© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/37 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.05.2007 Entscheiddatum: 09.05.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 Familiennachzug, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Die Grundsätze für den Familiennachzug getrennt lebender Elternteile gelten auch dann, wenn ein Ehegatte verstorben ist. Art. 17 Abs. 2 ANAG gilt auch für den Nachzug ausländischer Kinder von Elternteilen mit Schweizer Staatsbürgerschaft. Im konkreten Fall war eine wesentliche Aenderung der Betreuungssituation nicht nachgewiesen, weshalb das Familiennachzugsbegehren für einen Sohn mit Staatsangehörigkeit von Guinea aus erster Ehe zu Recht abgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2007/37). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen M.F., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin L., gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Familiennachzug von I.F. hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M.F., geb. 1960, ist Staatsangehöriger von Guinea. Er reiste am 9. September 1996 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 21. November 1996 abgewiesen. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies eine Beschwerde gegen die Verweigerung des Asyls mit Entscheid vom 5. März 1997 ab. Am 24. Dezember 1997 heiratete M.F. die in St. Gallen wohnhafte Schweizer Bürgerin Dragica S., geb. 1952. In der Folge wurde ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Am 20. März 2003 wurde M.F. erleichtert eingebürgert. Am 6. Mai 2005 ersuchte M.F. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seinen in Guinea lebenden Sohn aus erster Ehe, den am 18. Juli 1992 geborenen I.F. Das Ausländeramt wies das Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 28. April 2006 ab. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob M.F. durch seine Rechtsvertreterin Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 7. Februar 2007 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 22. Februar und 15. März 2007 erhob M.F. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Februar 2007 sowie die Verfügung des Ausländeramts vom 28. April 2006 seien aufzuheben und das Ausländeramt sei anzuweisen, I.F. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Familiennachzug. Er habe die ersten vier Lebensjahre mit seinem Sohn und dessen Mutter in familiärer Gemeinschaft zusammengelebt. Am 10. Juli 1996 sei seine erste Ehefrau verstorben. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer erst nach einem Aufenthalt von achteinhalb Jahren in der Schweiz ein Familiennachzugsgesuch gestellt habe. Zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz habe er nicht über genügende Mittel verfügt. Seine Mutter sei mittlerweile über achtzig Jahre alt und nicht mehr in der Lage, ihren Enkel adäquat zu betreuen. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2007 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 22. Februar und 15. März 2007 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für ausländische Kinder eines Schweizer Bürgers (BGE 130 II 137 E. 2.1 mit Hinweisen auf weitere Urteile).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde am 18. Juli 1992 geboren und war somit im Zeitpunkt des Familiennachzugsbegehrens weniger als achtzehn Jahre alt. Er hat daher auch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. 2.2. Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird. Verlangt ist ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammenwohnen werden. Die Nachzugsregelung ist mithin auf Familien zugeschnitten, in denen die leiblichen Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (BGE 129 II 11 E. 3.1.1). Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen besteht kein bedingungsloser Anspruch auf Nachzug der Kinder. Der nachträgliche Nachzug eines Kindes setzt diesfalls voraus, dass eine vorrangige Bindung des Kindes zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders stichhaltige familiäre Gründe, z.B. eine Aenderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen. Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich in solchen Fällen nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Aenderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 11 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Auch bei einer Familie, bei der ein Elternteil verstorben ist, besteht kein vorbehaltloser Anspruch auf Familiennachzug (BGE 129 II 11 E. 3.3). Ein bedingungsloser bzw. nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehender Anspruch des überlebenden Elternteils auf nachträglichen Nachzug der minderjährigen Kinder mag allenfalls dann gegeben sein, wenn zwischen dem Elternteil und den Kindern eine Familiengemeinschaft bereits bestanden hat und der überlebende Elternteil die Rolle, welche an sich den Eltern zukommt, trotz vorübergehender Betreuung der Kinder durch aussenstehende (nicht zur Kernfamilie gehörende) Dritte auch tatsächlich ausübt und das Zusammenleben mit den Kindern
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anstrebt bzw. sich diese Möglichkeit durch seine persönliche Lebensgestaltung erkennbar vorbehält (BGE 129 II 11 E. 3.3.1). Stichhaltige Gründe für eine Aenderung der Betreuungsverhältnisse dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht leichthin bejaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland, zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichen der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden. Umso höhere Anforderungen sind zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.1). Wer als verwitweter bzw. wiederverheirateter Elternteil sein Kind jahrelang im Heimatland in der Obhut der Grosseltern oder anderer naher Verwandter lässt, hat gleich wie ein getrennter oder geschiedener Elternteil nur dann einen Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug, wenn stichhaltige Gründe eine Aenderung der Betreuungsverhältnisse gebieten, wobei wegen der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten an die Stichhaltigkeit dieser Gründe umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je älter das Kind ist (BGE 133 II 6 ff.; 129 II 11 E. 3.4). 