Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 08.06.2010 B 2009/222

8. Juni 2010·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,886 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Steuerrecht, Art. 55 VRP (sGS 951.1), Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 80 Abs. 1 lit. g StG (sGS 811.1). Im ordentlichen Steuerverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Einer Stiftung wurde die Steuerbefreiung wegen Fehlens einer gemeinnützigen Zwecksetzung zu Recht verweigert (Verwaltungsgericht, B 2009/222).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/222 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.06.2010 Entscheiddatum: 08.06.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 Steuerrecht, Art. 55 VRP (sGS 951.1), Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 80 Abs. 1 lit. g StG (sGS 811.1). Im ordentlichen Steuerverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Einer Stiftung wurde die Steuerbefreiung wegen Fehlens einer gemeinnützigen Zwecksetzung zu Recht verweigert (Verwaltungsgericht, B 2009/222). Steuerrecht, Art. 55 VRP (sGS 951.1), Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 80 Abs. 1 lit. g StG (sGS 811.1). Im ordentlichen Steuerverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Einer Stiftung wurde die Steuerbefreiung wegen Fehlens einer gemeinnützigen Zwecksetzung zu Recht verweigert (Verwaltungsgericht, B 2009/222).   Urteil vom 8. Juni 2010   Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen St. Galler Katzenstiftung,  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und   Kantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,   betreffend Staatssteuern (Steuerbefreiung)   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die am 14. März 2008 in St. Gallen verstorbene M.K. bekundete in ihrer letztwilligen Verfügung vom 10. Dezember 2007, dass nach Berücksichtigung der Vermächtnisse mit dem gesamten übrigen Nachlass eine Stiftung unter dem Namen St. Galler Katzenstiftung mit Sitz in Wil zu errichten sei. Am 29. August 2008 wurde die Errichtung der Stiftung öffentlich beurkundet. Als Mitglieder des ersten Stiftungsrats wurden W. B. und F. bestimmt. Am 1. September 2008 wurde die Stiftung in das Handelsregister eingetragen und mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 der Aufsicht der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstellt. Die Stiftung war bei der Errichtung mit einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachlassvermögen von Fr. 90'000.-- dotiert. Am 12. September 2008 veräusserte sie zwei Liegenschaften in St. Gallen zum Preis von Fr. 230'000.--. Die Stiftung bezweckt den Schutz von Haus- und Wildkatzen. Sodann soll dem Besitzer der beiden Katzen der Erblasserin, Jenny und Sascha, jährlich ein Betrag von Fr. 1'000.-- pro Katze für den Unterhalt bezahlt werden, solange die Katzen leben. Ausserdem soll jährlich ein Betrag von Fr. 2'000.-- an vier Institutionen (Aktive Tierschutzgruppe Salez, Katzenfreunde Arbon und Umgebung, Tierheim Gals, Tierhilfe Zodiac) ausbezahlt werden. Am 23. Oktober 2008 ersuchte die Stiftung durch W. um Befreiung von der Steuerpflicht. Das kantonale Steueramt wies dieses Begehren mit Verfügung vom 6. November 2008 ab. Eine von der Stiftung erhobene Einsprache wurde vom kantonalen Steueramt mit Entscheid vom 24. Dezember 2008 abgewiesen. B./ Mit Eingaben vom 29. Januar und 4. März 2009 erhob die Stiftung durch ihren Präsidenten W. Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 6. November 2008 sei aufzuheben und die Stiftung sei rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gründung von der Gewinn- und Kapitalsteuer zu befreien, eventuell sei das kantonale Steueramt anzuweisen, eine Spartenrechnung zu führen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 ab. Sie erwog, der Zweck "Schutz von Haus- und Wildkatzen" falle in den Bereich des Tier- oder Artenschutzes, welcher von der Allgemeinheit als förderungswürdig erachtet werde. Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts sei die Zweckformulierung nicht zu allgemein gehalten. Im Zweckartikel würden vier verschiedene zu unterstützende Institutionen namentlich aufgeführt. Diese setzten sich allesamt für den Tierschutz und insbesondere für den Schutz von Hauskatzen ein. Mit den Zahlungen an diese Institutionen werde der Zweck "Schutz von Haus- und Wildkatzen" zumindest teilweise konkret verwirklicht. Da auch andere Institutionen begünstigt werden könnten, liege ein offener Destinatärkreis vor. In diesem Punkt liege Uneigennützigkeit vor. Die Zweckbestimmung bezüglich des Unterhalts der beiden Katzen der Erblasserin Jenny und Sascha sei hingegen nicht gemeinnützig. Darin liege ein eigenständiger Stiftungszweck. Die Unterhaltszahlungen seien zwar uneigennützig, aber nicht im Interesse der Allgemeinheit. Zudem müsse die Zwecksetzung auch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlich verwirklicht werden. Die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genüge nicht. Die Stiftung habe im Jahr 2008 und 2009 Zahlungen gemäss dem Stiftungszweck geleistet. Neu gegründeten Institutionen sei eine Anlauffrist zu gewähren. Das Vermögen der Stiftung sei genügend gross, um eine zweckentsprechende Tätigkeit zu ermöglichen. Die finanziellen Leistungen von jährlich Fr. 4'000.-- seien erheblich, zumal die Stiftung erst vor zwei Jahren errichtet worden sei. Es stelle sich die Frage, ob die Anforderungen an eine teilweise Steuerbefreiung bzw. Spartenrechnung erfüllt seien. Eine teilweise Steuerbefreiung greife, wenn die nicht im Zusammenhang mit der steuerprivilegierten Tätigkeit stehende Aktivität untergeordnet sei. Voraussetzung sei zudem, dass der steuerbefreite und der steuerpflichtige Bereich organisatorisch und rechnerisch getrennt seien. Nach den Statuten sei vorrangig der Unterhalt der beiden Katzen der Stifterin sicherzustellen und deren neuer Pflegeplatz zu kontrollieren. Gemäss Stiftungsurkunde dürfen neben den Erträgnissen jährlich bis zu Fr. 4'000.-- des Kapitals verbraucht werden. Davon werde jährlich rund die Hälfte den beiden Katzen zugewendet. Dieser Zweck sei daher gegenüber dem Zweck "Schutz von Haus- und Wildkatzen" übergeordnet. Ausserdem lasse sich aus den eingereichten Unterlagen keine organisatorische und rechnerische Trennung der beiden Bereiche erkennen. Beispielsweise müsste eine getrennte Bilanzund Erfolgsrechnung vorliegen sowie ein eigenes Einzahlungskonto für den gemeinnützigen bzw. den öffentlichen Bereich vorhanden sein. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der massgebende Hauptzweck der Stiftung im Unterhalt der Katzen Jenny und Sascha liege und nicht gemeinnützig sei. Zudem könne im heutigen Zeitpunkt keine Spartenrechnung gewährt werden. Damit seien die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Stiftung nicht erfüllt. Der Rekurrentin bleibe es aber unbenommen, nach dem Tod der beiden Katzen ein neues Gesuch um Steuerbefreiung zu stellen. C./ Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 (Poststempel) erhob die St. Galler Katzenstiftung durch ihren Präsidenten Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 22. Oktober 2009 und die Verfügung des Kantonalen Steueramts vom 6. November 2008 seien aufzuheben, die Stiftung sei rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gründung von der Steuerpflicht zu befreien, eventualiter sei das Kantonale Steueramt anzuweisen, eine Spartenrechnung zu führen. In der Beschwerde wird vorgebracht, der bisher angenommene und dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt müsse berichtigt bzw. korrigiert werden. Die Stiftung als letztwillig eingesetzte Erbin sei ursprünglich davon ausgegangen, dass die beiden Katzen zum Nachlass gehörten und somit ins Eigentum der Stiftung übergegangen seien. Mittlerweile habe sich aber herausgestellt, dass die Katzen zu Lebzeiten der Erblasserin definitiv abgegeben worden seien. Damit sei die Erblasserin am Todestag nicht mehr Eigentümerin der Katzen gewesen, und die Stiftung habe es infolge Universalsukzession auch nicht mehr werden können. Folglich seien die testamentarisch auferlegten Verpflichtungen obsolet geworden bzw. bereits obsolet gewesen. Dies sei sich der Stiftungsrat zum seinerzeitigen Zeitpunkt noch nicht bewusst gewesen. Die beiden Willensvollstrecker und die Thurgauer Katzenfreunde als Vermächtnisnehmer hätten daher keine Verpflichtung, einen neuen Platz für die beiden Katzen und einen neuen Besitzer zu suchen. Der Auffassung der Rekursinstanz und der Steuerbehörde, der für die Steuerpflicht massgebende Hauptzweck der Stiftung liege im Unterhalt der Katzen Jenny und Sascha, sei somit aufgrund des tatsächlich anderen Sachverhalts die Grundlage entzogen worden. Weiter würde eine Besteuerung der Erbschaft von ca. Fr. 100'000.-- mit einer Erbschaftssteuer von 30 Prozent die verfassungsmässige Eigentumsfreiheit und das Verbot "fiskalischer Überbesteuerung" verletzen. Zudem würden beide Bereiche getrennt geführt. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, es sei keinesfalls klar erwiesen, dass die Unterhaltspflicht für die beiden Katzen nicht bestehe. Das Kantonale Steueramt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es macht ebenfalls geltend, es scheine keineswegs erwiesen zu sein, dass die Unterhaltspflicht für die beiden Katzen obsolet geworden sei. Vielmehr sei diese Frage offenbar noch Gegenstand von laufenden Abklärungen. Falls die Statuten nicht mit der tatsächlichen Tätigkeit resp. Zwecksetzung der Stiftung übereinstimmen würden, seien sie den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Eine Steuerbefreiung einer Stiftung aufgrund von Gemeinnützigkeit werde nur gewährt, wenn die statutarische Zwecksetzung wie auch die tatsächliche Tätigkeit gemeinnützig seien. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Sie äusserte sich aber nicht mehr dazu. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, und die Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2009 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt eine öffentliche Verhandlung. Eine solche wird nach Art. 55 VRP durchgeführt, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift geltend machen. Zur Wahrung der Parteirechte erweist sich eine öffentliche Verhandlung nicht als notwendig. Auch besteht aufgrund übergeordneter Vorschriften kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung; das Verfahren in ordentlichen Steuerangelegenheiten fällt nicht unter Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. statt vieler Ulrich Cavelti, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/IIb, 2. Aufl., Basel 2008, N 3a zu Art. 142 DBG). Dem Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher nicht stattzugeben. 3. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vor. Diese haben sich vor Abschluss des Rekursverfahrens verwirklicht und waren der Vorinstanz nicht bekannt. Diese Tatsachen dürfen vor Verwaltungsgericht grundsätzlich vorgebracht werden und sind entsprechend zu würdigen (sog. unechte Noven; vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 643). Zudem sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht in Steuersachen entgegen der allgemeinen Regel von Art. 61 Abs. 3 VRP sogar neue Anträge zulässig (Art 196 Abs. 2 StG; GVP 1982 Nr. 23; Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 396). Daher wird im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahren in Steuersachen auch die Berufung auf echte Noven zugelassen (vgl. VerwGE B 2009/171 vom 15. April 2010 i.S. H.L., E. 2.3.2., in: www.gerichte.sg.ch). 4. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. g StG sind die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht für die Gewinn- und Kapitalsteuern befreit. 4.1. Die Vorinstanz entschied, die Zweckbestimmung bezüglich des Unterhalts der beiden Katzen der Erblasserin sei nicht gemeinnützig, weshalb eine Stiftung mit gemischter Zwecksetzung gegeben sei. Zudem sei der Unterhalt der beiden Katzen gegenüber dem Zweck Schutz von Haus- und Wildkatzen nicht untergeordnet. Ausserdem lasse sich aus den eingereichten Unterlagen keine organisatorische und rechnerische Trennung der beiden Bereiche erkennen. Diese tatsächlichen Feststellungen sowie deren rechtliche Qualifikation wurden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Diese stützt sich vielmehr auf neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen. Sie macht geltend, die Katzen seien zu Lebzeiten der Erblasserin definitiv abgegeben worden, weshalb M.K. im Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr Eigentümerin der beiden Tiere gewesen sei. Zum Nachweis hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Rechtsanwalt L. als Vertreter von X. (aktive Tierschutzgruppe Salez) und ein Schreiben von Rechtsanwalt A. eingereicht. Rechtsanwalt L. hält fest, dass die beiden Katzen auf ausdrücklichen Wunsch von M.K. unmittelbar vor ihrem Ableben bei X. plaziert worden seien. Damit sei die eigenhändige letztwillige Verfügung, wonach die beiden Katzen nach ihrem Tod vom Verein Katzenfreunde Arbon und Umgebung übernommen und anschliessend neu plaziert werden sollten, durch Verfügung unter Lebenden obsolet geworden. Rechtsanwalt A. hält fest, er könne dem Schreiben nur entnehmen, dass sich die beiden Katzen beim Ableben von M.K. nicht mehr in deren Eigentum oder Besitz befanden, sondern dass M.K. die beiden Katzen zu Lebzeiten an X. zu Eigentum übergeben habe. 4.2. Aus den Akten bzw. den neu eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass die Erblasserin bei ihrem Tod nicht mehr Eigentümerin der beiden Katzen war. Namentlich geht der Umstand, dass die angebliche Plazierung der Katzen bei X. mit einer Eigentumsübertragung an den Tieren verbunden war, aus den eingereichten Akten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht hervor. Allein die Tatsache, dass eine Katze in fremde Obhut gegeben wird, stellt nicht zwingend eine Eigentumsübertragung dar. Aufgrund der eingereichten Unterlagen lässt sich jedenfalls nicht annehmen, dass die in den Stiftungsstatuten festgehaltene Verpflichtung zum Unterhalt der beiden Katzen obsolet geworden ist bzw. bereits bei Errichtung der Stiftung obsolet war. Daher ist es auch nicht zutreffend, dass Ziff. 5 der letztwilligen Verfügung, wonach dem neuen Besitzer der Katzen jährlich Fr. 1'000.-- pro Katze für den Unterhalt bezahlt werden muss, solange die Katzen leben, toter Buchstabe ist. Einen neuen Besitzer haben die beiden Katzen, ungeachtet der aufgrund der Akten unklaren Eigentumsverhältnisse. Damit ist auch die entsprechende Zielsetzung in den Statuten der Stiftung nicht obsolet. Im Ergebnis lässt sich daher die Feststellung der Vorinstanz, wonach der für die Steuerpflicht massgebende Hauptzweck der Stiftung im Unterhalt der beiden Katzen Jenny und Sascha liegt, nicht als unzutreffend qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. 4.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, allein aufgrund des monetären Verhältnisses könne der Hauptzweck der Stiftung gar nicht im Unterhalt der Katzen Jenny und Sascha bestehen. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb der Stiftungszweck "Schutz von Haus- und Wildkatzen" untergeordneter Natur ist. Sie hielt fest, neben den Erträgnissen dürfe jährlich bis zu Fr. 4'000.-- des Stiftungskapitals verbraucht werden. Davon werde jährlich rund die Hälfte den beiden Katzen zugewendet. Im Gegensatz zu den Zahlungen an die vier gemeinnützigen Institutionen müssten jene an den Unterhalt der Katzen zwingend geleistet werden. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Unterhalt der beiden Katzen ist zwingend, und die Zahlungen an die vier namentlich genannten Institutionen sind nicht zwingend. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 und 2 der Statuten, wonach vorrangig der Unterhalt der beiden Katzen sicherzustellen und deren neuer Pflegeplatz zu kontrollieren sei, während der Geldbetrag von gesamthaft Fr. 2'000.-- an die vier genannten Institutionen gezahlt werden könne, aber nicht müsse. Hinsichtlich des Überwiegens eines nicht gemeinnützigen Zweckes kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 8 f.) verwiesen werden. 4.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei "nicht nur sinn-, sondern fiskalisch rechtswidrig", eine Erbschaft von ca. Fr. 100'000.-- mit einer Erbschaftssteuer von 30 Prozent bzw. nach Abzug eines Freibetrags mit Fr. 27'000.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu belasten, wenn der angeblich zwingende Zweck - aufgrund der mittleren Lebenserwartung der beiden Katzen - Fr. 20'000.-- betrage. Dies sprenge nicht nur jegliche Vernunft, sondern auch die verfassungsmässige Eigentumsfreiheit und das "Verbot fiskalischer Überbesteuerung". Diese Rüge ist unbegründet. Die Besteuerung einer Erbschaft mit einer Steuer von 30 Prozent oder mehr wurde im Schrifttum zwar als erhebliche Abschöpfung bezeichnet, die unverhältnismässig in die erb- und schenkungsrechtliche Weitergabe von Vermögen eingreift (Y. Hangartner, in: FS Cagianut, Bern 1990, S. 87). Vorliegend beträgt die Belastung unter Berücksichtigung des Freibetrags 27 Prozent. Diese Belastung kann nicht als Verletzung der Eigentumsgarantie oder als Verstoss gegen das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung betrachtet werden (Hangartner, a.a.O., S. 86 mit Hinweisen). Bei Stiftungen mit verschieden zu beurteilenden Zwecksetzungen können die gesamten Steuerbelastungen zudem nicht isoliert aus dem Blickwinkel einzelner Zweckbereiche beurteilt werden. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der gemeinnützige bzw. der öffentliche Bereich seien von Beginn an organisatorisch und rechnerisch getrennt geführt worden. Die erste Bilanz und Erfolgsrechnung sei erst per 31. Dezember 2009 zu erstellen, weshalb bis dato noch gar keine habe vorgelegt werden können. Bisher seien auf jeden Fall getrennte Konten geführt worden, was von der Vorinstanz verkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin stützt sich in diesem Punkt wiederum auf neu eingereichte Unterlagen. Im Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin keine getrennte Rechnung geführt bzw. keine entsprechenden Belege eingereicht. Weder aus den eingereichten Kontoauszügen noch aus der Übersicht über die gebuchten Zahlungen geht eine entsprechende Trennung hervor. Im übrigen ist es nicht Sache der Steuerbehörde, eine getrennte Spartenrechnung zu erstellen. Aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen ist zudem keine getrennte Rechnung ersichtlich. Es werden erstmals Unterlagen über ein zweites Postkonto eingereicht. Wann das zweite Konto eröffnet wurde, ist allerdings nicht klar. Es handelt sich beim eingereichten Schriftstück um eine Fotokopie, auf der der Eingangsstempel unleserlich ist. Eine Aufstellung nach verschiedenen Ausgabenarten fehlt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.6. Der Beschwerdegegner hält abschliessend fest, der gemeinnützige Zweck müsste sowohl nach den Statuten wie auch hinsichtlich des tatsächlichen Wirkens erfüllt sein. Dies entspricht Lehre und Rechtsprechung (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 50, 63 zu Art. 56 mit Hinweisen). Die statutarische Zwecksetzung kann vorliegend jedenfalls nicht als gemeinnütziger Zweck qualifiziert werden. Sollten die Statuten nicht mit der tatsächlichen Tätigkeit resp. Zwecksetzung der Stiftung übereinstimmen, sind diese den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Die gegenwärtige Zwecksetzung steht jedenfalls einer Steuerbefreiung entgegen. 4.7. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   V.          R.           W.   Der Präsident:                  Der Gerichtsschreiber:  

Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerin -   die Vorinstanz -   den Beschwerdegegner   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 Steuerrecht, Art. 55 VRP (sGS 951.1), Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 80 Abs. 1 lit. g StG (sGS 811.1). Im ordentlichen Steuerverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Einer Stiftung wurde die Steuerbefreiung wegen Fehlens einer gemeinnützigen Zwecksetzung zu Recht verweigert (Verwaltungsgericht, B 2009/222).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

B 2009/222 — St.Gallen Verwaltungsgericht 08.06.2010 B 2009/222 — Swissrulings