Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/128 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.12.2009 Entscheiddatum: 03.12.2009 Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2009 Sozialhilfe, Art. 9 und Art. 11 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Lebt ein Sozialhilfebezüger in einer Wohngemeinschaft mit einer nicht unterstützten Person, so kann ihm nicht generell die Hälfte der tatsächlichen Wohnkosten der nicht unterstützten Person als Naturalleistung angerechnet werden, wenn die Wohnkosten über dem von der Sozialhilfe anerkannten Höchstbetrag liegen (Verwaltungsgericht, B 2009/128). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen Politische Gemeinde S., Beschwerdeführerin, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen,Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte X.Y. , Beschwerdegegner, betreffend Sozialhilfe hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. , geb. 1949, wohnt mit seiner Lebenspartnerin, geb. 1935, in S.. Am 19. März 2007 beantragte er beim Sozialamt finanzielle Unterstützung. Das Sozialamt sprach ihm mit Verfügung vom 21. März 2007 monatliche Leistungen von Fr. 1'838.90 zu (Fr. 735.-- Grundbedarf für den Lebensunterhalt in einem Zweipersonenhaushalt, Fr. 875.-- anteilige Wohnkosten, Fr. 228.90 für die Prämien der Krankenkasse sowie der Hälfte der Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung). X.Y. wurde darauf hingewiesen, dass die Mietkosten von Fr. 1'750.-- für einen Zweipersonenhaushalt zu hoch seien und der hälftige Anteil längstens bis am 30. September 2007 übernommen werde. Danach würden Mietkosten nach dem Ansatz der Praxishilfe der st. gallischen Konferenz für Sozialhilfe von höchstens Fr. 1'100.-- anerkannt. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 rechnete das Sozialamt X.Y. eine Entschädigung für die Haushaltführung von Fr. 700.-- als Einkommen an und kürzte die Unterstützungsleistung um diesen Betrag. Die Kürzung wurde vom Gemeinderat bestätigt. Das Departement des Innern hiess den dagegen erhobenen Rekurs von X.Y. mit Entscheid vom 15. Januar 2008 gut, soweit er die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung beanstandete. Im übrigen wies es den Rekurs ab, insbesondere in bezug auf die Reduktion des Anteils der Wohnkosten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 legte das Sozialamt die monatliche Unterstützung für X.Y. neu fest. Dabei ermittelte es den Bedarf und die Einkünfte nach den für ein Ehepaar geltenden Grundsätzen. Es bezog das um einen monatlichen Steueranteil gekürzte Renteneinkommen der Lebenspartnerin im Betrag von Fr. 2'374.-- in die Bedarfsberechnung von X.Y. ein und errechnete für ihn monatliche Leistungen von Fr. 107.50 ab 1. März 2009. Gegen die Verfügung des Sozialamts erhob X.Y. mit Eingabe vom 2. März 2009 Einsprache (richtig: Rekurs), der vom Gemeinderat mit Entscheid vom 31. März 2009 abgewiesen wurde. Der Gemeinderat erwog, ein Konkubinatspaar dürfe gegenüber einem Sozialhilfe beziehenden Ehepaar nicht besser gestellt werden. Aufgrund der Dauer des Konkubinats seit 2002 sei die Beziehung gemäss der Rechtsprechung als stabil und gefestigt zu betrachten, und es sei korrekt, die Sozialhilfe für X.Y. unter Berücksichtigung des Renteneinkommens seiner Lebenspartnerin zu berechnen. B./ Gegen den Entscheid des Gemeinderates erhob X.Y. mit Eingabe vom 9. April 2009 Rekurs beim Departement des Innern und beantragte, die Sozialhilfeleistungen seien zu überprüfen. Seine Lebenspartnerin beziehe eine AHV-Rente, BVG- und Ergänzungsleistungen von Fr. 2'450.-- und bezahle den Hauszins von Fr. 1'790.--, Krankenkasse, Versicherungen, TV-Radio, Strom etc. Sie habe ihm bereits gedroht, ihn aus der Wohnung zu werfen, wenn sich seine finanzielle Situation nicht bessern sollte. Dies käme die Gemeinde sicher teurer zu stehen, als ihm eine angemessene Hilfe von ca. Fr. 1'250.-- zu bezahlen. Mit Entscheid vom 2. Juli 2009 hiess das Departement des Innern den Rekurs von X.Y. teilweise gut. Es ermittelte einen Lebensbedarf von Fr. 735.-- als Hälfte des Grundbetrags für den Unterhalt im Zweipersonenhaushalt, einen Anteil an den Wohnkosten von Fr. 550.--, Krankenkassenprämien für die obligatorische Grundversicherung von Fr. 261.60, was monatlich einen Bedarf von Fr. 1'546.60 ergab. Vom Einkommen der Lebenspartnerin seien ihm maximal Fr. 162.