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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/207

12. Februar 2008·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,433 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Ausländerrecht, FZA (SR 0.142.112.681), Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Bei der Verweigerung des Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darf für Ehegatten von Angehörigen von Vertragsstaaten des FZA keine strengere Regelung zur Anwendung kommen, als sie für ausländische Ehegatten von Schweizern gilt. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebenden, seit 2006 mit einer Oesterreicherin verheirateten türkischen Staatsangehörigen, der wegen Raubes und weiterer Delikte mit Zuchthaus von zwei Jahren und einem Monat bestraft wurde. (Verwaltungsgericht, B 2007/207).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/207 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2008 Entscheiddatum: 12.02.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008 Ausländerrecht, FZA (SR 0.142.112.681), Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Bei der Verweigerung des Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darf für Ehegatten von Angehörigen von Vertragsstaaten des FZA keine strengere Regelung zur Anwendung kommen, als sie für ausländische Ehegatten von Schweizern gilt. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebenden, seit 2006 mit einer Oesterreicherin verheirateten türkischen Staatsangehörigen, der wegen Raubes und weiterer Delikte mit Zuchthaus von zwei Jahren und einem Monat bestraft wurde. (Verwaltungsgericht, B 2007/207). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen E. Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ E. Y., geb. 1980, ist türkischer Staatsangehöriger. Er kam 1988 als Kind türkischer Asylbewerber in die Schweiz. Bereits als Schüler wurde er erstmals straffällig. 1998 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Er beging weitere Straftaten; u.a. wurde er am 18. Januar 2006 wegen versuchten qualifizierten Raubes, mehrfachen einfachen Raubes und Versuchs dazu sowie weiterer Delikte mit einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Am 19. Oktober 2006 heiratete E. Y. die österreichische Staatsangehörige Erivan I., geboren 25. Juni 1983. Nach der Heirat reiste Erivan Y. von Oesterreich in die Schweiz und erhielt eine L-EG/EFTA-Bewilligung. Seit 6. November 2006 verbüsst E. Y. die am 18. Januar 2006 ausgefällte Zuchthausstrafe. Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 wies das Ausländeramt das Gesuch von E. Y. um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung führte es an, der Gesuchsteller habe in strafrechtlicher Hinsicht zu schweren Klagen Anlass gegeben. Er habe sein Gastrecht in der Schweiz wiederholt in schwerwiegender Weise missbraucht. Aus fremdenpolizeilicher Sicht wiege sein Verschulden schwer.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Kreisgericht Rheintal ordnete mit Entscheid vom 30. Mai 2007 eine vollzugsbegleitende ambulante Drogenentzugstherapie für E. Y. an. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob E. Y. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Juni 2007 Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement vom 9. November 2007 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 26. November und 17. Dezember 2007 erhob E. Y. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 9. November 2007 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 26. November und 17. Dezember 2007 wurden rechtzeitig eingereicht und erfüllen formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren richtet sich dagegen nach dem neuen Recht (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist die Abweisung eines vor dem 1. Januar 2008 gestellten Gesuchs um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung streitig. Das Gesuch wurde somit vor

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Inkrafttreten des AuG eingereicht, weshalb die Streitsache nach altem Recht zu beurteilen ist. 2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 mit seither ergangenen Aenderungen, abgekürzt ANAG) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Diese ist im Besitz einer gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) ausgestellten Anwesenheitsbewilligung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für Ehegatten der Angehörigen von Vertragsstaaten keine strengere Regelung zur Anwendung kommen, als sie für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern gilt (BGE 2A.607/2002 vom 12. Mai 2003, E. 3.3.). Damit gelangen im vorliegenden Fall die Grundsätze zur Anwendung, wie sie bei der Beurteilung der Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern gelten. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehegatten nur erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG) vorliegt, nicht bereits bei einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG. 2.2. Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, AS 1949 228 mit seither ergangenen Aenderungen). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, dessen Bewilligung nicht verlängert wird, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und aller Umstände objektiv zu beurteilen. Wird eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die in der Schweiz lebenden Angehörigen festgestellt, führt dies aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 5 f.). In der Prüfung der Angemessenheit im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG geht auch diejenige auf, ob die Massnahme im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 120 Ib 130 f.). Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wird in der Beschwerde allerdings nicht gerügt. 2.3. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und kann daher gestützt auf die vorstehenden Ausführungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Diesem Rechtsanspruch steht ein Ausweisungsgrund entgegen. Zu prüfen ist somit im folgenden, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Der Beschwerdeführer wurde bereits als Jugendlicher mehrmals bestraft. Mit Urteil der Jugendanwaltschaft vom 15. Oktober 1993 wurde er wegen Verkehrsdelikten und Nichtanzeigen eines Fundes zu einer Arbeitsleistung von drei halben Tagen verurteilt. Wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung wurde er am 18. Oktober 1995 zu gemeinnütziger Arbeit an drei schulfreien Nachmittagen verurteilt. Am 5. April 2000 wurde er vom Kreisgericht Rheintal wegen bandenmässigen Diebstahls, einfachen Diebstahls, mehrfacher Erpressung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei) zu drei Monaten Einschliessung verurteilt, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren und Unterstellung unter Schutzaufsicht. In der Folge verwarnte das Ausländeramt den Beschwerdeführer am 27. Juni 2000 und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung nur auf Zusehen und unter der Bedingung künftigen Wohlverhaltens. Dennoch liess der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer nicht von strafbarem Verhalten ab. Am 3. März 2004 wurde er wegen Uebertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit Fr. 90.-- gebüsst. Sodann wurde er mit Strafbescheid des Untersuchungsamts Gossau vom 23. April 2004 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Ueber-tretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 18. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen versuchten qualifizierten Raubes, mehrfachen einfachen Raubes und Versuchs dazu, mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen das Waffengesetz mit Zuchthaus von zwei Jahren und einem Monat (im Zusatz zum Strafbescheid des Untersuchungsamts Gossau vom 23. April 2004) bestraft. Der Verurteilung vom 18. Januar 2006 liegen u.a. mehrere Raubüberfälle zugrunde. Am 4. Februar 2003 forderten der Beschwerdeführer und sein Komplize eine Kassierin des Casinos Herisau mit vorgehaltener Schreckschusspistole auf, alles Geld herauszugeben. Die Kassierin überreichte den Tätern insgesamt rund Fr. 25'000.--. Diese nahmen das Geld und ergriffen mit einem Auto die Flucht. Am 8. Mai 2003 entriss der Beschwerdeführer in Niederuzwil einer Kioskangestellten zwei Leinentaschen in der Meinung, diese enthielten Geld. Am 20. Mai 2003 fuhren der Beschwerdeführer und sein Komplize nach Arbon, wo sie beabsichtigten, einen Spielsalon auszurauben. Auf der Fahrt dorthin fiel ihnen eine Tankstelle auf, die von einer Frau allein bedient wurde. In der Annahme, dass dort vielleicht sogar noch mehr Geld zu holen sei, begaben sie sich maskiert zum Hintereingang der Tankstelle. Als die Verkäuferin ins Freie trat, ging der Beschwerdeführer mit der Waffe auf sie zu und drängte sie ins Lokal zurück. Dort wurde sie mit vorgehaltener Waffe zur Herausgabe des Geldes gezwungen. Der Beschwerdeführer und sein Komplize erbeuteten nach eigenen Angaben einen Betrag von rund Fr. 6'500.--. Am 29. Dezember 2003 suchten der Beschwerdeführer und ein ebenfalls drogenabhängiger Komplize das Restaurant S. auf, um durch einen Raubüberfall Geld für ihre Drogensucht zu erlangen. Der Komplize hatte eine Pistole bei sich, welche nicht geladen war und für welche auch keine Munition mitgeführt wurde. Die Waffe übergab er dem Beschwerdeführer. Kurz nach Mitternacht betraten sie das Restaurant, in dem sich das Wirtepaar sowie drei Gäste aufhielten. Der Beschwerdeführer forderte mit vorgehaltener Pistole Geld. Der Wirt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte protestierte dagegen und packte den Beschwerdeführer, welcher die Pistole inzwischen nach unten hielt, und stiess beide aus dem Lokal hinaus. Der Komplize sprayte dem Wirt mit einem Pfefferspray ins Gesicht. Auf der Treppe gab er dem Wirt einen Stoss, so dass dieser die Treppe hinunterfiel. Der Wirt hielt den Komplizen am Fuss fest, worauf dieser sich losriss und dabei dem Wirt mit einem Schuh ins Gesicht trat. Der Wirt erlitt dabei eine Risswunde an der Nase. Nach diesem Ueberfall beschlossen die Täter, einen weiteren Versuch zu unternehmen, um zu Geld zu gelangen. Am 4. Januar 2004 fuhren sie nach B. und betraten dort maskiert das Restaurant T. Der Komplize richtete die Waffe auf das Wirtepaar und die anwesenden Gäste, welche alle an einem Tisch sassen. Gleichzeitig forderten sie von den Anwesenden Geld. Diese zeigten sich jedoch unbeeindruckt, und einer der Gäste forderte sie auf, das Restaurant zu verlassen. Darauf machte der Komplize eine Ladebewegung und gab zur Abschreckung und Einschüchterung der Anwesenden einen Warnschuss gegen die Decke ab. Trotzdem