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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.10.2008 B 2008/150

14. Oktober 2008·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,981 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat. Diese Mindestdauer kann nicht durch mehrere kurze Ehen erfüllt werden, selbst wenn zwei Mal dieselbe Person geheiratet wird (Verwaltungsgericht, B 2008/150).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/150 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.10.2008 Entscheiddatum: 14.10.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2008 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat. Diese Mindestdauer kann nicht durch mehrere kurze Ehen erfüllt werden, selbst wenn zwei Mal dieselbe Person geheiratet wird (Verwaltungsgericht, B 2008/150). Ausländerrecht, Art. 4 und 17 Abs. 2 ANAG (BS 1, 121 mit seither ergangenen Aenderungen). Scheinehe und Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bejaht bei einem seit 2003 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen aus Bangladesh, der eine niedergelassene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik geheiratet hatte (Verwaltungsgericht, B 2008/129).   Urteil vom 14. Oktober 2008   Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen Muhammed A.,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. P. , gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Muhammed A., geb. 1972, ist Staatsangehöriger von Bangladesh. Er reiste am 31. Oktober 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Bundesamt für Migration am 12. November 2003 abgewiesen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission am 26. Februar 2004 abgewiesen. Das Bundesamt für Migration setzte in der Folge eine Ausreisefrist bis 30. April 2004 an. Muhammed A. befolgte die Aufforderung zur Ausreise nicht. Am 2. Juli 2004 heiratete er in Horgen Odalis M., Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Die Ehefrau ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Sie stellte am 12. Juli 2004 ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann. Nachdem ihr der Kanton Zürich den Zuzug verweigert hatte, stellte sie am 7. Januar 2005 erneut ein Gesuch um Familiennachzug. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen erteilte dem Ehemann am 11. Oktober 2005 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Jahr 2007 leitete das Ausländeramt gegen Muhammed A. Ermittlungen wegen des Verdachts einer Scheinehe ein. Mit Verfügung vom 17. März 2008 wies das Ausländeramt sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, er sei eine Scheinehe eingegangen. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob Muhammed A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. März 2008 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 4. Juli 2008 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juli 2008 erhob Muhammed A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2008 sei aufzuheben und es sei die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auf die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2008 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 22. Juli 2008 wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lautet, die Verfügung des - im Rubrum als Beschwerdegegnerin bezeichneten - Ausländeramts vom 17. März 2008 sei aufzuheben und die Jahresaufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren kann aber ausschliesslich der Rekursentscheid vom 4. Juli 2008 sein. Beim Rechtsbegehren des Beschwerdeführers handelt es sich offenbar um eine versehentliche Bezeichnung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anfechtungsobjekts, da in Ziff. I/2. und II/4. der Beschwerdeschrift ausdrücklich auf den Rekursentscheid hingewiesen wird. Da die Beschwerdeschrift eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthält, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). 2. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren richtet sich dagegen nach dem neuen Recht (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist die Abweisung eines vor dem 1. Januar 2008 gestellten Gesuchs streitig, weshalb die Sache unbestrittenermassen nach früherem Recht zu beurteilen ist. 3. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 mit seither ergangenen Änderungen, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. 3.1. Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von Ausländern mit einer Niederlassungsbewilligung ist dieser Anspruch in Art. 17 Abs. 2 ANAG geregelt. Danach hat der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Dies ist u.a. beim Eingehen einer Scheinehe regelmässig der Fall. Art. 7 Abs. 2 ANAG bestimmt, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Diese Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 ZGB betreffend die sogenannte Bürgerrechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat und aufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde im revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts-" bzw. "Niederlassungsehen" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen war (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). Auch bei Ehen mit niedergelassenen Ausländern kommt dieser Missbrauchstatbestand zur Anwendung. 3.2. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörde zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so darf nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt umfangreiche Ausführungen zu den von der Vorinstanz bzw. vom Ausländeramt festgestellten Indizien vor und macht Gründe geltend, dass diese Indizien die Annahme einer Scheinehe nicht rechtfertigen und solche Sachverhalte auch bei normalen Ehen vorkommen können. Dies ist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich zutreffend. Allein für sich vermag ein einzelnes Indiz den Nachweis einer Tatsache nicht zu erbringen. Es liegt bei Indizienbeweisen in der Natur der Sache, dass jedes einzelne Merkmal für sich allein nicht genügen würde, um eine Scheinehe nachzuweisen. Wenn jedoch eine Vielzahl von Indizien gegeben ist, können sich diese je nach Art und Anzahl zum rechtsgenüglichen Beweis verdichten. Es ist daher bei den einzelnen Indizien einer Scheinehe nicht von entscheidender Bedeutung, ob sie auch bei einer normalen Ehe vorliegen können. Entscheidend ist die Gesamtheit der vorliegenden Tatumstände. Es ist daher auch nicht erforderlich, bei der Beurteilung der Indizien auf sämtliche in der Beschwerde vorgebrachten Möglichkeiten einzugehen, wonach diese Merkmale auch bei normalen Ehen vorliegen können (vgl. VerwGE B 2007/127 vom 5. November 2007, in: www.gerichte.sg.ch). 3.4. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Befragung seiner Ehefrau zu wiederholen, es sei Fredy B. einer nochmaligen Befragung zu unterziehen und es sei Ali R. zu befragen. Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Auftrag des Ausländeramts von der Kantonspolizei ausführlich befragt. Werden beim Verdacht des Eingehens einer Scheinehe die Eheleute als direkt Beteiligte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einvernommen, so vermögen in der Regel weitere Befragungen und Einvernahmen von Drittpersonen, namentlich solcher aus dem familiären oder persönlichen Umfeld der Betroffenen, keine neuen und relevanten Tatsachen hervorzubringen. Gegen eine Wiederholung einer Befragung der Eheleute spricht, dass die Betroffenen die Fragestellungen kennen und ihre Antworten aufeinander abstimmen können. Im weiteren hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der polizeilichen Befragung nie dahingehend geäussert, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die gestellten Fragen richtig zu beantworten. Eine Befragung des Vermieters der Eheleute sowie von Mitbewohnern der Liegenschaft kann schliesslich deshalb unterbleiben, weil angesichts der übrigen Indizien (vgl. unten E. 3.5.) die Anzahl bzw. Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Wohnung der Ehefrau in St. Gallen nicht entscheidend ins Gewicht fallen. 3.5. Zu prüfen ist im folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5.1. Die Heirat fand rund zwei Monate nach Ablauf der vom Bundesamt für Migration festgelegten Ausreisefrist statt. Sodann erlangte der Beschwerdeführer mit der Heirat einer Niedergelassenen die Möglichkeit, in der Schweiz zu verbleiben, was ihm sonst aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs praktisch verwehrt gewesen wäre. Dies bildet ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Heirat eines Ausländers mit einer Schweizerin allein keine Scheinehe zu begründen vermag (vgl. oben E. 3.3.). Hinzu kommt, dass sich die Ehegatten im Zeitpunkt der Heirat erst rund ein halbes Jahr kannten. Auch darin ist ein Indiz für eine Scheinehe zu erblicken. 3.5.2. Zu Recht hat sodann die Vorinstanz in den Angaben der Eheleute zum Ablauf des Kennenlernens ein Indiz für eine Scheinehe erblickt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe seine künftige Ehefrau in einem Lokal in Winterthur auf Deutsch angesprochen, sie nach ihrem Namen gefragt und sei dann mit ihr ins Gespräch gekommen. Die Ehefrau erklärte hingegen, im Lokal sei eine Drittperson namens B. zugegen gewesen. Sie sei wegen B. mit dem Beschwerdeführer ins Gespräch gekommen. B. habe Spanisch gesprochen. So habe er jeweils übersetzen können. Zuerst habe B. sie angesprochen. Sie seien am Anfang immer zu Dritt und nachher dann zu Zweit gewesen. Der Beschwerdeführer erwähnte B. nicht. Die Ehefrau versteht nach eigenen Angaben die Muttersprache ihres Ehemannes nicht. Auch benötigte sie für die Befragung einen Dolmetscher. Die Eheleute konnten sich somit beim Kennenlernen nicht in einer gemeinsamen Sprache verständigen. Es ist daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durchaus von erheblicher Bedeutung, ob beim Kennenlernen ein Dolmetscher anwesend war. In den widersprüchlichen Angaben zu Sachverhalten, die erfahrungsgemäss prägend in Erinnerung bleiben, sowie im Umstand, dass sich die Eheleute nicht in einer gemeinsamen Sprache verständigen konnten, sind ebenfalls gewichtige Indizen für eine Scheinehe zu erblicken. 