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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.07.2007 B 2007/72

4. Juli 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·4,068 Wörter·~20 min·8

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Verweigerung des Familiennachzugs einer fast 18 Jahre alten Tochter. Fortgeschrittenes Alter und Altersbeschwerden der Grossmutter stellen keine stichhaltigen Gründe für eine Aenderung des Betreuungsverhältnisses dar (Verwaltungsgericht, B 2007/72).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/72 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.07.2007 Entscheiddatum: 04.07.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Verweigerung des Familiennachzugs einer fast 18 Jahre alten Tochter. Fortgeschrittenes Alter und Altersbeschwerden der Grossmutter stellen keine stichhaltigen Gründe für eine Aenderung des Betreuungsverhältnisses dar (Verwaltungsgericht, B 2007/72). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen M. M., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A., gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Familiennachzug von Marina M.   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M. M., geboren am 10. Oktober 1961, Staatsangehöriger von Serbien, war in erster Ehe in der Heimat mit Sladjana M. verheiratet. Diese Ehe wurde am 26. November 1999 geschieden und einige Tage später, am 9. Dezember 1999, heiratete er die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau Lena G., geboren am 27. April 1957. Am 11. Januar 2000 stellte Lena G. ein Gesuch um Nachzug ihres Ehemannes und am 27. Februar 2000 reiste M. M. in die Schweiz ein, wo ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am 1. Dezember 2001 verlegten die Eheleute M.- G. ihren Wohnsitz in den Kanton St. Gallen. Der Kantonswechsel wurde bewilligt. Am 25. November 2005 wurde das Gesuch von M. M. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorab mit der Begründung abgewiesen, er lebe seit September 2005 von seiner Ehefrau getrennt. In der Folge bestätigten die Eheleute, sie hätten sich nicht getrennt, worauf M. M. die Niederlassungsbewilligung am 18. Mai 2006 erteilt wurde. B./ M. M. hat zwei Kinder aus erster Ehe, Damir, geboren am 19. Juni 1983, und Marina, geboren am 23. August 1989. Mit Scheidungsurteil vom 26. November 1999 übertrug das Amtsgericht Vrsac die Sorge für die Kinder der Mutter. Am 24. November 2000 wurde die Sorge für Damir M. dem Vater übertragen. In der Folge, am 30. Januar 2001, ersuchte M. M. um Familiennachzug seines Sohnes. Die Ausländerbehörde des Kantons Wallis wies das Gesuch am 11. April 2001 ab und die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an den Staatsrat des Kantons Wallis blieb erfolglos.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 25. August 2005 wurde auch die Sorge für Marina M. dem Vater übertragen. In der Folge, am 15. September 2005, ersuchte M. M. um Familiennachzug seiner Tochter. Am 28. Oktober 2005 trat das Ausländeramt auf das Gesuch indessen nicht ein, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht hatte. C./ Am 11. Juli 2006 mietete M. M. per 1. August 2006 an der Zürcherstrasse 46 eine 3-Zimmer-Wohnung und am 2. August 2006 reiste Marina M. als Besucherin in die Schweiz ein. In der Folge stellte ihr Vater erneut das Gesuch, seiner Tochter sei eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Das Ausländeramt wies das Gesuch am 23. Oktober 2006 ab und verfügte, Marina M. habe die Schweiz bis spätestens 2. November 2006 zu verlassen. D./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 23. Oktober 2006 erhob M. M. am 6. November 2006 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 26. März 2007 abgewiesen, und das Ausländeramt wurde angewiesen, Marina M. eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. E./ Am 16. April 2007 erhob M. M. gegen den Entscheid des Justiz- und Polzeidepartements vom 26. März 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Familiennachzug von Marina M. zu bewilligen. Mit der Beschwerdeergänzung vom 9. Mai 2007 stellte M. M. sodann den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb Marina M. bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihren Aufenthalt in der Schweiz verbleiben dürfe. Eventuell sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die Bewilligung zu erteilen, dass sie sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Am 16. Mai 2007 verzichtete das Justiz- und Polizeidepartement auf eine Stellungnahme und beantragte, der Beschwerde sei keine Folge zu geben. Am 4. Juni 2007 gab der Beschwerdeführer eine Erklärung eines Rechtsanwalts aus Vrsac vom 9. Mai 2007, einen fachärztlichen Bericht vom 8. Mai 2007 betreffend die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grossmutter von Marina M. und Bestätigungen und Zeugnisse betreffend die Tätigkeit seiner Tochter in der Schweiz zu den Akten. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen: 1.1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP), und M. M. ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sodann entsprechen die Beschwerdeeingabe vom 16. April 2007 und ihre Ergänzung vom 9. Mai 2007 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). 1.2. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme bzw. es sei mit einer vorsorglichen Massnahme sicherzustellen, dass Marina M. die Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht verlassen müsse. Nachdem in der Sache entschieden wird, sind diese Begehren gegenstandslos. Dem Beschwerdeverfahren kommt im übrigen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP). Weil die Tochter des Beschwerdeführers über keinen Rechtstitel zum Verbleib in der Schweiz verfügt, hat die aufschiebende Wirkung indessen nicht zur Folge, dass der Familiennachzug vorläufig, d.h. bis zum Abschluss des Verfahrens, bewilligt wird. Sodann kann die Behörde zur Erhaltung des Zustands oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen auch im Bereich des Ausländerrechts vorsorgliche Massnahmen an-ordnen, wenn ein Gesuchsteller keinen rechtskräftigen Aufenthaltstitel in der Schweiz hat und es unverhältnismässig wäre, müsste er für die Dauer des Verfahrens einen neuen Wohnsitz im Ausland begründen (vgl. Art. 18 Abs. 1 VRP und Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1108). Das Ausländeramt nimmt indessen in der Regel während des Beschwerdeverfahrens keine Vollzugshandlungen vor. 1.3. Auf die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer beruft sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals auf Art. 12 des Überein-kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) und beantragt, Marina M. sei persönlich zu befragen, um Rückschlüsse auf die Betreuungssituation in der Heimat, ihre Integration in der Schweiz und letztlich die Notwendigkeit der Übersiedlung zum Beschwerdeführer ziehen zu können. 2.1. Die Kinderrechtekonvention ist anwendbar, weil Marina M. das achtzehnte Altersjahr erst am 23. August 2007 vollendet haben wird (vgl. Teil I Art. 1 der Kinderrechtekonvention). Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Kind nicht zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören ist. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalls auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden. So erachtete es die Anforderungen von Art. 12 der Kinderrechtekonvention in einem Fall als erfüllt, weil sich die Tochter des Beschwerdeführers in zwei Briefen, die dem Verwaltungsgericht vorlagen, geäussert hatte und zudem davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer selber ihren Standpunkt vertritt (BGE 124 II 368 mit Hinweisen). Sodann gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 und BGE 117 Ia 262 E. 4b). 2.2. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerde-führer erstmals auf die Kinderrechtekonvention beruft, obschon ihm dies bereits im Rahmen des Rekurs- und des Gesuchsverfahrens ohne weiteres möglich gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass Marina M. insbesondere auch bezüglich der Betreuungsverhältnisse in der Heimat den Standpunkt ihres anwaltlich vertretenen Vaters einnimmt. Ihre Anhörung würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, seine Tochter sei persönlich zu befragen, braucht deshalb nicht entsprochen zu werden. 3. Zu prüfen ist, ob der Familiennachzug von Marina M. zu Recht verweigert worden ist. 3.1. Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Marina M. wird erst am 23. August 2007 achtzehn Jahre alt. Insofern ist die Voraussetzung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG erfüllt. Zweck des Familiennachzugs ist es indessen, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Verlangt wird ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammenwohnen werden. Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG geht vom Zusammenleben mit Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist somit auf Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen (vgl. BGE 129 II 14 mit Hinweis auf BGE 126 II 330 mit Hinweisen). Unterschieden wird deshalb zwischen zusammenlebenden und getrennt lebenden Eltern. Hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um die Zusammenführung einer Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzestext nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen (vgl. BGE 129 II 15 mit Hinweis auf BGE 125 II 586). Ein Nachzugsrecht setzt in diesem Fall voraus, dass eine vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel die Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (vgl. BGE 129 II 15 mit Hinweis auf BGE 126 II 329 E. 2a und 3b). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (vgl. BGE 129 II 15 mit Hinweis auf BGE 124 II 366/367). 3.2. Sodann gewährleisten Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) die Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können verletzt sein, wenn dem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Voraussetzung ist, dass der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Dies trifft zu, wenn ihm, wie im Fall des Beschwerdeführers, die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist (vgl. BGE 130 II 285 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weder Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten ein Recht auf Einreise und Aufenthalt (vgl. B. Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 23 und 25 zu Art. 13 BV; vgl. auch BGE 130 II 285 mit Hinweis auf BGE 126 II 394). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft namentlich dann kein vorbehaltloses Recht auf Nachzug von Kindern, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben (vgl. BGE 124 II 366 mit Hinweis auf BGE 122 II 385 E. 4b, 119 Ib 81 E. 4a und 118 Ib 153 E. 2b). Sodann kann sich ein Kind, das während der Dauer des Verfahrens volljährig wird, nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (vgl. BGE 129 II 13 E. 2 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 257 E. 1f). 3.3. An den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind, zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichung der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden (vgl. BGE 129 II 16; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2002, 2A.34/2002). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwar zu berücksichtigen, dass altersbedingte Hemmnisse für den Verbleib eines Kindes bei den Grosseltern in manchen Fällen tatsächlich bestehen mögen. Es handelt sich dabei aber um Schwierigkeiten, die der emigrierte Elternteil, der sein Kind - trotz der voraussehbaren zeitlichen Schranken einer solchen Lösung der Obhut der Grosseltern überlässt, letztlich von Anfang an in Kauf genommen hat (vgl. BGE 129 II 17). Sodann sind bei der Prüfung der Frage, zu wem das nachzuziehende Kind die vorrangige familiäre Beziehung aufrechterhalten hat, nicht nur die jeweiligen Beziehungen zu den Elternteilen, sondern auch die Beziehungen zu weiteren Betreuungspersonen in Betracht zu ziehen. Ferner hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass es nicht genügt, dass im Verhältnis zwischen Kindern und ihren Eltern eine vorrangige Beziehung der Kinder zum in der Schweiz wohn-haften Elternteil besteht; die Bewilligung des Familiennachzugs setzt voraus, dass er sich zu deren Pflege not-wendig erweisen muss (vgl. BGE 125 II 588 f. mit Hinweisen). 3.4. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig und unvollständig festgestellten Sachverhalt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.1. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Die Verwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt somit von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (vgl. Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 589 mit Hinweisen). Es sind indessen lediglich die von den Beteiligten angebotenen und leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abzunehmen, wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besondern Erhebungen nötig sind (Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VRP). Die Untersuchungsmaxime wird sodann durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese greift namentlich dann, wenn eine Partei ein Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder darin eigene Rechte geltend macht, und insbesondere für Tat-sachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1630 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch VerwGE vom 16. März 2004 i.S. I.K. mit Hinweis auf VerwGE vom 27. Oktober 1998 i.S. G.). Dies trifft insbesondere auf behauptete persönliche Umstände in der Heimat des Ausländers zu. Solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erschwertem Aufwand abklären (vgl. BGE 122 II 394 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 1996 i.S. S.C.). 3.4.2. Unbestritten geblieben ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach Marina M. ihre vorrangige familiäre Bindung nicht zum Beschwerdeführer, sondern zu ihrer am 12. Oktober 1934 geborenen Grossmutter, Luca M., hat. Mit ihr hat sie während rund neun Jahren in der Heimat zusammengelebt, bevor sie im August 2006 zum Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist ist. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer die Trennung von seinen Kindern aus erster Ehe, so auch von seiner Tochter, freiwillig herbeigeführt hat, weil er im Februar 2000 in die Schweiz übergesiedelt ist, wo er seither lebt. Dement-sprechend erweist sich die Erklärung des Rechtsanwalts aus Vrsac vom 9. Mai 2007, wonach die Kinder seit der Scheidung im November 1999 die ganze Zeit beim Vater geblieben seien, als unrichtig.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.3. Ein Familiennachzug der bald 18 Jahre alten Marina M. setzt voraus, dass stichhaltige Gründe für die Änderung des Betreuungsverhältnisses bestehen und dass ihr Verbleib beim Vater zu ihrer Pflege notwendig ist. 3.4.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Mutter, Luca M., sei schon aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage, sich um ihre Enkelin zu kümmern. Wie sich aus einem ärztlichen Attest von Dr. med. Zoran Cukanic ergebe, sei sie zudem bei schlechter Gesundheit. Weil die Vorinstanz die Beurteilung des Arztes in Frage stelle, seien über die Schweizer Botschaft in Belgrad Abklärungen bezüglich des gesundheitlichen und altersbedingten Zustands seiner Mutter in die Wege zu leiten und gegebenenfalls sei das Ausländeramt anzuweisen, Luca M. ein Einreisevisum zu erteilen, damit sie in der Schweiz ärztlich untersucht und beurteilt werden könne. Die Tatsache allein, dass die Grossmutter von Marina M., die ihre Enkelin seit Jahren betreut, mittlerweile rund 72 Jahre alt geworden ist, stellt keinen Grund dar, die Tochter des Beschwerdeführers aus ihrem gewohnten Umfeld herauszureissen, damit sie nunmehr mit dem Vater in der Schweiz leben kann. Anders entscheiden hiesse, dass der Anspruch auf Familiennachzug regelmässig dann entsteht, wenn die das Kind betreuenden Grosseltern eine bestimmte Altersgrenze erreichen (vgl. dazu VerwGE vom 27. Februar 2003 i.S. I.B.). Sodann leidet Luca M. nach dem im Oktober 2006 eingereichten fachärztlichen Bericht (act. 261-267) an Bluthochdruck, Herzbeschwerden und nicht erst seit kurzem, sondern schon seit 10 Jahren, an Zuckerkrankheit Typus II. Gemäss Anamnesen vom 9. Oktober 2006 und vom 8. Mai 2007 ist die Grossmutter von Marina M. kraftlos und wird schnell müde. Sie aspiriert bei der kleinsten Anstrengung, hustet nicht, und schläft auf höherem Kopfkissen. Sodann merkt sie, dass die Kniebeugen anschwellen, spürt Herzklopfen, Schwindel und hatte einmal Schmerzen in der linken Hand und im Bein, die eine halbe Stunde andauerten. Im weiteren hat sie festgestellt, dass sie schnell vergisst. Zutreffend ist zwar, dass dem fachärztlichen Bericht vom Oktober 2006 entnommen werden kann, die Mutter des Beschwerdeführers sei nicht im Stande, sich um sich und andere zu kümmern bzw. sie benötige Pflege und Hilfe einer anderen Person. Es ist indessen anhand der Diagnose und der Anamnesen nicht nachvollziehbar, warum es Luca M. nicht mehr möglich sein soll, ihre fast achtzehnjährige Enkelin weiterhin zu betreuen, zumal diese aufgrund ihres Alters keiner intensiven Fürsorge mehr bedarf und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzunehmen ist, dass sie tägliche Verrichtungen ohne Unterstützung ihrer Grossmutter erledigen und diese diesbezüglich sogar unterstützen kann. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, seine Tochter und ihre Gross-mutter würden alleine eine Wohngemeinschaft bilden, weil sein Sohn, Damir M., ausgezogen sei. Abgesehen davon ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, Marina und Luca M. seien in Vrsac auf sich alleine gestellt. Die Anschrift von Luca M. lautet: Skadarska 86A, Vrsac (act. 227, 267). Am 13. Oktober 2006, als die Tochter des Beschwerdeführers bereits in der Schweiz weilte, haben Momir und Milovan M., beide wohnhaft Skadarska 86, Vrsac, auf Antrag von Damir M., wohnhaft Skadarska 86A, Vrsac, als Zeugen bestätigt, Luca M. sei zur Zeit schwer krank und nicht im Stande, sich adäquat um die minderjährige Enkelin zu kümmern (act. 257-260). Abgesehen davon, dass der Sohn des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls an der Skadarska 86A wohnhaft war, leben somit weitere Personen gleichen Namens in unmittelbarer Nachbarschaft. Was die Mutter von Marina M., Sladjana M., anbetrifft, hat der Beschwerdeführer in der Rekursschrift vom 11. Dezember 2006 ausgeführt, sie habe die Familie im Jahr 1998 verlassen und die Kinder seien bei ihm bzw. bei seiner im gleichen Haushalt lebenden Mutter verblieben. Die erste Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 11. Oktober 2006 zudem bestätigt, sie habe ihm - entgegen dem Scheidungsurteil vom 26. November 1999 - die Kinder zur Erziehung und Obhut überlassen und diese hätten "die ganze Zeit bei ihm und seinen Eltern an der gleichen Adresse gelebt" (act. 256). Im weiteren hat ein Anwalt aus Vrsac am 9. Mai 2007 erklärt, Sladjana M. habe die Kinder nie zu sich genommen. Gemäss beglaubigter Übersetzung des Urteils des Amtsgerichts Vrsac vom 25. August 2005, mit welchem das Sorgerecht für Marina M. dem Beschwerdeführer übertragen worden ist, wohnte Sladjana M. zu diesem Zeitpunkt aber an der Skadarska 86A (act. 98). Somit ist zu bezweifeln, ob die Mutter von Marina M. keine familiäre Beziehung zu ihrer Tochter mehr hat wie behauptet wird bzw. ob sie sich seit dem Jahr 1998 nicht mehr um sie kümmert. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Übersiedlung von Marina M. in die Schweiz sei mangels Betreuungs-möglichkeit in der Heimat und zu ihrer Pflege nicht zwingend erforderlich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und es kann darauf verzichtet werden, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen und diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. 3.4.3.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Be-gehren um Familiennachzug von Marina M. weiter damit, er wolle seiner Tochter eine adäquate Erziehung zu-kommen lassen. Sie befinde sich an der Schwelle zum Erwachsenenalter und es würden sich nun Erziehungsfragen stellen, denen die betagte Grossmutter seit längerem nicht mehr gewachsen sei. Weil der Beschwerdeführer im Februar 2000 in die Schweiz übergesiedelt ist und seine Tochter vor über sieben Jahren freiwillig bei Familienangehörigen in der Heimat zurückgelassen hat, vermag die Behauptung, er müsse sie nun auf ihrem Weg ins Erwachsenenleben erzieherisch unter-stützen bzw. er wolle ihr in dieser Entwicklungsphase Vater sein, eine Änderung des Betreuungsverhältnisses und damit den Nachzug von Marina M. in die Schweiz nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass ohnehin fraglich ist, ob für den Beschwerdeführer das familiäre Zusammenleben mit seiner nunmehr fast erwachsenen Tochter im Vordergrund steht. Im Jahr 2005 hat er die für die Beurteilung eines ersten Nachzugsgesuchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, was am 28. Oktober 2005 zu einem Nichteintretensentscheid des Ausländeramtes führte. In Betracht fällt weiter, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2001 ausschliesslich um den Nachzug seines damals fast voll-jährigen Sohnes bemüht hat, nicht aber um denjenigen seiner Tochter, die zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alt war. Nicht entscheidend wäre jedenfalls, wenn der Beschwerdeführer davon ausgehen sollte, seine Tochter könne hier hinsichtlich Lebensstandard, beruflichen Perspektiven und sozialer Sicherheit ein besseres Leben führen als in der Heimat. 3.4.3.3. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, seine Tochter habe die Grundausbildung in der Heimat abge-schlossen, was es ihr ermögliche, sich in der Schweiz besser zurechtzufinden. Gemäss einem Zeugnis des Gymnasiums "Borislav Petrov Braca" vom 22. Juni 2006 hat Marina M. dort indessen nur zwei von insgesamt vier Ausbildungsjahren absolviert (act. 205). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Tochter im Alter von bereits 17 Jahren aus dem ihr vertrauten sozialen Umfeld in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vrsac herausgerissen und in ein ihr fremdes Land mit anderer Sprache und Kultur versetzt hat, in der Meinung, sie solle und werde sich zurechtfinden, auch wenn sie über keinen ausländerrechtlichen Status verfüge. Er macht zwar geltend, Marina M. habe sich hier bestens integriert. Er habe sie mit der hiesigen Kultur und Mentalität vertraut gemacht und sie sei diesbezüglich zu befragen. Der Beschwerdeführer reicht in diesem Zusammenhang Bestätigungen samt Zeugnissen ein, wonach seine Tochter die "Deutsch Start 1 Prüfung" bei der Klubschule Migros bestanden hat und wonach sie in der Zeit vom 28. November 2006 bis 7. Juli 2007 eine Vorlehre absolviert. Die beantragte Befragung von Marina M. zum Grad ihrer Integration in der Schweiz erübrigt sich indessen, weil es ihr zumutbar ist, nach rund einem Jahr Aufenthalt in der Schweiz in die Heimat zurückzukehren, zumal Vater und Tochter die Möglichkeit haben, ihre familiären Beziehungen so zu pflegen, wie dies vor August 2006 der Fall war. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen für den Familiennachzug von Marina M. seien nicht erfüllt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einge-treten werden kann. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. R. W.   Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:     Versand dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. A.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Verweigerung des Familiennachzugs einer fast 18 Jahre alten Tochter. Fortgeschrittenes Alter und Altersbeschwerden der Grossmutter stellen keine stichhaltigen Gründe für eine Aenderung des Betreuungsverhältnisses dar (Verwaltungsgericht, B 2007/72).

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