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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2008 B 2007/117

12. Februar 2008·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·8,359 Wörter·~42 min·3

Zusammenfassung

Wasserbau, Art. 4 WBG (SR 721.100). Das Ausbauprojekt Linthkanal 2000 sieht einen Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser vor und verringert den bisherigen Schutz nicht. Für Landwirtschaftsgebiete ist nach der Praxis ein Schutz vor einem zwanzigjährlichen Hochwasser genügend. Eigentümer und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke kommen somit in den Genuss eines Schutzes, wie er sonst nur für Siedlungsgebiete festgelegt wird. Aufgrund des Stands der Technik ist eine Anlage zur Bewältigung eines Ueberlastfalls erforderlich. Damit wird vermieden, dass bei Extremhochwasser die Dämme unkontrolliert überströmt und zerstört werden können. Die geringe Gefährdung durch gezielte Ueberflutungen wird somit durch einen erhöhten Schutz vor unkontrollierbaren Dammbrüchen kompensiert. Darüber hinaus hat das Linthwerk den von einem Ueberlastfall Betroffenen Schadenersatzzahlungen zugesichert. Die Notentlastung bildet daher keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer (Verwaltungsgericht, B 2007/117).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/117 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.02.2020 Entscheiddatum: 12.02.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008 Wasserbau, Art. 4 WBG (SR 721.100). Das Ausbauprojekt Linthkanal 2000 sieht einen Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser vor und verringert den bisherigen Schutz nicht. Für Landwirtschaftsgebiete ist nach der Praxis ein Schutz vor einem zwanzigjährlichen Hochwasser genügend. Eigentümer und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke kommen somit in den Genuss eines Schutzes, wie er sonst nur für Siedlungsgebiete festgelegt wird. Aufgrund des Stands der Technik ist eine Anlage zur Bewältigung eines Ueberlastfalls erforderlich. Damit wird vermieden, dass bei Extremhochwasser die Dämme unkontrolliert überströmt und zerstört werden können. Die geringe Gefährdung durch gezielte Ueberflutungen wird somit durch einen erhöhten Schutz vor unkontrollierbaren Dammbrüchen kompensiert. Darüber hinaus hat das Linthwerk den von einem Ueberlastfall Betroffenen Schadenersatzzahlungen zugesichert. Die Notentlastung bildet daher keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer (Verwaltungsgericht, B 2007/117). Urteil vom 12. Februar 2008 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer; Ersatzrichter P. Somm; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen A., B., C. und weitere   Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte alle vertreten durch Fürsprecher X.   gegen Regierung des Kantons St. Gallen,Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Linthwerk, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach, Beschwerdebeteiligter, vertreten durch die Linthkommission, betreffend Projekt Hochwasserschutz Linth 2000, Teilprojekt Linthkanal hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Eidgenössische Tagsatzung beschloss am 28. Juli 1804 den Bau des Linthwerks. Dieses umfasst im wesentlichen den Escherkanal und den Linthkanal sowie Nebengewässer. Mit dem Escherkanal wurde die Glarner Linth, welche einst direkt durch die Linthebene Richtung Oberer Zürichsee floss, in den Walensee umgeleitet. Dieser dient als Retentionsbecken und Geschiebesammler. Der Linthkanal entwässert den Walensee in den Zürichsee. Mit diesen Massnahmen wurden die Linthebene und das Walenseegebiet gegen Hochwasser geschützt und entsumpft. Der Walenseespiegel wurde ausserdem erheblich abgesenkt, wodurch die Entwicklung der Region ermöglicht wurde. B./ Bis Ende 2003 war das Linthwerk ein eidgenössisches Unternehmen mit dem Zweck, den Hochwasserschutz in der Linthebene sicherzustellen. Die Eidgenössische Linthkommission beschloss im Jahr 1998, das Linthwerk bezüglich Hochwasserschutz und konstruktiver Sicherheit zu überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass es in seinem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aktuellen Zustand den Belastungen durch ein hundertjährliches Hochwasser nicht mehr zu genügen vermag. Untersuchungen zeigten mehrere Schwachstellen und eine potentielle Schadensumme von rund 280 Mio. Franken bei einem Schadenereignis (Dammbruch) mit einer Eintretenswahrscheinlichkeit von dreissig bis hundert Jahren. Im Mai 1999 und im August 2005 fanden Hochwasserereignisse statt, welche den Handlungsbedarf bestätigten. Das Linthwerk erarbeitete das Projekt Hochwasserschutz Linth 2000 mit den Teilprojekten Escherkanal und Linthkanal. Das Projekt sieht vor, dass ein Teil der bestehenden wasserbaulichen Anlagen aufgrund der festgestellten Sicherheitsmängel umfassend saniert wird, damit ein hundertjährliches Hochwasser schadlos abgeleitet werden kann. Als Schutzziel wurde für den Linthkanal im Bereich zwischen Ziegelbrücke und Zürichsee ein gefahrloser Abfluss von 360 m /sec festgelegt, was einem hundertjährlichen Hochwasser entspricht (techn. Bericht S. 25). Weiter wird beabsichtigt, dass auch extremere Hochwasserereignisse ohne grossräumige Schäden bewältigt werden können. Dies bedingt eine geotechnische Sanierung der Dämme über weite Strecken sowie eine Verbesserung der Zugänglichkeit für Unterhalt und Intervention. Schliesslich wurde für extreme, mehr als hundertjährliche Hochwasser eine Notentlastung im Bereich Hänggelgiessen in der Gemeinde Schänis vorgesehen. Weiter sind auch ökologische Aufwertungen beabsichtigt. Damit soll das Projekt die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Linthebene als Siedlungs- und Verkehrsraum, Landwirtschaftsgebiet und Ferienregion gewährleisten. C./ Die Kantone St. Gallen, Glarus, Schwyz und Zürich gaben sich mit der Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk vom 23. November 2000 (sGS 734.331, abgekürzt: Linthkonkordat) die Rechtsgrundlagen für die gemeinsame Aufgabenerfüllung im Bereich des Linthwerks. Die neue Trägerschaft ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übernahm Rechte und Pflichten der Eidgenössischen Linthunternehmung und hat ihren Sitz in Uznach (Art. 1 des Linthkonkordats). Nach Art. 2 des Linthkonkordats stellt das Linthwerk den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher, wobei auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen wird. Der Bund löste auf den 1. Januar 2004 die Eidgenössische Linthunternehmung auf. 