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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.09.2007 B 2007/135

19. September 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,330 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Strafvollzug, Art. 86 Abs. 1 StGB (SR 311.10). Rechtmässigkeit der Verbindung der bedingten Entlassung eines Ausländers mit der Ausschaffung bzw. der kontrollierten Ausreise bzw. der Ablehnung der bedingten Entlassung ohne Auflage und Bedingungen (Verwaltungsgericht, B 2007/135).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/135 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.09.2007 Entscheiddatum: 19.09.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2007 Strafvollzug, Art. 86 Abs. 1 StGB (SR 311.10). Rechtmässigkeit der Verbindung der bedingten Entlassung eines Ausländers mit der Ausschaffung bzw. der kontrollierten Ausreise bzw. der Ablehnung der bedingten Entlassung ohne Auflage und Bedingungen (Verwaltungsgericht, B 2007/135). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen A.E., z.Zt. Regionalgefängnis, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten, Beschwerdeführer, gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedingte Entlassung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Der iranische Staatsangehörige A.E., geb. 1974, hält sich seit 2003 als Asylbewerber in der Schweiz auf. Ueber sein Asylgesuch wurde noch nicht rechtskräftig entschieden; ein Beschwerdeverfahren ist vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Untersuchungsamt Gossau sprach A.E. mit Strafbescheid vom 16. Februar 2005 wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Wochen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A.E. im Berufungsverfahren am 20. Juni 2007 der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn in teilweisem Zusatz zu der vom Untersuchungsamt Gossau ausgesprochenen Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Die Untersuchungshaft von 712 Tagen wurde angerechnet. Die vom Untersuchungsamt Gossau ausgesprochene Strafe wurde vollziehbar erklärt. Diese Verurteilung ist rechtskräftig. A.E. verbüsst derzeit die Freiheitsstrafen im Regionalgefängnis Altstätten. Am 11. Juni 2007 hatte er zwei Drittel der Strafen verbüsst. Der ordentliche Vollzug endet am 31. Mai 2008. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 ersuchte A.E. um Gewährung der bedingten Entlassung. Am 18. Juli 2007 verfügte das Justiz- und Polizeidepartement, A.E. werde bei weiterhin klaglosem Verhalten bedingt aus dem Regionalgefängnis entlassen, sobald er ausreisen oder ausgeschafft werden könne. Der offene Strafrest betrage ab Verfügungsdatum 317 Tage (Ziff. 1). Die Probezeit wurde auf ein Jahr festgesetzt und auf die Anordnung einer Bewährungshilfe verzichtet (Ziff. 2). Weiter wurde A.E. darauf hingewiesen, er habe mit der Anordnung des Vollzugs der Reststrafe zu rechnen, wenn er in der Probezeit erneut straffällig werde (Ziff. 3). Das Departement erwog, aus dem klaglosen Verhalten im Strafvollzug könne nicht geschlossen werden, der Gesuchsteller werde sich, jedenfalls in der Schweiz, auch in Freiheit bewähren. Offenbar habe ihn die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erste Verurteilung wegen Drogendelikten nicht sonderlich beeindruckt. Er zeige weder Reue noch Einsicht in seine Straftaten. Es könne ihm deshalb eigentlich keine günstige Legalprognose gestellt werden, und es bestünden erhebliche Bedenken, ob er in der Lage sei, sich in Freiheit zu bewähren. Seine Chancen auf Erlangung einer gültigen Aufenthaltserlaubnis seien gering. Er habe sich in der Schweiz nicht bewährt und sei weder mit den hiesigen Sitten und Gebräuchen noch mit der schweizerischen Rechtsordnung vertraut. Da er spätestens bei Strafende in Freiheit zu entlassen sei und die Legalprognose durch den weiteren Vollzug der Strafe kaum massgeblich verbessert werde, werde er dennoch bedingt entlassen. Voraussetzung sei jedoch, dass er gültige Reisepapiere vorweisen könne (die er sich vorgängig selber beschaffe) und nachweise, dass er die Voraussetzungen für eine Ausreise in ein Drittland erfülle. Falls das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde abweisen sollte, wäre er direkt nach der Entlassung aus dem Strafvollzug auszuschaffen. Sollte eine Ausreise oder die Ausschaffung nicht möglich sein, hätte er die Strafen vollständig zu verbüssen. B./ Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 erhob A.E. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er hält fest, er habe gegenwärtig keine Möglichkeit, sich Papiere zu beschaffen, weshalb keine ernsthaften Pläne bestünden, nach Kanada oder in ein anderes Land auszureisen, wie in der Verfügung festgehalten sei. Eine entsprechende Bemerkung im Regionalgefängnis Altstätten habe er selbstverständlich nie wirklich ernsthaft gemacht. Auch in seine Heimat könne er nicht zurückkehren, was ja eben der Grund für sein Asylgesuch sei. Daher ersuche er, seinen Fall nochmals zu prüfen und eine bedingte Entlassung ohne die erwähnte Auflage zu gewähren. Auf jeden Fall werde er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz abwarten. Er möchte natürlich hier bleiben, da ihm Sitten und Gebräuche sehr wohl vertraut geworden seien und er insbesondere auch gut Deutsch gelernt habe. Das Justiz- und Polizeidepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Es hält fest, dem Beschwerdeführer könne für ein Leben in der Schweiz keine günstige Prognose gestellt werden. Er habe sich nicht bewährt, sondern das Gastrecht, das ihm als Asylbewerber gewährt worden sei, schwer missbraucht und sich mit hoher krimineller Energie über die Rechtsordnung hinweggesetzt. Er sei im Verfahren nicht geständig gewesen und es fehlten Hinweise

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf, dass er inzwischen Einsicht in das grosse Unrecht seiner Taten gewonnen habe. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 7. August 2007 zur vorinstanzlichen Stellungnahme vernehmen. Er hält fest, er wisse, dass er rechtskräftig verurteilt sei. Allerdings habe er immer seine Unschuld beteuert; er sei zu Unrecht wegen Drogendelikten verurteilt worden, weshalb er das Gastrecht in der Schweiz nicht schwer missbraucht habe. Dass er nicht geständig gewesen sei, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die konsequente und der Wirklichkeit entsprechende Beteuerung seiner Unschuld werde ihm negativ zur Last gelegt. Er möchte sich in der Schweiz in Zukunft bewähren können. Auch habe er sich tatkräftig um Integration bemüht, insbesondere auch durch das gute Erlernen der deutschen Sprache. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2007 wurde rechtzeitig eingereicht und genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Ob auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Beschwerdevernehmlassung vollumfänglich einzutreten ist, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer bringt in jener Eingabe jedenfalls keine neuen Argumente vor, welche nicht bereits in der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2007 erhoben wurden. Er bekräftigt vielmehr, dass ihm die Unschuldsbeteuerung bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz nicht zur Last gelegt werden dürfe, dass er nicht in den Iran zurückkehren könne, da er dort aus politischen Gründen um sein Leben fürchten müsse, und dass er in der Schweiz integriert sei. 2. Nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt StGB) ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln, mindestens aber drei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monaten seiner Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde in Freiheit weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Liegen ausserordentliche Gründe in der Person des Gefangenen vor, kann die bedingte Entlassung ausnahmsweise bereits nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe, frühestens jedoch nach drei Monaten, erfolgen (Art. 86 Abs. 4 StGB). 2.1. Die Bestimmung über die reguläre bedingte Entlassung wurde in bezug auf die Legalprognose neu gefasst, indem nicht wie bisher positiv verlangt wird, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Jedenfalls tendenziell wurden mit dieser neuen Formulierung die Anforderungen an die Legalprognose gesenkt; stärker noch als bisher wird man daher davon auszugehen haben, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt. Abgesehen davon entspricht ihre rechtliche Regelung im wesentlichen der altrechtlichen von Art. 38 Ziff. 1 StGB, weshalb die diesbezügliche Recht-sprechung massgebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts BGE 6B.122/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.2). 2.2. Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 124 IV 193 mit Hinweisen). 2.3. Fest steht, dass der Beschwerdeführer erstmals eine Freiheitsstrafe in der Schweiz verbüsst. Weiter ist unbestritten, dass sein Verhalten im Strafvollzug korrekt war. Das Regionalgefängnis Altstätten hält fest, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Personal und Mithäftlingen immer anständig und korrekt verhalten. Die ihm zugewiesen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeiten habe er immer klaglos und gerne verrichtet. Seine Arbeitsleistungen seien durchwegs gut und korrekt. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug spricht grundsätzlich für die bedingte Entlassung. Auch der Umstand, dass ihn die erste Verurteilung wegen Drogendelikten nicht sonderlich beeindruckte und er während der Probezeit erneut straffällig wurde, spricht nicht ohne weiteres gegen eine bedingte Entlassung. Es ist anzunehmen, dass die bisherige Verbüssung der Untersuchungshaft und der Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer wesentlich mehr beeindruckt als ein Strafentscheid mit einer Verurteilung zu acht Wochen Gefängnis bedingt. Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen jedoch gegen eine günstige Legalprognose. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen. Die von ihm gegen die Verweigerung des Asyls erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig. Da er gegenüber der Leitung des Regionalgefängnisses Altstätten äusserte, er besitze Reisepapiere und könne damit im Falle einer Freilassung problemlos in ein anderes Land reisen, und so, wie er vom Iran in die Schweiz gekommen sei, werde er auch nach Kanada oder in ein anderes Land weiterreisen, ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung an die Bedingung knüpfte, dass der Beschwerdeführer gültige Reisepapiere vorweisen kann und die Voraussetzungen für eine Ausreise in ein Drittland erfüllt. In der Beschwerde behauptet er nun, er habe diese Bemerkung nie wirklich ernsthaft gemacht. Dies erscheint allerdings zweifelhaft. Immerhin war der Beschwerdeführer imstande, vom Iran in die Schweiz zu reisen, was ein deutliches Indiz ist, dass er über Reisepapiere verfügt, die aber erfahrungsgemäss von zahlreichen Asylbewerbern gegenüber den Behörden verheimlicht werden. Bei einem weitern Aufenthalt in der Schweiz sprechen die zu erwartenden Lebensverhältnisse gegen ein Wohlverhalten in Freiheit. Der Beschwerdeführer dürfte grosse Probleme haben, aufgrund seines Status' und seiner Vorstrafe eine Arbeitsstelle zu finden, um seinen Lebensunterhalt zu be-streiten. Angesichts seines bisherigen Verhaltens kann keine günstige Legalprognose gestellt werden. Seine Einwendungen, er sei unschuldig wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden, sind nicht zu hören, da diese Verurteilung rechtskräftig ist. Dass der Beschwerdeführer die Drogendelikte nach wie vor bestreitet, wird ihm entgegen seiner Darstellung nicht negativ angelastet. Das Bestreiten erlaubt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allerdings auch nicht, bezüglich dieser Delinquenz Einsicht und Reue anzunehmen, was allenfalls bei der Beurteilung des künftigen Verhaltens günstig ins Gewicht fallen könnte. Nicht gehört werden kann im Rahmen der Beurteilung der bedingten Entlassung sodann auch seine Behauptung, er werde im Heimatstaat an Leib und Leben bedroht. Unbegründet ist im weiteren seine Behauptung, Sitten und Gebräuche der Schweiz seien ihm sehr wohl vertraut geworden, und er habe insbesondere auch gut deutsch gelernt. Der Beschwerdeführer übte bislang, soweit ersichtlich, keine legale Erwerbstätigkeit aus, sondern bestritt seinen Lebensunterhalt mit Betäubungsmittelgeschäften, was das Fehlen einer Integration belegt. 2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren Allgemeinen Teil des StGB ist eine Verknüpfung von bedingter Entlassung und unbedingter Landesverweisung unter dem Gesichtswinkel der Prognose zulässig, zumal sie für den Verurteilten günstiger ist als die Verweigerung der bedingten Entlassung mit der Folge, dass der Verurteilte die Strafe vollständig verbüssen müsste und am Ende der Strafe aus der Schweiz verwiesen würde. Wurde also eine günstige Prognose für den Verbleib in der Schweiz verneint, konnte die bedingte Entlassung mit der unbedingten Landesverweisung verbunden und von deren Vollzug abhängig gemacht werden (BGE 6A.51/2006 vom 13. Juli 2006, E. 2.1). Dementsprechend ist es auch zulässig, die bedingte Entlassung mit einer freiwilligen und kontrollierten Ausreise in ein Drittland oder mit einer Ausschaffung zu verbinden, wie dies die Vorinstanz getan hat, wenn die Lebensverhältnisse in der Schweiz keine günstige Prognose gestatten. 2.5. Die fehlenden persönlichen und beruflichen Perspektiven in der Schweiz und die ungenügende Integration sowie die Art der bisherigen Delinquenz lassen die Verknüpfung von bedingter Entlassung mit der kontrollierten Ausreise oder der Ausschaffung bzw. die Ablehnung einer bedingten Entlassung ohne Auflage und Bedingungen rechtmässig erscheinen. Aufgrund der konkreten Lebensumstände kann dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.2). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; auf ihre Erhebung wird verzichtet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: den Beschwerdeführer– die Vorinstanz–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 78 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2007 Strafvollzug, Art. 86 Abs. 1 StGB (SR 311.10). Rechtmässigkeit der Verbindung der bedingten Entlassung eines Ausländers mit der Ausschaffung bzw. der kontrollierten Ausreise bzw. der Ablehnung der bedingten Entlassung ohne Auflage und Bedingungen (Verwaltungsgericht, B 2007/135).

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