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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.05.2007 B 2007/9

9. Mai 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·4,740 Wörter·~24 min·8

Zusammenfassung

Bau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 2 lit. a, Art. 16a Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 RPV (SR 700.1). Der Anbau von vier Pferdeboxen, einer Abfohlboxe und weiterer Räumlichkeiten an ein Mehrzweckgebäude ausserhalb der Bauzone dient der hobbymässigen Pferdehaltung und ist weder zonenkonform noch standortgebunden (Verwaltungsgericht, B 2007/9).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/9 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.05.2007 Entscheiddatum: 09.05.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 Bau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 2 lit. a, Art. 16a Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 RPV (SR 700.1). Der Anbau von vier Pferdeboxen, einer Abfohlboxe und weiterer Räumlichkeiten an ein Mehrzweckgebäude ausserhalb der Bauzone dient der hobbymässigen Pferdehaltung und ist weder zonenkonform noch standortgebunden (Verwaltungsgericht, B 2007/9). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen F.H., B.H., Beschwerdeführer, gegen   Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und   Politische Gemeinde A., vertreten durch den Gemeinderat, A., Beschwerdegegnerin,   betreffend Baubewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ F.H., P., ist Eigentümer der Parzelle Nr. 0000, S., A.. Nach dem Landwirtschaftszonenplan der Politischen Gemeinde A. vom 9. März 1994 befindet sich das Grundstück in der Landwirtschaftszone. Es umfasst rund 3,7 ha Wiese und 1 ha Wald. Auf der Parzelle befinden sich ein Wohnhaus (Vers.-Nr. 000) und ein im Jahr 1998 erstelltes Mehrzweckgebäude (Vers.-Nr. 000). Das Planungsamt (heute: Amt für Raumentwicklung, ARE) hat am 2. Dezember 1997 die eingereichten Unterlagen verbindlich erklärt und festgestellt, dieses Gebäude entspreche der Nutzungszone. Im Untergeschoss sei Raum für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte vorgesehen und im Erdgeschoss seien ein Schafstall für 40 Mutterschafe, ein Hühner- bzw. Kleintierstall sowie ein Heuabladetenn geplant. Sodann solle das Obergeschoss als Heu- und Strohlagerraum dienen. Im weiteren werde der Güllenlagerraum vergrössert. Am 16. Januar 1998 erteilte der Gemeinderat A. die Baubewilligung. Die Ehefrau von F.H., B.H., bewirtschaftet den Betrieb. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz wird das Mehrzweckgebäude nicht entsprechend den Vorgaben genutzt, die dem Entscheid des Planungsamtes vom 2. Dezember 1997 zu Grunde lagen. Die Schafboxen dienen als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pferdeboxen und auf dem 20 m2 grossen Mistlagerplatz werden Schafe untergebracht. Am 1. Mai 2005 (Stichtag) wurden zwei Zuchtstuten, zwei Fohlen, 19 Schafe über ein Jahr, ein Widder und 8 Lämmer gezählt. B./ Am 12. Oktober 2005 reichte F.H. ein Baugesuch für ein weiteres Mehrzweckgebäude ein. Nach den Plänen ist beabsichtigt, das bestehende Mehrzweckgebäude (Vers.-Nr. 000) mit einem Anbau (13,7 m x 12,5 m) zu erweitern. Im Erdgeschoss sind vier Pferdeboxen, eine Remise mit Abladetenn sowie je ein Futtermittel- und ein Abstellraum vorgesehen. Im Untergeschoss sind weitere vier Räume (Remise/Materiallager) geplant. Im Obergeschoss soll zusätzlicher Heulagerraum geschaffen werden. Auf der Ostseite des Neubaus sollen eine Jauchegrube sowie ein weiterer Raum (Benzin/Kleingeräte) mit darüber liegender Abfohlboxe, überdachtem Waschplatz und Mistlagerplatz entstehen. Das Baugesuch lag vom 10. bis 23. November 2005 öffentlich auf, und es wurden keine Einsprachen erhoben. Am 27. Januar 2006 verweigerte das ARE die Zustimmung zur Baubewilligung im Sinn der Erwägungen (Ziff. 1) und forderte die zuständige Gemeindebehörde auf, den Gesuchsteller anzuhalten, ein nachträgliches Baugesuch für die Stallungen und die Überdachung des Mistlagerplatzes einzureichen, wenn sich dieser nicht bereit erkläre, die