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Linthkommission verabschiedete am 29. September 2005 die Teilprojekte Escherkanal und Linthkanal des Projekts Hochwasserschutz Linth 2000 und gab diese zur öffentlichen Auflage frei. Das Auflageprojekt Hochwasserschutz Linth 2000, Linthkanal, lag vom 25. Oktober bis 23. November 2005 samt Umweltverträglichkeitsbericht und Rodungsgesuch in den beteiligten Gemeinden der Kantone St. Gallen, Glarus und Schwyz öffentlich auf. Die betroffenen Grund- und Werkeigentümer wurden am 19. Oktober 2005 von der öffentlichen Auflage nach Art. 16 Abs. 2 des Linthkonkordats in Kenntnis gesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass innert der Auflagefrist bei der Linthkommission zuhanden der Regierung des Kantons St. Gallen gegen das Ausbauvorhaben und gegen die Zulässigkeit der Enteignung privater Rechte Einsprache erhoben werden könne. Das Linthwerk benachrichtigte am 20. Oktober 2005 die Pächter von Vorland oder Böschungen an der Linth über die öffentliche Auflage. Innerhalb der Auflagefrist wurden gegen das Ausführungsprojekt Linthkanal 95 Einsprachen erhoben. Die Linthkommission übermittelte diese am 21. Dezember 2005 der Regierung des Kantons St. Gallen zur Bearbeitung und zum Entscheid sowie zur Erteilung der erforderlichen Bewilligungen. Aufgrund der Einsprachen überprüfte das Linthwerk das Projekt in verschiedenen Teilbereichen und nahm einzelne Anpassungen vor, namentlich bezüglich der Hochwasserentlastung und Drosselung des "Sumpf-Uslaufs". Anstelle der im Auflageprojekt vorgesehenen abgesenkten Ueberlaufkante im Bereich der Hochwasserentlastung Hänggelgiessen soll ein gesteuertes Wehr erstellt werden, das bei einem Extremereignis geöffnet und anschliessend wieder geschlossen werden kann. Damit soll der Ueberlastfall besser und situativer gesteuert werden können. Aufgrund der Ueberprüfung der Kapazitäten des "Sumpf-Uslaufs" wurde auf den Einbau einer Drosselung oberhalb des Entlastungsbauwerks verzichtet. Allerdings behielt sich das Linthwerk ausdrücklich vor, zu einem späteren Zeitpunkt ein Drosselbauwerk zu erstellen, wenn infolge erheblich grösserer Zuflüsse aus den Schännerbächen die Kapazität nicht mehr ausreichen sollte. Zwischen Mai 2006 und April 2007 wurden mit den Einsprechern Verhandlungen geführt. In der Folge konnten 47 Einsprachen auf dem Verhandlungsweg erledigt werden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Regierung des Kantons St. Gallen behandelte an ihrer Sitzung vom 12. Juni 2007 das Projekt und die Einsprachen. Sie entschied, das Projekt Linthkanal im Rahmen des Kostenvoranschlags von Fr. 104'500'000.-- für das Gesamtprojekt Linth 2000 (Anteil Linthkanal rund 75 %, inkl. MWSt, Preisbasis September 2005) mit dem generellen Schutzziel von 360 m /sec., entsprechend einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ ), unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen als umweltverträglich zu genehmigen. Ausserdem nahm die Regierung Kenntnis von den Ergebnissen der Einspracheverhandlungen und insbesondere auch von den im Rahmen von Einspracherückzügen abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen zwischen dem Linthwerk und den Einsprechern. Die Auflagen und Bedingungen wurden im Regierungsbeschluss einzeln und detailliert aufgeführt (Entscheid Nr. 466, Ziff. 1 - 17). Im übrigen wies die Regierung die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat und soweit die Einsprachen nicht gegenstandslos geworden waren (Ziff. 1). Die Zusicherungen des Linthwerks zur Projektänderung des Notentlastungsbauwerks mit gesteuertem Wehr statt einer abgesenkten Ueberlaufkante, zum Verzicht auf ein Drosselbauwerk im "Sumpf-Uslauf" sowie über die Verpflichtung, für Schäden aus Extremereignissen an Grundstücken, die nachgewiesen als Folge einer gezielten Entlastung aus dem Gewässersystem Linthkanal entstehen sollten, anteilmässig nach der Verursachung Entschädigung zu leisten bzw. den Schaden zu ersetzen, wurden als verbindlich erklärt (Ziff. 2). Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wurde verzichtet (Ziff. 3). Die Regierung hielt fest, das Linthwerk stelle den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner sowie der Umwelt sei im Sinn der Bundesgesetzgebung Rücksicht zu nehmen. Ein Gewässer dürfe bzw. müsse verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten diene. Die Kantone bzw. das Linthwerk hätten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten. Reiche dies nicht aus, müssten bauliche Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Hochwasserrückhalteanlagen usw. getroffen werden. Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssten so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibe. Diese bundesrechtlichen Gesetzesgrundlagen würden im st. gallischen Wasserbaugesetz weiter konkretisiert. Gewässer seien so zu unterhalten und auszubauen, dass das Wasser ungehindert abfliessen und eine 3 100

