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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2009 B 2008/229

19. August 2009·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,953 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Kausalabgaben, Kanalisationsanschlussbeitrag, Art. 35 des kommunalen Kanalisationsreglements (KR). Kann von einer Liegenschaft nur das Schmutzwasser, nicht aber das Meteorwasser in die Kanalisation abgeleitet werden, so liegt ein Sonderfall im Sinn von Art. 35 des Reglements vor, der eine Reduktion des Anschlussbeitrags rechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2008/229).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/229 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.08.2009 Entscheiddatum: 19.08.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2009 Kausalabgaben, Kanalisationsanschlussbeitrag, Art. 35 des kommunalen Kanalisationsreglements (KR). Kann von einer Liegenschaft nur das Schmutzwasser, nicht aber das Meteorwasser in die Kanalisation abgeleitet werden, so liegt ein Sonderfall im Sinn von Art. 35 des Reglements vor, der eine Reduktion des Anschlussbeitrags rechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2008/229). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen Politische Gemeinde Buchs,vertreten durch den Gemeinderat, 9471 Buchs SG 1, Beschwerdeführerin, gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung I/2, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und   M.G., Beschwerdegegner,   betreffend Kanalisationsanschlussbeitrag (Nachbelastung)   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M.G. ist Eigentümer des Grundstücks Nr. . an der Nordstrasse in der Politischen Gemeinde Buchs. Im Jahr 2005 brach er das auf dem Grundstück stehende Einfamilienhaus ab und erstellte ein neues Wohnhaus mit Dienstleistungsbetrieb. Am 28. November 2006 wurde das neu erstellte Gebäude mit einem Neuwert von Fr. 1'057'000.-- und einem ebenso hohen Zeitwert geschätzt. Mit Rechnung vom 8. Januar 2007 setzte die Finanzverwaltung Buchs einen Kanalisationsanschlussbeitrag von Fr. 16'656.50 (inkl. MWSt) fest. Gegen diese Veranlagung erhob M.G. Einsprache, die vom Gemeinderat Buchs mit Entscheid vom 14. April 2008 abgewiesen wurde. B./ Gegen den Entscheid des Gemeinderates Buchs erhob M.G. Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom 18. November 2008 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid des Gemeinderates vom 14. April 2008 sowie die diesem zugrunde liegende Rechnung der Finanzverwaltung Buchs vom 8. Januar 2007 auf. M.G. wurde mit einem Kanalisationsanschlussbeitrag von Fr. 12'492.35, davon Fr. 882.35 MWSt, veranlagt. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'800.-- wurden zu zwei Dritteln M.G. und zu einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Drittel der Politischen Gemeinde Buchs auferlegt. Ausseramtliche Kosten wurden nicht entschädigt. Die Verwaltungsrekurskommission erwog, der Eigentümer sei in der Baubewilligung verpflichtet worden, das nicht verschmutzte Abwasser versickern zu lassen. Es wäre mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn der Rekurrent, der nur das Schmutzwasser in die Gemeindekanalisation einleite, den gleichen Beitrag leisten müsste wie ein Grundeigentümer, dem die Gemeinde das Schmutzwasser und das Meteorwasser ableite. Umfasse der Anschluss an die Kanalisation lediglich die Möglichkeit zur Ableitung des Schmutzwassers, rechtfertige dies nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall eine Reduktion zwischen einem Fünftel und einem Drittel des Beitrags. Angesichts der quartierüblichen Fläche und der zonenüblichen Nutzung erscheine eine mittlere Reduktion in der Grössenordnung von einem Viertel angemessen. Die konkrete Erschliessung des Grundstücks könne nicht als unüblich bezeichnet werden. Der Umstand, dass dem mit den öffentlichen Abwasseranlagen verbundenen Sondervorteil - bei der vom Rekurrenten gewählten Variante der Überbauung - die Kosten für einen Pumpschacht und eine Abwasserpumpe gegenüberstehen, rechtfertige es nicht, von einem Sonderfall im Sinn von Art. 35 des Abwasserreglements (abgekürzt AR) auszugehen. Hingegen rechtfertige die Tatsache, dass das auf dem Grundstück anfallende nicht verschmutzte Meteorwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürfe, nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis eine Herabsetzung des Anschlussbeitrags. C./ Mit Eingaben vom 19. Dezember 2008 und 16. Januar 2009 erhob die Politische Gemeinde Buchs Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei für das Grundstück Nr. 2127 mit einem Kanalisationsanschlussbeitrag von Fr. 16'656.50 (inkl. MWSt von Fr. 1'176.50) zu veranlagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, es liege kein Sonderfall im Sinne von Art. 35 AR vor. In der Situation des Beschwerdegegners, der das Meteorwasser aus rechtlichen Gründen nicht in die öffentliche Mischwasserkanalisation einleiten dürfe, befänden sich wegen des einschlägigen Bundesrechts viele Beitragspflichtige. Faktisch bestehe die Möglichkeit der Einleitung von Meteorwasser in die Kanalisation, und diese Möglichkeit könnte in Notfällen auch beansprucht werden. So gebe es ganze Quartiere, in denen das nicht verschmutzte Abwasser problemlos zur Versickerung gebracht werden könnte. Dies würde letztlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedeuten, dass man den als Sonderfall oder Ausnahmebestimmung konzipierten Art. 35 AR praktisch zur allgemeinen Regelung umgestalten würde, was nicht dem Willen des kommunalen Gesetzgebers entspreche. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner schliesst in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Politische Gemeinde Buchs ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 19. Dezember 2008 und deren Ergänzung vom 16. Januar 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das VRP sieht keine Anschlussbeschwerde vor. Soweit der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung den angefochtenen Entscheid in jenen Punkten kritisiert, die von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden, kann nicht darauf eingetreten werden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 640). 2. Streitgegenstand ist ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz den Kanalisationsanschlussbeitrag gestützt auf Art. 35 AR zu Recht reduziert hat. 2.1. Art. 35 AR bestimmt, dass auf begründetes Gesuch hin der Gemeinderat in Ausnahmefällen die Beiträge den besonderen Verhältnissen anpassen kann, wobei die dem Grundeigentümer durch die öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Vorteile und die Aufwendungen für die Anlagen zu berücksichtigen sind. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. Die Vorinstanz stützte sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Sie erwog, nicht verschmutztes Abwasser sei gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes des Bundes (SR 814.20, abgekürzt GSchG) nach den Anordnungen der kantonalen Behörden versickern zu lassen oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Da das Grundstück in einem Gebiet mit guter Sickerfähigkeit liege, sei der Beschwerdegegner entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben in Ziff. 5 der Baubewilligung verpflichtet worden, das nicht verschmutzte Abwasser versickern zu lassen. Trotz der bundesrechtlich vorgesehenen Versickerungspflicht wäre es mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn der Beschwerdegegner, der nur das Schmutzwasser in die Gemeindekanalisation einleite, den gleichen Beitrag leisten müsste wie ein Grundeigentümer, dem die Gemeinde das Schmutzwasser und das Meteorwasser ableite. Umfasse der Anschluss an die Kanalisation lediglich die Möglichkeit zur Ableitung des Schmutzwassers, rechtfertige dies nach der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung im Regelfall eine Reduktion zwischen einem Fünftel und einem Drittel des Beitrags (vgl. VerwGE vom 30. Oktober/ 20. November 2001 i.S. H.R.). 2.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es liege kein Sonderfall im Sinne von Art. 35 AR vor. Es bestehe faktisch die Möglichkeit, und diese könne in Notfällen auch beansprucht werden, das Meteorwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten zu dürfen. In der entsprechenden Situation befänden sich wegen des einschlägigen Bundesrechts viele Beitragspflichtige. So gebe es ganze Quartiere, in denen das nicht verschmutzte Abwasser problemlos zur Versickerung gebracht werden könne. In dem von der Vorinstanz zitiertem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober/20. November 2001 i.S. H.R. sei der zu beurteilende Sachverhalt ein ganz anderer gewesen. Die politische Gemeinde habe die bestehende Infrastruktur auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Erstellung der Anlage geltenden gesetzlichen Vorschriften und damit noch vor dem heute geltenden Gewässerschutzgesetz errichtet und finanziert. Sie müsse diese aber auch weiterhin unterhalten können, unabhängig von den heute geltenden Vorschriften über die Art der Beseitigung von nicht verschmutztem Abwasser. Daher könne es auch nicht angehen, dass eine politische Gemeinde, welche die nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen korrekt vollziehe, dafür auch noch bestraft werde, indem sie zu Kürzungen von Gebäudebeiträgen gezwungen werde, weil sie einem Grundeigentümer aufgrund des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte übergeordneten Rechts die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in den bestehenden öffentlichen Mischwasserkanal im Normalfall verwehren müsse. 