Bauten und Anlagen innert drei Monaten ab Eröffnung der Verfügung dem bewilligten Zweck zuzuführen (Ziff. 2). Die Zustimmung zum Anbau wurde im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, es handle sich um Hobby-Landwirtschaft und um einen Betrieb, der voraussichtlich längerfristig keine Zukunft habe. Die Betriebsleiterin erwirtschafte keinen Ertrag und das Futterpotential lasse eine Aufstockung der Zahl der Tiere über das im Jahr 1997 bewilligte Mass nicht zu. Sodann stellte das ARE fest, bei der bereits vollzogenen Zweckänderung des Mistlagerplatzes mit Überdachung für die Schafhaltung und der Umnutzung des Schafstalls als Pferdestall handle es sich um baubewilligungspflichtige Änderungen. Am 7. Februar 2006 entschied der Gemeinderat A. folgendes: "1. Die Zustimmung zum Bauvorhaben wird im Sinn der Erwägungen verweigert.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Gesuchsteller hat innert einem Monat nach Rechtskraft dieses Entscheides ein Baugesuch für die nicht bewilligten Umnutzungen (Zweckänderung des Mistlagerplatzes mit Überdachung für die Schafhaltung und der Umnutzung des Schafstalls als Pferdestall) gemäss Erwägungen einzureichen. Sollte dies nicht erfolgen, sind die nicht bewilligten Einrichtungen zu entfernen und wieder der bewilligten Zweckbestimmung zuzuführen und zwar innert drei Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung. 3. Es wird eine Frist für den Abbruch der Grundmauern der ehemaligen Scheune Assek.-Nr. 000 innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt. 4. Gleichzeitig wird die Ersatzvornahme angedroht, sollte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht innert der Frist gemäss Ziffer 3 dieses Entscheides erfolgen. Die noch erforderlichen Massnahmen werden dann auf Kosten von H.F., S., A., ergriffen und durch einen Dritten ausgeführt (Ersatzvornahme). ..." C./ Gegen den Entscheid des Gemeinderates A. vom 7. Februar 2006 erhob F.H. am 28. Februar 2006 Rekurs bei der Regierung. Er stellte sinngemäss die Rechtsbegehren, Ziff. 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und das Baugesuch sei zu bewilligen. Die Regierung wies den Rekurs am 12. Dezember 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. D./ Am 10. Januar 2007 erhoben F.H. und B.H. gegen den Entscheid der Regierung vom 12. Dezember 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellen folgende Anträge: "1. Die Beschwerde ist nach Erhalt zu sistieren. Die Aufhebung der Sistierung erfolgt nach Eingang des Entscheides betreffs wiedererwägungsweiser Verhandlung mit den vorinstanzlichen Behörden. 2. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventuell sei dieser nur zu leisten, wenn die Beschwerde nach der Sistierung weiterzuführen sei.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ist nach der Sistierung materiell über die Beschwerde zu entscheiden, werden folgende Anträge gestellt: 3. Die Baubewilligung sei zu erteilen. 4. Unter Kostenfolge." Am 12. Januar 2007 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Sistierungsgesuch und das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ab und forderte F.H. auf, bis 31. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und die Beschwerde mit einem materiellen Antrag, einer Darstellung des Sachverhalts und einer Begründung zu ergänzen. Am 27. Januar 2007 wurde die Beschwerde ergänzt. Es wurden folgende mit "Anträge" bezeichnete Begehren gestellt: "1. Es soll ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden, in dem alle Parteien anlässlich eines Augenscheines die baulichen Möglichkeiten ausloten können. Das Amt für Raumentwicklung ARE soll, gemäss unserer Meinung auf seinen Fehlentscheid, zurückkommen können, und mit uns einen allfälligen Kompromiss suchen. Es sind viele Ihrer Behauptungen unvollständig, nicht begründet oder einfach nicht wahr. 2. Als ausgewiesene Fachpersonen sollen der Architekt Herr Eisenhut Engelburg, und ein Vertreter der Schw. Bauernverbandes in Brugg zugelassen werden, als fachliche Unterstützung des Gerichtes und der Beschwerdeführer. 3. Es soll uns die Baubewilligung für eine Stallerweiterung für die Schaf- und Pferdezucht mit der nötigen Infrastruktur erteilt werden. 4. Die Behauptung, dass unsere Rahmenbedingungen aufgrund der derzeitigen betrieblichen Strukturen nicht eingehalten sind, sollen bewiesen werden, da uns noch niemand darauf aufmerksam gemacht hat. 5. Die Beschwerdeführer sollen für die Aufwendungen entschädigt werden, da es sich beim ablehnenden Baubescheid, sowie um die Entscheide der Regierung eindeutig um Fehlentscheide handelt."

