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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.09.2007 B 2007/86

19. September 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·6,244 Wörter·~31 min·8

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer mit einem Schweizer Bürger verheirateten brasilianischen Staatsangehörigen wegen Scheinehe (Verwaltungsgericht, B 2007/86).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/86 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.09.2007 Entscheiddatum: 19.09.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2007 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer mit einem Schweizer Bürger verheirateten brasilianischen Staatsangehörigen wegen Scheinehe (Verwaltungsgericht, B 2007/86). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen E. A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher E. gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ E. A., brasilianische Staatsangehörige, geboren am 24. März 1977, reiste am 16. November 2001 als Touristin in die Schweiz ein. Am 18. Februar 2002 heiratete sie in D. den Schweizer Bürger R. S. In der Folge, am 27. Februar 2002, erteilte ihr das Ausländeramt eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde jeweils verlängert, letztmals bis zum 17. Februar 2007. Gemäss Aktennotiz über eine Besprechung zwischen Vertretern des Ausländeramtes und des Sozialamtes D. vom 11. Januar 2006 wurde von Seiten des Sozialamtes geäussert, von Anfang an habe der Eindruck bestanden, es handle sich nicht um eine richtige Ehe. Anlässlich einer Unterredung habe sich herausgestellt, dass sich das Ehepaar nicht verständigen könne und dass R. S. auch nicht in der Lage sei, für seine Ehefrau zu übersetzen. Es habe ein Dolmetscher beigezogen werden müssen. Anfänglich seien die Eheleute, die an derselben Adresse wie die Eltern von R. S. gemeldet seien, zusammen gesehen worden, jetzt halte sich E. A. eigentlich nur noch in Zürich auf. Unbekannt sei, wovon sie lebe. R. S., der mit Sozialhilfe unterstützt werde, sei drogenabhängig und befinde sich zur Zeit in einem Methadonprogramm. Am 21. August 2006 wurde E. A. im Auftrag des Ausländeramtes von der Stadtpolizei Zürich zu ihrem Aufenthalt in der Schweiz und zu den ehelichen Verhältnissen befragt. Gleichentags gab R. S. bezüglich des Verdachts auf Scheinehe gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen Auskunft (act. 60-80). Am 12. Oktober 2006 wurden die Eheleute schliesslich vom Ausländeramt einvernommen. B./ Mit Verfügung vom 2. März 2007 lehnte es das Ausländeramt ab, die Aufenthaltsbewilligung von E. A. zu verlängern, und wies sie an, den Kanton St. Gallen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis 14. Mai 2007 zu verlassen. Das Ausländeramt war zur Überzeugung gelangt, die Gesuchstellerin habe die Ehe mit R. S. lediglich zwecks Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geschlossen. C./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 2. März 2007 erhob E. A. am 19. März 2007 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Sie stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu entsprechen. Das Justiz- und Polizeidepartement wies den Rekurs am 30. April 2007 ab und lud das Ausländeramt ein, E. A. eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Die Rekursinstanz war ebenfalls zum Ergebnis gelangt, zahlreiche Indizien würden klar darauf hinweisen, dass E. A. die Ehe mit R. S. nur eingegangen sei, um in Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Nach den Erwägungen zum Entscheid ist es E. A. zudem zumutbar, in die Heimat zurückzukehren. D./ Am 11. Mai 2007 erhob E. A. gegen den Rekursentscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 30. April 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellt die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu entsprechen. Zur Begründung machte sie in der Beschwerdeergänzung vom 31. Mai 2007 geltend, sie habe die Aufenthaltsbewilligung nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise erlangt, weil keine Scheinehe vorliege. Das Justiz- und Polizeidepartement beantragte am 5. Juni 2007, der Beschwerde sei keine Folge zu geben. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP), und E. A. ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sodann entsprechen die Eingaben vom 11. Mai und 31. Mai 2007 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Begründungen in einer Stellungnahme vom 12. Januar 2007 und in der Rekursschrift vom 19. März 2007 und die dort angeführten Beweisofferten. Sie erklärt diese Eingaben zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde. In ständiger Rechtsprechung hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dass pauschal auf vorinstanzliche Eingaben verweisen wird. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in vorinstanzlichen Eingaben nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen). Soweit in der Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2007 nicht konkret auf Ausführungen in früheren Eingaben Bezug genommen wird, erweist sich der Verweis somit als ungenügend. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen und ihr Ehemann sei in verschiedener Hinsicht als Zeuge zu befragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Im vorliegenden Fall ergeben sich die rechtserheblichen Tatsachen aus den Akten, weshalb auf die Abnahme der Beweise verzichtet werden kann. 4. Der Ausländer hat nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. In diesem Fall kann er sich auf den in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) verankerten Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1 ANAG geregelt. Nach dieser Vorschrift hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. 4.1. Es ist Aufgabe der Behörden, den Nachweis zu erbringen, dass die ausländische Ehefrau, die ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in der Schweiz hat, das Institut der Ehe im konkreten Fall zweckwidrig verwendet. Nicht ausschlaggebend ist indessen, ob der Schweizer Bürger, der eine Ausländerin heiratet, den ernsten Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft hat. Art. 7 Abs. 2 ANAG schliesst einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich aus, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen. Einen solchen Anspruch kann nur der ausländische Ehegatte haben. Fehlt bei ihm die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu gründen und ist er die Ehe im wesentlichen deshalb eingegangen, um die Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen, so ist in der Verweigerung bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Rechtsverletzung zu erblicken (VerwGE vom 27. Februar 2007 i.S. S.M. mit Hinweis auf VerwGE vom 10. Juni 2004 i.S. S.T., in: www.gerichte.sg.ch; vgl. auch VerwGE vom 24. April 2003 i.S. M.T. und VerwGE vom 6. Juli 2000 i.S. G.H.). Rechtserheblich ist somit, ob die Beschwerdeführerin die Ehe mit R. S. zwecks Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eingegangen ist. Offen bleiben kann indessen, aus welchen Gründen sich ihr Schweizer Ehemann zu diesem Schritt entschlossen hat. 4.2. Art. 7 Abs. 2 ANAG ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 120, abgekürzt ZGB) betreffend die sogenannte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bürgerrechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat und aufgehoben wurde. Der ausländischen Ehefrau eines Schweizer Bürgers wurde im revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts- bzw. Niederlassungsehen" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen war (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG genügt es freilich nicht, dass die Ehe abgeschlossen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist vielmehr, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt es mit anderen Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden ist, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (BGE 121 II 102). Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu ermitteln (BGE 128 II 152 mit Hinweis auf BGE 127 II 57). Solche Indizien sind etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung angedroht wurde, weil er ohne die Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder weil ihm diese nicht verlängert worden wäre. Sodann können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie das Fehlen oder eine nur kurze Dauer der Lebensgemeinschaft der Ehegatten für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten. Ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Indizien ist sodann zu berücksichtigen, dass diese gesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, welche für sich allein den Bestand einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die Schlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensgemeinschaft bestanden habe (VerwGE vom 10. Juni 2004 i.S. S.T. mit Hinweisen). 5. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Willen hatte, mit R. S. eine Lebensgemeinschaft zu gründen oder ob sie die Ehe mit ihm in erster Linie eingegangen ist, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. 5.1. Aus Sicht der Vorinstanz spricht die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Brasilien ohne berufliche Qualifikation, praktisch unmöglich gewesen wäre, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, dafür, dass sie R. S. aus sachfremden Motiven geheiratet hat. Die Beschwerdeführerin wendet ein, davon könne nicht ausgegangen werden, weil ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Verbleib in der Schweiz erteilt worden wäre, wenn sie sich als Cabaret-Tänzerin verpflichtet hätte. Sie habe sich aber nicht auf Arbeit im Rotlicht-Milieu einlassen, sondern mit ihrem Ehemann ein sittliches Leben führen wollen. Eine Kurzaufenthaltsbewilligung als Cabaret-Tänzerin kann indessen nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung verglichen werden, auf deren Erteilung die ausländische Ehefrau eines Schweizer Bürgers einen gesetzlichen Anspruch hat. Hinzu kommt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht im Sex-Gewerbe arbeiten wollen, in Widerspruch dazu steht, dass sie gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 7. März 2003 zum damaligen Zeitpunkt, somit nach ihrer Heirat mit R. S., in einem Massagesalon in Zürich als Prostituierte tätig war. Sodann erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich ein ab 1. April 2003 gültiges Einverständnis zum Stellenantritt als selbständige Masseuse im Salon "X" in Zürich. Abgesehen davon, dass die Tatsache, dass die damals seit kurzem verheiratete Beschwerdeführerin in Zürich im Sex-Gewerbe arbeitete, nicht dafür spricht, dass es ihre Absicht war, mit R. S. eine Lebensgemeinschaft zu gründen, durfte die Vorinstanz den Umstand, dass sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, als Indiz dafür werten, dass sie die Ehe aus sachfremden Motiven eingegangen ist. 5.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, sie hätte bezüglich des Vorliegens einer Scheinehe "nicht grundsätzlich" auf die Aussagen ihres Ehemannes

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abstellen dürfen. Zum einen lägen bei ihm gemäss ärztlichen Beurteilungen vom 27. Dezember 2004 und 30. September 2005 "in einem gewissen Ausmass geistige Defizite vor", zum anderen sei sein Verhalten anlässlich der Befragungen durch die Polizei und durch das Ausländeramt auf Nebenwirkungen von Medikamenten (Dormicum, Valium, Temesta, Stilnox) zurückzuführen. Demzufolge hätten Gedächtnisstörungen und Verwirrtheit bei der Beurteilung der Aussagen von R. S. berücksichtigt werden müssen. Einem Gutachten der Klinik I. zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 30. September 2005 kann entnommen werden, bei R. S. liege ein über 10jähriger polytoxikomaner Drogenmissbrauch vor und es sei von einer Mehrfacherkrankung auszugehen. Seine Intelligenzleistung wird indessen als durchschnittlich bezeichnet, und es wird ihm attestiert, er sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Sodann sei das Gedächtnis ohne nähere Prüfung im Gespräch unauffällig. Auch würden keine wesentlichen Auffassungs- und Konzentrationsstörungen auffallen. Im Denken sei der Patient deutlich verlangsamt, zeitweilig umständlich. Es bestünden aber keine Hinweise auf Ich-Störungen oder Wahrnehmungsstörungen. Zutreffend ist, dass in einer psychiatrischen Abklärung vom 27. Dezember 2004 (act. 193-198) ausgeführt wird, Konzentration und Merkfähigkeit von R. S. seien subjektiv wie objektiv stark vermindert. Diese ärztliche Beurteilung attestiert, er sei bewusstseinsklar, das inhaltliche Denken sei unauffällig und es bestünden keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die Aussagen von R. S. bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Ehe zum Schein eingegangen sei, nicht als Entscheidgrundlage heranziehen dürfen, erweist sich demzufolge als unbegründet. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei und dem Ausländeramt ausgesagt hat, er nehme Methadon und andere Medikamente bzw. er konsumiere Methadon, Dormikum, Temesta und Stilnox. Zum einen steht nicht fest, ob und, wenn ja, in welchem Ausmass R. S. anlässlich der Einvernahmen unter Medikamenteneinfluss stand, zum anderen wurde er zu Fakten und Umständen im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihm befragt, was weder bezogen auf das Erinnerungsvermögen noch auf die Intelligenz besondere Anforderungen stellte.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3. Die Beschwerdeführerin reiste am 16. November 2001 in die Schweiz ein. Gemäss eigenen Angaben hat sie R. S. an dessen Geburtstag (2. Dezember 2001) bei E., den sie in Brasilien kennengelernt hatte und bei dem sie damals in Zürich wohnte, zum ersten Mal getroffen. Bereits am 18. Februar 2002 fand die Heirat statt. Allein die Tatsache, dass die Ehe nach derart kurzer Zeit geschlossen worden ist, durfte die Vorinstanz als Hinweis dafür werten, dass die Eingehung einer echten ehelichen Gemeinschaft nicht beabsichtigt gewesen sein kann, sondern dass es in erster Linie darum gegangen ist, zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin in die Heimat zurückkehren musste. R. S. hat gegenüber dem Ausländeramt denn auch ausgesagt, sie hätten so schnell geheiratet, weil die Beschwerdeführerin wieder nach Brasilien hätte zurückkehren müssen. Hinzu kommt, dass die kurze Zeit zwischen erstem Treffen und Heirat keine eigentliche Bekanntschaftszeit war. Die Eheleute hatten nur spärlichen Kontakt und konnten sich zudem kaum verständigen, was ebenfalls dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin R. S. aus sachfremden Motiven geheiratet hat. R. S. gab gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen zu Protokoll, sie hätten sich in der Zeit zwischen erstem Kontakt und Hochzeit rund vier Mal bzw. rund fünf bis sechs Mal bzw. "mit Unterbrüchen am Wochenende" getroffen. Gegenüber dem Ausländeramt äusserte er sich dahingehend, sie seien drei bis vier Mal ausgegangen und sie seien sich sympathisch gewesen. Dann habe sich die Frage gestellt, ob die Beschwerdeführerin nach Brasilien zurückkehren oder in der Schweiz bleiben solle. "Wir entschieden uns zu heiraten". Die Beschwerdeführerin sagte gegenüber der Stadtpolizei Zürich am 18. August 2006 in diesem Zusammenhang aus, R. S. sei einige Male nach Zürich gekommen, um sie zu besuchen. Wie oft dies der Fall gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie räumte zudem ein, die Verständigung mit ihrem Ehemann sei anfänglich eher schwierig gewesen. R. S. gab gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen am 21. August 2006 zu Protokoll, zu Beginn hätten sie sich nur durch Vermittlung von Stefan Häusler unterhalten können und anlässlich der Trauung habe dieser übersetzt. Die Beschwerdeführerin sagte gegenüber der Stadtpolizei Zürich aus, sie habe damals kein Deutsch gesprochen und ihr zukünftiger Ehemann kein Portugiesisch. Anlässlich der Befragung durch das Ausländeramt meinte R. S. dann, sie hätten miteinander Englisch geredet. Gemäss Aktennotiz des Ausländeramts vom 11. Januar 2006 haben sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann anlässlich eines Gesprächs beim Sozialamt in D.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht verständigen können. In Anbetracht derartiger Verständigungsprobleme kann nicht davon ausgegangen werden, vor der Heirat habe eine auch nur einigermassen gefestigte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestanden. Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, sie und ihr Ehemann hätten aus Liebe geheiratet, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Eheschlusses vielleicht keine so innige Beziehung gelebt hätten, wie das im herkömmlichen Sinn erwartet werde. Sie hätten sich zwar nicht gut verständigen können, seien sich aber sympathisch gewesen. Die Liebe kenne keine Sprachgrenzen. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber der Stadtpolizei Zürich als auch gegenüber dem Ausländeramt zu Protokoll gegeben hat, sie und ihr Ehemann hätten beide so rasch von Heirat gesprochen, weil sie sich verliebt hätten bzw. sehr verliebt gewesen seien und weil sie nicht habe nach Brasilien zurückgehen wollen. Auch R. S. sagte am 21. August 2006 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen aus, er habe sich entschlossen, die Beschwerdeführerin so schnell zu heiraten, weil es (für ihn) Liebe auf den ersten Blick gewesen sei. Sie sehe gut aus, habe eine gute Figur und schöne Lippen. Die Beschwerdeführerin habe zu ihm gesagt, dass sie zurück nach Brasilien müsse. Darauf habe er ihr den Vorschlag gemacht, dass sie heiraten könnten, bevor das Visum ablaufe. Vom Heiraten sei anlässlich des fünften oder sechsten Treffens gesprochen worden. Er habe "alle Wege in den Gang" gesetzt, damit die Heirat zustande gekommen sei. Sie hätten zusammen bei der Gemeindeverwaltung D. vorgesprochen, das Visum habe verlängert werden müssen, und sie hätten einen Termin für die Heirat erhalten. Sie hätten drei Monate Zeit gehabt, um zu heiraten. Innerhalb dieser Zeitspanne hätten sie sich entscheiden müssen. Weil der Beschwerdeführerin die Rückkehr in die Heimat drohte und zudem davon auszugehen ist, dass zwischen ihr und R. S. vor der Heirat nur eine flüchtige Bekanntschaft und keine gefestigte Beziehung bestand, erscheint ihre Aussage, sie habe ihren Ehemann aus Liebe geheiratet bzw. es habe sich bis zur Heirat Liebe entwickelt, nicht glaubwürdig. Die Tatsache allein, dass man sich nach einigen wenigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Treffen gegenseitig sympathisch findet, kann jedenfalls nicht als Hinweis dafür gewertet werden, es bestehe der beidseitige Wille, in Zukunft in ehelicher Gemeinschaft zu leben. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass anzunehmen ist, R. S., der gemäss eigenen Aussagen über 10 Jahre ohne Freundin gewesen war und nie eine Schweizerin, sondern eine Südländerin hatte heiraten wollen, sei es Recht gewesen, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob die Beschwerdeführerin seit der ersten Begegnung mit R. S. die Ehe mit ihm angestrebt hat, wie die Vorinstanz annimmt, oder ob dies erst kurze Zeit später der Fall war. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe sich nach der Heirat darum bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Dies mache deutlich, dass es ihr von Anfang an sehr wichtig gewesen sei, sich mit ihrem Ehemann und anderen Mitmenschen besser verständigen zu können. Auch wenn es ein Anliegen der Beschwerdeführerin war, sich so schnell wie möglich Deutschkenntnisse anzueignen, kann daraus nicht geschlossen werden, sie habe R. S. geheiratet, um mit ihm eine Lebensgemeinschaft zu gründen, zumal sie die Absicht hatte, nicht mehr nach Brasilien zurückzukehren und ihr Leben in der Schweiz zu verbringen. 5.4. Als weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe wertet die Vorinstanz die voneinander abweichenden Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bezüglich ihrer ersten Begegnung. Sie beruft sich darauf, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie habe R. S. am 2. Dezember 2001 in der Wohnung von E. kennengelernt. Dieser habe für ihren zukünftigen Ehemann "eine kleine Feier anlässlich des Geburtstages" organisiert. Demgegenüber habe R. S. zu Protokoll gegeben, er habe die Beschwerdeführerin bei einem Kollegen E. in Zürich zum ersten Mal getroffen, ohne eine Geburtstagsfeier zu erwähnen oder den Nachnamen des Kollegen zu kennen. Erst anlässlich der Befragung durch das Ausländeramt habe sich der Ehemann der Beschwerdeführerin an ein Geburtstagsfest erinnern können. Weiter habe er ausgesagt, er habe den Kollegen E. drei bis vier Monate vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin durch O., mit welchem er im Gefängnis Bekanntschaft geschlossen habe, kennengelernt. Die Vorinstanz folgert

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte daraus, wenn es tatsächlich ein Geburtstagsfest für R. S. gegeben hätte und wenn sich die Eheleute dort erstmals getroffen hätten, hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin dies bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme mitgeteilt. Vielmehr entstehe der Eindruck, das geschilderte Treffen sei arrangiert gewesen bzw. es sei zum vornherein geplant gewesen, die Beschwerdeführerin mit R. S. zu verheiraten. Der Verdacht der Vorinstanz, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und R. S. sei durch Dritte in die Wege geleitet worden, ist begründet, zumal der Ehemann auch ausgesagt hat, er habe E. drei bis vier Monate vor der Hochzeit durch O. kennengelernt. O. sei nach D. gekommen und habe E. mitgebracht. Demgegenüber kann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Anlass ihres ersten Treffens unterschiedlich beurteilen, nicht als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe gewertet werden, zumal die Eheleute am 21. August 2006, somit mehr als viereinhalb Jahre nach dem Treffen bei Stefan Häusler, polizeilich einvernommen worden sind. 5.5. Aus Sicht der Vorinstanz stellt die Tatsache, dass die Eltern von R. S. bei der Eheschliessung am 18. Februar 2002 nicht anwesend waren und dass keine Hochzeitsfeier stattgefunden hat, einen weiteren Hinweis dafür dar, dass mit der Heirat nicht die Gründung einer echten Lebensgemeinschaft bezweckt worden ist. Unbestritten geblieben ist, dass neben R. S. auch seine Eltern an der Y-strasse 00 in D. wohnen und dass in deren Küche gekocht wird, weil nur eine Küche vorhanden ist. Weiter stellt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz nicht in Frage, wonach ihr Ehemann von seinen Eltern regelmässig finanziell unterstützt wird. Es erscheint deshalb ungewöhnlich, dass diese an der Hochzeit ihres Sohnes nicht anwesend waren, zumal die Trauung an ihrem Wohnort stattfand. Sodann überzeugt die Begründung der Beschwerdeführerin nicht, die Eltern ihres Ehemannes hätten arbeiten müssen. Vielmehr lässt die Abwesenheit der Eltern auf dem Standesamt darauf schliessen, dass sie entweder von der Eheschliessung ihres Sohnes nicht ins Bild gesetzt worden waren, oder aber, dass sie sich damit - aus welchen Gründen auch immer - nicht einverstanden erklären konnten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht beides dafür, dass die Ehe aus sachfremden Motiven

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschlossen worden ist. Die Vorinstanz durfte die Tatsache, dass die Eltern von R. S. der Trauung ihres Sohnes nicht beiwohnten, jedenfalls als Indiz dafür werten, dass sie nur zum Schein stattgefunden hat. Auch der Umstand, dass unbestrittenermassen keine Hochzeitsfeier im traditionellen Sinn veranstaltet worden ist, spricht dafür, dass eine Scheinehe vorliegt. 5.6. Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung, die Beschwerdeführerin berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe mit R. S., weiter damit, sie habe erklärt, sie hätten bis heute die Absicht, kirchlich zu heiraten, und sie habe dies mit ihrem Ehemann besprochen. Demgegenüber habe R. S. zu Protokoll gegeben, eine religiöse Feier sei nicht geplant und auch nie ein Thema gewesen. Sodann gebe die Beschwerdeführerin an, die Trauung habe am Vormittag stattgefunden, während ihr Ehemann ausgesagt habe, sie hätten am Nachmittag geheiratet. Im weiteren sei sich das Ehepaar nicht einig, wer an der Trauung teilgenommen habe. Gemäss Auskunft des Zivilstandsamtes vom 4. September 2006 seien F.G. und O. Trauzeugen gewesen und als Dolmetscher habe E. aus Zürich gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. August 2006 ausgesagt, E. und eine ihrer Kolleginnen, A., hätten als Trauzeugen gewirkt. Gegenüber dem Ausländeramt habe sie demgegenüber am 12. Oktober 2006 zu Protokoll gegeben, der Bruder ihres Ehemannes sei Trauzeuge gewesen, an den anderen könne sie sich nicht mehr erinnern. R. S. habe bei der polizeilichen Befragung angegeben, E. und F.G. hätten als Trauzeugen gewirkt. Beim Ausländeramt sei er am 12. Oktober 2006 mit der Begründung auf diese Aussage zurückgekommen: "Aber das stimmt anscheinend nicht" und habe erklärt, E. und A. seien Trauzeugen gewesen. Die Tatsche, dass sich die Ehegatten über den Zeitpunkt der Trauung nicht einig und zudem nicht in der Lage waren, die Trauzeugen zu nennen, spricht klarerweise dafür, dass sie die Eheschliessung nur als formellen Akt betrachteten bzw. dass es am Ehewillen fehlte. Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, es sei nicht verwunderlich, dass sie die Namen der Trauzeugen nicht habe nennen können. Sie kenne die spezifischen formellen Inhalte dieser Funktion nach schweizerischem Recht nicht. Abgesehen davon, dass gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung in Rio vom 14. Februar 2007 auch in Brasilien für eine Eheschliessung zwei Zeugen erforderlich sind, hat die Be-schwerdeführerin - und im Anschluss daran auch ihr Ehemann - auch eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frau als Trauzeugin genannt, obschon neben ihr und der Standesbeamtin keine solche anwesend war. 5.7. Im weitern beruft sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf, R. S. sei über das Vorleben der Beschwerdeführerin nur wenig informiert und auch das Wissen der Beschwerdeführerin über die Lebensgeschichte ihres Ehemannes sei bescheiden. R. S. habe angenommen, die Beschwerdeführerin habe bei ihren Eltern gewohnt, obschon sie bei einer älteren Frau aufgewachsen sei, die ihr die Schulbildung ermöglicht habe. Auch habe er über ihre Schul- und Ausbildung keine Angaben machen können. Zudem habe er nicht gewusst, wie seine Ehefrau vor ihrer Einreise in die Schweiz gelebt und wie sie ihren Lebensunterhalt finanziert habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe die grundlegenden Aspekte bezüglich Schul- und Ausbildung ihres Ehemannes nicht gekannt. Sodann habe sie nicht gewusst, dass R. S. seit dem 1. Juni 2003 eine ganze IV-Rente beziehe und ausgesagt, sie suche - trotz seiner Hepatitis C-Erkrankung - im Hotel, wo sie arbeite, nach einer Erwerbsmöglichkeit für ihn. Auch habe sie nicht sagen können, wie lange ihr Ehemann im Gefängnis gewesen sei, obschon er ein halbes Jahr nach der Hochzeit acht Monate dort verbracht habe. Im weiteren habe sie R. S. im Gefängnis nie besucht. und von der früheren Drogenabhängigkeit ihres Ehemannes nichts bemerkt. Derartige Lücken betreffend das Vorleben des Ehepartners und im besonderen diejenigen der Beschwerdeführerin bezüglich der Drogenabhängigkeit von R. S. sprechen zweifellos dafür, dass es am Interesse an der Person des jeweils anderen fehlt. Entscheidend ins Gewicht fällt, dass sich herausgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin über den langen Gefängnisaufenthalt, den R. S. kurz nach Eheschluss antreten musste, nur mangelhaft im Bild ist und dass sie ihn im Gefängnis nie besucht hat. Sie hat letzteres zwar damit begründet, es habe sich um eine Ehekrise gehandelt und sie habe ihren Ehemann nicht besuchen wollen bzw. sie sei auf ihren Ehemann wütend gewesen bzw. sie sei traurig gewesen und deshalb zu ihren Eltern nach Brasilien verreist. Ihr Verhalten lässt indessen unmissverständlich darauf schliessen, dass sie am Schicksal ihres Ehemannes keinen Anteil genommen bzw. dass sie die Ehe nicht wirklich gelebt hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.8. Als weiteren Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin nie die Absicht hatte, mit R. S. eine Lebensgemeinschaft zu gründen und zu führen, durfte die Vorinstanz weiter die Tatsache werten, dass das Ehepaar nie gemeinsam Ferien verbracht hat. Sie geht zu Recht davon aus, es sei wenig glaubhaft, dass dies aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sein solle, zumal nicht bestritten wird, dass die Ehepartner jeweils alleine nach Brasilien bzw. in die USA verreist sind. Die Begründung der Beschwerdeführerin, R. S. spreche die portugiesische Sprache nicht und sie hätten jeweils bei Verwandten wohnen können bzw. auf diese Weise habe eine doppelte Belastung des jeweiligen Gastgebers vermieden werden können, überzeugt nicht. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den Ferien getrennte Wege gegangen sind, spricht dafür, dass ihnen nicht daran gelegen war, gemeinsam etwas zu unternehmen. 