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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.07.2009 B 2008/187

9. Juli 2009·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,960 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, Art. 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung des Kantonswechsels eines im Kanton Zürich niedergelassenen Staatsangehörigen von Kosovo wegen Vorliegens von Ausweisungsgründen (Straftaten und hohe Schulden) (Verwaltungsgericht, B 2008/187).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/187 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.07.2009 Entscheiddatum: 09.07.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, Art. 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung des Kantonswechsels eines im Kanton Zürich niedergelassenen Staatsangehörigen von Kosovo wegen Vorliegens von Ausweisungsgründen (Straftaten und hohe Schulden) (Verwaltungsgericht, B 2008/187). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. A. Locher _______________   In Sachen V. D., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. W. gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,   betreffend Kantonswechsel   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Der am 6. November 1983 geborene V. D. ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er reiste im Jahr 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt im Jahr 1998 eine Niederlassungsbewilligung. Am 19. September 2003 heiratete er in seinem Heimatland die am 12. September 1987 geborene kosovarische Staatsbürgerin Taulanda L. und ersuchte am 4. November 2003 um Bewilligung des Familiennachzugs. Das Ausländeramt trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 12. Mai 2004 mangels notwendiger Unterlagen nicht ein. Am 23. Februar 2005 meldete sich V. D. nach Zürich ab, wo ihm eine bis zum 22. Februar 2008 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Im Juli 2005 reiste seine Ehefrau illegal in die Schweiz ein und erhielt in der Folge im November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Am 18. November 2005 wurde die Tochter Aurela geboren und in die Niederlassungsbewilligung von V. D. einbezogen. Ab Oktober 2006 wohnte V. D. mit Ehefrau und Tochter bei seinen Eltern in St. Gallen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 wies das Ausländeramt die Familie weg und setzte ihr eine Frist bis 14. Januar 2007 zum Verlassen des Kantons St. Gallen. Am 21. Dezember 2006 wurde die Tochter Estrela geboren. Mit Gesuchen vom 11. Januar und 2. Februar 2007 ersuchten V. D. und seine Ehefrau um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Ausländeramt wies das Gesuch von V. D. mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 ab. Zur Begründung erwog es im wesentlichen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. D. habe in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben, damit Ausweisungsgründe gesetzt und deshalb keinen Anspruch mehr auf einen Kantonswechsel. Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig. Neues Recht sei im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden, und im übrigen würde selbst seine Anwendung zu keinem anderen Ergebnis führen. Mit separater Verfügung vom 18. Dezember 2007 wies das Ausländeramt auch das Gesuch der Ehefrau ab. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts vom 18. Dezember 2007 erhob V. D. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2007 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement (heute: Sicherheits- und Justizdepartement) mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Kantonswechsel zu bewilligen. Am 31. Dezember 2007 erhob Taulanda D. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters gegen die Verfügung des Ausländeramts vom 18. Dezember 2007 ebenfalls Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Aufgrund der Abhängigkeit der Bewilligung der Ehefrau von derjenigen des Ehemanns wurde das Verfahren einvernehmlich formlos pendent gehalten. Am 9. Februar 2008 wurde der Sohn Etor geboren. Mit Entscheid vom 26. September 2008 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von V. D. ab. Es wies das Ausländeramt an, diesem eine neue Frist zum Verlassen des Kantons St. Gallen anzusetzen. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, V. D. sei aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens und seiner massiven Überschuldung weder gewillt noch fähig, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Die Verweigerung des Kantonswechsels erweise sich deshalb nach dem alten und neuen Recht als recht- und verhältnismässig. C./ V. D. erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Entscheid des Sicher­ heits- und Justizdepartements vom 26. September 2008 und die Verfügung des Ausländeramts vom 18. Dezember 2007 seien aufzuheben und das Ausländeramt sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzuweisen, ihm, seiner Ehefrau sowie den beiden Töchtern und dem Sohn den Kantonswechsel zu bewilligen und eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte V. D. geltend, keine der strafrechtlichen Verurteilungen weise eine Intensität auf, die einen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnte. Auch gehe von ihm keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, da er sich seit längerem keines strafrechtlichen Fehlverhaltens mehr schuldig gemacht habe. Er sei an einer Schuldensanierung aktiv interessiert und leiste immer wieder Zahlungen. Aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus' habe er noch keine umfassende Schuldensanierung einleiten können. Die vorinstanzliche Feststellung, er sei zur Einfügung in die geltende Ordnung weder gewillt noch fähig, sei willkürlich und aktenwidrig. Auch sei eine Rückkehr in den Kanton Zürich unverhältnismässig. Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 19. November 2008 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Zur Begründung verwies es auf den angefochtenen Entscheid und fügte ergänzend an, mit Strafbescheid des Untersuchungsamts St. Gallen vom 14. August 2008 sei V. D. verschiedener Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft worden. Ein Ausweisungsgrund und ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung lägen damit noch deutlicher vor. Beim Strafbescheid, der vor Erlass des angefochtenen Entscheids ergangen und der Rekursinstanz erst am 23. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht worden sei, handle es sich um ein im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigendes unechtes Novum. V. D. nahm mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 Stellung zur Vernehmlassung des Sicherheits- und Justizdepartements. Ergänzend brachte er vor, der Strafbescheid vom 14. August 2008 beziehe sich auf Straftaten, die vor einigen Jahren gesetzt worden seien und keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 legte das Ausländeramt den Anzeigenrapport der Kantonspolizei vom 18. November 2008 bezüglich Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländer sowie mit Schreiben vom 17. März 2009 den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafbescheid des Untersuchungsamts St. Gallen vom 11. Februar 2009 bezüglich Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu den Akten. V. D. erhielt Gelegenheit, sich zu den Eingaben des Ausländeramts zu äussern, verzichtete jedoch mit Schreiben vom 7. April 2009 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 13. Oktober 2008 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren richtet sich dagegen nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Kantonswechsels. Die Gesuche wurden am 11. Januar 2007 und 2. Februar 2007 und damit vor Inkrafttreten des AuG eingereicht. Auch vom Beschwerdeführer wird grundsätzlich nicht bestritten, dass sie noch nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (BS 1, 121 mit seither ergangenen Änderungen, abgekürzt ANAG) und seinen Ausführungserlassen zu beurteilen sind. Dennoch sind die Gesuche aus Gründen der Verfahrensökonomie auch nach den Bestimmungen des AuG zu prüfen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Streitgegenstand ist die Verweigerung einer für den Kanton St. Gallen geltenden Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer durch das Ausländeramt. 3.1. Die Niederlassungsbewilligung berechtigt einen Ausländer zur Anwesenheit auf Schweizer Boden (Art. 1 ANAG). Sie ist unbefristet, darf nicht mit Bedingungen verbunden werden und setzt in der Regel den Besitz eines anerkannten und gültigen heimatlichen Ausweispapiers voraus (Art. 6 Abs. 1 ANAG). Gemäss Art. 8 ANAG gilt die Niederlassungsbewilligung nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Abs. 1). Der Ausländer ist aber berechtigt, sich ohne Anmeldung vorübergehend auch in einem anderen Kanton aufzuhalten und dort seine Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern damit nicht eine Verlegung des Schwerpunkts dieser Tätigkeit verbunden ist. Soll der Aufenthalt im anderen Kanton nicht bloss vorübergehend sein oder der Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in diesen verlegt werden, ist vorher das Einverständnis dieses Kantons einzuholen (Abs. 2). Der Ausländer, der seinen Aufenthalt von einem Kanton in den anderen verlegt, ist verpflichtet, sich binnen acht Tagen bei der Fremdenpolizeibehörde des neuen Aufenthaltsorts anzumelden (Abs. 3). Nach Art. 14 Abs. 4 der inzwischen aufgehobenen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 (AS 1949 I 228 mit seither ergangenen Änderungen, abgekürzt ANAV) kann dem Ausländer mit Niederlassung, der heimatliche Ausweispapiere eines Staats besitzt, mit dem ein Niederlassungsvertrag besteht, bei Wechsel des Kantons die neue Bewilligung nur aus den Gründen von Art. 9 Abs. 3 ANAG verweigert werden. Im vorliegenden Fall kann offengelassen werden, ob der Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) auf den Beschwerdeführer als Bürger des von der Schweiz im Jahr 2008 als eigenständigen Staat anerkannten Kosovo Anwendung findet. Dies ändert indes nichts daran, dass die obengenannten Verweigerungsgründe im folgenden zu prüfen sind. Die Niederlassungsbewilligung erlischt nach Art. 9 Abs. 3 ANAG unter anderem mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton (lit. a) sowie mit der Ausweisung oder Heimschaffung (lit. b). Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton unter anderem nur dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung kann namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 ANAV). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zwar in der Vergangenheit verschiedentlich strafrechtlich verurteilt werden müssen, jedoch weise keine dieser strafrechtlichen Verurteilungen eine Intensität auf, die zum Entzug seiner Niederlassungsbewilligung in der Schweiz berechtigte. Auch stelle keine der Verurteilungen einen Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG dar. Er habe sich seit längerem keines strafrechtlichen Fehlverhaltens mehr schuldig gemacht, und von ihm gehe keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Nicht zuletzt durch die Eheschliessung und die Geburt seiner Kinder habe er seine in der Vergangenheit gemachten Fehler eingesehen. Auch bestreite er nicht, in der Vergangenheit Schulden gemacht zu haben, die zum Teil wieder neu in Betreibung gesetzt worden seien. Er sei an einer Schuldensanierung aktiv interessiert und habe auch immer wieder Zahlungen geleistet. Wegen seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe er noch keine umfassende Schuldensanierung einleiten können. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei nur bei Gefahr einer fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit möglich. Eine solche Gefahr bestehe heute nicht mehr, da er sich eine neue Existenz aufgebaut habe. Die Ausführungen der Vorinstanz, er sei aufgrund seines Verhaltens weder gewillt noch fähig, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen, seien willkürlich und aktenwidrig. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien somit insgesamt nicht erfüllt. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die von ihm begangenen Delikte eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG zu rechtfertigen vermögen. Ob eine Ausweisung aufgrund der Intensität dieser Delikte tatsächlich gerechtfertigt wäre, kann indes offenbleiben, stützte die Vorinstanz ihre Argumentation doch auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG. Im folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz aus dem Verhalten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschwerdeführers zu Recht darauf geschlossen hat, dieser sei zur Einfügung in die geltende Ordnung weder gewillt noch fähig. 3.2.2. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren wiederholt straffällig geworden ist. So wurde er namentlich wegen Strassenverkehrsdelikten, mehrfacher Tätlichkeit, versuchter Erpressung und versuchter Nötigung, Nichtabgeben des Führerausweises und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, Widerhandlung gegen das Transportgesetz (SR 742.20), Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0) sowie wegen weiteren Delikten verurteilt. Überdies wurde er noch während des vorinstanzlichen Verfahrens und danach wieder straffällig. So verurteilte ihn das Untersuchungsamt St. Gallen mit Strafbescheid vom 14. August 2008 wegen verschiedener, in den Jahren 2004 bis 2006 begangener Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie mit Strafbescheid vom 11. Februar 2009 wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von Fr. 7'200.--. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeilichen Entscheids in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids des letztinstanzlichen kantonalen Gerichts herrschten (BGE 128 II 149 E. 1.1.3; 127 II 63 E. 1b; 125 II 221 E. 3a). Die vom Ausländeramt nachträglich ins Recht gelegten echten und unechten Noven sind deshalb im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu berücksichtigen. Angesichts der zahlreichen aktenkundigen Delikte erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich seit längerem keines strafrechtlichen Fehlverhaltens mehr schuldig gemacht und sich durch die Gründung einer eigenen Familie geläutert, als unzutreffend. Die Vorinstanz konnte deshalb zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen, wiederholten Delinquenz kaum gewillt oder fähig sei, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Insbesondere brachte er bis anhin keine überzeugenden Argumente vor, die für eine Änderung seines Verhaltens sprächen. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für seine Behauptungen bezüglich Schulden. Gemäss Registerauszug des Betreibungsamts St. Gallen waren gegenüber dem Beschwerdeführer per 30. Juli 2008 Forderungen von insgesamt Fr. 460'969.85 ausstehend, und es bestanden offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 150'284.10.