2.3. Die erste Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb am 10. Juli 1996. Der Beschwerdeführer reiste am 9. September 1996 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Er lebte somit lediglich rund vier Jahre mit seinem Sohn zusammen, und es ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass er seit der Einreise in die Schweiz jemals einen unmittelbaren persönlichen Kontakt mit seinem Sohn hatte. Aufgrund der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 1996 jemals wieder in Guinea aufhielt. Zutreffend ging daher die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr über zehn Jahren von seinem Sohn getrennt lebt und im Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsbegehrens eine über Jahre hinweg und trotz unterschiedlicher Wohnsitze aufrechterhaltene und gewachsene Vater-Kind-Beziehung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Mutter sei mittlerweile über achtzig Jahre alt und nicht mehr in der Lage, ihren Enkel adäquat zu betreuen. Es sei ihm trotz Bemühungen nicht möglich gewesen, eine Geburtsurkunde seiner Mutter zu beschaffen. Entsprechende Papiere seien in Guinea nur schwierig zu erlangen, da solche zum Teil schlichtweg nicht existieren würden oder im Laufe der Zeit durch die bürgerkriegsähnliche Situation zerstört worden seien.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind aktenmässig nicht belegt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, war es dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Ausländeramt möglich, sowohl die Geburtsurkunde seines Sohnes als auch den Todesschein seiner ersten Ehefrau zu beschaffen. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, schriftliche Unterlagen über das behauptete Alter seiner Mutter beizubringen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält, befindet sich der Sohn des Beschwerdeführers in einem Alter, in dem er nicht mehr einer intensiven Betreuung bedarf. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass aufgrund des Alters oder des Gesundheitszustands der Grossmutter keine stichhaltigen Gründe für einen Wechsel der Betreuungsverhältnisse angenommen worden sind. Der Sohn des Beschwerdeführers befindet sich in demjenigen sozialen Umfeld, in dem er nunmehr während mehrerer Jahre gelebt hat, seit sein Vater ihn verliess. Wenn auch mit zunehmendem Alter die Möglichkeiten der Grossmutter zur intensiven Betreuung nachlassen mögen, so wird aber gleichzeitig auch der Betreuungsbedarf für den mittlerweile im Teenageralter stehenden Enkel geringer. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 1997 eine Schweizerin heiratete und am 20. März 2003 erleichtert eingebürgert wurde. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er das Familiennachzugsbegehren erst am 6. Mai 2005 stellte. Ab 1998 erzielte der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'600.--. Seine Behauptung, er habe sich zusammen mit seiner Ehegattin im Jahr 1998 auf dem Einwohner-amt St. Gallen nach den Möglichkeiten eines Familiennachzugs für seinen Sohn erkundigt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, die finanziellen Mittel würden nicht ausreichen, ist nicht belegt. Eine Anfrage beim Ausländeramt tätigte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Demgegenüber ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall im März 2001 kein Familiennachzugsbegehren stellte. Die Vorinstanz hielt allerdings zutreffend fest, dass sich die finanzielle Situation im Frühjahr 2005 mit der Zusprechung einer SUVA-Rente in der Höhe von Fr. 3'850.-- nicht wesentlich veränderte. Namentlich konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass ihm mit den Rentenzahlungen wesentlich höhere Mittel zufliessen würden als dies bei einer Erwerbstätigkeit der Fall gewesen wäre. Zutreffend ging deshalb die Vorinstanz davon aus, dass im Hinblick auf die finanzielle Situation keine stichhaltigen Gründe ersichtlich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind, weshalb der Beschwerdeführer erst nach einem Aufenthalt von über acht Jahren in der Schweiz ein Familiennachzugsbegehren für seinen Sohn stellte. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen stichhaltiger Gründe für einen Wechsel der Betreuungssituation zu Recht verneint hat. Der Beschwerdeführer hat keinen bedingungslosen Anspruch auf Familienzusammenführung. Er hat die Familientrennung selbst herbeigeführt und hat weiterhin die Möglichkeit, allfällige Beziehungen zu seinem Sohn im Rahmen der bisherigen, allerdings nicht nachgewiesenen Kontakte zu pflegen. Hinzu kommt, dass ein Nachzug für den Sohn, der in Guinea aufgewachsen und dort sozial und sprachlich integriert ist, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Sohn hielt sich noch nie in der Schweiz auf und kennt das Land nicht. Bei einer Uebersiedlung in die Schweiz würde er aus seiner ihm vertrauten Umgebung herausgerissen und fände sich in einem fremden Land mit einer anderen Sprache, Kultur und Mentalität wieder. Dies liegt nicht im Interesse des Sohnes. 2.4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz den Rekurs gegen die Verweigerung des Familiennachzugs zu Recht abgewiesen hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin L.)– die Vorinstanz–
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 Familiennachzug, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Die Grundsätze für den Familiennachzug getrennt lebender Elternteile gelten auch dann, wenn ein Ehegatte verstorben ist. Art. 17 Abs. 2 ANAG gilt auch für den Nachzug ausländischer Kinder von Elternteilen mit Schweizer Staatsbürgerschaft. Im konkreten Fall war eine wesentliche Aenderung der Betreuungssituation nicht nachgewiesen, weshalb das Familiennachzugsbegehren für einen Sohn mit Staatsangehörigkeit von Guinea aus erster Ehe zu Recht abgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2007/37).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T16:29:08+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen