Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/138 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.03.2010 Entscheiddatum: 18.03.2010 Urteil vom 18. März 2010 Urteil vom 18. März 2010Ausländerrecht, Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681). Die Rechte der Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, haben zufolge ihres abgeleiteten Charakters keine selbständige Existenz. Es erweist sich deshalb als rechtsmissbräuchlich, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA Anspruch auf Nachzug von Familienangehörigen geltend zu machen, wenn diejenige Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, von diesem Recht keinen Gebrauch macht und hier nicht Wohnung nimmt bzw. wenn sie sich das Aufenthaltsrecht lediglich mit dem Zweck einräumen lässt, hier Familienangehörigen im Sinn des FZA ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (Verwaltungsgericht, B 2009/138). Nur Leitsatz, ohne Begründung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/1
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil vom 18. März 2010 Urteil vom 18. März 2010Ausländerrecht, Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681). Die Rechte der Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, haben zufolge ihres abgeleiteten Charakters keine selbständige Existenz. Es erweist sich deshalb als rechtsmissbräuchlich, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA Anspruch auf Nachzug von Familienangehörigen geltend zu machen, wenn diejenige Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, von diesem Recht keinen Gebrauch macht und hier nicht Wohnung nimmt bzw. wenn sie sich das Aufenthaltsrecht lediglich mit dem Zweck einräumen lässt, hier Familienangehörigen im Sinn des FZA ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (Verwaltungsgericht, B 2009/138). Nur Leitsatz, ohne Begründung