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St.Gallen Verwaltungsgericht 05.11.2007 B 2007/154

5. November 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·966 Wörter·~5 min·8

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Ein Sozialhilfebezüger hat keinen Anspruch, dass Wohnkosten übernommen werden, welche über den von der Gemeinde festgelegten Ansätzen liegen. Ein Sozialhilfebezüger handelt missbräuchlich, wenn er im Wissen um die geltenden Ansätze eine teurere Wohnung mietet und die Kosten bei der Sozialhilfe geltend macht.

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/154 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.11.2007 Entscheiddatum: 05.11.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2007 Art. 11 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Ein Sozialhilfebezüger hat keinen Anspruch, dass Wohnkosten übernommen werden, welche über den von der Gemeinde festgelegten Ansätzen liegen. Ein Sozialhilfebezüger handelt missbräuchlich, wenn er im Wissen um die geltenden Ansätze eine teurere Wohnung mietet und die Kosten bei der Sozialhilfe geltend macht. Verwaltungsgericht, B 2007/154, 5. November 2007   P. lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in N. Nachdem die Familie per 14. Februar 2007 aus der Wohnung ausgewiesen worden war, stellte P. am 7. Februar 2007 ein Gesuch um Sozialhilfe. Das Sozialamt übernahm aber nicht die gesamten Kosten der neuen Wohnung von Fr. 1'290.--, sondern gemäss den Richtlinien der Gemeinde lediglich Fr. 1'150.-- als notwendige Wohnkosten für einen Vierpersonenhaushalt. Damit wurde die monatliche Unterstützung ab 1. März 2007 auf Fr. 3'887.80 festgesetzt. P. rekurrierte beim Departement des Innern. Dieses wies das Sozialamt an, P. bis 31. Mai 2007 den Differenzbetrag für die Mietkosten zu vergüten. Es erwog, die Obergrenze von Fr. 1'150.-- für einen Vierpersonenhaushalt sei zwar angemessen, und der effektive Mietzins von Fr. 1'290.-- übersteige den notwendigen Lebensbedarf. Die Wohnung sei aber erstmals per Ende Mai 2007 kündbar. Dies bedeute, dass bis 31. Mai 2007 der volle Mietzins von Fr. 1'290.-- zu berücksichtigen sei. Der Gemeinderat erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht und machte geltend, P. sei zum voraus über die Mietzinsrichtlinien informiert gewesen. Indem er dennoch eine zu teure Wohnung gemietet habe, habe er sich missbräuchlich verhalten. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus den Erwägungen: ... 3. Nach Art. 9 SHG hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach Art. 11 Abs. 1 SHG wird finanzielle Sozialhilfe so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. 3.1. In der Praxis richtet sich die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Diese sind allerdings für die Gemeinden nicht verbindlich. Insbesondere sind die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts befugt, die Ansätze der SKOS-Richtlinien bezüglich einzelner Leistungsansätze zu modifizieren und gewisse Pauschalen zu unterschreiten (GVP 2001 Nr. 5). Die Richtlinien sehen für den Grundbedarf eine Pauschale nach Massgabe der Haushaltsgrösse vor. Hinzu kommen die Aufwendungen für Miete, Krankenkassenprämien und Krankheitskosten sowie weitere situationsbedingte Leistungen. Aus Art. 11 SHG lässt sich keine konkrete betragsmässige Höhe der finanziellen Sozialhilfe ableiten; insbesondere ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 SHG, dass innerhalb des Kantons abweichende Ansätze zulässig sind. Die Politische Gemeinde hat daher im konkreten Einzelfall, d.h. im Rahmen der Rechtsanwendung, zu bestimmen, welche (Geld-) Leistung für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlich ist. Dazu kann sie im Interesse eines einheitlichen und rechtsgleichen Gesetzesvollzugs Weisungen erlassen, wobei sich diese an den SKOS-Richtlinien orientieren können. 3.2. Nach den Richtlinien der Gemeinde werden als Wohnkosten für einen Vierpersonenhaushalt Leistungen von maximal Fr. 1'150.-- ausgerichtet, was den Aufwendungen für eine Viereinhalb- oder Fünfzimmerwohnung entspricht. Im Beschwerdeverfahren blieb unbestritten, dass dieser Betrag die notwendigen Wohnkosten zu decken vermag. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Unangefochten blieb im weiteren die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Feststellung der Vorinstanz, dass höhere Wohnkosten aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt sind. 3.3. Unbestritten ist sodann, dass P. über die Höchstbeträge für die Sozialhilfeleistungen für Wohnkosten orientiert wurde. Ob P. rechtsmissbräuchlich handelte, als er dennoch eine teurere Wohnung mietete, ist im folgenden zu prüfen. Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid das Fehlen eines missbräuchlichen Verhaltens unter Hinweis auf die Motive von P. Dieser habe sich aus gesundheitlichen Gründen für eine teurere Wohnung entschieden und eine Wohnung nahe der Schule mieten wollen. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Wohnungswechsel sei nicht darauf ausgerichtet gewesen, in den Genuss einer teureren Wohnung zu kommen. Er sei Folge des Gerichtsentscheids gewesen, wonach die Familie die bisherige Wohnung aufgrund hoher Mietzinsrückstände per 14. Februar 2007 habe verlassen müssen. Dass P. im Bewusstsein um die geltenden Höchstansätze per 15. Februar 2007 eine teurere Wohnung gemietet habe, könne nicht zuletzt in Anbetracht der kurzen Zeitspanne zwischen Ausweisungsentscheid vom 26. Januar 2007 und Ausweisungstermin vom 14. Februar 2007 nicht als klarer und erheblicher Missbrauch gewertet werden. Fest steht, dass P. im Wissen um die geltenden Richtlinien über die Höchstansätze für Wohnungsmieten eine Wohnung mietete, deren Kosten über dem Höchstansatz der Richtlinien lagen. Die im Rekurs vorgebrachten Gründe für die Wahl der gemieteten Wohnung sind nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind den Arztzeugnissen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass P. aus gesundheitlichen Gründen auf eine Parterrewohnung angewiesen ist, wie er im Rekurs ohne Angabe von näheren Gründen behauptete. Nicht überzeugend ist auch der im Rekurs erhobene Einwand von P., er habe wegen der Kinder, die die Schule und den Kindergarten besuchten, in der Nähe der Schule bleiben müssen. Ein möglichst kurzer Schulweg für die Kinder begründet keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, welche die für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlichen Leistungen übersteigen. Unter diesen Umständen hat es der Gemeinderat zutreffend als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, dass P. im Wissen darum, dass der Mietzins die zulässige Höchstgrenze übersteigt, ohne Zustimmung des Sozialamts eine Wohnung zum Preis von Fr. 1'290.-- mietete.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Somit können auch die während der Kündigungsfrist angefallenen effektiven Kosten für die Wohnung nicht als notwendige Auslagen qualifiziert werden. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2007 Art. 11 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Ein Sozialhilfebezüger hat keinen Anspruch, dass Wohnkosten übernommen werden, welche über den von der Gemeinde festgelegten Ansätzen liegen. Ein Sozialhilfebezüger handelt missbräuchlich, wenn er im Wissen um die geltenden Ansätze eine teurere Wohnung mietet und die Kosten bei der Sozialhilfe geltend macht.

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