5.9. Die Vorinstanz begründet ihre Annahme, es liege eine Scheinehe vor, auch damit, ein Zusammenleben sei nie beabsichtigt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gar nie im Raum St. Gallen habe leben und arbeiten wollen, zumal es ihr möglich gewesen wäre, hier eine Stelle als Reinigungshilfe zu finden. Sie verfüge über keinen Schlüssel zur Wohnung an der Y-strasse 00 in D. und sie sei dort nie anzutreffen gewesen, weshalb sie schliesslich durch die Stadtpolizei Zürich habe befragt werden müssen. Sodann würden die Skizzen der Wohnung, die von den Ehepartnern angefertigt worden seien, nicht übereinstimmen. Gemäss Aktennotiz des Ausländeramtes vom 4. August 2006 hat die Polizeistation Z. die Auskunft erteilt, die Beschwerdeführerin halte sich anscheinend nie bei ihrem Ehemann in D. auf, weshalb nun versucht werde, sie in Zürich bezüglich des Verdachts auf Scheinehe polizeilich zu befragen. Die Befragung fand am 21. August 2006 in Zürich statt. Sodann gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Ausländeramt zu Protokoll, nur ihr Ehemann habe einen Wohnungsschlüssel bzw. sie habe ihren Schlüssel verloren und sie wolle (zusammen mit ihrem Ehemann) in Zürich wohnen bzw. sie wolle nicht in St. Gallen wohnen. R. S. geht gemäss Angaben gegenüber dem Ausländeramt nicht so gern nach Zürich. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Tatsache, dass sie nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebe, sei kein Indiz dafür, dass keine Lebensgemeinschaft

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehe. Es gebe objektive Gründe, die ein Getrenntleben rechtfertigen würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, sie habe nie im Raum St. Gallen leben und arbeiten wollen. Aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt sei es ihr indessen nicht ohne weiteres möglich gewesen, in St. Gallen Arbeit zu finden. Die Vorinstanz scheine sich nicht bewusst zu sein, wie schwierig es für eine Ausländerin ohne berufliche Qualifikation sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie sei froh, im Hotel S. in Zürich arbeiten zu können. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keinen Schlüssel zur Wohnung an der Y-strasse 00 in D. verfügt, spricht nicht dafür, dass sie sich dort regelmässig aufhält. Auch stellt sie ein Indiz dafür dar, dass zwischen den Ehepartnern nie ein Vertrauensverhältnis bestanden hat. Im weiteren überzeugt die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht, sie sei aufgrund der Arbeitsmarktlage gezwungen, von ihrem Ehemann getrennt zu leben bzw. in Zürich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie verzichtet denn auch darauf, Bemühungen um Arbeitsstellen in St. Gallen näher zu belegen. Unbestritten geblieben ist die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin arbeite im Hotel S. in Zürich als Reinigungshilfe. Eine Stelle in einem Reinigungsdienst dürfte für eine Ausländerin mit Aufenthaltsbewilligung und Deutschkenntnissen im Raum St. Gallen indessen ohne weiteres zu finden sein. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich mit ihrem Ehemann zusammenleben möchte, wäre es ihr demzufolge möglich, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 5.10. Der angefochtene Entscheid beruht weiter auf der Feststellung, dass bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns widersprüchliche Angaben gemacht worden sind. Angesichts der sehr sporadischen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in D. erachtet es die Vorinstanz als unglaubwürdig, dass sie Fr. 850.-- je Monat als Beitrag an den Lebensunterhalt bezahlt. Sie äussert den Verdacht, dass bei der Eheschliessung eine Zahlung von Fr. 850.-- über eine bestimmte Zeitspanne hinweg vereinbart worden sein könnte. Sodann stellt die hohe Verschuldung von R. S. nach Ansicht der Vorinstanz ein Indiz dafür dar, dass eine Scheinehe vorliegt. Sie erachtet es als auffällig, dass er knapp einen Monat nach der Heirat alleine für drei Wochen in die USA verreist ist, obschon er zu dieser Zeit von Sozialhilfe gelebt hat. Aus Sicht der Vorinstanz ist es wenig glaubwürdig, dass ein Cousin die Reise finanziert haben soll.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte R. S. hat vorerst angegeben, die Beschwerdeführerin unterstütze ihn mit Fr. 850.-- je Monat in bar. Sie bringe das Geld vorbei oder schicke es ihm, wenn sie nicht kommen könne. Am 12. Oktober 2006 äusserte er sich gegenüber dem Ausländeramt dahingehend, dass seine Mutter Fr. 150.-- je Monat an die Miete zahle und ab und zu einen Beitrag für Lebensmittel leiste. Er bezahle zusammen mit seiner Mutter die Miete und die Rechnungen würden gemeinsam beglichen. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich zu Protokoll, sie und ihr Ehemann "bezahlen alles zusammen. Wir rechnen alles zusammen, die Eltern helfen auch ein wenig". Gegenüber dem Ausländeramt bestätigte sie diese Aussagen grundsätzlich, indem sie aussagte: "Wir zahlen alles zusammen. Seine Eltern helfen uns auch". Auf die Frage, ob sie ihren Ehemann finanziell unterstütze, antwortete die Beschwerdeführerin indessen mit: "Er ist krank, ich muss" und bestätigte, dass sie ihm Fr. 850.-- je Monat zukommen lässt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Ausländeramt wie auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht die Beschwerdeführerin geltend, sie steure Fr. 850.-- je Monat zum Lebensunterhalt bei, Fr. 350.-- Mietanteil und Fr. 500.-- für andere Auslagen. Dies steht ihrer Meinung nach nicht in Widerspruch zur Aussage ihres Ehemannes, er und seine Mutter würden die Miete bezahlen. Sie hält dafür, es sei ihm freigestellt, wie er das von ihr erhaltene Geld verwende. Zudem entspreche es der ehelichen Beistandspflicht, dass sie ihren Ehemann nach Kräften finanziell unterstütze. In der Rekurseingabe vom 19. März 2007 schliesslich wird festgehalten, die Beschwerdeführerin bezahle ihrem Ehemann Fr. 850.-- je Monat, weil sich seine IV- Rente um diesen Betrag verringert habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie ihrem Ehemann einen Betrag von Fr. 850.-- je Monat leistet. Weil entsprechende Belege fehlen, ist indessen offen, zu welchem Zweck diese Zahlungen erfolgen und ob sie R. S. auch noch anderweitig finanziell unterstützt, was in Anbetracht der widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Handhabung der finanziellen Angelegenheiten durchaus möglich wäre. Ungeachtet der ehelichen Unterstützungspflicht steht indessen fest, dass die Beschwerdeführerin regelmässig namhafte finanzielle Beiträge leistet, obschon sie in Zürich lebt und die häusliche Infrastruktur in D. kaum je in Anspruch nimmt. Die Heirat war für R. S. deshalb finanziell vorteilhaft. Unbestritten geblieben ist denn auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach es ihm knapp einen Monat nach der Eheschliessung möglich war,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für drei Wochen alleine nach Amerika zu verreisen, obschon er zum damaligen Zeitpunkt von Sozialhilfe gelebt hatte. Die Ungereimtheiten in finanzieller Hinsicht bleiben bestehen, auch wenn ihnen aufgrund der vorstehenden Fakten keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt. 5.11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe die Ehe mit R. S. in der Absicht geschlossen, die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen. Der Vorwurf, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat die Behörden getäuscht und gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Weil die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist, erweist es sich deshalb als sachgerecht, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs nicht verlängert worden ist. 6. Zu prüfen bleibt, ob sich der angefochtene Entscheid als verhältnismässig erweist. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung unter Umgehung der Rechtsordnung erlangt haben, die Schweiz wieder verlassen. Die Beschwerdeführerin reiste im November 2001 im Alter von rund 26 Jahren als Touristin in die Schweiz ein, wo sie seither lebt. Die Aufenthaltsbewilligung ist ihr im Februar 2002 erteilt worden, weil sie mit einem Schweizer Bürger eine Ehe eingegangen ist. Unbestritten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz ihre Familienangehörigen in Brasilien drei Mal besucht hat und dass sie mit ihnen in telefonischem und brieflichem Kontakt steht. Auch wenn es sich nur um einen losen Kontakt handelt, wie sie geltend macht, steht fest, dass ihre persönlichen Verbindungen zur Heimat nicht abgebrochen sind. Zu berücksichtigen ist weiter, dass aus arbeitsmarktlicher Sicht keine Gründe bestehen, welche die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermöchten. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin hier nicht straffällig geworden ist und dass sie ihren Verpflichtungen nachgekommen ist und ihren Ehemann finanziell unterstützt, hat nicht zur Folge, dass ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrer Wegweisung überwiegt. Die Rückkehr in die Heimat ist ihr in Anbetracht aller Umstände zumutbar.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid rechtmässig und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzu-sprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:   Versand dieses Entscheides an:   die Beschwerdeführerin (durch Fürsprecher E.)– die Vorinstanz–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2007 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer mit einem Schweizer Bürger verheirateten brasilianischen Staatsangehörigen wegen Scheinehe (Verwaltungsgericht, B 2007/86).

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B 2007/86 — St.Gallen Verwaltungsgericht 19.09.2007 B 2007/86 — Swissrulings