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch eröffnete das Konkursamt Aussersihl-Zürich am 16. Februar 2006 den Konkurs über den Beschwerdeführer, gegen den gemäss Angaben des Betreibungsamts Zürich 4 per 5. August 2008 offene Verlustscheine im Wert von Fr. 62'487.15 bestanden. Selbst wenn, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, gewisse Verlustscheine des Betreibungsamts Zürich 4 die gleichen Forderungen beträfen wie diejenigen des Betreibungsamts St. Gallen, bliebe die Verschuldung des Beschwerdeführers erheblich. Auch ist fraglich, ob es sich bei den Schulden des Beschwerdeführers tatsächlich um sogenannte "Altlasten" handelt. Jedenfalls betrifft ein bedeutender Teil der aktenkundigen Betreibungen des Jahres 2008 Forderungen der Visana Krankenkasse sowie der Progres Versicherungen AG, deren längeres Bestehen der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Die Vorinstanz bringt überdies zu Recht vor, dass neuerliche Betreibungen von älteren Forderungen kaum auf den guten Willen des Beschwerdeführers hinwiesen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, dass sich dieser ernsthaft um eine Schuldensanierung bemüht hätte. Dafür sprechen auch die sich in diesem Zusammenhang aus den Akten ergebenden Hinweise, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt eine bloss mangelhafte Kooperationsbereitschaft zeigte. So weist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hin, der Beschwerdeführer sei gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. Juli 2008 seit Frühling 2008 wegen Pfändungsvollzug polizeilich gesucht worden, weil er beim Betreibungsamt St. Gallen trotz mehrerer telefonischer Zusagen bis zu jenem Zeitpunkt nicht vorgesprochen habe. Auch ist die Argumentation des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, eine Schuldensanierung sei aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus nicht möglich. Es weist nichts darauf hin, dass es diesem nur aufgrund des Aufenthaltsstatus nicht möglich sein soll, mit dem Betreibungsamt und den Gläubigern entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Schliesslich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Betreibungsamt eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen hätte. Die Vorinstanz weist denn auch in diesem Punkt zutreffend darauf hin, eine einzelne Zahlung des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt im Rahmen einer Pfändung belege noch keine Abzahlungsvereinbarung. Die massive Verschuldung ohne aktive Bemühungen zur Sanierung spricht somit ebenfalls gegen den Willen oder die Fähigkeit des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Dessen Vorbringen erweisen sich folglich als unbegründet. 3.3. Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, eine Rückkehr seiner Person und seiner Familie ins Heimatland sei unverhältnismässig. Er wohne seit 17 Jahren in der Schweiz, habe den grössten Teil seines Lebens hier verbracht, spreche fliessend Schweizerdeutsch und sei aufgrund seines grossen Freundes- und Bekanntenkreises bestens integriert. Durch die Rückkehr würden er und seine Familie aus ihrem vertrauten Umfeld herausgerissen, und er müsste seine berufliche Existenz, deren Aufbau ihn viel Kraft und Energie gekostet habe, wieder aufgeben. Die Gründung einer GmbH im Kanton St. Gallen im Oktober 2007 sei insbesondere deshalb erfolgt, weil er nach Einreichung seines Gesuchs für den Kantonswechsel während Monaten keine Rückmeldung vom Ausländeramt erhalten habe. Aufgrund der langen Verfahrensdauer sei er davon ausgegangen, das Gesuch würde genehmigt. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg von Zürich nach St. Gallen übersehe die Vorinstanz willkürlich, dass der Inhaber einer GmbH im Vergleich zu angestellten Arbeitnehmern üblicherweise längere Arbeitszeiten habe. Müsste er einen derart langen Arbeitsweg in Kauf nehmen, würde dies zu Lasten seines Familienlebens gehen. 3.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Ausweisung nicht verfügt oder vollzogen worden sein, um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung im neuen Kanton zu verweigern. Nach Art. 11 Abs. 3 ANAG genügt es, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt und die Ausweisung nach den gesamten Umständen als angemessen und verhältnismässig erscheint (BGE 127 II 182 E. 3.a, 125 II 521 E. 2.a). Für die Beurteilung der Angemessenheit bzw. der Verhältnismässigkeit der Ausweisung sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). 3.3.2. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Grundsätzlich ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat. Die Vorinstanz kam indes zum Schluss, die regelmässigen Verurteilungen seit seiner Jugend sowie die massive Verschuldung sprächen gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Integration, zumal er Anlass zu weiteren Klagen gegeben habe und der Kontakt in den Kosovo intakt sei. Der Beschwerdeführer bestreitet die von ihm begangenen Delikte sowie seine Schulden grundsätzlich nicht. Dennoch verkennt er, dass keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, die für eine tatsächliche Besserung seines Verhaltens sprächen. So wurde er immer wieder straffällig und kümmerte sich nicht aktiv um die Schuldensanierung. Die von ihm geltend gemachten Argumente lassen die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung nicht als unverhältnismässig erscheinen. So ist das öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung fremdenpolizeilicher Massnahmen gerade vor dem Hintergrund der anhaltenden Delinquenz des Beschwerdeführers im konkreten Fall höher zu werten als dessen Interesse an einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen. Daran ändern auch die von ihm geltend gemachten Argumente im Zusammenhang mit dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nichts. Schliesslich erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der langen Verfahrensdauer in bezug auf den Kantonswechsel von der Genehmigung des Gesuchs ausgegangen, ebenfalls als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, der Beschwerdeführer habe sich im Juli 2007 zweimal nach dem Verfahrensstand erkundigt und vom Ausländeramt die Mitteilung erhalten, sein Gesuch werde noch geprüft, und es würden noch Urteile erwartet. Auch äusserte er anlässlich der telefonischen Besprechung vom 2. Juli 2007 seine Absicht, allenfalls wieder in den Kanton Zürich zurückzukehren. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen, sein Gesuch werde ohne weiteres bewilligt. Seine Vorbringen erweisen sich somit auch in diesen Punkten als unbegründet. Die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und die Niederlassungsbewilligungen der Kinder des Beschwerdeführers sind mit dessen Niederlassungsbewilligung verbunden. Nachdem das Ausländeramt den Kantonswechsel des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Bewilligung des Kantonswechsels für die Ehefrau und die Kinder unter den gegebenen Umständen rechtfertigen könnten. Die Bewilligung ist deshalb auch diesen zu verweigern, so dass die ganze Familie den Kanton St. Gallen zu verlassen hat. Der Beschwerdeführer ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass er mit seiner Familie den Kanton Zürich eigenmächtig und ohne Bewilligung der zuständigen Behörden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verlassen hat, um im Kanton St. Gallen Wohnsitz zu nehmen. Eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen beantragte er erst, nachdem er mit seiner Familie vom Ausländeramt weggewiesen worden war. Überdies kümmerte er sich bis anhin nicht einmal um die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich, die am 22. Februar 2008 abgelaufen war. 3.4. Es bleibt abschliessend zu prüfen, ob die Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auch nach neuem Recht recht- und verhältnismässig wäre. 3.4.1. Gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder eine strafrechtliche Massnahme gegen ihn angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). 3.4.2. Wie in E. 3.2.2. ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren wiederholt straffällig. Trotz mehrmaliger Versprechen, sein Verhalten zu ändern, hat er bis anhin keine Besserung seines Verhaltens an den Tag gelegt und trotz mehreren Verurteilungen weiter gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Auch sind seine Bemühungen zur Schuldensanierung trotz gegenteiliger Beteuerungen bis jetzt bescheiden geblieben, beschränken sie sich doch auf die Leistung einer einzigen aktenkundigen Zahlung im Rahmen einer Pfändung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig weder fähig noch willens ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, weshalb ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt und der Kantonswechsel zu Recht verweigert wurde. Auch erweist sich die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig, besteht doch ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung von Personen, die sich an die Rechtsordnung nicht zu halten vermögen. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung durch das Ausländeramt im Rahmen des Kantonswechsels recht- und verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 942.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:           Der a.o. Gerichtsschreiber:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. W.) -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, Art. 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung des Kantonswechsels eines im Kanton Zürich niedergelassenen Staatsangehörigen von Kosovo wegen Vorliegens von Ausweisungsgründen (Straftaten und hohe Schulden) (Verwaltungsgericht, B 2008/187).

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