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 5. Februar 2007 beantragte die Regierung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch der Gemeinderat A. hielt am 13. Februar 2007 dafür, der Beschwerde sei keine Folge zu geben, soweit sie an die Hand genommen werden könne. Am 25. Februar 2007 reichten F.H. und B.H. eine weitere Eingabe ein und stellten zusätzliche Begehren. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen: 1.1. Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann entsprechen die Eingaben vom 10. Januar 2007, 27. Januar 2007 und 25. Februar 2007 unter Vorbehalt von Ziff. 1.3. hienach zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). 1.2. Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Beschwerde berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts setzt die Teilnahme am Rechtsmittelverfahren unter anderem voraus, dass der Rechtsuchende mit seinem Rechtsbegehren nicht oder nicht vollständig durchgedrungen bzw. dass er formell beschwert ist. Er muss sich somit am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 403 mit Hinweisen und Rz. 404 mit Hinweis auf GVP 1998 Nr. 87 und VGE vom 20. August 2002 i.S. A. AG). Es ist einem Rechtsuchenden demnach grundsätzlich verwehrt, sich erst in einem späteren Rechtsmittelverfahren zu beteiligen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 404 mit Hinweis auf BGE 120 II 7; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 155). F.H. hat das Verfahren anhängig gemacht und gegen den Entscheid des Gemeinderats A. vom 7. Februar 2006 Rekurs bei der Regierung erhoben. Dementsprechend hat die Regierung seinen Rekurs am 12. Dezember 2006 abgewiesen. Die Beschwerdeeingabe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 10. Januar 2007, ihre Ergänzung vom 27. Januar 2007 und die Stellungnahme vom 25. Februar 2007 sind indessen auch von B.H. als Bewirtschafterin des Betriebs unterschrieben worden. Weil B.H. am Verfahren bisher nicht beteiligt war, ist sie zur Beschwerde nicht zuzulassen. 1.3. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist ein durch Entscheid geregeltes Rechtsverhältnis, soweit es noch umstritten ist (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 478 ff.). Der Antrag bestimmt den Streitgegenstand und ist formelles Gültigkeitserfordernis. Eine Änderung des Antrags ist nur während der Rechtsmittelfrist zulässig. Innerhalb der Frist zur Ergänzung der Beschwerde ist eine Änderung dann statthaft, wenn sich die Fristansetzung ausdrücklich auch auf den Antrag bezieht (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 919). F.H. ist mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2007 u.a. aufgefordert worden, die Beschwerde durch einen materiellen Antrag zu ergänzen. Er ist dieser Aufforderung am 27. Januar 2007 insofern nachgekommen, als er mit "Anträge" bezeichnete Begehren gestellt hat. F.H. ist zur Beschwerde legitimiert, soweit er sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenfolge aufzuheben und die Baubewilligung für die Erweiterung des Mehrzweckgebäudes sei zu erteilen (Anträge Ziff. 3 und 5). Auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann indessen, soweit er das Begehren stellt, anlässlich eines Augenscheins seien die baulichen Möglichkeiten auszuloten bzw. das ARE sei aufzufordern einen Kompromiss zu suchen (Antrag Ziff. 1). Auch das Begehren, "Die Behauptung, dass unsere Rahmenbedingungen aufgrund der derzeitigen betrieblichen Strukturen nicht eingehalten sind, sollen bewiesen werden, da uns noch niemand darauf aufmerksam gemacht hat" (Antrag Ziff. 4), ist kein Beschwerdeantrag. Am 25. Februar 2007 hat F.H. sodann weitere mit "Anträge" bezeichnete Begehren gestellt, obschon er nur aufgefordert worden war, zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten der anderen Verfahrensbeteiligten Stellung zu nehmen. Diese Vorbringen erweisen sich deshalb ebenfalls als unzulässig. 