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gefährdung von Bauwerken und genutztem Boden vermieden werden könne. Der Ausbau der Gewässer solle einen hinreichenden Abfluss gewährleisten. Bei Eingriffen in ein Gewässer müsse dessen natürlicher Verlauf aber möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Ausserdem müssten die Gewässer und Ufer so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen könnten, die Wechselwirkung zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleibe und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen könne. Sofern zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes bauliche Massnahmen erforderlich seien, erfolge die Dimensionierung der Schutzbauten nach den anerkannten und schweizweit angewendeten Grundsätzen für ein grosses und dementsprechend seltenes Ereignis. Der Grad des Schutzes richte sich dabei nach dem Wert der zu schützenden Objekte. Regelmässig gelte dabei für Siedlungsgebiete als Schutzziel ein hundertjährliches Hochwasser und für Landwirtschaftsgebiete ein zwanzigjährliches Hochwasser. Obwohl die Schutzziele somit grundsätzlich differenziert festzulegen seien, werde beim Linthkanal aufgrund der Topographie und des Gewässerverlaufs sowie der räumlichen Verzahnung der verschiedenen Nutzungen auf eine Unterscheidung der Schutz-ziele für Siedlungs- und Landwirtschaftsgebiete verzichtet. Mit dem festgelegten einheitlichen Schutzziel sollten im Bereich des Projekts Linthkanal mit den geplanten Massnahmen sowohl die Siedlungsgebiete als auch die Landwirtschaftsgebiete im gleichen Mass geschützt werden. Mit dem Projekt Linthkanal werde den in der Schweiz üblichen und vom Bund auch verlangten Sicherheitsstandards somit vollumfänglich entsprochen. D./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juli 2007 erhoben A., B. und C. sowie . . .(27 Grundeigentümer und Bewirtschafter) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren: "A. In materieller Hinsicht: Die Entscheide der Regierung des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2007, Nummern 419-425, 427-429, 431, 434, 436-437, 439-440, 442, 444-446, 449-451, 459-460, 462 sowie 466, in der Sache Projekt Hochwasserschutz Linth 2000, Teilprojekt Linthkanal, seien aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Regierung zurückzuweisen mit den folgenden Auflagen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ○    Die Regierung habe in ihrem neuen Entscheid die vom Bundesamt für Landwirtschaft gestellten Anträge 3 und 4 (enthalten im Bericht des BAFU vom 19. Februar 2007, Seite 6, Beschwerdebeilage 8) zu behandeln und förmlich darüber zu entscheiden; ○    Das Projekt Hochwasserschutz Linth 2000, Teilprojekt Linthkanal, sei mit den folgenden Aenderungen zu versehen und nur mit diesen Aenderungen zu genehmigen: a.   Die Sanierung des Linthkanals ist in der Weise auszuführen, dass das Bauwerk auf seiner vollen Länge, namentlich auch im Streckenabschnitt von oberhalb Hänggelgiessen bis zur Einmündung in den Zürichsee, jederzeit mindestens 500 m  Wasser pro Sekunde sicher abführen kann; b.   Die im Gebiet der Schänner Ebene vorgesehenen Vorkehrungen für den Ueberlastfall müssen baulich, technisch und betrieblich so ausgestaltet sein, dass eine Ausleitung von Wasser aus dem Linthkanal in das Ufergebiet erst ab einer Wasserführung im Linthkanal von mehr als 500 m /s erfolgt; c.   Auf die Kanalaufweitung und Renaturierung im Gebiet Hänggelgiessen wird verzichtet." Als Eventualantrag stellten die Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die im Hauptantrag verlangten Aenderungen des Projekts seien im Beschwerdeentscheid festzulegen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die zwischen dem Linthwerk und den Umweltorganisationen abgeschlossene Vereinbarung zu gewähren und es sei ihnen Gelegenheit zu geben, anschliessend die Beschwerde zu ergänzen, ausserdem sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführer rügen im wesentlichen, dass das angefochtene Projekt einen ungenügenden Hochwasserschutz biete bzw. den Hochwasserschutz gegenüber dem bestehenden Schutzkonzept verschlechtere. Das Linthwerk sei tauglich; erforderlich sei einzig dessen Erneuerung wegen der Altersabnutzung und wegen des in den letzten Jahrzehnten vernachlässigten Unterhalts. Zudem sei die bestehende Abflusskapazität bundesrechtlich gewährleistet. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie als Eigentümer oder Pächter 3 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Grundstücken in der Schänner-Ebene durch die vorgesehene Notentlastung unverhältnismässig belastet würden. Sodann rügen sie eine übermässige Beanspruchung von landwirtschaftlichem Boden und machen geltend, die Aufweitung Hänggelgiessen stelle ein falsches Zugeständnis an die Forderungen nach Oekologie und Renaturierung dar. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Am 9. Juli 2007 stellte das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer den Vergleich zwischen dem Linthwerk und den Umweltschutzorganisationen zu und setzte Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde an. In ihrer Eingabe vom 24. August 2007 halten die Beschwerdeführer fest, der Vergleich vom Mai 2007 sei ihres Erachtens für die Beschwerde unbeachtlich. In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2007 beantragte die Regierung, die Beschwerde sowohl bezüglich der Hauptanträge als auch bezüglich der Eventualbegehren vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Regierung hält fest, das Schutzziel des Projekts Linth 2000 entspreche den Vorgaben des Bundes und den anerkannten Grundsätzen eines modernen Hochwasserschutzes vollumfänglich und bringe namentlich für die Landwirtschaftsgebiete in der Linthebene eine erhebliche Verbesserung. Die bestehende Abflusskapazität werde nicht nur gewährleistet, sondern verbessert. Daher erweise sich die Erhöhung des Schutzziels, wie sie die Beschwerdeführer verlangten, auch in Anbetracht der damit verbundenen Mehrkosten bzw. der erforderlichen Mehrbeanspruchung an Bodenflächen als unverhältnismässig. Im weiteren sei die Beherrschung des Ueberlastfalls Projektbestandteil eines jeden modernen Hochwasserschutzprojekts. Mit einer regulierten Hochwasserentlastung könne eine allfällige, allerdings bisher noch nie vorgekommene Mehrwassermenge gezielt ausgeleitet werden, um weitaus grössere Schäden infolge eines Dammbruchs an einer unvorhersehbaren Stelle zu verhindern. Die Notentlastung springe nicht bereits bei einem hundertjährlichen Hochwasser an, sondern erst bei einem wesentlich grösseren Hochwasserereignis. Unbestritten sei, dass ein Teil der Grundstücke der Beschwerdeführer im Bereich der potentiellen Ueberflutungsfläche bei Eintritt eines Ueberlastfalls als Folge eines Extremereignisses liege. Dies ergebe sich auch aus den im Rahmen der Einspracheverhandlungen vom Linthwerk vorgelegten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ueberflutungsberechnungen für Extremereignisse. Daher habe sich das Linthwerk gegenüber den Beschwerdeführern im Rahmen des Einspracheverfahrens auch verpflichtet, einen aus einem solchen Vorfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Im weiteren bilde auch die Aufweitung Hänggelgiessen einen Projektbestandteil und diene der Hochwassersicherheit. Es handle sich nicht um ein ökologisches Feigenblatt und auch nicht um ein falsches Zugeständnis an die Forderungen der Oekologie und Renaturierung. Schliesslich habe sich die Regierung mit dem geltend gemachten Verlust landwirtschaftlichen Bodens auseinandergesetzt. Sämtlicher Boden, der für das Projekt benötigt werde, stehe zwischenzeitlich im Eigentum des Linthwerks. Alle Landerwerbe hätten freiwillig und ohne Enteignungsverfahren abgeschlossen werden können. Auch das Linthwerk beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2007, die Anträge der Beschwerdeführer seien vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht mit dem Auflageprojekt im Einklang stünden bzw. nicht bereits im Rahmen der Einspracheverhandlungen geklärt worden seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Linthwerk hält fest, im derzeitigen Zustand sei über weite Strecken rechnerisch die Abflusskapazität für ein hundertjährliches Hochwasser nicht vorhanden. Im Projekt sei die Kapazität auf ein hundertjährliches Hochwasser von 360 m /s festgelegt. Die projektierten Dammkronen bzw. Uferhöhen müssten mindestens um das Freibord höher als der Wasserspiegel der Ausbauwassermenge sein. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführer werde die Dammkrone nicht systematisch auf eine einheitliche tiefere Linie herabgenommen. Das Projekt sehe lediglich eine partielle Absenkung der Dammkrone vor. Diese Absenkung erfolge in Abschnitten, wo der Damm nach einem bautechnisch bedingten Abtrag nicht wieder auf die ursprüngliche Höhe angehoben werde. Eine örtliche Erhöhung der Dämme führe nicht zu einer Erhöhung der Sicherheit des Linthkanals. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, zu den Vernehmlassungen der Regierung und des Linthwerks Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 14. November 2007 halten sie an ihrem Rechtsbegehren grundsätzlich fest. Einzig den Antrag, die Regierung habe in ihrem neuen Entscheid die vom Bundesamt für Landwirtschaft gestellten Anträge zu behandeln und förmlich darüber zu entscheiden, liessen sie fallen. An den Anträgen, wonach die Sanierung des Linthkanals in der Weise 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszuführen sei, dass auf der vollen Länge jederzeit mindestens 500 m /s Wasser sicher abgeführt werden könnten und die Notentlastung erst bei einer höheren Wasserführung ausgelöst werde, und dass auf eine Kanalaufweitung und Renaturierung im Gebiet Hänggelgiessen zu verzichten sei, halten die Beschwerdeführer fest. Die Regierung liess sich zur Stellungnahme der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. Das Linthwerk reichte eine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Am 23. Januar 2008 zogen die Beschwerdeführer ihr Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Nach Art. 18 Abs. 2 des Linthkonkordats unterliegen Entscheide der jeweiligen Regierung über die Bewilligung einer umfassenden Erneuerung der Werkanlagen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des betreffenden Kantons. Angefochten sind Entscheide der Regierung des Kantons St. Gallen, womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben ist. 1.1. Nach Art. 4 Abs. 1 des Linthkonkordats ist das Recht des Kantons St. Gallen anwendbar, soweit das Linth-konkordat nichts anderes bestimmt. Da die Vereinbarung keine spezifischen Vorschriften über die anwendbaren Verfahrensnormen enthält, ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons St. Gallen (sGS 951.1, abgekürzt VRP) anwendbar. Dieses findet gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b Anwendung auf den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen, wenn nicht eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten (Art. 2 Abs. 1 VRP). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Frist von vierzehn Tagen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP) eingereicht. Sie enthält einen Antrag, eine 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. 1.3. Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Beschwerde legitimiert, wer an der Aenderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. 