3.5.3. Fest steht, dass bei der Trauung keine Verwandten der Eheleute anwesend waren. Der Beschwerdeführer erklärte dies damit, dass sie keine Verwandten in der Schweiz hätten. Darin könnte ein nachvollziehbarer Grund für das Fehlen von Verwandten liegen. Allerdings ist darin auch ein bei Scheinehen typisches Merkmal zu erblicken. Auffallend ist nämlich, dass der Ehemann die Namen der von der Ehefrau eingeladenen Personen nicht nennen konnte, und zudem war auch der Sohn der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau aus der vorherigen Ehe nicht anwesend, obwohl dieser nach ihren Angaben sie und ihren Ehemann ab und zu besucht. Im weiteren gaben die Ehegatten an, sie hätten keine Hochzeitsfeier, sondern lediglich zu Siebt während rund zwei Stunden einen Apéro mit Mittagessen eingenommen. Dies ist typisch, wenn die Eheleute der Heirat keine besondere Bedeutung zumessen und die Heirat offensichtlich nur dazu dient, dem Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Ob es sich hingegen beim Kleid der Ehefrau um einen Hosenanzug oder ein anderes zweiteiliges Kleidungsstück handelte, ist nicht von erheblicher Bedeutung. 3.5.4. Fest steht weiter, dass die Eheleute nur wenige Angaben zur Person sowie zur Familie und zu weiteren Eigenschaften des Partners machen konnten. Der Beschwerdeführer erklärte, seine Ehefrau sei bei ihren Eltern aufgewachsen, während sie angab, sie habe bei ihrer Mutter gelebt und ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie zwei Jahre alt gewesen sei. Sodann konnte er die Namen der Schwiegereltern nicht nennen. Ausserdem konnte er keine Angaben über den Schulbesuch und eine allfällige Ausbildung der Ehefrau machen. Diese wiederum war nicht imstande, die Namen der Eltern und der Geschwister des Ehemannes zu nennen. Ob sich solche Wissenslücken auch bei Schweizer Ehegatten beobachten lassen, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Solche Wissenslücken haben indes im Zusammenhang mit weiteren Indizien für eine Scheinehe, wie sie im Streitfall vorliegen, ein erhebliches Gewicht. Fest steht weiter, dass die Eheleute nie gemeinsam Ferien machten. Als Grund gaben sie an, sie könnten sich dies finanziell nicht leisten. Sie reisten aber während der Ehe drei bzw. vier Mal in den eigenen Heimatstaat, um Verwandte zu besuchen. Als gemeinsame Freizeitbetätigung in den letzten vierzehn Tagen gab der Beschwerdeführer an, sie hätten "nichts Spezielles" unternommen. Die Ehefrau gab auf die Frage nach dem Verbringen der gemeinsamen Freizeit an, "Mit Schlafen. Er geht viel spazieren und ich schlafe viel". Auch darin hat die Vorinstanz zutreffend Indizien einer Scheinehe erblickt. 3.5.5. Fest steht weiter, dass die Ehefrau im Mai 2005 im Casino in St. Gallen einen Gewinn von über Fr. 90'000.-- erzielte. Dieses Ereignis feierte sie zusammen mit drei Männern, nicht aber mit ihrem Ehemann. Diesem erzählte sie nichts vom Gewinn. Zwei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der genannten Männer lebten zeitweise in ihrer Wohnung, ohne dass ihr Ehemann davon wusste. Sie verheimlichte diesem nach eigenen Angaben den Gewinn, da in der Zeitung gestanden sei, dass sie mit einem der erwähnten drei Männer zusammenlebe. Das Verhalten der Ehefrau ist, wie in der Beschwerde festgehalten wird, durchaus nachvollziehbar, aber eben deshalb, weil es zeigt, dass die Ehefrau mit dem Beschwerdeführer keine Lebensgemeinschaft führt. 3.5.6. Ob in der Tatsache, dass die Ehefrau zeitweise in einem Cabaret tätig war, ein weiteres Indiz für eine Scheinehe liegt, kann offen bleiben. 3.5.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangen wollen. Die Vorinstanz hat die vorliegenden Indizien sorgfältig und zutreffend gewürdigt. Es kann ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 3 b) verwiesen werden. 3.6. Das Eingehen einer Scheinehe bildet einen Verstoss gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm (vgl. statt vieler BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Praxis rechtfertigt daher das Eingehen einer Scheinehe den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. statt vieler VerwGE B 2005/86 vom 13. September 2005; B 2006/15 vom 12. April 2006; B 2006/51 vom 8. Juni 2006, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Umso mehr ist auch die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt. Bei einer Scheinehe ist im übrigen die Berufung auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) unbehelflich. Der Beschwerdeführer lebt erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Seine Eltern und drei seiner vier Geschwister sowie sein Sohn aus erster Ehe leben im Heimatstaat. Der Beschwerdeführer pflegt zudem regelmässig Kontakte zu seinen Angehörigen. Auch reiste er während der Ehe mehrmals nach Bangladesh. Er gab an, seine Eltern hätten ihm die Schule und ein Studium bezahlt. Die Eltern leben somit offensichtlich in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Zudem übt der Beschwerdeführer in der Schweiz keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist daher nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. 3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).                                                                    Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./    Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                            Der Gerichtsschreiber:  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Versand dieses Entscheides an: -       den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt B.) -       die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2008 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat. Diese Mindestdauer kann nicht durch mehrere kurze Ehen erfüllt werden, selbst wenn zwei Mal dieselbe Person geheiratet wird (Verwaltungsgericht, B 2008/150).

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