 in diesem Unternehmen in ungekündigter Stellung tätig ist, nachdem er dort während neun Monaten temporär gearbeitet hatte. Ebenfalls positiv ins Gewicht fällt, dass sich verschiedene Personen aus E. schriftlich für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz einsetzen, mit der Begründung, er verfüge über viele positive Eigenschaften. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer hier einige Freunde hat, kann nach den gesamten geschilderten Umständen indessen nicht geschlossen werden, er sei hier integriert.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz höher gewichten durfte als sein privates Interesse am Verbleib im Land. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich damit abzufinden, dass er die persönliche Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn, zu dem er keine besonders enge persönliche Beziehung hat, von Ghana aus nur mittels schriftlicher und telefonischer Kontakte, Besuchen und Ferienaufenthalten aufrechterhalten kann. 6.1. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Aus den geschilderten Umständen ergibt sich indessen, dass die Beschwerde zum vornherein aussichtslos war, weshalb dem Begehren nicht stattzugeben ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 1 und 2 lit. a Zivilprozessgesetz, sGS 961.2). 6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Koten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Er-hebung dieser Kosten wird indessen verzichtet (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:         Die Gerichtsschreiberin:     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin M) -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Der Entscheid, eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzen, wenn die Schweizer Nachkommen des Ausländers aus erster Ehe im Ausland leben und aufwachsen. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verschafft dem ausländischen Ehegatte einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit einer Niederlassungsbewilligung, dem im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit dieser Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine Berücksichtigung einer Ehegemeinschaft, die gegebenenfalls in einer früheren Ehe des Ausländers bestanden hat, fällt ausser Betracht (Verwaltungsgericht, B 2009/28).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T14:40:09+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2009/28 — St.Gallen Verwaltungsgericht 09.07.2009 B 2009/28 — Swissrulings