1.4. Wie der Antrag ist die Begründung der Beschwerde Gültigkeitserfordernis. Der Beschwerdeführer hat zumindest in groben Zügen aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid seiner Meinung nach unrichtig ist (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 921 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz ist auf den Rekurs von F.H. mangels Begründung nicht eingetreten, soweit er die Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 des Entscheids des Gemeinderats A. vom 7. Februar 2006 beantragt hatte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bringt er nichts vor, das darauf schliessen lässt, er sei der Meinung, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, den Rekurs diesbezüglich zu behandeln. Demzufolge kann auf die Beschwerde auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. 1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde von F.H. im Sinn der Erwägungen einzutreten ist. Die Beschwerde von B.H. kann nicht an die Hand genommen werden. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, Herr Eisenhut, Architekt aus Engelburg, und ein Vertreter des Schweizerischen Bauernverbandes seien als Fachpersonen beizuziehen (Antrag Ziff. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Im vorliegenden Fall ergeben sich die rechtserheblichen Tatsachen aus den Akten, weshalb auf den Beizug von Fachpersonen verzichtet werden kann. 3. Streitig ist, ob das Bauvorhaben dem Zweck der Landwirtschaftszone entspricht und deshalb ordentlich bewilligt werden kann. 3.1. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700, abgekürzt RPG) setzt die Erteilung einer Bewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entsprechen. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind nach Art. 16a Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 des Baugesetzes, sGS 731.1). 3.1.1. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind nach Art. 34 Abs. 1 erster Satzteil der Raumplanungsverordnung (SR 700.1, abgekürzt RPV) Bauten und Anlagen und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit auch Ökonomiegebäude, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen. Für die Beurteilung der Zonenkonformität nach dieser Vorschrift ist somit nicht das "Produktemodell" massgebend, sondern das "Produktionsmodell". Zonenkonform sind Bauten und Anlagen für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung. Ist die betriebliche Notwendigkeit für ein Ökonomiegebäude gegeben, so ist eine gewisse Betriebsreserve zonenkonform, wenn ein erhöhter Bedarf absehbar ist (vgl. B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 404 mit Hinweis). 3.1.2. Nach Art. 34 Abs. 4 RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a). Ökonomiegebäude sind zonenkonform, wenn sie nach den Massstäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur landwirtschaftlichen (bodenabhängigen) Produktion in der gewählten Sparte unmittelbar benötigt werden (vgl. P. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 174 mit Hinweis auf BGE 117 Ib 279). Bauten und Anlagen für die Tierhaltung können nur als zonenkonform bewilligt werden, wenn der Landwirtschaftsbetrieb über eine ausreichende eigene Futterbasis verfügt und die Tiere nicht überwiegend mit zugekauften Futtermitteln ernährt werden. Je nach Art der Nutzung muss ein angemessener, jedenfalls überwiegender Anteil betriebseigener Futtermittel verfügbar sein (vgl. BGE 117 Ib 279). Sodann dürfen der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Lenkender Massstab der in Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV verankerten Interessenabwägung bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG. Mit raumplanerischen Massnahmen sollen unter anderem