© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/194 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.03.2009 Entscheiddatum: 24.03.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2009 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 lit. d AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligung bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach kurzer Dauer (Verwaltungsgericht, B 2008/194). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen B. O., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ B. O., geb. 21. Juni 1987, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er heiratete am 12. November 2007 in seinem Heimatstaat die Schweizer Bürgerin K.S., geb. 14. September 1989. Am 21. Dezember 2007 reiste er zu seiner in Gossau wohnhaften Ehefrau, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 20. Dezember 2008 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 18. Januar 2008 erstattete K.S.O. gegen ihren Ehemann Anzeige wegen Drohung und Sachbeschädigung. In der Folge wurden die Eheleute auch wegen des Verdachts der Scheinehe befragt. Bei der polizeilichen Befragung am 24. Januar 2008 sagte B. O. aus, er habe die eheliche Wohnung am 13. Januar 2008 verlassen und lebe nun bei seinem Bruder in Uzwil. Am 7. Mai 2008 meldete er sich rückwirkend per 1. Mai 2008 beim Einwohneramt Uzwil an. Mit Verfügung vom 4. Juli 2008 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung von B. O. und setzte eine Ausreisefrist bis 15. September 2008 an. Zur Begründung führte es aus, B. O. erfülle die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Ehegemeinschaft nicht. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat sei zumutbar. B./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juli 2008 erhob B. O. gegen die Verfügung des Ausländeramts vom 4. Juli 2008 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 10. Oktober 2008 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2008 erhob B. O. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10. Oktober 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei zu erneuern und zu verlängern und dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Ehegatten hätten überstürzt geheiratet. Dem Beschwerdeführer sollte allerdings die Möglichkeit gegeben werden, die Ehescheidung abzuwarten und, falls notwendig, eine Vaterschaftsklage (gemeint Vaterschaftsanfechtungsklage) anhängig zu machen. Ferner sei ihm zugute zu halten, dass er schon kurz nach der Einreise in die Schweiz eine Arbeit gefunden habe und zuverlässig seiner Arbeit nachgehe. Der Grad der Integration sei nicht nur nach der Länge des Aufenthalts zu bestimmen. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Mit Eingabe vom 28. November 2008 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um eine "Zurückstellung des Verfahrens, jedenfalls aber nicht um eine beförderliche Behandlung des Falles". Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 28. Oktober 2008 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt die "Zurückstellung" des Verfahrens. Ein förmliches Gesuch um Sistierung stellte er allerdings nicht. Grund für sein Begehren ist offensichtlich der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer eine Verlängerung seines Aufenthalts verschaffen will. Dies würde allerdings dem Grundsatz einer beförderlichen Behandlung des Verfahrens widersprechen, zumal eine Anwesenheit des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der persönlichen Verhältnisse nicht notwendig ist (vgl. unten E. 3.2.). 3. Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 3.1. Nach Art. 62 lit. d AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält. Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt vor, wenn der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (vgl. Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). 3.2. Der Beschwerdeführer heiratete seine Schweizer Ehefrau am 12. November 2007. Am 21. Dezember 2007 reiste er zu ihr in die Schweiz ein. Bereits Ende Februar 2008 verliess er die eheliche Wohnung und zog zu seinem Bruder nach Uzwil. Am 7. Mai 2008 meldete er sich beim Einwohneramt Uzwil an. Die Frist von drei Jahren nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist damit bei weitem nicht erfüllt. Auch kann nach einem Aufenthalt von wenigen Monaten nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Das Eingehen einer Scheinehe wird dem Beschwerdeführer allerdings nicht vorgeworfen. Die Aufenthaltsbewilligung wurde im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und der Verbleib bei der Schweizer Ehegattin als Aufenthaltszweck vermerkt. Nach der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Trennung bzw. Scheidung der Eheleute ist diese mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Bedingung weggefallen. Damit ist ein Widerruf der Bewilligung grundsätzlich zulässig. Nachdem die Bewilligung während des hängigen Verfahrens am 20. Dezember 2008 abgelaufen ist, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der Bewilligung hat. Wichtige persönliche Gründe, die den Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft weiter bestehen lassen, können namentlich vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, es solle ihm die Chance gegeben werden, die Ehescheidung abzuwarten und, falls notwendig, eine Vaterschaftsanfechtungsklage anhängig zu machen. Der Beschwerdeführer kann allerdings seine Rechte im Ehescheidungs- und im Vaterschaftsverfahren, wie er auch selbst anerkennt, auch vom Herkunftsstaat aus oder im Rahmen von Besuchsaufenthalten geltend machen. Der Einwand, dies sei für ihn praktisch undurchführbar bzw. aufgrund finanzieller und technischer Schwierigkeiten unmöglich, ist nicht stichhaltig. Er kann einen Vertreter in der Schweiz beauftragen, seine Rechte wahrzunehmen. Inwiefern eine persönliche Anwesenheit zwingend sein soll, ist nicht ersichtlich. Ungeachtet der Tatsache, dass das Kind bis zum Entscheid über die Vaterschaftsanfechtungsklage als ehelich gilt (Art. 255 Abs. 1 ZGB), wäre eine Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich, da der Beschwerdeführer die Vaterschaft angefochten hat. 3.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid darüber stand daher im Ermessen der Ausländerbehörde (Art. 96 AuG). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund eineinviertel Jahren in der Schweiz auf. Mit seiner Schweizer Ehefrau lebte er nur wenige Wochen zusammen. Zudem ist sein
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte befristeter Arbeitsvertrag Ende Januar 2009 abgelaufen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der sehr kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft kann im Widerruf bzw. in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Ermessensmissbrauch erblickt werden. Nach dem kurzen Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer ohne überdurchschnittliche Probleme in den Herkunftsstaat zurückkehren. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. G.) - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2009 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 lit. d AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligung bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach kurzer Dauer (Verwaltungsgericht, B 2008/194).
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