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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.04.2008 B 2008/9

3. April 2008·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,739 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 4 ANAG. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1952 geborenen Mazedonierin zur Uebersiedlung zu ihrer eingebürgerten Tochter in der Schweiz ist nicht ermessensmissbräuchlich, da eine schwere Erkrankung bzw. ein persönlicher Härtefall nicht nachgewiesen sind (Verwaltungsgericht, B 2008/9).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/9 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.04.2008 Entscheiddatum: 03.04.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 Ausländerrecht, Art. 4 ANAG. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1952 geborenen Mazedonierin zur Uebersiedlung zu ihrer eingebürgerten Tochter in der Schweiz ist nicht ermessensmissbräuchlich, da eine schwere Erkrankung bzw. ein persönlicher Härtefall nicht nachgewiesen sind (Verwaltungsgericht, B 2008/9). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen X.Y. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. M., gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. , geboren 1952, ist Staatsangehörige von Mazedonien. Sie reiste am 24. März 2007 mit einem Besuchervisum mit einer Gültigkeit von 90 Tagen in die Schweiz ein. Zweck der Einreise war der Besuch der Tochter L.M. und deren Familienangehörige, die in St. Gallen wohnhaft sind. Am 2. Mai 2007 reichte L.M. durch ihre Rechtsvertreterin beim Einwohneramt der Stadt St. Gallen ein Gesuch um Familienzusammenführung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für X.Y.  ein. Mit Verfügung vom 27. September 2007 wies das Ausländeramt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an X.Y.  ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Mittel der Tochter genügten für den finanziellen Unterhalt von X.Y.  nicht. Die Tochter könne ihre Mutter in ihrem Heimatland finanziell unterstützen und den Kontakt durch allfällige Besuchsaufenthalte aufrechterhalten. In der Verfügung wurde weiter angeordnet, dass X.Y.  die Schweiz bis spätestens 25. Oktober 2007 zu verlassen habe. B./ Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Oktober 2007 erhob X.Y.  Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement (heute Sicherheits- und Justizdepartement) und beantragte, die Verfügung vom 27. September 2007 sei aufzuheben und es sei ihr im Rahmen der Familienzusammenführung eine Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter wurde beantragt, eine angemessene Nachfrist für die Begründung des Rechtsmittels anzusetzen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 forderte das Sicherheits- und Justizdepartement die Vertreterin der Rekurrentin auf, den Rekurs bis 12. November 2007 zu ergänzen. Ausserdem hielt es fest, es sei der Rekurrentin - ausser im Rahmen eines neuen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besuchervisums - nicht gestattet, sich während des hängigen Rekursverfahrens im Kanton St. Gallen aufzuhalten. Entsprechend gelte die vom Ausländeramt angesetzte Ausreisefrist bis 25. Oktober 2007. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 stellte die Rekurrentin beim Sicherheits- und Justizdepartement den Antrag, es sei ihr bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung bzw. Uebersiedlung die Genehmigung zum Verbleib bei ihrer Familie in St. Gallen zu erteilen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wies das Sicherheits- und Justizdepartement das Gesuch um Genehmigung des Verbleibs im Kanton St. Gallen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung ab. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2007 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts mit dem Antrag, die Ausreisefrist sei aufzuheben und es sei ihr bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Genehmigung zum Verbleib bei ihrer Familie in St. Gallen zu erteilen. Am 31. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis ein. Mit Entscheid vom 12. November 2007 hiess der Präsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 25. Oktober 2007 auf und gestattete der Beschwerdeführerin während des hängigen Rekursverfahrens den Aufenthalt bei der Familie ihrer Tochter L.M.. Er erwog, die Beschwerdeführerin sei mit einem Besuchervisum in die Schweiz eingereist, nicht mit einem Visum für einen dauernden Aufenthalt. Wenn das erforderliche Visum nicht vorhanden sei, werde aufgrund der Weisungen des Bundesamts für Migration in der Regel keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Dies gelte insbesondere für Ausländer, die lediglich mit einem Besuchervisum eingereist seien und nun ihren Aufenthaltszweck ändern möchten. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien in speziellen Fällen möglich, insbesondere wenn der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung habe. Die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthalts als Besucherin ein Gesuch um Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung gestellt, ohne einen Rechtsanspruch auf eine solche zu haben. Nach der Abweisung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewilligungsgesuchs habe sie die Schweiz nicht verlassen. Ein solches Vorgehen stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen über die Einreise sowie zu den Weisungen der Fremdenpolizeibehörden. Es sei nicht zulässig, als Tourist in die Schweiz einzureisen, während des Besuchsaufenthalts ein Gesuch für eine ständige Bewilligung anhängig zu machen und während dessen Behandlung in der Schweiz zu bleiben. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführerin wiederholt Besuchervisa erteilt worden und nach den Akten keine Missbräuche ersichtlich seien. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, welche näherer Abklärung bedürften. Unter den gegebenen Umständen sei es unverhältnismässig, die Beschwerdeführerin im derzeitigen Verfahrensstadium zu verpflichten, den Entscheid über ihr Gesuch im Herkunftsstaat abzuwarten, obwohl sie dort über ihre Wohnung verfüge und eine Rückreise nach Tetovo grundsätzlich keine besonderen Probleme aufwerfe. Der Unterhalt während des hängigen Verfahrens und die Dauer des Aufenthalts könnten allerdings den Entscheid in der Hauptsache nicht präjudizieren. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 ab. Es erwog, die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Rentner nach Art. 34 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21, abgekürzt BVO) oder für andere nicht erwerbstätige Ausländer nach Art. 36 BVO seien nicht erfüllt. Es sei nicht erstellt, dass medizinische Gründe eine Betreuung von X.Y.  durch ihre Tochter in der Schweiz unumgänglich machten. Ihr Sohn B. halte sich in Kroatien auf; X.Y.  könne im Bedarfsfall auch durch eine Drittperson in ihrer Heimat Mazedonien betreut werden. X.Y.  sei 55 Jahre alt und lebe, seit ihr Ehemann im Jahr 2003 verstorben sei, allein. Ein Härtefall, der eine Uebersiedlung notwendig erscheinen lasse, sei damit allerdings nicht erstellt. Die Lebensverhältnisse von X.Y.  würden sich nicht von denjenigen zahlreicher Landsleute unterscheiden, deren Kinder das elterliche Haus verlassen hätten und ausgewandert seien. Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheids wird, soweit wesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C./ Mit Eingabe vom 7. Januar 2008 erhob X.Y.  durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 4. Dezember 2007 sei aufzuheben und es sei ihr im Rahmen der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familienzusammenführung die Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter beantragte die Rechtsvertreterin, es sei eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen. Sie sei vom 18. Dezember 2007 bis 6. Januar 2008 ferienhalber abwesend gewesen. Ausserdem habe sich zwischenzeitlich der Sachverhalt teilweise geändert, und es hätten noch nicht alle Akten beigebracht werden können, welche diese Aenderung belegten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2008 wurde eine Frist bis 28. Januar 2008 zur Ergänzung der Beschwerde und zur Einreichung von Beweismitteln angesetzt. Diese Frist wurde in der Folge auf Antrag der Beschwerdeführerin bis 20. Februar 2008 erstreckt. Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerdeergänzung ein. Sie hält an ihren Anträgen fest und stellt neu das Eventualbegehren, ihr Gesuch sei in befürwortendem Sinn an das Bundesamt für Migration zur Genehmigung weiterzuleiten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird vorgebracht, nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) werde der Schutzbereich dieser Norm auch auf Personen ausserhalb der Kernfamilie ausgedehnt und begründe einen Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn eine besondere Abhängigkeit von einem in der Schweiz lebenden Familienmitglied bestehe. Im weiteren sei zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin zusätzliche massive gesundheitliche Störungen aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin erfülle zudem sämtliche Voraussetzungen, welche die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Ermessensspielraums zu berücksichtigen hätten. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). X.Y.  ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 7. Januar 2008 und deren Ergänzung vom 18. Februar 2008 wurden rechtzeitig eingereicht und enthalten einen Antrag sowie eine Sachdarstellung und eine Begründung (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. In der Beschwerdeergänzung vom 18. Februar 2008 wurde ein Eventualbegehren gestellt, das Gesuch sei in befürwortendem Sinn an das Bundesamt für Migration zur Genehmigung weiterzuleiten. Streitgegenstand des angefochtenen Rekursentscheids war die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat und ob ihr im Rahmen des Ermessensspielraums nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 mit seither ergangenen Aenderungen; vgl. zur Anwendbarkeit dieses Erlasses unten E. 2.) eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 oder 36 BVO zu erteilen ist. Nicht Gegenstand des Rekursentscheids war demgegenüber die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 13 lit. f BVO wegen eines persönlichen Härtefalls; ein solcher wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Allerdings sind auch Gesuche nach Art. 34 und 36 BVO, wenn sie von der kantonalen Behörde zustimmend beurteilt werden, nach Art. 52 lit. b Ziff. 1 und 3 BVO dem Bundesamt für Migration zum definitiven Entscheid über die Bewilligung zu unterbreiten. Insoweit hat das Eventualbegehren gegenüber dem Hauptantrag keine wesentliche Bedeutung; eine Ueberweisung würde auch bei Gutheissung des Hauptantrags gestützt auf Art. 34 und 36 BVO erfolgen, und bei Abweisung des Hauptantrags wäre das Eventualbegehren gegenstandslos. 2. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren richtet sich dagegen nach dem neuen Recht (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist die Abweisung eines am 15. Mai 2007 gestellten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung streitig. Das Gesuch wurde somit vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht, weshalb die Streitsache nach altem Recht, d.h. dem ANAG und den darauf gestützten Verordnungen, zu beurteilen ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Nach Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Fest steht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Allein das Verwandtschaftsverhältnis vermag aber keinen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu begründen. Zutreffend ist zwar, dass sich der Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch auf Personen ausserhalb der Kernfamilie erstrecken kann. Dies verschafft diesen Personen aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in die Schweiz (BGE 120 Ib 260 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nur eine besondere Abhängigkeit von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Verwandten einen solchen Anspruch begründen, wobei eine finanzielle Abhängigkeit nicht genügt. Eine solche Abhängigkeit ist beispielsweise bei behinderten erwachsenen Kindern gegeben. Allein das Alter und die Mittellosigkeit sowie das Fehlen von Verwandten in der Heimat oder der Wunsch nach Pflege familiärer Beziehungen vermögen eine besondere Abhängigkeit nicht zu begründen (vgl. statt vieler VerwGE B 2003/210 vom 19. Februar 2004 i.S. R.I. und VerwGE B 2006/185 vom 14. Dezember 2006 i.S. A.J. mit Hinweisen; BGE 120 Ib 260 f.; BGE 2A. 187/2002 vom 6. August 2002, E. 1.3 und 2.3). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung einer besonderen Abhängigkeit zur Tochter bzw. deren Familie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Sie beruft sich auf das im Rekursverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom 30. Oktober 2007 von Dr. med. A. In diesem Zeugnis werden als klinische Diagnosen eine mittelschwere bis schwere depressive Episode sowie eine Lymphknotenschwellung am Hals mit unklarer Ursache genannt. Es wird ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin, die in letzter Zeit nicht in ärztlicher Betreuung gewesen sei, zeigten sich die klaren Zeichen einer mittelschweren bis sehr schweren Depression (gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, Antriebsverminderung, Appetithemmung, Schlaflosigkeit), jedoch, soweit in der Kürze prüfbar, ohne wahnhafte Züge. Die Krankheit habe aktuell ein krisenhaftes Ausmass angenommen. Die Beschwerdeführerin lebe sozial völlig zurückgezogen und habe ausserhalb der engsten Familie keine Kontakte; sie verlasse die Wohnung nicht und liege meist den ganzen Tag

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Bett. Gegenüber der Familie mache sie sich Selbstvorwürfe und zeige eine schwer pessimistische Grundstimmung; sie äussere gelegentlich konkrete Suizidgedanken. Die Erkrankung bestehe offenbar schon mehrere Jahre; die Beschwerdeführerin sei deswegen vor über fünf Jahren in ihrer Heimat in ärztlicher Behandlung gewesen. Bis vor ca. zwei Monaten sei ihr Zustand aber stabil gewesen. Ursache der Krankheit dürfte, wie meist, die Kumulation mehrerer Faktoren sein, durchgemachte Krankheiten, Tod des dominanten Ehemannes 2003, soziale Isolation in der Heimat, unsichere Lebensperspektive. Die konkreten Gründe müssten jedoch in einer Psychotherapie in Erfahrung gebracht werden. Im weiteren seien aktuell geschwollene Lymphknoten am Hals gefunden worden, die einer weiteren Abklärung bedürften. Aufgrund der Derbheit der Befunde müsse vor allem an ein Malignom (Krebserkrankung) gedacht und ein solches rasch gesucht werden. Aus medizinischer Sicht müssten einerseits eine psychotherapeutische Behandlung begonnen und anderseits eine körperliche Abklärung auf das Vorliegen einer Krebserkrankung durchgeführt werden. Beides sollte ohne Verzug geschehen. Diese Tatsache sei X.Y.  bekannt. In der Beschwerde wird ausschliesslich auf dieses Arztzeugnis vom 30. Oktober 2007 verwiesen. Es wurde kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht, obwohl in der Beschwerdeerklärung ausdrücklich festhalten wurde, dass sich der Sachverhalt gegenüber dem Rekursentscheid wesentlich geändert habe. Worin diese Aenderung in Bezug auf den Gesundheitszustand liegt, geht aus der Begründung der Beschwerde nicht hervor. Namentlich legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort dar, ob sie die vom Arzt als notwendig bezeichneten Behandlungen und Abklärungen an die Hand genommen hat und was die zusätzlichen Untersuchungen ergaben. Im Arztzeugnis vom 30. Oktober 2007 wurde dringend auf die Abklärung der Lymphknotenschwellung hingewiesen. Dazu wird in der Beschwerdeergänzung lediglich festgehalten, Veränderungen an den Lymphknoten liessen das Vorhandensein eines Tumors vermuten und sollten schnellstmöglich näher abgeklärt werden. Seit der Erstellung des Arztzeugnisses sind bis zur Einreichung der Beschwerdeergänzung über drei Monate verstrichen. Trotz der Notwendigkeit einer schnellstmöglichen Abklärung wird mit keinem Wort ausgeführt, ob eine solche durchgeführt wurde und was die Untersuchung ergab. Es werden auch keine Gründe angeführt, weshalb keine Untersuchungen gemacht und keine Behandlung vorgenommen wurde. Wie erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin mit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufforderung zur Beschwerdeergänzung ausdrücklich auch eingeladen, Beweismittel einzureichen. Dennoch wurde kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht. Es wurden keine substantiierten Darlegungen über den derzeitigen Gesundheitszustand sowie über die Gründe, weshalb weder weitere Untersuchungen noch eine Behandlung in die Wege geleitet wurden, gemacht. Deshalb ist davon auszugehen, dass die depressive Verstimmung offenbar ohne weitere ärztliche Behandlung wieder abgeklungen ist und insbesondere auch keine Tumor- oder Krebserkrankung vorliegt. Der Nachweis einer schwerwiegenden Erkrankung, welche eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der in der Schweiz lebenden Tochter zu begründen vermöchte, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Zudem ist die Beschwerdeführerin erst rund 56 Jahre alt und damit noch nicht in einem Alter, in dem im Allgemeinen ein selbständiges Leben erheblich erschwert ist. Altersbedingte Gebrechen werden übrigens auch im Arztzeugnis nicht erwähnt. Finanzielle Unterstützung kann die Tochter der Beschwerdeführerin auch im Herkunftsland zukommen lassen. Eine besondere Abhängigkeit von der Tochter und deren Familie, welche gestützt auf Art. 8 EMRK einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründen könnte, besteht jedenfalls nicht. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 bzw. Art. 36 BVO im Ermessen der Verwaltung stand (Art. 4 ANAG). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, Entscheide der Verwaltungsbehörden im Bereich der Ermessensausübung zu prüfen. Es kann nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, als sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin verweigerte (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 22, 23 und 71). 2.3. Ausländeramt und Vorinstanz stützten sich auf die Bestimmungen der BVO über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an nicht erwerbstätige Ausländer, insbesondere an Rentner (Art. 31 ff. BVO). Nach Art. 34 BVO kann Rentnern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller älter als 55 Jahre ist (lit. a), enge Beziehungen zur Schweiz hat (lit. b), weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist (lit. c), den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in die Schweiz verlegt (lit. c) und die notwendigen finanziellen Mittel hat (lit. e). Anderen nicht erwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten (Art. 36 BVO).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um typische Kann-Bestimmungen. Sie verschaffen einer Gesuchstellerin keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung, da die Verordnung keine Ansprüche statuieren kann, die nicht im formellen Gesetz verankert sind (BGE 122 I 46 mit Hinweisen). Ausserdem sieht Art. 37 BVO vor, dass die Kantone die Zulassung von nicht erwerbstätigen Ausländern an strengere Voraussetzungen knüpfen können, als sie in Art. 31 ff. BVO verankert sind. Das Verwaltungsgericht hat es in verschiedenen Urteilen als zulässig erachtet, dass von nicht erwerbstätigen Gesuchstellern bzw. deren in der Schweiz lebenden Verwandten hinreichende finanzielle Mittel verlangt werden dürfen, um die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person möglichst gering zu halten. Es entschied, der Nachweis von Einkünften von Fr. 100'000.-- und Vermögenswerten von Fr. 500'000.-- sei zulässig. Namentlich hat es das Verwaltungsgericht als rechtmässig qualifiziert, dass von den unterstützungswilligen Verwandten günstige Verhältnisse im Sinn der Vorschriften des ZGB über die Verwandtenunterstützung verlangt werden (vgl. VerwGE B 2001/118 vom 13. Dezember 2001 i.S. K.P., B 2002/15 und 2002/17 vom 19. März 2002 i.S. N.M. und i.S. H.M., B 2002/24 vom 18. April 2002 i.S. E. und A.M., B 2002/162 vom 6. Dezember 2002 i.S. E.L., B 2003/3 vom 24. April 2003 i.S. A.S.). In einem späteren Urteil wurden Einkünfte von mindestens Fr. 80'000.-- pro Jahr und ein Vermögen von mindestens Fr. 150'000.-- in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien als rechtmässige Voraussetzungen erachtet (VerwGE B 2003/210 vom 19. Februar 2004 i.S. R.I.). Vorliegend sind die Voraussetzungen nach Art. 34 BVO insoweit erfüllt, als die Gesuchstellerin älter als 55 Jahre ist, keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfte und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in die Schweiz verlegen will. Enge Beziehungen im Sinne von Art. 34 lit. b BVO gründen in regelmässigen Besuchen bei ihrer Tochter bzw. deren Familie in der Schweiz. Sie verfügt aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Bestreitung eines Aufenthalts in der Schweiz. Die Tochter der Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden für 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 83'600.--, ohne steuerbares Vermögen, und für 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 115'900.--, ohne steuerbares Vermögen, veranlagt. Damit liegt das Einkommen über der Limite, wie sie für den Familiennachzug

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der Praxis festgelegt ist. Allerdings ist der Schwiegersohn gegenüber der Beschwerdeführerin nicht unterstützungspflichtig, weshalb die Vorinstanz nur das Einkommen der Tochter von Fr. 61'767.-- für 2007 berücksichtigt hat. Zutreffend hielt die Vorinstanz weiter fest, dass eine lebenslange Verpflichtung des Schwiegersohnes zum Unterhalt der Beschwerdeführerin wohl gar nicht rechtlich bindend abgegeben werden kann. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben. Selbst bei genügenden finanziellen Mitteln besteht wie erwähnt kein Anspruch auf Familiennachzug betagter Verwandter. Die Beschwerdeführerin macht keine näheren Ausführungen zu ihren persönlichen Verhältnissen in Mazedonien. Sie lebte mit ihrem Ehemann in Tetovo. Der Ehemann starb im Jahr 2003. Nach ihren eigenen Angaben kehrte sie jeweils nach ihren Besuchsaufenthalten in den Jahren 2005 und 2006 in der Schweiz wieder nach Mazedonien zurück. Somit verfügt sie dort über eine Wohnung oder ein Haus. Aufgrund der konkreten Umstände liegen keine persönlichen Verhältnisse vor, die eine gewisse Notwendigkeit einer Uebersiedlung in die Schweiz begründen. Würde eine solche Notwendigkeit bei der Beschwerdeführerin bejaht, wäre jeder alleinstehenden Person im Alter von 55 Jahren oder mehr die Uebersiedlung in die Schweiz zu gewähren, wenn die hier lebenden Kinder in finanziell einigermassen gesicherten Verhältnissen leben. Bei älteren Personen ist aber erfahrungsgemäss damit zu rechnen, dass die Pflege und Betreuung nicht bis ans Lebensende von den Verwandten vorgenommen werden kann. Fallen Kosten für eine Heilbehandlung oder Heimunterbringung an, so genügt bei einer vierköpfigen Familie auch ein steuerbares Einkommen von deutlich über Fr. 100'000.-- nicht, um diese Kosten zu übernehmen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin auch deren Mutter, geb. 1923, in der Schweiz lebt. Dieser wurde offenbar eine Härtefallbewilligung erteilt (vgl. VerwGE B 2005/52 vom 10. Mai 2005 i.S. U.). Ob diese ebenfalls von ihrer Tochter unterstützt wird, legt sie nicht dar. Auch in diesem Punkt werden in der Beschwerde keine genauen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Angehörigen gemacht. Wie erwähnt, liegen bei der Beschwerdeführerin in persönlicher Hinsicht keine Merkmale eines Härtefalls vor, und es sind keine erschwerenden persönlichen Umstände oder gar eine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Domizil in städtischen Verhältnissen. Finanzielle Unterstützung kann

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie von ihrer Tochter auch dort empfangen. Zudem könnte ihr eine gewisse Unterstützung infolge altersbedingter Gebrechlichkeit seitens Dritter auch im Herkunftsland gewährt werden (vgl. BGE 2A.187/2002 vom 6. August 2002, E. 2.3, der eine über 70-jährige Person betraf). Auch die medizinische Abklärung und Versorgung bezüglich einer allfälligen Tumorerkrankung ist nach den Angaben in der Beschwerde in Mazedonien gewährleistet. Unter diesen Umständen ist die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trotz der zur Zeit ausreichenden finanziellen Mittel der Tochter und des Schwiegersohns nicht als Missbrauch oder Ueberschreigung des Ermessens zu qualifizieren. Wie erwähnt, begründet die Erfüllung der in Art. 34 und 36 BVO aufgestellten Kriterien keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).                                                                    Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./    Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                                                                   Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -       die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwältin Dr. M.) -       die Vorinstanz am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 Ausländerrecht, Art. 4 ANAG. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1952 geborenen Mazedonierin zur Uebersiedlung zu ihrer eingebürgerten Tochter in der Schweiz ist nicht ermessensmissbräuchlich, da eine schwere Erkrankung bzw. ein persönlicher Härtefall nicht nachgewiesen sind (Verwaltungsgericht, B 2008/9).

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