1.3.1. In der Beschwerde wird festgehalten, alle Beschwerdeführer seien Eigentümer oder Pächter von Land in der Schänner Ebene. Die Details ergäben sich aus dem jeweiligen Bst. G der angefochtenen Entscheide. Die entsprechenden Parzellen lägen im direkten Einflussbereich des angefochtenen Projekts. Sie seien im Fall eines Hochwassers - namentlich bei Auslösung des Ueberlastfalls - von Ueberschwemmungen bedroht. Die Beschwerdeführer hätten somit ein eigenes, besonderes und schützenswertes Interesse an der Anfechtung der regierungsrätlichen Entscheide. Ihnen allen sei in den angefochtenen Entscheiden die Einspracheberechtigung zugesprochen worden. Die Regierung hält in ihrer Vernehmlassung fest, aufgrund der räumlichen Lage der im Eigentum bzw. in Pacht der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke werde die Beschwerdelegitimation nicht bestritten. Von sämtlichen Beschwerdeführern liege mindestens ein Teil der Grundstücke im möglichen Einflussbereich des Linthkanals, sofern bei Extremereignissen der Ueberlastfall eintreten sollte. Mit Ausnahme der Beschwerdeführer X. und Y. hätten alle Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache gegen das Projekt und gegen die Zulässigkeit der Enteignung erhoben. 1.3.2. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz haben auch die Beschwerdeführer X. und Y. gegen das öffentlich aufgelegte Projekt Einsprache erhoben (Einspracheakten act. 3 und 8). Auch bei ihnen ist daher die formelle Beschwer gegeben. 1.3.3. Die Legitimation zur Beschwerde ist von Amtes wegen zu prüfen. Fest steht, dass die Beschwerdeführer Eigentümer und/oder Pächter von Grundstücken sind, die im Bereich der Schänner Ebene liegen, und zwar teilweise in jenem Bereich, der in einem Ueberlastfall überflutet werden kann. Die Regierung hat den Beschwerdeführern

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne weiteres die Legitimation zur Einsprache zuerkannt. Es ist indessen mit Bezug auf die einzelnen Beschwerdeführer und die von ihnen erhobenen Rügen von Amtes wegen zu prüfen, inwieweit die Legitimation bejaht werden kann. Die Beschwerdelegitimation wird nicht dadurch begründet, dass jemandem eine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wird. Auch auf die Bestreitung oder Nichtbestreitung der Legitimation durch die Gegenpartei kommt es nicht an. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung entbindet den Beschwerdeführer auch nicht von der Darlegung der Gründe, aus denen sich seine Beschwerdebefugnis ergibt, weil ihn die Beweislast trifft, dass ihm das Beschwerderecht zusteht (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 150 f. mit Hinweisen).  Das Auflageprojekt des Linthwerks regelt, allenfalls mit Ausnahme der Zusicherung von Schadenersatz beim Eintritt des Ueberlastfalls, keine Rechtsverhältnisse mit den Beschwerdeführern. Insbesondere sind diese nicht von Enteignungen betroffen. Die Beschwerdeführer können durch das Projekt aber in einem besonderen Mass berührt sein, so dass ihnen ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung zugebilligt werden kann. Dieses persönliche Rechtsschutzinteresse grenzt die Drittbeschwerde von der Popularklage ab. Berührt ist ein Drittbeschwerdeführer zufolge seiner besonderen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Er muss persönlich und mehr als jedermann daran interessiert sein, dass die Verfügung aufgehoben oder abgeändert wird (vgl. Gygi, a.a.O., S. 158). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als irgend ein Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Sein Interesse ist schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sind von besonderer Bedeutung, wenn - wie hier - nicht ein Verfügungsadressat, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Nur wenn auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben ist, hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Interesse, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. I. Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 253 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 65 N 8 f.). Die Frage, ob die für die Legitimation erforderliche Beziehung eines Dritten zur Streitsache gegeben ist, wird bejaht, wenn der Bau oder der Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und die Einsprecher durch diese betroffen werden. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, an der Einsprache- und Beschwerdebefugnis des Einzelnen nichts. Die Betroffenheit Dritter lässt sich auch dann nicht zum vornherein ausschliessen, wenn von einer Anlage zwar bei Normalbetrieb keine Emissionen ausgehen, mit ihr aber ein besonderer Gefahrenherd geschaffen wird und sich die Anwohner deshalb einem erhöhten Risiko ausgesetzt sehen (vgl. BGE 121 II 178). Doch begründet nicht jede Betroffenheit die Beschwerdebefugnis. Es muss sich um eine hinreichende Beschwer handeln. Es müssen handfeste Belange, persönliche Vor- oder Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen stehen (Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N 9 mit Hinweisen). Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind nach der bundesgerichtlichen Praxis unzulässig (BGE 133 II 249 E. 1.3.2). 1.3.4. Soweit die Beschwerdeführer rügen, es sei beim Projekt der enorme Verlust landwirtschaftlichen Bodens ungenügend berücksichtigt worden, ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten. Mit dieser Rüge machen die Beschwerdeführer keine unmittelbaren eigenen schutzwürdigen Interessen geltend. Die Möglichkeit, in Zukunft zusätzliche landwirtschaftliche Flächen erwerben zu können, begründet allenfalls ein mittelbares Interesse, nicht aber ein hinreichend schützenswertes eigenes Interesse, das erforderlich wäre, um die Beschwerdelegitimation zu begründen. Die Rüge des Verlusts landwirtschaftlichen Bodens hätten allenfalls jene Landwirte bzw. Grundeigentümer vorbringen können, welche für das Projekt eigenes Land oder Pachtland abtreten müssen. Vorliegend ist aber keiner der Beschwerdeführer von einer Enteignung betroffen. Weiter rügen die