die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt, das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen gefördert und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes gesichert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Landschaft geschont, die Landwirtschaft über genügende Flächen geeigneten Kulturlandes verfügt und naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben. Diesen Zielsetzungen dient auch die Sicherung der Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2003, 1A. 154/2002, in: ZBl 105/2004 S. 110 mit Hinweis auf BGE 117 Ib 270 E. 4b/bb). Sodann muss der Betrieb gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV voraussichtlich länger bestehen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können. Mit dieser Vorgabe soll sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone keine un-nötigen neuen Bauten und Anlagen bewilligt werden, die bereits nach kurzer Zeit wieder leer stehen (vgl. Hänni, a.a.O., S. 175 mit Hinweis). 3.1.3. Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind nach Art. 34 Abs. 5 RPV ausdrücklich nicht zonenkonform. Freizeitlandwirtschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind dadurch gekennzeichnet, dass die Umschreibung des Tatbestands unbestimmt ist. Die betreffende Norm bedient sich Worten, die - aus sich heraus - keinen genügenden Aufschluss darüber geben, ob ein bestimmter Sachverhalt noch unter den Normtatbestand fällt oder nicht. Die nähere Bestimmung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wird als Rechtsfrage angesehen. Das in der Kognition grundsätzlich auf die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht ist somit befugt, die Konkretisierung durch die Vorinstanz frei zu überprüfen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts darf einer vertretbaren Auslegung eines unbestimmten Begriffs durch die Verwaltung bzw. durch die Vorinstanz die Anerkennung indessen nicht versagt werden (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 724 und 725 mit Hinweisen). Die Frage, ob Bauten und Anlagen nicht Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieben dienen, sondern der Freizeitlandwirtschaft, lässt sich nach den Richtlinien des Bundesamtes für Raumentwicklung zur RPV (S. 32) im Einzelfall auf Grund verschiedener Indikatoren feststellen. Danach fehlt es im Fall einer Freizeitlandwirtschaft beispielsweise an der Gewinn- bzw. Ertragsorientierung. Ein Indiz dafür, dass Hobby-Landwirtschaft betrieben wird, kann auch im Umstand gesehen werden, dass gewisse Mindestgrössen, etwa jene, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt, nicht erreicht werden. Für die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall Freizeitlandwirtschaft vorliege, kann unter Umständen auch auf den auf dem Betrieb bestehenden Arbeitsbedarf - bemessen in Standard-Arbeitskräften oder Standard- Arbeitstagen - abgestellt werden. Auf die Setzung starrer Grenzwerte ist jedoch bewusst verzichtet worden, damit einzelfallgerechte Lösungen möglich bleiben. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb von zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten oder organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutenden Umfang (vgl. Urteil 1A.64/2006 vom 7. November 2006, das ein Projekt im Kanton St. Gallen betrifft, mit Hinweis auf Urteil 1A.256/2005 vom 20. März 2006 und auf die Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundesamtes für Raumentwicklung, Bern 2003, S. 9). Sodann hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom 7. November 2006 unter Hinweis auf das Urteil 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003, publiziert in ZBl 106/2005 S. 158 ff., und das Urteil 1A.256/2005 vom 10. März 2006 erwogen, für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Betriebs sei der Arbeits- und Zeitaufwand nicht allein ausschlaggebend. Der zeitliche Aufwand für Freizeitbeschäftigungen könne beträchtlich sein, ohne dass bereits eine berufliche Tätigkeit vorliege. Auch die Tatsache, dass der Betrieb die Anforderungen für Direktzahlungen erfülle, lasse weder darauf schliessen, dass der Betrieb längerfristig bestehen könne, noch darauf, dass ein dauernder, auf Wirtschaftlichkeit gerichteter und organisierter Einsatz von Kapital und Arbeit in einem wirtschaftlich bedeutenden Umfang geleistet werde. Sodann könne ein jährliches Einkommen von Fr. 16'317.