2.4. Das Verwaltungsgericht entschied im Urteil vom 27. September 1989 i.S. I. AG, dass der Sondervorteil, der durch die Beitragsleistung abgegolten werde, sich auf die jederzeit gesicherte schadlose Ableitung und Reinigung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers wie auch auf die gewährleistete Ableitung des Meteorwassers beziehe. Werde durch den Anschluss an die Kanalisation lediglich die Ableitung des Schmutzwassers sichergestellt, so liege ein Sonderfall (im Sinn von Art. 60 des Kanalisationsreglements der damals betroffenen Gemeinde) mit besonderen Abwasserverhältnissen vor, denen bei der Beitragsfestsetzung Rechnung zu tragen sei. Diese besonderen Verhältnisse lägen nicht darin, dass insgesamt betrachtet der Abwasseranfall besonders hoch oder niedrig wäre. Sie seien vielmehr dadurch gegeben, dass der Anschluss an die Gemeindekanalisation nicht den ganzen Abwasserbereich abdecke. Im Urteil vom 30. Oktober/20. November 2001 i.S. H.R. hat das Verwaltungsgericht diese Praxis bestätigt. Dabei berief sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf das Urteil vom 27. September 1989 i.S. I. AG. Es trifft daher nicht zu, dass die Reduktion des Beitrags ausschliesslich darauf zurückzuführen war, dass es sich beim Gebäude des Beschwerdeführers um eine denkmalgeschützte Baute handelte, welche einen überdurchschnittlichen Gebäudezeitwert aufwies. Das Verwaltungsgericht berief sich ausdrücklich auf den Umstand, dass der Anschluss lediglich die Möglichkeit der Ableitung des Schmutzwassers umfasse. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern eine Einleitung von unverschmutztem Abwasser in die Kanalisation erfolgt oder in Ausnahmefällen erfolgen kann. Nach der Baubewilligung liegt das Bauvorhaben in einem Gebiet mit guter Sickerfähigkeit. Nicht verschmutztes Abwasser ist gemäss Bewilligung einer Versickerung zuzuführen. Die effektive Sickerfähigkeit des Baugrundes und die Dimensionierung der Versickerungsanlage waren durch die Bauherrschaft abzuklären. Der Bauherr wurde für die dauernde Funktionstüchtigkeit der Versickerungsanlage in qualitativer und quantitativer Hinsicht verantwortlich gemacht. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht einen Sonderfall bejaht. Im Regelfall kann nur verschmutztes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Damit deckt die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemeindekanalisation nicht sämtliche Bereiche des Abwassers ab. Der Eigentümer muss die Versickerung des unverschmutzten Abwassers auf eigene Kosten bewerkstelligen. Es liegen damit gleiche Verhältnisse vor wie in jenen Fällen, in denen das Verwaltungsgericht einen Ausnahmefall annahm.  Die in Art. 7 Abs. 2 GSchG statuierte Versickerungspflicht für nicht verschmutzte Abwässer besteht seit 1992 bzw. dem Inkrafttreten des GSchG. Insofern hat sich das Bundesrecht seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts von 2001 nicht geändert. Der Umstand, dass verschmutzte und nicht verschmutzte Abwässer von Bundesrechts wegen zu trennen und letztere versickern zu lassen sind, ändert am Merkmal eines Sonderfalles nichts. Eine Reduktion des Anschlussbeitrags rechtfertigt sich bei dieser Sachlage namentlich auch deshalb, weil die Pflicht zum Versickernlassen in der Regel erhebliche bauliche Massnahmen erfordert. Diese verteuern die Nutzung des Grundstücks und lassen den mit dem Kanalisationsanschluss verbundenen Sondervorteil geringer erscheinen als bei einem Grundstück, das auch unverschmutztes Abwasser in die Kanalisation einleiten kann. Diese besonderen Verhältnisse werden im übrigen auch bei der Gebührenbemessung berücksichtigt (vgl. H. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 195 f.). Ob die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung der Abwasseranlage von den heutigen Vorschriften abwich, ist nicht ausschlaggebend. Der Bedarf an Mitteln steht einer Differenzierung der Anschlussbeiträge nicht entgegen. Von einer Bestrafung des Gemeinwesens, welches einem Grundeigentümer die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in den Mischwasserkanal verwehren muss, kann nicht gesprochen werden. 2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Da er in eigener Sache tätig war, ist die Entschädigung nicht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75) zu bemessen; vielmehr ist eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung von Fr. 500.-- ist angemessen.   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- ausseramtlich zu entschädigen.   V.          R.           W.   Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerin -   die Vorinstanz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte -   den Beschwerdegegner   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2009 Kausalabgaben, Kanalisationsanschlussbeitrag, Art. 35 des kommunalen Kanalisationsreglements (KR). Kann von einer Liegenschaft nur das Schmutzwasser, nicht aber das Meteorwasser in die Kanalisation abgeleitet werden, so liegt ein Sonderfall im Sinn von Art. 35 des Reglements vor, der eine Reduktion des Anschlussbeitrags rechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2008/229).

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