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St.Gallen Verwaltungsgericht 05.11.2007 B 2007/127

5. November 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,984 Wörter·~20 min·8

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Scheinehe bejaht bei Ehe eines türkischen Staatsangehörigen und einer Schweizerin; Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Verwaltungsgericht, B 2007/127).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/127 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.11.2007 Entscheiddatum: 05.11.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Scheinehe bejaht bei Ehe eines türkischen Staatsangehörigen und einer Schweizerin; Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Verwaltungsgericht, B 2007/127). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen S.O., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P., gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Verweigerung der Niederlassungsbewilligung/ Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ S.O., geb. 1956, ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete 1976 seine Landsfrau Arefe Oe., geb. 1955. Dieser Ehe entstammen vier Kinder, die zwischen 1976 und 1989 geboren wurden. Am 29. Dezember 1999 wurde die Ehe in der Türkei geschieden. S.O. erhielt die elterliche Sorge für das jüngste Kind Cihan, geb. 20. August 1989. Am 23. Mai 2000 reiste S.O. illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Bundesamt für Migration am 25. September 2000 abgewiesen. Dabei wurde eine Ausreisefrist bis 8. November 2000 angesetzt. Am 9. Oktober 2000 heiratete S.O. in St. Gallen die Schweizer Staatsangehörige G.B., geb. 1955. In der Folge erhielt S.O. eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Diese wurde in der Folge regelmässig verlängert. 2006 leitete das Ausländeramt gegen S.O. Ermittlungen wegen des Verdachts einer Scheinehe ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wies das Ausländeramt seine Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab mit der Begründung, er sei mit G.B. eine Scheinehe eingegangen. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob S.O. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Januar 2007 Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 2. Juli 2007 abgewiesen wurde.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 13. Juli und 5. September 2007 erhob S.O. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 2. Juli 2007 sowie die Verfügung des Ausländeramts vom 17. Januar 2007 seien aufzuheben und es sei die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, zumindest aber der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auf die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2007 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 31. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 13. Juli und 5. September 2007 wurden rechtzeitig eingereicht und erfüllen formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. 2.1. Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1 ANAG geregelt. Danach hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 2 ANAG bestimmt weiter, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Diese Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 ZGB betreffend die sogenannte Bürgerrechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat und aufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde im revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts-" bzw. "Niederlassungsehen" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen war (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). 2.2. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörde zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so darf nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3. Der Beschwerdeführer bringt umfangreiche Ausführungen zu den von der Vorinstanz bzw. vom Ausländeramt festgestellten Indizien vor und macht Gründe geltend, dass diese Indizien die Annahme einer Scheinehe nicht rechtfertigen und solche Sachverhalte auch bei normalen Ehen vorkommen können. Dies ist grundsätzlich zutreffend. Allein für sich vermag ein einzelnes Indiz den Nachweis einer Tatsache nicht zu erbringen. Es liegt bei Indizienbeweisen in der Natur der Sache, dass jedes einzelne Merkmal für sich allein nicht genügen würde, um eine Scheinehe nachzuweisen. Wenn jedoch eine Vielzahl von Indizien gegeben ist, können sich diese je nach Art und Anzahl zum rechtsgenüglichen Beweis verdichten. Es ist daher bei den einzelnen Indizien einer Scheinehe nicht von entscheidender Bedeutung, ob sie auch bei einer normalen Ehe vorliegen könnten. Dies kann bei jedem einzelnen Sachverhaltsmerkmal allein durchaus zutreffen. Entscheidend ist die Gesamtheit der vorliegenden Tatumstände. Es ist daher auch nicht erforderlich, bei der Beurteilung der Indizien auf sämtliche in der Beschwerde vorgebrachten Möglichkeiten einzugehen, wonach diese Merkmale auch bei normalen Ehen vorliegen können. 2.4. Der Beschwerdeführer macht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend und rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV). Insbesondere bemängelt er, dass er und seine Ehefrau nicht erneut einvernommen wurden. Auch rügt er, der Sohn seiner Ehefrau sowie weitere Personen, deren Einvernahme er im Rekursverfahren verlangte habe, namentlich ein polizeilicher Sachbearbeiter sowie die Auskunftspersonen der Polizei, seien nicht befragt worden. Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau je zweimal befragt, nämlich von der Kantonspolizei und vom Ausländeramt. Werden beim Verdacht des Eingehens einer Scheinehe die Eheleute als direkt Beteiligte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zweimal eingehend befragt, so vermögen in der Regel weitere Befragungen und Einvernahmen von Drittpersonen, namentlich solcher aus dem familiären oder persönlichen Umfeld der Betroffenen, keine neuen und relevanten Tatsachen hervorzubringen. Deshalb darf auf die Befragung von Drittpersonen in der Regel verzichtet werden. Vorliegend wurde beantragt, die genannten Personen seien über ihre Beobachtungen als gemeinsame Bekannte der Eheleute O. zu befragen. Sodann wurde die Befragung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des polizeilichen Sachbearbeiters zum Zustand der Wohnung an der S-strasse xx sowie zu Fragen der Ehefrau des Beschwerdeführers verlangt. Welcher Art die Beobachtungen waren, über die Drittpersonen Auskunft hätten geben können, wurde nicht konkret ausgeführt. Auch haben die Eheleute selbst Ausführungen zum Zustand der Wohnung gemacht. Im übrigen finden sich in den polizeilichen Berichten keine Angaben über Tatsachen, die von unbekannten Drittpersonen namhaft gemacht wurden. Unter diesen Umständen und aufgrund der nachfolgend darzulegenden Indizienlage durften Vorinstanz und Ausländeramt ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von weiteren Erhebungen absehen bzw. ist auch im Beschwerdeverfahren auf weitere Erhebungen, namentlich auf Einvernahmen, zu verzichten. 2.5. Zu prüfen ist im folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen. 2.5.1. Die Heirat fand rund einen Monat vor Ablauf der vom Bundesamt für Migration im ablehnenden Asylentscheid festgelegten Ausreisefrist statt. Sodann erlangte der Beschwerdeführer mit der Heirat einer Schweizerin die Möglichkeit, in der Schweiz zu verbleiben, was ihm sonst aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs praktisch verwehrt gewesen wäre. Dies bildet ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Heirat eines Ausländers mit einer Schweizerin allein keine Scheinehe zu begründen vermag (vgl. oben E. 2.3.). Hinzu kommt, dass sich die Ehegatten im Zeitpunkt der Heirat erst rund ein halbes Jahr kannten. Der Beschwerdeführer sagte aus, der Entschluss zur Heirat sei nach einem bis zwei Monaten nach dem ersten Treffen gefasst worden. Auch darin ist ein Indiz für eine Scheinehe zu erblicken. 2.5.2. Auf die Frage, in welcher Sprache sie sich beim ersten Treffen im Dancing T. verständigten, antwortete die Ehefrau "mit Händen und Füssen und gebrochen deutsch". Dies ist eine bei Scheinehen typische Antwort, wenn sich die Eheleute sprachlich kaum verständigen können. Der Beschwerdeführer beharrte demgegenüber darauf, dass sie sich auf Deutsch verständigt hätten, ohne Einschränkungen der Verständigung zu erwähnen. Widersprüchlich waren zudem die Angaben der Eheleute, wer wen zuerst angesprochen hatte. Obwohl die Befragung knapp sechs Jahre später stattfand und in dieser Zeit das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt werden kann, sind

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte solche Widersprüche im Zusammenhang mit Sachverhalten, die erfahrungsgemäss prägend in Erinnerung bleiben, als Indizien für eine Scheinehe zu qualifizieren. 2.5.3. Fest steht, dass bei der Trauung lediglich zwei Personen anwesend waren und dass keine Feier veranstaltet wurde. Es mag wohl gute Gründe für ein solches Verhalten geben, doch lässt sich nicht bestreiten, dass diese Merkmale bei Scheinehen typisch sind. Auffallend ist insbesondere, dass die Kinder der Ehefrau bei der Hochzeit und dem anschliessenden Essen nicht dabei waren. Als Grund führte der Beschwerdeführer an, die Kinder hätten in die Schule gehen müssen. Diese Erklärung mutet geradezu absurd an. Für die Heirat der Mutter hätten die Kinder Urlaub erhalten. Die Ehefrau brachte zur Begründung vor, die Kinder seien noch zu klein gewesen. Auch diese Antwort ist nicht überzeugend. Schliesslich gab die Ehefrau an, nach dem Essen seien sie beide arbeiten gegangen. Eine solche Verhaltensweise ist typisch, wenn die Eheleute der Heirat keine besondere Bedeutung zumessen und die Heirat offensichtlich nur dazu dient, dem Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. 2.5.4. Fest steht weiter, dass die Eheleute nur wenige Angaben zur Person sowie zur Familie und zu weiteren Eigenschaften des Partners machen konnten. Der Beschwerdeführer wusste beispielsweise nichts über die schulische und berufliche Ausbildung seiner Ehefrau. Ausserdem machten die Ehegatten widersprüchliche Angaben zum bevorzugten Essen des Partners. Fest steht weiter, dass die Eheleute nie gemeinsam Ferien machten. Die Ehefrau gab zudem an, ihre Hobbies seien Musizieren, Tanzen und Kochen, während der Beschwerdeführer angab, seine Ehefrau habe wie er keine Hobbies. Auch die bevorzugten Freizeitbetätigungen wurden unterschiedlich geschildert. Auch darin hat die Vorinstanz zutreffend Indizien einer Scheinehe erblickt. 2.5.5. Im vorliegenden Fall deutet auch die enge Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner ersten Ehefrau darauf hin, dass er die Ehe mit G.B. nur eingegangen ist, um den Aufenthalt in der Schweiz zu erlangen. Der Beschwerdeführer gab an, er besitze zwei Einfamilienhäuser in seinem Heimatort. Seine Ex-Gattin lebe zusammen mit den vier Kindern in einem seiner Häuser. Im Winter lebe sie mit den Kindern im kleinen Haus, da dieses gut isoliert sei, und im Sommer zögen sie ins grosse Haus um, da dieses schön kühl sei. Dass die geschiedene Ehefrau in beiden Häusern des Beschwerdeführers wohnt, ist für dortige Verhältnisse zumindest ungewöhnlich. Angesichts der Tatsache,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sich der Beschwerdeführer im Asylverfahren ausdrücklich als verheiratet ausgab, bestehen auch Anzeichen, dass die Scheidung von der ersten Ehefrau nur vorgetäuscht wurde, was einem häufig festgestellten Verhalten entspricht. 2.5.6. Der Beschwerdeführer verliess nach den Angaben seiner Ehefrau im Juli 2005 die gemeinsame Wohnung. Anlässlich der Befragung durch das Ausländeramt bestätigte er diese Aussage. Er erwähnte, er übernachte ein- bis zweimal pro Woche zu Hause. Sonst habe er bei seiner Arbeitsstelle ein Zimmer. Die Wohnung werde immer noch renoviert; die Polizei habe das im Februar 2006 selbst gesehen. Auf die Frage, wie lange er bis zum Abschluss der Renovationsarbeiten rechne, gab er keine konkrete Antwort. Auf die Frage nach der Art der bereits gemachten Renovationsarbeiten hielt er fest, es sei fast nichts gemacht worden. Die Teppiche habe man weggenommen; die Heizungen und Teppiche würden neu gemacht. Nicht einmal Tiere könnten dort leben. Sie hätten nur noch zwei Betten. Wenn er nicht zu Hause sei, schlafe das ältere Kind in einem Bett und das jüngere bei der Mutter. Wenn er zu Hause sei, schlafe das ältere Kind bei einem Kollegen, und er könne bei seiner Ehefrau schlafen. Auf die Frage nach dem Grund des Auszugs aus der Wohnung hielt er fest, so bald es gehe, werde er mit seiner Frau zusammen eine andere Wohnung suchen. Die Ehefrau sagte demgegenüber aus, die Wohnung werde einfach neu gestrichen. Eine Erneuerung der Heizungen und der Teppiche erwähnte sie nicht. Zutreffend hielt die Vorinstanz unter diesen Umständen fest, dass die Wohnsituation ein Indiz für eine Scheinehe sei. Bei jener Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung. Zu Recht erachtete es die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar, weshalb die Eheleute bei den behaupteten knappen finanziellen Mitteln selbst Renovationsarbeiten vornahmen. Auch die Behauptung, die Stiefschwester der Ehefrau verweigere die Räumung eines mit deren Hausrat belegten Zimmers, ist nicht überzeugend. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, mieteten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während des hängigen Verfahrens eine neue Wohnung, weshalb es offenbar ohne weiteres möglich war, die bestehenden Probleme im Zusammenhang mit der Lagerung von Gegenständen durch die Stiefschwester zu lösen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam einen Vertrag für die Miete einer Wohnung an der R-strasse unterzeichneten, kann im vorliegenden Fall nicht als ausschlaggebendes, gegen eine Scheinehe sprechendes Merkmal betrachtet werden. Die Miete dieser Wohnung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfolgte nach Beginn der Ermittlungen des Ausländeramts wegen Verdachts einer Scheinehe. Es ist nicht aussergewöhnlich, dass bei Scheinehen unter dem Druck eines hängigen Verfahrens Vorkehrungen getroffen werden, welche eine intakte Ehegemeinschaft vortäuschen sollen. Es ist daher ohne weiteres glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau derzeit zusammenwohnen und sich auch zusammen in der Oeffentlichkeit zeigen. Auf diesbezügliche weitere Abklärungen kann daher verzichtet werden. 2.5.7. Ein weiteres Indiz für eine Scheinehe liegt in der Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Diese gab bei der Befragung durch das Ausländeramt an, sie mache Massagen an der A-strasse 4, zusammen mit einer Kollegin namens I. Im Rekursverfahren beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von I. und gab deren Telefonnummer an. Die Inhaberin dieser Telefonnummer inseriert in einschlägigen Rubriken des Sexgewerbes (z.B "anzeiger" vom 13. September 2007). Unter diesen Umständen ist es wenig glaubhaft, dass es sich bei den von der Ehefrau des Beschwerdeführers angebotenen Massagen um Gesundheitsmassagen handelt. Da die Ehefrau angab, sie mache zusammen mit I. Massagen, so ist davon auszugehen, dass auch sie im Sexgewerbe tätig ist. Geht ein Ausländer mit einer im Sexgewerbe tätigen Schweizerin eine Ehe ein, bildet dies ebenfalls ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe. Der Ehemann wusste zudem gemäss eigenen Anhaben, dass seine Ehefrau als Masseuse tätig war. 2.5.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangen wollen. Dem Beschwerdeführer war es offenbar gleichgültig, dass die Ehefrau im Sexgewerbe tätig war. Auf die Frage, wo sie diese Massagen mache, hielt er fest "in unserem Schlafzimmer". Auch dies zeigt, dass der Beschwerdeführer die Ehe offensichtlich nicht als Lebensgemeinschaft betrachtet. Somit sind Vorinstanz und Ausländeramt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Scheinehe vorliegt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5.9. Unbegründet ist der als Eventualstandpunkt erhobene Einwand, es sei eine Heilung der Scheinehe eingetreten. Dass eine solche Heilung angenommen werden kann, lässt sich namentlich auch aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Bundesgerichts (BGE 123 II 49 ff.) nicht ableiten. In jenem Urteil erachtete das Bundesgericht vielmehr den Nachweis einer Scheinehe als nicht rechtsgenüglich erbracht und den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 2.6. Das Eingehen einer Scheinehe bildet einen Verstoss gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm (vgl. statt vieler BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Praxis rechtfertigt daher das Eingehen einer Scheinehe den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. statt vieler VerwGE B 2005/86 vom 13. September 2005; B 2006/15 vom 12. April 2006; B 2006/51 vom 8. Juni 2006, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Umso mehr ist auch die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem Jahr 2000 über eine Aufenthaltsbewilligung. Eine Rückkehr nach einem Aufenthalt von rund sieben Jahren in der Schweiz stellt im vorliegenden Fall keine grosse Härte dar. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über zwei Häuser und pflegt immer noch Kontakte zu seinen Angehörigen. Auch hat er die Ferien dort verbracht. Zudem übt er in der Schweiz keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Im Asylverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Türkei eine Tätigkeit als selbständiger Busfahrer ausgeübt und sei ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen. In der Beschwerde wird eine weitgehende Integration des Beschwerdeführers geltend gemacht. Einer nennenswerten Integration steht allerdings die Tatsache entgegen, dass der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von über fünf Jahren in der Schweiz und der Ehe mit einer Schweizerin für die Befragung durch die Kantonspolizei und das Ausländeramt einen Dolmetscher benötigte. Auch mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer als Angestellter eines türkischen Imbissladens gewisse Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. Für diese Tätigkeit ist allerdings keine besondere Ausbildung oder Befähigung erforderlich. Bei solchen Tätigkeiten bestehen daher in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte volkswirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht keine besonderen Gründe für den weiteren Verbleib des Betroffenen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer steht im 52. Altersjahr. Dies spricht nicht generell gegen eine Rückkehr in die Türkei, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakte mit seinen Angehörigen pflegt. Auch in gesundheitlicher Hinsicht liegen keine Gründe vor, die die Annahme eines Härtefalls rechtfertigen. Die Tumorerkrankung ist offenbar stabilisiert. Ein Arztzeugnis, welches eine Rückkehr in die Türkei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar erscheinen lässt, wurde jedenfalls nicht eingereicht. 2.7. Unbegründet ist die Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist der bisherige Aufenthalt zufolge Eingehens einer Scheinehe nicht als korrekt zu betrachten. Zudem kommt bei einer Scheinehe das Recht auf Familienleben nicht zum Tragen. 2.8. Im weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Vertrauensschutz und des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV geltend. Das Ausländeramt schöpfte offenbar erst im Rahmen des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung den Verdacht, es liege eine Scheinehe vor. Irgendwelche Zusicherungen wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aber nicht gemacht. Die umfangreichen Abklärungen im Vorfeld der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bezwecken nämlich gerade, ein allfälliges Fehlverhalten des Gesuchstellers vor der Erteilung der Niederlassung aufzudecken und die persönlichen Verhältnisse genau abzuklären. Nachdem Anhaltspunkte für eine Scheinehe aufgetaucht waren, hat das Ausländeramt die Aufenthaltsbewillifung des Beschwerdeführers nicht mehr vorbehaltlos verlängert. Eine Verletzung des Anspruchs, ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV), liegt daher nicht vor. 2.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde. Umso mehr ist auch die Verweigerung der Niederlassung gerechtfertigt. 2.10. Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, es lägen sämtliche Kriterien für die Erteilung einer Härtefallbewilligung vor.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21, abgekürzt BVO) sind Ausländer von der Höchstzahl für erwerbstätige Personen ausgenommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Härtefall im Sinn von Art. 13 lit. f BVO voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Ein Aufenthalt von zumindest zehn Jahren führt grundsätzlich zur Gewährung einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen, vorausgesetzt dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich allgemein gut integriert ist. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wenn der Ausländer eine besonders enge Beziehung zur Schweiz hat, kann dies die Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage verringern, sofern gerade auch darin eine Härte zu sehen ist, dass er seine Beziehung zur Schweiz nicht oder nicht mehr hier leben kann. Dies ist auch daran zu messen, wie weit es dem Ausländer zumutbar ist, sich in seiner Heimat aufzuhalten (vgl. dazu BGE 124 II 110 f., 123 II 127 und 119 Ib 43 f. mit Hinweis auf BGE 117 Ib 322). Aus den vorstehenden Ausführungen über die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei (E. 2.6) ergibt sich, dass kein Härtefall vorliegt. Weder die Dauer des Aufenthalts noch der Grad der Integration oder die berufliche Situation lassen eine Rückkehr im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als besonders schwerwiegenden Eingriff erscheinen. Der Beschwerdeführer besitzt zwei Häuser in seinem Herkunftsort, und dort leben auch seine volljährigen Kinder. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb er wirtschaftlich nicht mehr Fuss zu fassen vermag, nachdem er jahrelang erfolgreich als Transportunternehmer tätig gewesen war. 2.11. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an:   am: den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. P.)– die Vorinstanz–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Scheinehe bejaht bei Ehe eines türkischen Staatsangehörigen und einer Schweizerin; Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Verwaltungsgericht, B 2007/127).

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