-- (inkl. Direktzahlungen) aus Tierhaltung kaum als existenzsichernd bezeichnet werden. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Betrieb momentan ein Einkommen generiere, das als gewinnorientiert zu bezeichnen wäre, sei damit nicht belegt, dass der Betrieb im Sinn von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV voraussichtlich länger bestehen könne. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht weiter ausgeführt, eine Absichtserklärung, wonach die 19-jährige Tochter des Gesuchstellers bestrebt sei, den Generationenwechsel sicherzustellen, und wonach ein Landwirt andernfalls bereit sei, das Anwesen in Pacht zu nehmen, genüge nicht, um den Nachweis einer längerfristigen Existenzfähigkeit zu erbringen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Gesuchsteller mit Erreichen des 65. Altersjahrs gemäss Art. 19 der Verordnung über die Direktzahlungen (SR 910.13, abgekürzt DZV) keine Direktzahlungen mehr erhalte. In der Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 2. Dezember 2005, die auch Erleichterungen für die hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszone

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beinhaltet, wird festgehalten, als hobbymässig seien Tierhaltungen anzusehen, welche nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet seien, sondern durch die Eigentümerinnen und Eigentümer der Tiere aus Liebhaberei ausgeübt würden und der Freizeitgestaltung dienten (vgl. BBl 2005/7114). 3.1.4. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz könne nicht von Hobby-Landwirtschaft gesprochen werden, weil die Investitionen, mit denen er ein zweites Mehrzweckgebäude erstellen wolle, darauf ausgerichtet seien, einen grösseren Betriebsgewinn zu erwirtschaften. Die Preissenkungen für landwirtschaftliche Produkte zwinge die Bauernfamilien zur Nischenproduktion. Zudem verlange die Landwirtschaftsgesetzgebung, dass auf eigenes Risiko produziert werde. Aus diesem Grund seien Durststrecken unvermeidbar und Gewinn müsse sofort wieder in den Betrieb investiert werden, damit noch effizienter gearbeitet werden könne. Somit könne zur Zeit kein steuerbarer Gewinn erzielt werden. In Zukunft, wenn die Landwirtschaft etwas weniger reguliert sei, werde dies indessen möglich sein. Es gehe nicht an, unternehmerisch denkende Landwirte auszumerzen. Der Beschwerdeführer plant, im erweiterten Mehrzweckgebäude in vier Boxen und einer Abfohlboxe etwas mehr Pferde als heute zu halten und zu züchten. Den bestehenden Gebäudeteil will er offenbar gemäss den Vorgaben des Entscheids des Planungsamtes vom 2. Dezember 1997 nutzen, indem der dort Schafe züchtet (40 Mutterschafe) und Hühner und andere Kleintiere hält. Die Vorinstanz hat erwogen, damit lasse sich trotz Direktzahlungen im Betrag von rund Fr. 12'000.-- kein ins Gewicht fallendes Erwerbseinkommen erzielen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, im Jahr 2006 hätten die Einnahmen mit dem Eigenverbrauch rund Fr. 19'000.-betragen und die Investitionen, die er tätigen wolle, seien zukunftsgerichtet und gewinnorientiert. Er verzichtet indessen darauf, nachvollziehbare Betriebsdaten und andere Unterlagen einzureichen, um die Bewilligungsfähigkeit seines Projekts bzw. die längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebs zu belegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2006 i.S. A.B., 1A.64/2006). Die nicht näher begründete Behauptung, die etwas erweiterte Zucht von Freibergerpferden werde es in Zukunft ermöglichen, ein ins Gewicht fallendes Erwerbseinkommen zu erzielen, lässt für sich allein nicht darauf schliessen, der Betrieb könne in der vom Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geplanten Art voraussichtlich längerfristig bestehen; auch die Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundesamtes für Raumentwicklung verlangt unter dem Titel "Merkmale landwirtschaftlicher Pferdezucht" u.a., dass in einem Betriebskonzept darzulegen ist, wie der Betriebszweig "Pferdezucht" in den bestehenden Landwirtschaftsbetrieb integriert wird. Unbestritten geblieben ist sodann, dass die Bewirtschafterin, B.H., in acht Jahren das 65. Altersjahr erreichen und damit den Anspruch auf Direktzahlungen verlieren wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 DZV). Ohne diese Beiträge werden längerfristig somit noch weit weniger Einnahmen erzielt als dies heute der Fall ist. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, Direktzahlungen würden auch nach diesem Zeitpunkt entrichtet, weil seine im Jahr 1974 geborene Tochter, die nach eigenen Angaben gelernte Hauswirtschafterin ist, die erforderliche landwirtschaftliche Aus- bzw. Weiterbildung nachholen und den Betrieb übernehmen werde (vgl. dazu Art. 2 DZV), vorausgesetzt die erforderliche Infrastruktur stehe zur Verfügung. Abgesehen davon, dass mit der Betriebsübernahme durch die Tochter des Beschwerdeführers nicht auf die längerfristige wirtschaftliche Rentabilität des Betriebs geschlossen werden könnte, ist eine solche Absichtserklärung, wie dargelegt, nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, es werde ein Generationenwechsel stattfinden. 3.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu erteilen, weil es andernfalls nicht möglich sei, die Tiere entsprechend den Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung zu halten. Seit dem Jahr 1998 würden die Schafe im Sinn einer Notlösung auf dem Mistlagerplatz untergebracht und es sei ihm ein Anliegen, den Tieren bessere Haltungsbedingungen zu bieten. Die prekären Platzverhältnisse hätten zudem dazu geführt, dass der Schafbestand erheblich habe reduziert werden müssen, was zu finanziellen Einbussen geführt habe. Deshalb habe man sich für ein zweites Nischenprodukt, die Pferdezucht, entschieden. Zutreffend ist, dass Nutztiere, so auch Pferde und Schafe, entsprechend den Vorgaben der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung zu halten sind. Dazu gehören die Vorschriften, die der Bundesrat über das Halten von Tieren, namentlich über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Anbindevorrichtungen erlassen hat (vgl. die Vorschriften der Tierschutzverordnung, SR 455.1). Der Beschwerdeführer bestreitet

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht, dass die räumlichen Verhältnisse, wie sie heute bestehen, bei weitem nicht ausreichen, um gleichzeitig Schafe und Pferde zu züchten. Dies bedeutet indessen nicht, dass er selber bestimmen kann, wie viele Schafe und Pferde er (tierschutzkonform) in der Landwirtschaftszone halten und züchten will bzw. dass die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen als zonenkonform zu bewilligen sind. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den tierschutzrechtlichen Vorgaben dadurch Rechnung zu tragen, dass er das bestehende Mehrzeckgebäude dem verbindlich erklärten Projektplan "Grundrisse/Schnitt A-A" vom 22. April 1997 entsprechend für die Haltung von 40 Mutterschafen mit ihren Lämmern sowie für Hühner und andere Kleintiere nutzt und auf die Pferdezucht verzichtet. 3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, es treffe nicht zu, dass das Futterpotenzial seines Betriebs nicht ausreiche, um mehr und andere Tiere zu halten, als dem Entscheid des Planungsamtes vom 2. Dezember 1997 zu Grunde liegen. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, ob der Betrieb auch dann als bodenabhängig bezeichnen werden kann, wenn neben der Schafzucht (40 Mutterschafe mit Lämmern) auch Pferdezucht (zwei Zuchtstuten mit mindestens zwei Fohlen und Jungpferden) betrieben wird. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der Betrieb nach der Darstellung des ARE über ein Trockensubstanzpotential (TS-Potential) von rund 300 q verfügt, dass 40 Mutterschafe und 35 Lämmer bereits einen Bedarf von rund 400 q TS haben und dass sich dieser Bedarf mit der Pferdehaltung erhöht (vgl. die TS-Bedarfswerte in der Vollzugshilfe "Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriterium nach Art. 36 RPV" des Bundesamtes für Raumentwicklung). Somit ist zu bezweifeln, ob die vom Beschwerdeführer geplante Tierhaltung als bodenabhängig im Sinn von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV bezeichnet werden könnte. 4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Projekt des Beschwerdeführers dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht entspricht und dass eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG zu Recht nicht erteilt worden ist. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Zu prüfen ist weiter, ob eine Ausnahmebewilligung hätte erteilt werden müssen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 24 Abs. 1 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a); keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (lit. b). Nicht zonenkonforme Bauten sind erlaubt, wenn sie standortgebunden sind. Positive Standortgebundenheit bedeutet Angewiesensein auf eine bestimmte Lage. Standortgebundenheit kann technischer oder betriebswirtschaftlicher Natur sein; sie kann sich auch aus der Bodenbeschaffenheit ergeben (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 426 mit Hinweisen). An die Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken. Sie muss einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen und fehlt, wenn sie im Hinblick auf eine künftige, sich nur möglicherweise realisierende Situation behauptet wird (vgl. Hänni, a.a.O., S. 208 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stimmt der Begriff der Zonenkonformität im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 Abs. 1 RPG überein (vgl. BGE 125 II 281, 121 II 310). Eine Baute, die der hobbymässigen Landwirtschaft und damit auch der hobbymässigen Pferdezucht dient, ist ausserhalb der Bauzone nicht standortgebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 1994, 1A.90/1993, publiziert in ZBl 96/1995 S. 178 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demgegenüber hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil den Pferdestall für die hobbymässige Pferdehaltung im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebs als standortgebunden im Sinn von Art. 24 Abs. 1 RPG bzw. als in der Landwirtschaftszone zonenkonform betrachtet. Im vorliegenden Fall liegt indessen, wie ausgeführt, Hobby-Landwirtschaft vor und die geplante Erweiterung des Mehrzweckgebäudes soll der hobbymässigen Pferdezucht dienen. Die Vorinstanz hat die Standortgebundenheit des Projekts in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung deshalb zu Recht verneint. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG fällt ausser Betracht. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde von F.H. abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann und dass auf die Beschwerde von B.H. nicht eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- (inkl. die Kosten für die Präsidialverfügung vom 12. Januar 2007) ist angemessen (Ziff. 381 und 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde von F.H. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2./ Auf die Beschwerde von B.H. wird nicht eingetreten. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- (inkl. die Kosten für die Präsidialverfügung vom 12. Januar 2007) bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:     Versand dieses Entscheides an: die Beschwerdeführer– die Vorinstanz–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. die Beschwerdegegnerin–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 Bau- und Planungsrecht, Art. 22 Abs. 2 lit. a, Art. 16a Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 34 RPV (SR 700.1). Der Anbau von vier Pferdeboxen, einer Abfohlboxe und weiterer Räumlichkeiten an ein Mehrzweckgebäude ausserhalb der Bauzone dient der hobbymässigen Pferdehaltung und ist weder zonenkonform noch standortgebunden (Verwaltungsgericht, B 2007/9).

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2025-07-19T16:29:26+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2007/9 — St.Gallen Verwaltungsgericht 09.05.2007 B 2007/9 — Swissrulings