-- anzurechnen. Dies ergebe einen monatlichen Fehlbetrag von mindestens Fr. 1'384.60. Weil sowohl die Prämien für die Grundversicherung von Fr. 261.60 als auch die Prämien für die Zusatzversicherungen von Fr. 87.50 offenbar direkt der Krankenkasse von X.Y. überwiesen würden, ergebe dies einen auszuzahlenden monatlichen Betrag von mindestens Fr. 1'035.50. Die Anrechnung des Gesamteinkommens der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebenspartnerin in der Bedarfsrechnung des Rekurrenten und die Berechnung eines Gesamtbedarfs wie bei einem Ehepaar sei nicht zulässig. Es sei eine Bedarfsrechnung für den nicht unterstützten Partner zu machen und daraus der Betrag zu ermitteln, der dem unterstützten Partner als Einkommen anzurechnen sei. Weil aufgrund der vorliegenden Akten nicht sämtliche Beträge bekannt seien, sei die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Der Rekurs wurde bezüglich der grundsätzlichen Mitberücksichtigung des Einkommens der Lebenspartnerin abgewiesen (Ziff. 1 lit. a), bezüglich der Höhe des zu berücksichtigenden Konkubinatsbeitrags (maximal Fr. 162.--) und des Unterstützungsbedarfs von X.Y. (mindestens Fr. 1'384.60) wurde die Angelegenheit zur genauen Berechnung an die Gemeinde S. zurückgewiesen (Ziff. 1 lit. b). C./ Mit Eingaben vom 17. Juli und 14. August 2009 erhob der Gemeinderat S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Ziff. 1 lit. b des Entscheids des Departements des Innern vom 2. Juli 2009 sei aufzuheben und der Unterstützungsbedarf von X.Y. sei auf Fr. 763.40 festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Gemeinderat bringt im wesentlichen vor, der im Rekursentscheid angerechnete Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 735.-entspreche den SKOS-Richtlinien. Die im Rekursentscheid mit Fr. 1'200.-berücksichtigten Wohnkosten seien auf Fr. 550.-- herabzusetzen. Bei der Unterstützung einer Person in einem stabilen Konkubinat müsse sich auch der nicht unterstützte Partner anrechnen lassen, dass eine überhöhte Miete nur so lange beachtet werden könne, bis eine günstigere Lösung zur Verfügung stehe. Der Wohnanteil der Lebenspartnerin sei daher auf Fr. 550.-- festzusetzen. Da die Lebenspartnerin Ergänzungsleistungen beziehe, werde eine allfällige Beteiligung für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung von der EL übernommen, ebenso eine allfällige zahnärztliche Behandlung. Diese Positionen seien daher nicht im erweiterten SKOS-Budget der Lebenspartnerin zu berücksichtigen. Eine Police bzw. Prämienrechnung für Hausrat oder Haftpflichtversicherung sei nie eingereicht worden. Erfahrungsgemäss würden sich die Kosten dafür zwischen Fr. 30.-- und Fr. 50.-- bewegen. Der monatliche Bedarf von X.Y. betrage Fr. 1'546.40. Nach Abzug des Beitrags der Lebenspartnerin von Fr. 783.-- sei der Unterstützungsbeitrag auf Fr. 763.40 festzusetzen. Dabei sei vorzumerken, dass sowohl die Prämien für die Grundversicherung der Krankenkasse von Fr. 261.60 als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch die Prämien für die Zusatzversicherungen nach VVG von Fr. 87.50 vom Sozialamt direkt der Krankenkasse überwiesen werden. Der auszuzahlende Betrag belaufe sich somit auf monatlich Fr. 414.30. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. X.Y. beantragt in seiner Vernehmlassung vom 12. September 2009 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat S. hält in seiner Stellungnahme vom 22. September 2009 an seinem Antrag fest. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Politische Gemeinde S. ist in ihren eigenen finanziellen Interessen berührt und daher gemäss Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeeingaben vom 17. Juli und 14. August 2009 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Der Beschwerdegegner wurde gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 VRP eingeladen, zur Beschwerde der Gemeinde S. Stellung zu nehmen. In seiner Eingabe vom 12. September 2009 hält er fest, er erhebe fristgerecht Einsprache gegen den Entscheid bezüglich Sozialhilfe und weise darauf hin, dass der Entscheid des Departements des Innern fair und gerecht sei und er damit einverstanden sei. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er den Entscheid des Departements nicht anfechten will. Eine solche Anschlussbeschwerde wäre im übrigen gar nicht zulässig (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 945). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Nach Art. 9 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, abgekürzt SHG) hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach Art. 11 Abs. 1 SHG wird finanzielle Sozialhilfe so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. 2.1. In der Praxis richtet sich die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Diese sind allerdings für die Gemeinde nicht verbindlich. Insbesondere sind die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts befugt, die Ansätze der SKOS-Richtlinien bezüglich einzelner Leistungsansätze zu modifizieren und gewisse Pauschalen zu unterschreiten (GVP 2001 Nr. 5). Die Richtlinien sehen für den Grundbedarf eine Pauschale nach Massgabe der Haushaltsgrösse vor. Hinzu kommen die Aufwendungen für Miete, Krankenkassenprämien und Krankheitskosten sowie weitere situationsbedingte Leistungen. 2.2. Aus Art. 11 SHG lässt sich keine konkrete betragsmässige Höhe der finanziellen Sozialhilfe ableiten; insbesondere ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 SHG, dass innerhalb des Kantons abweichende Ansätze zulässig sind. Die Politische Gemeinde hat daher im konkreten Einzelfall, d.h. im Rahmen der Rechtsanwendung, zu bestimmen, welche (Geld-) Leistung für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlich ist. Dazu kann sie im Interesse eines einheitlichen und rechtsgleichen Gesetzesvollzugs Weisungen erlassen, wobei sich diese an den SKOS-Richtlinien orientieren können. 2.3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdegegner mit seiner Lebenspartnerin in einem stabilen Konkubinat lebt. Die Lebenspartnerin bezieht eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen, aber keine Sozialhilfe. Nach der Rechtsprechung ist in einem stabilen Konkubinat das Einkommen des Lebenspartners einer von der Sozialhilfe unterstützten Person bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe anzurechnen (grundlegend GVP 1999 Nr. 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung liegt die Vermutung zugrunde, dass der nicht unterstützte Partner dem Unterstützten gewisse Leistungen zukommen lässt. Darüber sind sich Vorinstanz und Beschwerdeführerin im Grundsatz einig. Streitig ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte im vorliegenden Fall aber, wie die anrechenbaren Wohnkosten des Beschwerdegegners zu bemessen sind. Das Sozialamt und der Gemeinderat haben in ihren Entscheiden die Wohnkosten für die aus zwei Personen bestehende Haushaltsgemeinschaft auf Fr. 1'100.-- festgelegt. Der Gemeinderat erwog in seinem Entscheid vom 31. März 2009, ein Konkubinatspaar solle gegenüber einem Ehepaar, welches Sozialhilfe beziehe, nicht besser gestellt sein. Bereits in der ersten Verfügung sei festgestellt worden, dass die 4 ½-Zimmerwohnung mit einer Miete von Fr. 1'750.-- eindeutig zu teuer sei und eine billigere Wohnung gesucht werden müsse. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin hätte nicht eine Bedarfsrechnung für ein Ehepaar erstellen dürfen, sondern zunächst für die Lebenspartnerin ein erweitertes Budget gemäss den SKOS-Richtlinien (Ziff. H-10) erstellen müssen. Dieses ergäbe einen monatlichen Lebensbedarf von Fr. 2'342.-- (Grundbedarf für den Lebensunterhalt Fr. 735.-- [Hälfte des Betrags eines Zweipersonenhaushalts]), Anteil Wohnungskosten Fr. 1'200.-- (tatsächliche Wohnkosten ohne Abstellplatz von Fr. 1'750.-- abzüglich Fr. 550.-- für die anrechenbaren Wohnkosten des Beschwerdegegners), Krankenkassenprämien Fr. 277.--, allenfalls, d.h. falls diese Kosten nicht über die Ergänzungsleistungen beglichen würden, Pauschale für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung (1/12 der maximalen Kostenbeteiligung), Steueranteil Fr. 130.--, Versicherungsprämien für Hausrat und Haftpflichtversicherung, allenfalls Zahnbehandlungskosten bei Fälligkeit. Zum monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 2'342.-- hinzuzurechnen seien die anteilmässigen Versicherungsprämien sowie allfällige situationsbedingte Leistungen. Der so ermittelte Betrag sei vom Gesamteinkommen der Lebenspartnerin abzuziehen. Somit müsste diese den Beschwerdegegner mit weniger als Fr. 162.-- unterstützen. Dieser bzw. der nach Abzug der erwähnten weiteren Aufwandpositionen noch reduzierte Betrag wäre dem Beschwerdegegner als Einkommen anzurechnen. Der Unterstützungsbedarf des Beschwerdegegners ergäbe sich durch die Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens und seinem Lebensbedarf. Der Lebensbedarf von X.Y. setze sich folgendermassen zusammen: hälftiger Anteil des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt Fr. 735.--, Anteil Wohnungskosten Fr. 550.--. Der Anteil Wohnungskosten entspreche zwar nicht dem hälftigen Anteil der tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 1'790.-- (inkl. Nebenkosten sowie Abstellplatz). Das Departement © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe im rechtskräftigen Rekursentscheid vom 15. Januar 2008 festgehalten, dass die Reduktion des auszurichtenden Anteils an die Wohnungskosten auf Fr. 550.-- ab 1. Oktober 2007 gerechtfertigt sei und einen diesbezüglichen Rekurs von X.Y. abgewiesen. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Rekursentscheid berücksichtige den von der Lebenspartnerin anzurechnenden Beitrag an den Unterstützungsbedarf des Beschwerdegegners falsch. Die im Entscheid mit Fr. 1'200.-- berücksichtigten Wohnkosten seien auf Fr. 550.-- herabzusetzen. Bei Unterstützung einer Person in einem stabilen Konkubinat müsse sich auch der nicht unterstützte Partner anrechnen lassen, dass eine überhöhte Miete nur so lange beachtet werden könne, bis eine günstigere Lösung zur Verfügung stehe (vgl. SKOS-Richtlinien H.10-4). Das Konkubinatspaar bewohne seit seinem Zuzug nach S. eine 4 ½-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'790.-- (inkl. Nebenkosten und Abstellplatz). Das Departement des Innern habe mit rechtskräftigem Entscheid vom 15. Januar 2008 die vom Sozialamt vorgenommene Reduktion der Miete auf Fr. 1'100.-- ab 1. Oktober 2007 geschützt. Obwohl entsprechender Wohnraum auch in S. verfügbar und das Konkubinatspaar weder aus beruflichen noch aus persönlichen Gründen an den Standort S. gebunden sei, erachte es das Paar nicht als notwendig, entsprechende Räumlichkeiten zu beziehen. Es könne nicht Sache der Gemeinde sein, mittelbar Luxus zu finanzieren. Der Wohnanteil der Lebenspartnerin sei daher auf Fr. 550.-- festzulegen. Anerkannt würden anrechenbare Krankenkassenprämien von Fr. 277.-- sowie Steuern von Fr. 130.--. Der Streit dreht sich somit um die Frage, welcher Anteil an Leistungen bei der Bedarfsberechnung des Beschwerdegegners anzurechnen ist. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach den SKOS-Richtlinien bei einem gefestigten Konkubinat eine überhöhte Miete nur so lange angerechnet wird, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Im Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 1999 (GVP 1999 Nr. 11) bewohnte das Konkubinatspaar eine bescheidene Liegenschaft mit einem amtlichen Mietwert von Fr. 800.-- pro Monat, wobei der Lebenspartner der sozialhilfebedürftigen Person Mitglied der Erbengemeinschaft war, der die Liegenschaft gehörte. Jenem Urteil lassen sich somit bezüglich der Anrechnung der Wohnkosten keine wegleitenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundsätze entnehmen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz von den Wohnkosten von Fr. 1'750.-- (ohne Abstellplatz) den hälftigen Anteil des Beschwerdegegners für Wohnkosten von Fr. 550.-- abgerechnet. Dabei stellte sie nicht in Frage, dass Wohnkosten von Fr. 1'750.-- für zwei Personen im Lichte der sozialhilferechtlichen Bedürfnisse übersetzt sind. Allerdings beruht die gegenseitige Anrechnung bei Lebensgemeinschaften, bei denen lediglich eine Person unterstützt wird, auf der Tatsachenvermutung, dass die nicht unterstützte Person der Sozialhilfe beziehenden Person Leistungen zukommen lässt. Bewohnt die nicht unterstützte Person eine Wohnung, welche mehr als das sozialhilferechtlich anrechenbare Minimum kostet, so kann nicht generell von der Fiktion ausgegangen werden, der unterstützten Person fliesse Einkommen in Form von übersetzten Wohnkosten zu. In solchen Fällen ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass das Wohnen eine Naturalleistung darstellt, die nicht ohne weiteres mit finanziellen Aufwendungen verrechnet werden kann. Die unterstützte Person kann zwar nicht Sozialhilfe für einen hälftigen Anteil einer kostspieligen Wohnung beanspruchen. Anderseits kann der Umstand, dass die nicht unterstützte Lebenspartnerin den Beschwerdegegner in ihrer Wohnung aufnimmt, der Lebenspartnerin