gaben die Anwesenden kein Geld heraus. Einer von ihnen forderte sie auf, das Restaurant zu verlassen, worauf sie aus dem Lokal flüchteten. Das Kreisgericht Rheintal hielt im Rahmen der Strafzumessung fest, es handle sich noch um einen leichten Fall eines qualifizierten Raubes. Es müsse berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer aus einer besonderen Notlage heraus zur Tat veranlasst gesehen habe, da er zum Tatzeitpunkt in hohem Grad heroinabhängig gewesen sei. Obwohl die Täter unter dem Einfluss von Entzugserscheinungen gestanden hätten, hätten sie bei der Vorbereitung eine gewisse Planmässigkeit an den Tag gelegt und sich entschlossen, die Anwesenden mit Waffengewalt, wenn nötig durch einen Warnschuss, einzuschüchtern, um an deren Geld zu kommen. Dass sich der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Mittäters bewaffnet in ein Restaurant begeben und die Anwesenden mit gezückter Waffe bzw. mit einem Schuss in die Decke bedroht habe, lasse trotz der Notlage eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft erkennen. In Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtete das Gericht eine Einsatzstrafe von 21 Monaten als angemessen. Strafschärfend wurde die Vielzahl der begangenen Delikte qualifiziert, während die Drogenabhängigkeit und die dadurch verursachte leicht- bis mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit zu einer Strafmilderung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führten. Gesamthaft wurde für den Beschwerdeführer eine Zuchthausstrafe von 27 Monaten angemessen erachtet. Da eine Zusatzstrafe anzuordnen war, wurde eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und einem Monat ausgefällt (27 Monate abzüglich 2 Monate gemäss Strafbescheid vom 23. April 2004, vgl. Urteil des Kreisgerichts Rheintal, S. 23 - 29). Diese strafrechtliche Verurteilung bzw. die Straftaten wiegen auch in fremdenpolizeilicher Hinsicht schwer. Es fällt auf, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte tendenziell immer schwerer geworden sind. Bereits als Primarschüler wurde der Beschwerdeführer erstmals straffällig. Als Jugendlicher wurde er u.a. des bandenmässigen Diebstahls und der mehrfachen Erpressung schuldig gesprochen. Die Erpressung beging er, indem er Komplizen zur Zahlung von Geld veranlasste, indem er ihnen androhte, er werde sie bei der Polizei wegen ihrer Teilnahme an Einbruchdiebstählen anzeigen, falls sie ihm nicht Geld an den von ihm bereits bezahlten Schadenersatz zahlen sollten. Am 27. Juni 2000 verwarnte das Ausländeramt den Beschwerdeführer. In der Folge beging er aber in den Jahren 2003 und 2004 weitere Delikte. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts besteht. Nach der Rechtsprechung ist selbst bei einem Ausländer, der in der Schweiz geboren wurde und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Angehörige der zweiten Generation), eine Ausweisung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, welche erst im Kindesalter in die Schweiz gekommen sind und sich nur wenig integriert haben (BGE 2A.571/2005 vom 17. Januar 2006). Die relativ lange Aufenthaltsdauer seit 1988 ist im vorliegenden Fall zwar zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Allerdings fällt auch in Betracht, dass der Beschwerdeführer bereits als Schüler und Jugendlicher straffällig wurde und ein Teil der Aufenthaltsdauer von der deliktischen Tätigkeit geprägt war. Fest steht, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig war, als er die der Verurteilung vom 18. Januar 2006 zugrundeliegenden Delikte beging. Nach eigenen Angaben will er seine Drogensucht überwunden haben. Er machte zwar bereits anlässlich der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhandlung vor dem Kreisgericht Rheintal vom 18. Januar 2006 geltend, er konsumiere seit 2004 keine Drogen mehr (Urteil S. 23). Der Beschwerdeführer befand sich offenbar in einem Methadonprogramm. Das Kreisgericht Rheintal lehnte in seinem Entscheid vom 30. Mai 2007 den Antrag des Beschwerdeführers um Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme ab und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Drogenentzugstherapie an. Das Gericht hielt fest, von der Anordnung einer stationären Massnahme sei nicht zuletzt auch deshalb abzusehen, weil der Beschwerdeführer eine solche nur anstrebe, da er sich vom Massnahmevollzug persönliche Freiheiten verspreche, die ihm im gewöhnlichen Strafvollzug nie gewährt würden. Diese Auffassung decke sich mit dem im Strafverfahren von ihm gewonnenen Eindruck. Gemäss ärztlichem Bericht genüge eine ambulante Behandlung. Dabei müsste zuerst die zur erfolgreichen Durchführung der Therapie vorausgesetzte Krankheitseinsicht erarbeitet werden. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die Drogenabhängigkeit sei überwunden. Der Beschwerdeführer gestand denn auch einen Rückfall am 30. Dezember 2006 in der Strafanstalt Gmünden ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, es dürfe bezüglich einer Prognose nicht per se auf die Urteile des Kreisgerichts Rheintal abgestellt werden. Inwiefern im Vorfeld der Verurteilung vom 16. Januar 2006 zwingend ein psychiatrisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann offen bleiben. Das Urteil vom 18. Januar 2006 ist rechtskräftig, und die vom Beschwerdeführer verlangte Fristwiederherstellung wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen. Im übrigen hat das Kreisgericht mit Entscheid vom 30. Mai 2007 nachträglich eine vollzugsbegleitende Drogenentzugstherapie angeordnet. Es stützte sich dabei u.a. auf einen ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Zentrums Appenzell-Ausserrho-den sowie auf unmittelbare Aeusserungen des Direktors der Strafanstalt sowie des Beschwerdeführers. Es besteht bei dieser Sachlage kein Anlass, in Bezug auf die Drogenabhängigkeit und die Zukunftsprognose von den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Strafrichters abzuweichen. Das Strafgericht erachtete die Drogenabhängigkeit nicht als überwunden und vermisste sogar eine Krankheitseinsicht. Gegen die Ueberwindung der Drogenabhängigkeit spricht auch, dass der Beschwerdeführer Heroin in die Strafanstalt einschmuggeln

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wollte. An einem Tag war der Beschwerdeführer sogar flüchtig. Sein Verhalten im Strafvollzug kann daher nicht als klaglos bezeichnet werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass seine Arbeitsleistungen als gut qualifiziert wurden. Die Einholung eines weiteren Berichts der Strafanstalt ist nicht erforderlich. Der Vorinstanz lag u.a. ein am 22. Juni 2007 ausgestelltes Arbeitszeugnis vor, welches über das Verhalten im Vollzug detailliert Auskunft gab. Die eintägige Flucht und der Kauf von Heroin im Urlaub sowie die Abgabe von Methadon zeigen aber, dass von einer Ueberwindung der Drogenabhängigkeit noch nicht gesprochen werden kann und von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden muss. Unter den gegebenen Umständen durfte jedenfalls die Vorinstanz ohne Ermessensüberschreitung davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer eine relativ hohe Rückfallgefahr besteht. Wie erwähnt, sind auch die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist seit 19. Oktober 2006 mit einer österreichischen Staatsbürgerin türkischer Abstammung verheiratet. Die Ehefrau wusste bei der Heirat um die deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde sogar für die Heirat ein Strafaufschub gewährt. Die Ehefrau gelangte durch die Heirat in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Dass sie sich aufgrund der emotionalen Bindung für das Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz einsetzt, ist verständlich. Ob die Ausreise in die Türkei für die Ehefrau zumutbar wäre, kann dahingestellt bleiben. Fest steht, dass die Ehefrau türkischer Herkunft ist und insoweit eine Uebersiedlung in den Heimatstaat des Ehemannes nicht mit denselben Schwierigkeiten verbunden wäre wie bei einer Person, die überhaupt keine Bindungen zur Türkei hat. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2000 kennen gelernt hat und ihr seine Drogenabhängigkeit zunächst verschwieg. Spätestens seit der Untersuchungshaft im Jahr 2004 wusste die Ehefrau um die Drogenabhängigkeit und die Delinquenz des Beschwerdeführers. Sie heiratete ihn, obwohl er eine Zuchthausstrafe von über zwei Jahren verbüssen musste und er seine Drogensucht nur dank Methadon unter Kontrolle hatte. Die Ehefrau musste unter diesen Umständen damit rechnen, dass ihr Ehemann die Schweiz verlassen muss und dass sie die Ehe nicht in der Schweiz leben kann. Dies ist bei der Würdigung der Beeinträchtigung des Familienlebens zu berücksichtigen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei abhängigen Personen kann Beteuerungen, künftig keine Straftaten mehr zu begehen, kein ausschlaggebendes Gewicht zugemessen werden. Solche Beteuerungen werden unter dem Druck eines hängigen Verfahrens häufig vorgebracht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darauf eingeht, inwiefern er allenfalls für das begangene Unrecht tätige Reue leisten könnte. Eine schriftliche Entschuldigung kann leichthin geäussert werden; ob der Beschwerdeführer auch bereit ist, Wiedergutmachung zu leisten, erscheint hingegen fraglich. 2.4. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Schluss, dass in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers keine Rechtsverletzung zu erblicken ist. Die zahlreichen Straftaten, die fortlaufend schwerwiegenderen Delikte und namentlich die Gewalttätigkeit begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz. Die relativ lange Aufenthaltsdauer wird durch die schon im Kindes- und Jugendalter verübten Straftaten relativiert, und auch die Auswirkungen auf das Familienleben sind im Lichte der kurz vor Strafantritt erfolgten Heirat zu würdigen. Aufgrund der gesamten Umstände vermag das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau das öffentliche Interesse an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts nicht zu überwiegen. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).                                                                  Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./    Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./    Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                                                          Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -       den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. A.) -       die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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