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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.04.2008 B 2008/4

3. April 2008·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,479 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Uebergangsrecht, Art. 126 Abs. 1 AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Ob das AuG in bezug auf die Frage des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung oder Scheidung der Ehe milder ist als das ANAG, wurde offen gelassen, da im Streitfall die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestand. Keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft von weniger als drei Jahren (Verwaltungsgericht, B 2008/4).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/4 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.04.2008 Entscheiddatum: 03.04.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 Ausländerrecht, Uebergangsrecht, Art. 126 Abs. 1 AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Ob das AuG in bezug auf die Frage des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung oder Scheidung der Ehe milder ist als das ANAG, wurde offen gelassen, da im Streitfall die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestand. Keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft von weniger als drei Jahren (Verwaltungsgericht, B 2008/4). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen E. S., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ E. S., geb. 1976, ist Staatsangehörige von Montenegro. Sie heiratete am 31. Juli 2003 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen, in W. wohnhaften Landsmann D. S. Am 20. Februar 2004 reiste die Ehefrau in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 23. Oktober 2005 brachte sie den Sohn D. zur Welt. Die Eheleute reisten am 19. Mai 2006 gemeinsam nach Montenegro, um am Referendum über die Unabhängigkeit teilzunehmen. Der Ehemann kehrte am 21. Mai 2006 allein in die Schweiz zurück. Die Ehefrau blieb zunächst in Montenegro und begab sich danach zu ihrem Bruder nach Langenthal. Am 25. September 2006 trat sie in das Frauenhaus St. Gallen ein. E. S. beantragte am 17. Oktober 2006 Eheschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 nahm der Familienrichter des Kreisgerichts Ober-/Neutoggenburg von der Berechtigung zum Getrenntleben Vormerk, regelte das Getrenntleben und ordnete das Besuchsrecht des Vaters. Die elterliche Sorge für den Sohn wurde der Mutter übertragen und eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wies das Ausländeramt das Gesuch von E. S. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob E. S. durch ihren Rechtsvertreter am 19. Juni 2007 Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement (heute Sicherheitsund Justizdepartement) mit Entscheid vom 30. November 2007 abgewiesen wurde.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Januar 2008 erhob E. S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen, ausserdem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 gewährte der Präsident des Verwaltungsgerichts E. S. die unentgeltliche Prozessführung und bestimmte ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 24. Januar 2008 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin die Beschwerdeergänzung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Februar 2008 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Auf die zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 3. und 24. Januar 2008 wurden rechtzeitig eingereicht und erfüllen formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe ihr die Edition ihres Leitfadens "Häusliche Gewalt im Rahmen der Migrationsproblematik"

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verweigert. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. In der Rekursbegründung nahm die Beschwerdeführerin ausdrücklich Bezug auf den Leitfaden, weshalb die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass ihr Rechtsvertreter darüber verfügte. Im Rekurs wurde jedenfalls kein Antrag auf Edition gestellt, weshalb der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann. Im übrigen wurde der Leitfaden mit der Beschwerdevernehmlassung eingereicht, und die Beschwerdeführerin konnte sich in der Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung dazu äussern. 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren richtet sich dagegen nach dem neuen Recht (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist die Abweisung eines vor dem 1. Januar 2008 gestellten Gesuchs um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung streitig. Das Gesuch wurde somit vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht, weshalb die Streitsache nach altem Recht zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im vorliegenden Streitfall sei das neue Recht im Vergleich zur früheren Regelung milder, weshalb es als Ausnahme vom Grundsatz der Nicht-Rückwirkung zur Anwendung gelange (lex mitior). Das Prinzip der lex mitior gilt in erster Linie im Bereich des Strafrechts (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0). Im Verwaltungsrecht kommt dagegen dem Grundsatz der Nichtrückwirkung eines Erlasses vorrangige Bedeutung zu. Mit Blick auf die Rechtsgleichheit und die Gesetzmässigkeit sollte die lex mitior daher im Verwaltungsrecht nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Rückwirkung und lediglich auf abgeschlossene Sachverhalte angewendet werden. Eine Ausnahme gilt im Fall, wo die Verweigerung der lex mitior wie bspw. gelegentlich im öffentlichen Baurecht absurde tatsächliche Konsequenzen hätte (A. Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II S. 176 f. mit Hinweis auf BGE 102 Ib 69; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H.319/01 vom 28. Januar 2003, Erw. 6).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend besteht keine Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalls. Namentlich kann nicht von einem abgeschlossenen Sachverhalt die Rede sein, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts herrschten (BGE 128 II 149 neues Fenster) und nicht der Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Rekursentscheids (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 637). Das AuG hat zudem für Verfahren über Gesuche ausdrücklich das frühere Recht massgebend erklärt. Daher ist in materieller Hinsicht auf die altrechtlichen Bestimmungen abzustellen. Das neue Recht sieht bei Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn u.a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Nach der Praxis zum früheren Recht muss die eheliche Gemeinschaft mindestens fünf Jahre bestanden haben (vgl. statt vieler VerwGE B 2007/134 vom 19. September 2007 i.S. I.S., in: www.gerichte.sg.ch; ABl 2001 S. 32). Insofern liesse sich das neue Recht als milder bezeichnen. Die Frist von fünf Jahren war allerdings im alten Recht nicht explizit verankert. Im neuen Recht wird ausserdem zusätzlich eine erfolgreiche Integration verlangt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Es ist daher fraglich, ob das neue Recht gegenüber der früheren Praxis milder ist. Vorliegend kann diese Frage aber offen bleiben, da im Streitfall die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestand (vgl. unten E. 4.3.2.). 4. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 mit seither ergangenen Aenderungen, abgekürzt ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG). 4.1. Eine Ausländerin hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht nach Art. 17 Abs. 2 ANAG unter anderem dann, wenn sie mit einem Niedergelassenen verheiratet ist. Die Ehegattin eines niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx128xIIx145_155&AnchorTarget=BGEx128xIIx149

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen, da sie am 29. Dezember 2006, als sie das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellte, nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen lebte. 4.2. Die Beschwerdeführerin kann sich als Mutter eines Kindes mit einer Niederlassungsbewilligung allerdings auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) stützen. Diese Bestimmung sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Dies ist der Fall, wenn die verwandte Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 285). Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen beschränkt (vgl. BGE 129 II 218 f.). Fest steht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und sie die elterliche Obhut über ihn hat. Die Beschwerdeführerin kann daher grundsätzlich einen Anspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend machen. Diese Bestimmung wird aber nicht verletzt, wenn es dem anwesenheitsberechtigten Familienmitglied zumutbar ist, mit dem Ausländer, dem eine Bewilligung verweigert wird, auszureisen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es einem Kind zugemutet werden kann, seinen Eltern bzw. dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Bei einem Kleinkind ist dies – besondere Umstände vorbehalten - der Fall (BGE 122 II 297 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall leben die Eltern getrennt, und der Vater wurde zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Als rund zweieinhalbjähriges Kleinkind ist der Sohn noch gar nicht in der Lage, zu seinem von der Mutter getrennt lebenden Vater eine besonders intensive Beziehung zu pflegen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Vater den Sohn regelmässig besucht. Die Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil kann nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des Besuchsrechts, gelebt werden. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann. Ein weitergehender Kontaktanspruch des Sohnes kann nicht auf Art. 8 EMRK gestützt werden. Zusammenfassend beschränkt sich im vorliegenden Fall die persönliche Beziehung des Vaters zum Sohn auf Besuche, wie sie im Rahmen der Eheschutzmassnahmen festgelegt wurden. Das Kind ist zudem erst rund zweieinhalb Jahre alt. Eine enge affektive Beziehung des Kindes zum Vater liegt unter diesen Umständen nicht vor. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, um aus der Beziehung zu ihrem niedergelassenen Kind einen Aufenthaltsanspruch geltend zu machen. 4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, dass wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Sie sei als Ehefrau Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Zudem erscheine ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet. 4.3.1. Nach Ziff. 654 der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Migration kann die Aufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen auch nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden. Als massgebend werden dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie das persönliche Verhalten und der Integrationsgrad beachtet. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass der im Familiennachzug zugelassenen Person, namentlich wenn sie misshandelt worden ist, eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Härtefälle sind zu vermeiden. Erfolgt die Scheidung oder die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, ist die Nichtverlängerung der Bewilligung sodann nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Bewilligung erschlichen wurde oder ein Ausweisungsgrund oder ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3.2. Die Beschwerdeführerin heiratete am 31. Juli 2003 und reiste am 20. Februar 2004 in die Schweiz ein. Am 19. Mai 2006 reisten die Eheleute nach Montenegro. Am 21. Mai 2006 kehrte der Ehemann allein in die Schweiz zurück. In der Beschwerde wird im einzelnen vorgebracht, der Ehemann sei zwei Tage nach der gemeinsamen Reise nach Montenegro allein in die Schweiz gefahren, um seiner Arbeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin sei wie vorgesehen zurückgeblieben, um die Abschlussprüfungen ihres Biologiestudiums an der Universität Pristina vorzubereiten. Die Ehegatten seien damals nicht davon ausgegangen, künftig getrennte Wege zu gehen. Entgegen der Absprache habe der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht gestattet, sich bei ihren Eltern auf die Prüfung vorzubereiten. Sie habe gemeinsam mit der Schwiegermutter zu Verwandten gehen müssen, wo sie mit der Aufsicht über die Kinder der Familie betraut worden sei. Die Situation sei derart belastend gewesen, dass sie entgegen den Weisungen der Schwiegermutter und des Ehemannes zu ihren eigenen Eltern zurückgekehrt sei. Der Ehemann habe daraufhin verlangt, dass sie sofort zu seinen Verwandten oder in die Schweiz zurückkehren müsse. Trotz mehrerer Aufforderungen habe sie eine Rückkehr verweigert. Schliesslich sei sie aufgrund dieser Umstände durch die Prüfungen gefallen. Nachdem der Ehemann jegliche Kontaktversuche ignoriert habe, sei sie anfang September zu ihrem Bruder nach Langenthal gereist. Anschliessend sei sie von der Stiftung Opferhilfe an das Frauenhaus St. Gallen verwiesen worden. Diese Ausführungen sind aktenmässig nicht belegt. Es wurden keine Beweismittel eingereicht oder bezeichnet, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an der Universität Pristina eingeschrieben war, dort Prüfungen absolvierte und diese nicht bestand. Die Sachdarstellung ist vage und allgemein gehalten. Es werden keine näheren Angaben zu den Daten bzw. zur Dauer der Aufenthalte bei den verschiedenen Verwandten gemacht. Auch deren Namen und Wohnorte werden nicht genannt. Hinzu kommt, dass auch der Familienrichter in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2006 davon ausging, die Ehegatten hätten den gemeinsamen Haushalt am 21. Mai 2006 aufgehoben. Im Bericht des Frauenhauses wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2006 bei ihrem Bruder in Langenthal Unterschlupf gefunden habe und schliesslich im September 2006 in das Frauenhaus eingetreten sei. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr des Ehemannes am 21. Mai 2006

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu dessen Verwandten habe ziehen müssen, anschliessend zu ihren Eltern zurückgekehrt sei und zudem auch noch Prüfungen an der Universität absolviert habe. Aufgrund der dargelegten Sachlage ist somit davon auszugehen, dass nach der Rückkehr des Ehemannes in die Schweiz das eheliche Zusammenleben nicht mehr aufgenommen wurde. Damit dauerte die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre. 4.3.3. Das Kind der Beschwerdeführerin ist weniger als drei Jahre alt und somit in einem anpassungsfähigen Alter. Unbestritten ist weiter, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat leben. Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr Elternhaus liberal geprägt. Sie absolvierte im Alter von rund 30 Jahren offenbar ein Biologiestudium und beabsichtigte, sich bei ihren Eltern auf die Prüfungen vorzubereiten. Ihren Befürchtungen, die Familie ihres Ehemannes könnte versuchen, ihr die Sorge über das Kind zu entziehen, liegen keine konkreten Anhaltspunkte zugrunde. Eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat besteht unter solchen Umständen nicht. 4.3.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. Das Vorbringen von Misshandlungsvorwürfen gegenüber dem Ehegatten kann nicht leichthin zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe führen (vgl. VerwGE vom 18. Juni 2002 i.S. A. R. und VerwGE B 2003/203 vom 16. März 2004 i.S. A.L., letzterer publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Es sind konkrete Hinweise erforderlich, dass derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft, vom andern misshandelt worden ist. Verbale, tätliche und andere Angriffe müssen sodann so massiv sein, dass die Fortführung der ehelichen Beziehung für den davon betroffenen Ehegatten unzumutbar wird. Andernfalls bestünde die Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf häusliche Gewalt. Daran vermag grundsätzlich nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, die Beweisführung sei insbesondere bei psychischer Misshandlung im Rahmen von häuslicher Gewalt schwierig. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von ihrem Ehemann geohrfeigt worden. Ausserdem sei sie von ihren Schwiegereltern mit tatkräftiger Unterstützung des Ehemannes als eigentliche Dienstmagd missbraucht worden. Körperliche Gewaltanwendungen sind indessen nicht hinreichend glaubhaft dargetan.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Ehemann bestritt im Scheidungsverfahren Tätlichkeiten. Namentlich hat die Beschwerdeführerin keine Strafanzeige erhoben. Eine solche würde ein Indiz bilden, dass eine Gewalttat begangen wurde, denn erfahrungsgemäss werden gegenüber nahestehenden Personen oder unter Ehegatten nicht leichthin Strafanzeigen erhoben. Jedenfalls kann allein aus dem Umstand, dass Frauen aus Einwandererfamilien vergleichsweise häufig Gewalt erleiden, keine hinreichende Glaubhaftigkeit einer entsprechenden Behauptung angenommen werden. Auch gegenüber der Aerztin machte die Beschwerdeführerin keine Angaben über erlittene häusliche Gewalt. Gegenüber der Aerztin hätte sie keine Befürchtungen hegen müssen, ihre Aussagen würden Drittpersonen zur Kenntnis gebracht. Allein der Umstand, dass die Aerztin Fragen zu allfälliger Gewaltanwendung stellte, bildet kein Indiz für eine solche. Der Bericht des Frauenhauses beruht zudem nicht auf eigenen Feststellungen der Berichterstatterin oder Mitarbeiterinnen des Frauenhauses, sondern ausschliesslich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie auf allgemeinen Ausführungen zur Situation von Frauen in Einwandererfamilien. Es kann sich möglichweise so verhalten haben, wie behauptet wird, aber dies reicht nicht aus, um die Anwendung häuslicher Gewalt hinreichend glaubhaft zu machen. Es würde daher auch nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen, wenn im Herkunftsland der Beschwerdeführerin ein Bericht über die Lebensumstände verheirateter Frauen eingeholt oder beim Frauenhaus eine Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin verlangt würde. Ohnehin ist davon auszugehen, dass das Frauenhaus in seinem Bericht vermerkt hätte, wenn es die Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet hätte. Solche Berichte werden im Leitfaden betreffend "Häusliche Gewalt im Rahmen der Migrationsproblematik" als mögliche Indizien genannt. Als einziges Indiz genügt ein solcher Bericht jedenfalls nicht, um eheliche Gewalt hinreichend glaubhaft zu machen. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind zudem widersprüchlich. Gemäss Entscheid des Familienrichters liess die Ehefrau im Eheschutzbegehren anführen, sie sei aufgrund von Misshandlungen durch den Ehemann aus der ehelichen Wohnung geflohen und ins Frauenhaus eingetreten. Sie machte aber auch geltend, sie sei zum Zeitpunkt ihres Eintritts in das Frauenhaus nicht akut von Gewalt bedroht gewesen, und in der Beschwerde hält sie fest, sie sei direkt von Montenegro zu ihrem Bruder nach Langenthal gezogen. Die geltend gemachten familiären Verhältnisse, namentlich die Einschränkung der Bewegungsfreiheit sowie die Verpflichtung zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haushaltführung bei den Schwiegereltern, mögen im übrigen zwar Zeichen mangelnder Integration der Schwiegereltern oder des Ehemannes sein. Als Ausdruck ehelicher Gewalt können solche Lebensumstände aber nicht bezeichnet werden. 4.4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass weder eheliche Gewalt noch eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat hinreichend glaubhaft gemacht sind. Ein Härtefall im Sinne des Kreisschreibens des Bundesamts für Migration liegt damit nicht vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthalts und der ehelichen Gemeinschaft sowie des Fehlens besonderer wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Gründe für eine Verlängerung der Bewilligung durften Ausländeramt und Vorinstanz ohne Rechtsverletzung die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern. Daher erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Da die Beschwerde abzuweisen ist, gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt indes der Staat die amtlichen Kosten. Eine Gebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist vorläufig zu verzichten (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). Im weiteren wurde der Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2008 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. In der Kostennote wird ein Aufwand von Fr. 2'039.25 (Honorar Fr. 1'840.-- zuzügl. Barauslagen und MWSt) ausgewiesen. Es entspricht dem Tarif gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) und ist angemessen. Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher entsprechend der Kostennote festzusetzen.                                                                   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./    Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung wird vorläufig verzichtet. 3./    Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin gegenüber dem Staat beträgt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 2'039.25 (inkl. MWSt). V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                                                    Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -       die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic.iur. M.) -       die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert dreissig Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 Ausländerrecht, Uebergangsrecht, Art. 126 Abs. 1 AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Ob das AuG in bezug auf die Frage des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung oder Scheidung der Ehe milder ist als das ANAG, wurde offen gelassen, da im Streitfall die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestand. Keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft von weniger als drei Jahren (Verwaltungsgericht, B 2008/4).

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