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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.03.2009 B 2009/1

24. März 2009·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,781 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit 1995 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen von Serbien, der u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten mit 2 Jahren Freiheitsentzug bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2009/1).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/1 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.03.2009 Entscheiddatum: 24.03.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2009 Ausländerrecht, Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit 1995 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen von Serbien, der u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten mit 2 Jahren Freiheitsentzug bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2009/1). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen S. S.,  Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B. , gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ S. S., geb. 1984, ist Staatsangehöriger von Serbien. Er gelangte 1995 mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem in St. Gallen wohnhaften Vater. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. 1999 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Mit Strafbescheid vom 11. April 2005 sprach das Untersuchungsamt St. Gallen S. S. des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von acht Wochen und einer Busse von Fr. 900.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Mit Bussenverfügung vom 26. September 2006 wurde S. S. wegen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit mit Fr. 660.-- gebüsst. Das Kreisgericht St. Gallen sprach S. S. mit Urteil vom 9. November 2007 der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug wurde aufgeschoben und eine Probezeit von drei Jahren angesetzt. Mit Verfügung vom 22. August 2008 widerrief das Ausländeramt die Niederlassungsbewilligung von S. S.. Zur Begründung wurde angeführt, sein Verhalten habe wiederholt zu schweren Klagen Anlass gegeben. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb der Widerruf der Niederlassung verhältnismässig sei.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob S. S. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 2. Dezember 2008 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 5. und 28. Januar 2009 erhob S. S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Ausländeramts bzw. der Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements seien aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung setze voraus, dass aufgrund der strafrechtlich massgebenden Tat eine konkrete, auch künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten sei. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Verurteilung im November 2007 nicht mehr straffällig geworden. Es werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe es nicht geschafft, sich beruflich in der Schweiz zu integrieren. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 5. und 28. Januar 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a), wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b) oder wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b widerrufen werden. Nach Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde. 2.1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf Art. 63 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bildet einen Grund für den Widerruf der Niederlassung im Sinn von Art. 62 lit. b AuG. Beim Begriff der längeren Freiheitsstrafe orientierte sich der Gesetzgeber an der früheren Praxis zur Ausweisung, nach der eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder von längerer Dauer eine Ausweisung rechtfertigte (Botschaft des Bundesrates zum AuG, BBl 2002 S. 3810 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer aber noch nicht seit mehr als fünfzehn Jahren in der Schweiz auf. Beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassung ist der Grad der Integration zu beachten (Art. 96 Abs. 1 AuG), und die Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile (Weisungen des Bundesamts für Migration, Ziff. 8.2.1.2 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass umso strengere Anforderungen an den Widerruf einer Niederlassung bzw. an eine Wegweisung zu stellen sind, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Dabei ist aber in Betracht zu ziehen, dass die Wegweisung bzw. Ausweisung selbst gegenüber Ausländern der zweiten Generation, welche ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben, grundsätzlich zulässig ist (BGE 122 II 433 ff.). Zutreffend hielt die Vorinstanz unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts fest, dass eine Wegweisung umso eher zulässig ist, wenn der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (E. 3a mit Hinweis auf BGE 2A.540/2001 vom 4. März 2002). 2.2. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. November 2007 gestand der Beschwerdeführer, von ca. Mitte Juli 2006 bis Dezember 2006 zusammen mit S.K. 100 bis 150 Gramm Kokain verkauft zu haben. Ausserdem gestand er, ab Dezember 2006 bis Ende März 2007 teilweise zusammen mit D.C., teilweise alleine, bei G.D. rund 1,1 Kilogramm Kokain bezogen zu haben. Davon habe C. rund 700 Gramm an R.M. verkauft, wozu er, S., insbesondere in Form von Übersetzungen Hilfe geleistet habe. Die restlichen rund 400 Gramm habe er weiter verkauft. Das Kreisgericht hielt fest, der Angeschuldigte sei zwischen den Bereichen nichtsüchtiger Händler unterster und mittlerer Kategorie einzustufen, womit die Einsatzstrafe auf rund 36 Monate festzulegen sei. Strafmindernd wirke sich das Geständnis, minim straferhöhend die Vorstrafe aus. In fremdenpolizeilicher Hinsicht ist das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer zu beurteilen. Der Handel mit Kokain im Kilogramm-Bereich stellt eine Straftat dar, die namentlich auch in fremdenpolizeilicher Hinsicht als sehr schwerwiegend zu beurteilen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Drogendelikten ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 125 II 527). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit den Drogendelikten während der Probezeit für die achtwöchige Gefängnisstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand begann. Er liess sich also von einer Warnstrafe nicht sonderlich beeindrucken. Das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Straftaten begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Wegweisung aus der Schweiz. 2.3. Der Beschwerdeführer lebt seit August 1995 und damit seit rund dreizehneinhalb Jahren in der Schweiz. Der relativ lange Aufenthalt in der Schweiz fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz des relativ langen Aufenthalts in der Schweiz schlecht integriert ist. Namentlich gelang es ihm nicht, sich in beruflicher Hinsicht dauerhaft zu integrieren. Eine Lehre brach er ab, wobei er als Grund angab, er habe keinen Willen zum Lernen in der Schule gehabt, obwohl er ein guter Schüler gewesen sei und ihn der Lehrbetrieb geschätzt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe. Der Beschwerdeführer war während längerer Perioden arbeitslos. Derzeit ist er als Hilfsarbeiter tätig und lebt bei seinen Eltern. Zutreffend ist, dass seit der Verurteilung des Beschwerdeführers im November 2007 keine weiteren Straftaten aktenkundig sind. Dies lässt eine Wegweisung allerdings nicht unverhältnismässig erscheinen. Der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2005 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und liess sich von dieser Warnstrafe nicht abhalten, weitere Straftaten zu begehen. Ob die erneute bedingte Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer vor weiterer Delinquenz dauerhaft abzuhalten vermag, erscheint daher fraglich. Namentlich aufgrund der schweren Delinquenz im Drogenbereich erscheint eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine familiären Unterhaltspflichten hat und als junger Mann im Herkunftsstaat wieder Fuss fassen kann. Zum Herkunftsstaat hatte er auch während seines Aufenthalts in der Schweiz Kontakt, wie der Ferienaufenthalt im Jahr 2007 belegt. Da er bei den Drogengeschäften nach eigenen Angaben Übersetzerdienste leistete, beherrscht er offensichtlich nach wie vor auch die Sprache des Herkunftsstaats. 2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassung und die Wegweisung aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz und der fehlenden familiären Verpflichtungen trotz des relativ langen Aufenthalts in der Schweiz und der derzeit stabilen beruflichen Situation gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:        Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. B.) -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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