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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.03.2010 B 2009/165

18. März 2010·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,311 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Steuerrecht, Art. 20 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Der Tarif für Verheiratete kommt bei der Einkommenssteuer nicht zur Anwendung, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen im Ausland lebt und eine Gemeinschaft der Eheleute lediglich in den Ferien besteht, selbst wenn der Ehemann den Unterhalt der Ehefrau aus den in der Schweiz erzielten Einkünften leistet (Verwaltungsgericht, B 2009/165).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/165 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.03.2010 Entscheiddatum: 18.03.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2010 Steuerrecht, Art. 20 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Der Tarif für Verheiratete kommt bei der Einkommenssteuer nicht zur Anwendung, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen im Ausland lebt und eine Gemeinschaft der Eheleute lediglich in den Ferien besteht, selbst wenn der Ehemann den Unterhalt der Ehefrau aus den in der Schweiz erzielten Einkünften leistet (Verwaltungsgericht, B 2009/165). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen A.,  Beschwerdeführer, vertreten durch B. gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und   Kantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,   betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2007, Tarif)   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A., geb. 1967, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau und sein Sohn leben im Heimatstaat. Er bezieht seit 2002 eine volle IV-Rente für sich und eine ordentliche IV-Kinderrente für seinen Sohn, daneben eine weitere Rente der Mobiliar- Lebensversicherungsgesellschaft. A. wohnt in G. Er bewohnt zusammen mit N. eine Wohnung an der T-strasse. A. wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 27'300.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Dabei wurden ihm ein Kinderabzug sowie ein entsprechend erhöhter Versicherungsabzug gewährt und der Tarif für alleinstehende Steuerpflichtige angewendet. Im Einspracheverfahren verlangte der Pflichtige die Anwendung des Verheiratetentarifs. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. Juni 2008 ab. B./ Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2008 erhob A. Rekurs und beantragte, es sei der Tarif für Verheiratete anzuwenden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. Juli 2009 ab. Sie erwog, der Steuerpflichtige lebe von seiner Ehefrau getrennt. In steuerrechtlichem Sinn sei von einer tatsächlich getrennten Ehe auszugehen, wenn die räumliche Trennung eine gewisse Zeit andauere und mit einer getrennten Verwendung der Mittel verbunden sei. Der Pflichtige lebe seit Jahren ununterbrochen in der Schweiz und die Ehefrau in Mazedonien. Es sei sogar so, dass die Eheleute, abgesehen von den Ferienaufenthalten des Pflichtigen in Mazedonien, noch nie in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt hätten. Die Eheleute würden keine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine solche habe es nie gegeben. Es sei auch nicht entscheidend, ob der Pflichtige hier in einem Konkubinat oder in einer anderen Wohngemeinschaft zusammenlebe. C./ Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. September 2009 erhob A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der Tarif für Verheiratete zu gewähren. Er macht im wesentlichen geltend, die Vorinstanzen würden sich lediglich auf Vermutungen stützen. Die eheliche Gemeinschaft bestehe, wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben, weiter. Wenn immer möglich reise er nach Mazedonien zu seiner Familie. Zudem bestehe eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Steueramt verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, und die Beschwerdeeingabe vom 15. September 2009 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig ist im Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei der Einkommenssteuer der Tarif für Verheiratete zu gewähren oder ob der Tarif für Alleinstehende anzuwenden ist. 2.1. Art. 20 StG regelt den Grundsatz der Familienbesteuerung. Nach Art. 20 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Für solche gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet (Art. 50 Abs. 3 StG). Nach Art. 8 Abs. 2 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt StV) gilt eine Ehe als tatsächlich getrennt, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird. 2.2. Diese Merkmale stimmen mit den in der Lehre anerkannten Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung der Eheleute überein (vgl. statt vieler Greminger/Bärtschi, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl., Basel 2008, N 10 ff. zu Art. 9 DBG; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 19). Eine solche Situation, wie sie Art. 8 Abs. 2 StV regelt, ist beim Beschwerdeführer gegeben. Es ist nicht massgebend, dass die Eheleute nicht zivilrechtlich getrennt oder geschieden sind. Die tatsächliche Trennung der Eheleute ist erfüllt und die Gemeinschaftlichkeit der Mittelverwendung fehlt. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Ferienaufenthalte des Ehemannes bei der Ehefrau in Mazedonien begründen keinen gemeinsamen Haushalt, jedenfalls nicht in der Schweiz, was für die Steuerpflicht und die Anwendung des Steuertarifs massgebend ist, denn die Familienbesteuerung kann nur Platz greifen, wenn beide Ehegatten in der Schweiz steuerpflichtig sind. Daher sind auch die Anzahl und die Intervalle der Besuche und Reisen des Beschwerdeführers nach Mazedonien nicht ausschlaggebend, ebensowenig die Art und Intensität der persönlichen Kontakte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unbegründet ist im weiteren der Einwand, es bestehe eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel, da mit dem Einkommen des Ehemannes sämtliche Auslagen der Familie bestritten würden. Dass der Beschwerdeführer aus seinen Einkünften sowohl den Unterhalt für sich als auch den Unterhalt für seine Ehefrau und seinen Sohn bestreitet, begründet keine Gemeinschaftlichkeit der Mittelverwendung (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 21 zu Art. 9 DBG). Der Beschwerdeführer leistet Geldbeträge an seine Ehefrau und seinen Sohn, welche die Empfänger zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden. Damit ist das Erfordernis der gemeinschaftlichen Mittel für Wohnung und Unterhalt nicht erfüllt. Es liegt keine Situation vor, in der bei getrennten Wohnsitzen die den Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel vollumfänglich oder zu einem namhaften Teil in einen "gemeinsamen Topf" fliessen, aus dem die gemeinsamen Kosten bestritten werden (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 20 zu Art. 9). Ob der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seinen Sohn in die Schweiz nachziehen kann, spielt steuerlich keine Rolle. Jedenfalls zeigt die Erfahrung, dass ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, welche ausschliesslich von Renteneinkünften leben, dies in der Regel nicht als hinderlich für den Familiennachzug betrachten. Ob die am Schweizer Wohnsitz des Beschwerdeführers bestehende Wohngemeinschaft mit einer Frau einen Hinderungsgrund für den Familiennachzug bildet, ist irrelevant. Auch sind die Gründe und die Merkmale dieser Wohngemeinschaft nicht massgebend, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 2.3. Aufgrund der dargelegten Umstände erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (inkl. Kosten der Verfügung vom 16. September 2009, Art. 13, Ziff. 611 und 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch B.) -   die Vorinstanz -   den Beschwerdegegner   am:   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2010 Steuerrecht, Art. 20 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Der Tarif für Verheiratete kommt bei der Einkommenssteuer nicht zur Anwendung, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen im Ausland lebt und eine Gemeinschaft der Eheleute lediglich in den Ferien besteht, selbst wenn der Ehemann den Unterhalt der Ehefrau aus den in der Schweiz erzielten Einkünften leistet (Verwaltungsgericht, B 2009/165).

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