nicht als Geldleistung zugunsten ihres Partners angerechnet werden. Im Grundsatz ist es zutreffend, dass Konkubinatspartner bei der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Eheleute. Auch bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bei der Alimentenbevorschussung dürfen Leistungen des Konkubinatspartners berücksichtigt werden (GVP 2002 Nr. 46). Anderseits darf im Rahmen der Anwendung der sozialhilferechtlichen Normen keine im Gesetz nicht vorgesehene Unterstützungspflicht begründet werden. Insbesondere ist die Art der Leistungen zu berücksichtigen. Es geht daher nicht an, der nicht unterstützten Person generell fiktive Leistungen an den Partner anzurechnen, sobald ihre Wohnung mehr als das sozialhilferechtliche Minimum kostet. In den Richtlinien wird festgehalten, es werde derjenige Mietzinsanteil angerechnet, welcher nicht im Budget der unterstützten Person berücksichtigt werde. Bei nicht unterstützten Personen kann aber nicht jede Miete, welche nur geringfügig über dem sozialhilferechtlich anrechenbaren Betrag liegt, als überhöht qualifiziert werden. Die Lebensgemeinschaft mit einer Person, die Sozialhilfe bezieht, darf den nicht unterstützten Lebenspartner nicht automatisch verpflichten, seinen Wohnaufwand auf das sozialhilferechtliche Minimum zu reduzieren. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin festhält, das Konkubinatspaar sei weder aus beruflichen noch aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte persönlichen Gründen an den Standort S. gebunden, ist sie mit Nachdruck auf das in Art. 25 SHG verankerte Verbot der Abschiebung hinzuweisen. 2.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners beziehe Ergänzungsleistungen, weshalb eine allfällige Beteiligung für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung von der EL übernommen werde, ebenso eine allfällige zahnärztliche Behandlung. Diese Positionen seien daher nicht im erweiterten SKOS-Budget der Lebenspartnerin zu berücksichtigen. Diese Vorbringen sind gerechtfertigt. Vorinstanz und Beschwerdegegner erheben dagegen keine Einwendungen. Werden gewisse Auslagen von Sozialversicherungseinrichtungen übernommen, sind sie bei der Ermittlung der Lebenshaltungskosten nicht zu berücksichtigen. In dieser Beziehung ist die Beschwerde gutzuheissen. Dabei handelt es sich aber um einen untergeordneten Punkt. 2.5. Hinsichtlich der Prämien für die Hausrat- und/oder Privathaftpflichtversicherung ist dem Beschwerdegegner im Rahmen der neuen Ermittlung der Sozialhilfeleistungen Gelegenheit zu geben, Policen oder Rechnungen vorzulegen, um die tatsächlichen Kosten feststellen zu lassen. 2.6. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde überwiegend unbegründet ist. Die Aufhebung des gemeinderätlichen Entscheids durch die Vorinstanz und die Rückweisung an die Gemeinde sind im Grundsatz rechtmässig. Insbesondere ist die Anrechnung der Wohnkosten durch die Vorinstanz rechtlich nicht zu beanstanden. Als begründet erweist sich die Beschwerde einzig hinsichtlich der Ermittlung des Budgets im Zusammenhang mit Franchise und Selbstbehalten für die obligatorische Grundversicherung. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen ensprechenden Antrag gestellt; auch ist ihm kein nennenswerter Aufwand erwachsen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 962.1). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als bei der neuen Festlegung der Leistungen an den Beschwerdegegner die von der EL übernommenen Auslagen der Lebenspartnerin zu berücksichtigen sind; im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
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Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführerin - die Vorinstanz - den Beschwerdegegner am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2009 Sozialhilfe, Art. 9 und Art. 11 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Lebt ein Sozialhilfebezüger in einer Wohngemeinschaft mit einer nicht unterstützten Person, so kann ihm nicht generell die Hälfte der tatsächlichen Wohnkosten der nicht unterstützten Person als Naturalleistung angerechnet werden, wenn die Wohnkosten über dem von der Sozialhilfe anerkannten Höchstbetrag liegen (Verwaltungsgericht, B 2009/128).
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2026-05-12T22:49:27+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen