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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.06.2008 B 2008/56

17. Juni 2008·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,686 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Ausweisung eines seit 1990 in der Schweiz lebenden, mit einer niedergelassenen Mazedonierin verheirateten Staatsangehörigen von Kosovo wegen verschiedener Delikte, u.a. zwei Verurteilungen wegen Raubes zu insgesamt 5 ½ Jahren Zuchthaus (Verwaltungsgericht, B 2008/56)

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/56 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.06.2008 Entscheiddatum: 17.06.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Ausweisung eines seit 1990 in der Schweiz lebenden, mit einer niedergelassenen Mazedonierin verheirateten Staatsangehörigen von Kosovo wegen verschiedener Delikte, u.a. zwei Verurteilungen wegen Raubes zu insgesamt 5 ½ Jahren Zuchthaus (Verwaltungsgericht, B 2008/56) Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen G. L.,zur Zeit Strafanstalt Realta, 7408 Cazis, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. gegen   Sicherheits- und Justizdepartementdes Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Ausweisung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ G. L., geb. 1973, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er reiste 1990 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. 1991 heiratete er in Wil die Schweizerin J.Z. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, und sein Asylgesuch wurde abgeschrieben. 1998 wurde ihm die Niederlassung erteilt. Die Ehe blieb kinderlos und wurde im Jahr 2001 geschieden. G. L. wurde in der Schweiz mehrmals verurteilt. Zwischen 1990 und 2000 wurde er wegen ANAG-Widerhandlungen, SVG-Delikten und weiteren Verstössen mit mehreren Freiheitsstrafen und Bussen bestraft. Am 10. Dezember 2004 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen Raubes zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus. Am 19. August 2005 gebar die mazedonische Staatsangehörige Miruse B. ein Kind von G. L.. Mutter und Kind sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 wies das Ausländeramt G. L. für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob G. L. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Juni 2007 Rekurs. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach G. L. mit Urteil vom 11. September 2007 des Raubes und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Am 15. Februar 2008 heirateten G. L. und Miruse Beljuli in St. Gallen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Entscheid vom 3. März 2008 wies das Sicher-heits- und Justizdepartement den Rekurs von G. L. ab. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. März 2008 (Poststempel) erhob G. L. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 3. März 2008 und die Verfügung des Ausländeramts seien aufzuheben, es sei von einer Ausweisung abzusehen und lediglich eine Verwarnung auszusprechen, eventualiter sei anstatt der Niederlassungsbewilligung lediglich eine Jahresaufenthaltsbewilligung, verbunden mit geeigneten Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, subeventualiter sei die Ausweisung wesentlich kürzer zu befristen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Der Präsident des Verwaltungsgerichts wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 13. März 2008 ab. In seiner Beschwerdeergänzung vom 7. April 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Ausserdem stellte er das Begehren, das Beschwerdeverfahren sei bis zur vollständigen Strafverbüssung oder bis kurz vor Vollzugsende zu sistieren. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2008 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und die Akten auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. April 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis seiner Ehefrau ein. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 13. März und deren Ergänzung vom 7. April 2008 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, das Verfahren sei bis zur Strafverbüssung bzw. kurz vor Vollzugs-ende zu sistieren. Eine Sistierung ist zulässig, wenn sie der Vereinfachung des Verfahrens dient und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1092 f.). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug. Eine bedingte Entlassung ist nächstes Jahr grundsätzlich möglich. Es liegen keine zwingenden Gründe vor, den Beschwerdeentscheid bis zu einer Entlassung auszusetzen. Auch ein überdurchschnittlich gutes Verhalten im gesamten Strafvollzug vermöchte, wie nachfolgend näher auszuführen ist, einen Verbleib in der Schweiz nicht zu rechtfertigen (vgl. unten E. 4). Die Ausweisung wird im übrigen erst nach der Entlassung aus der Strafanstalt vollzogen. Dem Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist daher nicht stattzugeben. 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) in Kraft. Dieses enthält in Art. 126 Uebergangsbestimmungen. Nach Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG nach dem neuen Recht. Die Uebergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG gilt nicht nur für Verfahren, denen Gesuche zugrundeliegen, sondern für sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG hängigen Verfahren, weshalb auf diese materiell das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 mit seither ergangenen Aenderungen, abgekürzt ANAG) anzuwenden ist (vgl. VerwGE B 2008/25 vom 3. April 2008 i.S. J.M. mit Hinweisen, in: www.gerichte.sg.ch). 4. Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). 4.1. Nach der Praxis zum ANAG ist bei einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren oder mehr eine Ausweisung grundsätzlich zulässig. Zu berücksichtigen ist u.a. die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, AS 1949, 228 mit seither ergangenen Aenderungen, abgekürzt VV zum ANAG) und damit die Integration. Auch ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische "Kann-Bestimmung". Das Gesetz schreibt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer Ausweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der Angemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahme - anstelle des Ermessens der Verwaltung stellen (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. M.B.A. mit Hinweis auf VerwGE vom 17. August 1999 i.S. J. und S.R.; BGE 125 II 107). Es kann nur überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 VV zum ANAG, vgl. statt vieler BGE 125 II 521 ff.). 4.2. Die Verhältnismässigkeit ist auch im Lichte von Art. 8 Ziff. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) zu prüfen, indem zu untersuchen ist, ob eine Massnahme verhältnismässig bzw. als in einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.). Die Ausweisung kann zu einem Eingriff in das Familienleben führen. Ein solcher Eingriff ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. ANAG und EMRK verlangen somit eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, dessen Bewilligung widerrufen wird, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und aller Umstände objektiv zu beurteilen. Wird eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die in der Schweiz lebenden Angehörigen festgestellt, führt dies aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Bewilligungswiderrufs (BGE 122 II 5 f.). 4.3. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist nach der ständigen Praxis die vom Strafrichter verhängte Strafe (vgl. statt vieler BGE 129 II 260). Der Beschwerdeführer wurde 1990 wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit einem Verweis bestraft. 1993 wurde er wegen Hehlerei und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis mit einem Monat Gefängnis bestraft. Am 23. August 1994 wurde er wegen einer SVG-Uebertretung mit Fr. 120.-- gebüsst. Mit Urteil vom 27. Oktober 1994 wurde er wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels zu fünf Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Am 12. Mai 1998 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige und verbotenen Waffenbesitzes mit zehn Tagen Gefängnis und Fr. 300.-- Busse bestraft. Am 29. Dezember 2000 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Nichtabgabe der Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung mit Fr. 1'100.-- gebüsst. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 10. Dezember

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2004 des Raubes schuldig und verurteilte ihn zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus. Acht Monate nach dieser Verurteilung beging er erneut einen Raubüberfall, der am 11. September 2007 zu einer Verurteilung wegen Raubes zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe führte. Der Beschwerdeführer beging zahlreiche, zum Teil schwere Straftaten. Die gesamte Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafen beträgt über fünfeinhalb Jahre. Ausserdem beging der Beschwerdeführer in den ersten Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz eher leichtere Delikte. Trotz Bussen und bedingter Freiheitsstrafen besserte er sich nicht, sondern fuhr mit der deliktischen Tätigkeit fort und liess sich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen. Gravierend ins Gewicht fallen vor allem die beiden Verurteilungen wegen Raubes. Der Beschwerdeführer liess sich nicht nur eine einzige schwere Straftat zuschulden kommen, sondern delinquierte während Jahren mit einer gewissen Regelmässigkeit, und das strafbare Verhalten gipfelte in zwei Raubtaten. Nur rund acht Monate nach der Verurteilung durch das Zürcher Obergericht zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus beging der Beschwerdeführer erneut einen Raub. Hinsichtlich des Verschuldens kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 5 b, aa, bb). Die Straftaten begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in seinem Urteil vom 11. September 2007 fest, der Beschwerdeführer und sein Komplize hätten beim Raubüberfall eine erhebliche Gefährlichkeit manifestiert, die ihr Verhalten in die Nähe des qualifizierten Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (besondere Gefährlichkeit) rücke. Dass sich der Beschwerdeführer lediglich acht Monate nach der empfindlichen Freiheitsstrafe wegen Raubes wiederum sehr aktiv an einem Ueberfall nach genau gleichem Muster beteiligt habe, lasse auf einen ausgeprägten deliktischen Willen und eine eklatante Uneinsichtigkeit schliessen. Das wiederholte Verüben von Raubüberfällen begründet ungeachtet eines korrekten Verhaltens im Strafvollzug in fremdenpolizeilicher Hinsicht eine erhebliche Rückfallgefahr und ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers. 4.4. Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer auch den Tatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.5. Der Beschwerdeführer lebt seit 1990 und damit seit rund achtzehn Jahren in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer fällt grundsätzlich zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Sie wird aber dadurch in einem gewissen Mass relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits 1993 erstmals zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden war und ein erheblichter Teil seines bisherigen Aufenthalts von Straftaten geprägt war. 4.6. Unbestritten ist, dass die Ausweisung die Ehefrau und das gemeinsame Kind erheblich treffen wird. Die Ehefrau ist seit 1991 in der Schweiz ansässig. Lange vor der Heirat wusste sie aber um die Straffälligkeit ihres Ehemannes. Sie wurde am 1. April 2003 der Begünstigung schuldig gesprochen, da sie zugunsten des Beschwerdeführers, ihres damaligen Freundes, falsch aussagte. Als sie den Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens heiratete, konnte sie nicht damit rechnen, dass ihr Ehemann künftig in der Schweiz bleiben kann. Zudem ist das gemeinsame Kind erst rund zweieinhalb Jahre alt und damit in einem Alter, in dem es sich einer fremden Umgebung noch gut anpassen kann. Die Ehefrau ist überdies nicht verpflichtet, mit ihrem Kind auszureisen. Aufgrund der Straftaten bzw. des Strafvollzugs hat der Beschwerdeführer bisher keine enge Beziehung zum Kind aufbauen können. Wenn die Ehefrau geltend macht, es komme für sie nicht in Frage, nach Kosovo zu ziehen, so muss ihr entgegengehalten werden, dass sie den Beschwerdeführer in einem Zeitpunkt geheiratet hat, als das Ausweisungsverfahren bereits hängig war. Die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Kosovo lassen jedenfalls eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht unzumutbar erscheinen, zumal noch enge Verwandte dort leben. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 5 c). Die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Kosovo unterscheidet sich nicht grundlegend von der Lage zahlreicher Landsleute, die nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz in den Herkunftsstaat zurückkehren müssen. 4.7. Eine Verletzung der UNO-Kinderrechtekonvention liegt nicht vor. Diese verbietet es nicht, straffällige Ausländer auszuweisen, auch wenn diese ihre Kinder dadurch in der Schweiz zurücklassen müssen und der Kontakt mit ihnen erschwert wird. Im übrigen ist der Eingriff in das Recht auf Familienleben wie erwähnt verhältnismässig (oben E. 4.3).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.8. In zeitlicher Hinsicht ist die Ausweisung von fünf Jahren verhältnismässig, insbesondere auch im Verhältnis zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. VerwGE B 2006/54 vom 9. Mai 2006 und VerwGE B 2008/25 vom 3. April 2008, in: www.gerichte.sg.ch). Eine Reduktion auf die Minimaldauer von zwei Jahren gemäss Art. 11 Abs. 1 ANAG ist nicht gerechtfertigt. 4.9. Auch kommt eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nicht in Frage, nachdem die im Jahr 1993 ausgesprochene Verwarnung den Beschwerdeführer offenbar in keiner Weise beeindruckt hatte. 4.10. Die Rückstufung eines Niedergelassenen auf den Status eines Jahresaufenthalters ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Massnahme wäre zudem aufgrund der Schwere der Delikte nicht angezeigt. Der Vorinstanz ist keine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen, dass sie die Zweckmässigkeit einer milderen Massnahme als einer Ausweisung verneinte. 4.11. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit zutreffend fest, die Rückkehr nach Kosovo begründe keinen Härtefall. Von einem Härtefall im Sinn von Art. 13 lit. f BVO könnte gesprochen werden, wenn ein Betroffener durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat übermässig schwerwiegend belastet würde. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall (vgl. oben E. 4.6.). 4.12. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).                                                                      Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./    Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                                Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -       den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. P.) -       die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Ausweisung eines seit 1990 in der Schweiz lebenden, mit einer niedergelassenen Mazedonierin verheirateten Staatsangehörigen von Kosovo wegen verschiedener Delikte, u.a. zwei Verurteilungen wegen Raubes zu insgesamt 5 ½ Jahren Zuchthaus (Verwaltungsgericht, B 2008/56)

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