Beschwerdeführer die Aufweitung Hänggelgiessen und machen geltend, diese stelle ein falsches Zugeständnis an die Forderungen nach Oekologie und Renaturierung dar. Auch mit dieser Rüge wird ausschliesslich eine fehlerhafte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen beanstandet. Inwiefern die Beschwerdeführer von der Aufweitung Hänggelgiessen in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Aufweitung würde eine Durchbrechung des bestehenden Hochwasserschutzkonzepts bedeuten, ist ihr Einwand unbegründet. Die Aufweitung Hänggelgiessen stellt keine Vernetzung mit übrigen Gewässern ausserhalb des Kanals dar, und sie beeinträchtigt die direkte Ableitung des Wassers vom Walensee in den Zürichsee nicht. Daher ist auch auf die Rügen gegen die Aufweitung Hänggelgiessen nicht einzutreten. Soweit schliesslich einer der Beschwerdeführer eine Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften des ZGB rügt, kann das Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit zur Entscheidung einer solchen zivilrechtlichen Streitigkeit nicht darauf eintreten (Art. 1 Abs. 1 lit. b VRP). Das Linthwerk ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und der Hochwasserschutz eine öffentliche Aufgabe. Soweit daher allfällige Ausleitungen aus dem Linthkanal ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben, sind die Rügen der Beschwerdeführer materiell im Rahmen der Einwendungen gegen die Notentlastung Hänggelgiessen zu prüfen (vgl. unten E. 3). 1.3.5. Weiter rügen die Beschwerdeführer, das Projekt biete einen ungenügenden Hochwasserschutz bzw. verschlechtere den Hochwasserschutz gegenüber dem bestehenden Schutzkonzept. Ausserdem rügen sie eine unverhältnismässige Belastung ihrer Grundstücke in der Schänner Ebene durch die vorgesehene Notentlastung. Als Eigentümer bzw. Bewirtschafter von Grundstücken im Bereich der Schänner Ebene sind die Beschwerdeführer grundsätzlich zur Rüge legitimiert, sie seien durch den im Projekt vorgesehenen Hochwasserschutz sowie durch die Notentlastung Hänggelgiessen in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Insoweit ist auf die Beschwerden einzutreten. 2. Das Konzept des Linthwerks ist im Grundsatz unbestritten. Mit dem Escherkanal wurde die Glarner Linth, welche einst direkt durch die Linthebene Richtung Oberer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zürichsee floss, in den Walensee umgeleitet. Dieser dient als Retentionsbecken und Geschiebesammler. Weitere Retentionsräume existieren nicht. Der Linthkanal entwässert den Walensee direkt in den Zürichsee. Mit diesen Massnahmen wurden die Linthebene und das Walenseegebiet gegen Hoch-wasser geschützt. Fest steht weiter, dass der Linthkanal bisher bei allen Hochwasserereignissen seine Schutzfunktion erfüllen konnte und keine grossräumigen Ueberflutungen der Linthebene eingetreten sind, welche auf einen Bruch oder auf ein Ungenügen von Dämmen oder Anlagen des Linthkanals zurückzuführen sind. 2.1. Die Beschwerdeführer halten fest, die Systeme bzw. Werke für das Abführen des Wassers aus dem Gebiet Glarus/Walensee einerseits und aus den übrigen Gebieten um die Linthebene seien getrennt. Der Linthkanal übernehme das Wasser aus dem Walensee, während die - ebenfalls künstlich angelegten - Seitengräben (rechter und linker Hintergraben, F-Kanal) das lokal anfallende Wasser abführten. Entsprechend dieser Konzeption sei der Linthkanal ganz bewusst von der gewachsenen Topografie getrennt worden. Ein zahlenmässiges Schutzziel im Sinne der heutigen Terminologie einer sicheren Bewältigung von Hochwassern einer bestimmten statistischen Häufigkeit sei bei der Erstellung des Linthwerks vor 200 Jahren zweifellos nicht formuliert worden. Die Konfiguration des heute bestehenden - wenn auch im Unterhalt vernachlässigten und schadhaften - Werks lasse jedoch erkennen, dass der Linthkanal im Extremfall eine Wassermenge von 500 m /s zu transportieren vermöge, ohne dass es zu Ueberschwemmungen der Linthebene komme. Der Linthkanal verlaufe ab dem Walensee bis ungefähr in das Gebiet Hänggelgiessen als Einschnitt und anschliessend als Kanal zwischen zwei Dämmen, wobei das Kanalbett schliesslich höher liege als das umliegende Land. Allseits anerkannt und unbestritten sei, dass der Kanal in der Einschnittstrecke ein Abflussvermögen von rund 500 m /s aufweise. Bei dieser Situation sei es für die Erbauer des Linthwerks ein Gebot der zwingenden Logik und der Konsequenz gewesen, den Kanal auch nach der Einschnittstrecke, also auf der Dammstrecke, mit der gleichen maximalen Kapazität zu erstellen. Eine geringere Abflusskapazität ab der Dammstrecke hätte ja nichts anderes bedeutet, als dass es jedes Mal und unvermeidlich zur Ueberflutung der Dämme 3 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gekommen wäre, wenn aus dem Walensee dem Kanal im oberen Abschnitt (Einschnittstrecke) mehr Wasser zugeflossen wäre als die Dammstrecke aufzunehmen in der Lage gewesen sei. Einen derartigen konzeptionellen und konstruktiven Mangel hätten die Erbauer ohne jeden Zweifel nicht in ihr Werk eingebaut. Mit anderen Worten sei der Kanal durchgehend so ausgebaut worden, dass er die aus dem Walensee maximal in den Kanal ausfliessende Wassermenge sicher, d.h. ohne Ueberflutung der Dämme, in den Zürichsee zu führen vermocht habe. Alles andere wäre Pfusch gewesen. Dass der Linthkanal in seiner historischen Konfiguration im Extremfall eine Wassermenge von 500 m /s zu transportieren vermöge, werde durch den Umstand belegt, dass es in der zweihundertjährigen Geschichte des Werks nie zu einer Ueberschwemmung der Linthebene infolge Ueberflutung des Kanals gekommen sei. Das angefochtene Projekt sei auf ein Schutzziel ausgerichtet, bei welchem dauernd 360 m /s und über eine kürzere Zeit 420 m /s durch den Kanal abgeführt werden könnten. Um das so definierte Schutzziel zu erreichen, brauche es die Dämme in ihrer ursprünglichen Höhe nicht. Die Dämme würden im Rahmen des Projekts systematisch auf eine einheitliche, gegenüber der heutigen Konfiguration tiefere Höhe herabgenommen. Dies bedeute aber nichts anderes, als dass der Kanal heute mit seinen höheren Dämmen (und unter Voraussetzung eines guten Zustands) mehr Wasser abführen könne als 420 m /s. Die Schänner Ebene sei zurzeit, mit dem Linthwerk in seiner heutigen Konfiguration, nicht durch Ueberflutungen des Linthkanals bedroht. Der rechte Kanaldamm weise im Abschnitt zwischen Roter Brücke und Hänggelgiessen einen einwandfreien Zustand auf. Dementsprechend befinde sich die Schänner Ebene heute auch nicht in der Gefahrenzone. Aus Sicht der Eigentümer und Bewirtschafter der Schänner Ebene brauche es deshalb das Hochwasserschutzprojekt Linth 2000 nicht. Erforderlich sei einzig, dass der lange vernachlässigte normale Unterhalt des Werks ordnungsgemäss vorgenommen werde. 2.2. Die Vorinstanz bezeichnet die Behauptung der Beschwerdeführer, die Kapazität des Kanals werde reduziert, als falsch. Die Dammkrone werde zwar in Teilbereichen abgesenkt, in anderen Teilen aber erhöht. Insgesamt werde damit eine einheitliche Dammhöhe auf höherem Niveau als heute geschaffen, weil anerkanntermassen bezüglich Kapazität eines Gewässers der Schutz sich nicht an der höchsten, sondern 3 3 3 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an der niedrigsten Stelle bemesse. Der Hochwasserschutz werde daher auch bezüglich Kapazität des Linthkanals gegenüber dem bisherigen Zustand erheblich verbessert. Bezüglich Schutzziel sei festzuhalten, dass das Projekt Linth 2000 den Vorgaben des Bundes und den anerkannten Grundsätzen eines modernen Hochwasserschutzes vollumfänglich entspreche. Das Linthwerk hält in seiner Vernehmlassung fest, für ein hundertjährliches Hochwasser sei rechnerisch über weite Strecken die Abflusskapazität mit dem notwendigen Sicherheitszuschlag (Freibord) nicht vorhanden. Die Untersuchungen hätten gezeigt, und es sei während der Hochwasser 1999 und 2005 eindrücklich bestätigt worden, dass die Stabilität der Dämme über beträchtliche Abschnitte ungenügend sei. In gewissen Abschnitten liege die Abflusskapazität unter der angestrebten Ausbauwassermenge von 360 m /s. Das Minimum liege bei 300 m /s. Die Dammkrone werde nicht systematisch auf eine gegenüber der heutigen Konfiguration tiefere Höhe herabgenommen. Es sei nur eine partielle Absenkung der Dammkrone vorgesehen. 2.3. Für die Behauptung der Beschwerdeführer, der ordentliche Unterhalt des Werkes sei vernachlässigt worden, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführer legen auch nicht näher dar, worauf sie ihre Behauptung stützen. Beim Linthkanal handelt es sich um ein Bauwerk, das teilweise gegen 200 Jahre alt ist, weshalb selbst Schwachstellen oder Schäden nicht zwangsläufig auf einen unsachgemässen oder vernachlässigten Unterhalt zurückzuführen wären. Vielmehr kann aufgrund des Alters der Bauten und Anlagen auch bei einem sachgemässen Unterhalt nach 200 Jahren das Ende der technischen Lebensdauer eingetreten sein. Fest steht, dass sich die Dämme in gewissen Abschnitten geringfügig gesenkt haben. Solche geringfügigen Aenderungen stellen keine Schäden dar, die auf einen vernachlässigten Unterhalt zurückzuführen sind. Auch die Tatsache, dass die Art der Ausführung der Dämme und anderer Bauwerke zum Teil dem Stand der Technik einer zum Teil längst vergangenen Zeit und nicht heutigen Normen und Grundsätzen entspricht, stellt keine Schadhaftigkeit der Anlage dar. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Anlagen seien aufgrund eines vernachlässigten oder unsachgemässen Unterhalts in einem schlechten Zustand, erweist sich damit als unbegründet. 3 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insbesondere in bezug auf den Abschnitt Rote Brücke bis Hänggelgiessen, der in erster Linie die Grundstücke der Beschwerdeführer schützt, ist aufgrund des guten Zustands des rechten Damms davon auszugehen, dass der entsprechende Unterhalt ordnungsgemäss ausgeführt wurde. Die Beschwerdeführer halten selber unter Hinweis auf den Technischen Bericht (S. 93) fest, der rechte Damm weise in jenem Abschnitt einen einwandfreien Zustand auf. Gemäss dem technischen Bericht sind in jenem Abschnitt keine Schwachstellen bekannt. Auch liegt die Schänner Ebene gemäss der Gefahrenkarte Nr. 2-2-1-003 zur Situation vor Realisierung der vorgesehenen Massnahmen nicht in einem Gefahrenbereich. Die Abflüsse aus dem Walensee werden seit 1907 bei der Messstelle Biäsche ermittelt. Nach dem Technischen Bericht des Linthwerks (S. 25) gilt als hundertjährliches Hochwasser im Linthkanal zwischen Ziegelbrücke und Obersee ein solches von 360 m /s (+/- 10 m /s), als dreihundertjährliches ein solches von 420 m /s (+/- 25 m /s) und als tausendjährliches Hochwasser ein solches von 500 m /s (+/- 40 m /s). Nach den von den Beschwerdeführern eingereichten Daten der Landeshydrologie betrug der Abfluss beim Hochwasser 1999 320 m /s und bei jenem im Jahr 1910 338 m /s. Die Landeshydrologie stufte das Hochwasser von 1999 als zweihundertjährliches Ereignis ein. Der technische Bericht des Linthwerks geht davon aus, dass eine Wasserführung von 420 m /s als dreihundertjährliches Hochwasser zu qualifizieren ist.  2.4. Der Umstand, dass die Linthebene seit der Fertigstellung des Linthkanals noch nie vollständig überschwemmt wurde, vermag die von den Beschwerdeführern behauptete Kapazität des Kanals von 500 m /s nicht zu belegen. Die maximalen Abflussmengen seit Beginn der Messungen im Jahr 1907 lagen im Bereich von 330 bis 340 m /s. Auch lässt sich aus der Kapazität der Einschnittstrecke nichts in bezug auf die Kapazität des gesamten Kanals bzw. der Dammstrecke ableiten. Es beruht auf einer falschen Prämisse, aus der Kapazität der Einschnittstrecke auf jene der Dammstrecke zu schliessen. Beim Bau der Einschnittstrecke waren nicht Kapazitätsüberlegungen ausschlaggebend, sondern im wesentlichen der natürliche Verlauf des Geländes. Bei der Dammstrecke hingegen steht die Kapazität in direktem Zusammenhang mit der Höhe der Dämme. Die Kapazität wird damit von der Art und dem Ausbau der Dammstrecke bestimmt und nicht von der Abflussmenge der Einschnittstrecke. Eine 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterschiedliche Kapazität von Einschnittstrecke und der Dammstrecke stellt daher auch keinen konzeptionellen oder konstruktiven Mangel dar. Die Beschwerdeführer verweisen zur Begründung ihrer Behauptung einer Kapazität von 500 m /s auf den technischen Bericht (S. 82). Die übrigen Akten, auf die in der Beschwerde verwiesen wird (Anhang zum technischen Bericht, Teil B, S. 9 sowie factsheet Nr. 1, Akten der Beschwerdeführer act. 6a, S. 4), enthalten dieselbe Skizze. Diese bringt letztlich zum Ausdruck, dass im Ueberlastfall davon ausgegangen wird, dass in der Einschnittstrecke bis zu 500 m /s herangeführt werden können, wobei nach der Notentlastung lediglich 420 m /s auf der Dammstrecke abgeleitet werden können. Die Dammstrecke, nicht die Einschnittstrecke begrenzt die Kapazität des gesamten Systems. Unbegründet ist auch der Einwand der Beschwerdeführer, das Projekt sehe eine generelle Absenkung der Dammkronen vor, weshalb die Dämme in ihrem heutigen Zustand eine Kapazität von deutlich mehr als 360 m /s zu bewältigen vermöchten. Vorgesehen ist nicht eine generelle, sondern eine partielle Absenkung gewisser Dammkronen. Diese Absenkung erfolgt in Bereichen, in denen der Damm nach einem bautechnisch bedingten Abtrag nicht wieder auf die ursprüngliche Höhe angehoben wird. Die Kapazität des Kanals hängt nicht von einzelnen Abschnitten ab, bei denen die Dammhöhe eine grössere Menge Wasser bewältigen würde als in anderen Abschnitten. Entscheidend sind jene Abschnitte mit der geringsten Kapazität. Die Ausrichtung auf ein einheitliches Schutzziel von 360 m /s für einen dauerhaften bzw. 420 m /s für einen kurzzeitigen Durchfluss lässt es zu, die Höhe der Dämme bei einem Ausbau bzw. einer Sanierung an dieses Schutzziel anzupassen, da höhere Dammkronen allein keine zusätzliche Schutzfunktion ergeben würden. Auch aus der partiellen Absenkung gewisser Abschnitte der Dammkronen lässt sich somit nichts zugunsten der behaupteten Kapazität von 500 m /s ableiten. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Linth-kanal habe bei den drei Hochwassern 1910, 1953 und 1999 in der Dammstrecke zwischen 360 und 420 m /s transportiert. Diese Behauptung ist allerdings in keiner Weise belegt. Wie oben festgehalten ist, betrug der Abfluss aus dem Walensee maximal 320 m /s im Jahr 1999 bzw. 338 m /s im Jahr 1910. Der Abfluss von 1953 ist nicht bekannt. Die Darstellung 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer beruht unter anderem darauf, dass diese die Wasserführung der Seitenbäche unterhalb Biäsche von 45 bis 90 m /s zu den Abflussspitzen des Linthkanals hinzurechneten. Die Bäche rechts des Kanals werden aber in den rechten Hintergraben (sowie in den F-Kanal) entwässert (vgl. Anhang A zum techn. Bericht, S. 4 ff.). Einzig eine geringe Fläche von 4,6 km  wird direkt in den Linthkanal entwässert bzw. dessen Einzugsgebiet zugewiesen (vgl. Karte 1-2-1-006). Die Behauptung, der Linthkanal habe während der Hochwasser 1910, 1953 und 1999 bis zu 420 m  Wasser pro Sekunde geführt, beruht damit auf einer unrichtigen Grundlage. Auch aus dem von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Bild, das anlässlich des Hochwassers 1999 aufgenommen wurde, kann kein entsprechender Nachweis abgeleitet werden. Damals lag das Wasser offenbar ca. 1,5 m unter der Dammkrone. Dies entspricht durchaus dem vom Linthwerk angenommenen Maximalabfluss von ca. 320 m /s während des Hochwassers 1999. Die Beschwerdeführer leiten daraus ab, dass der Kanal die drei Hochwasser der Jahre 1999, 1953 und 1910 bewältigte, ohne dass Ueberflutungen oder Dammbrüche eintraten. Mit anderen Worten habe der Kanal jedenfalls noch 1999 eine deutlich höhere Kapazität gehabt, als das Linthwerk behaupte. Auch diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Wie erwähnt, dürfen die Seitenbäche nicht zur Wasserführung des Linthkanals gerechnet werden. Ein höherer Abfluss als rund 320 m /s ist jedenfalls nicht nachgewiesen, und zudem war insbesondere beim Hochwasser 1999 die Gefahr eines Dammbruchs ausserordentlich gross, wie entsprechende Bilder zeigen (Akten der Beschwerdeführer act. 6b, S. 4, und act. 8, S. 6). Zutreffend ist, dass das Projekt nach seiner heutigen Konzeption keine Vorkehrungen für die Bewältigung eines sog. Ueberlastfalls aufweist. Im neuen Projekt sind Einrichtungen für solche ausserordentlichen Situationen vorgesehen. Auch dies bedeutet aber nicht, dass das bisherige Schutzniveau verringert wird. Im Gegenteil; die Vorkehrungen für eine kontrollierte Bewältigung eines sog. Ueberlastfalls haben eine Erhöhung des Schutzes zur Folge (vgl. nachfolgende E. 3.). 2.5. Fest steht, dass der Linthkanal während des Hochwassers im Jahr 1999 an gewissen Stellen akut gefährdet war. Das Linthwerk hält fest, nur mit grossem Einsatz, aber auch mit Glück hätten Dammbrüche vermieden werden können. Das Linthwerk 3 2 3 3 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geht davon aus, dass die aktuelle Abflusskapazität des Linthkanals über weite Strecken nur zwischen 300 und 360 m /s beträgt und somit den heutigen Anforderungen nicht mehr genügt. Zudem sei die Stabilität der Dämme über weite Abschnitte problematisch. Dass der Linthkanal in seiner ursprünglichen Konzeption oder in seinem bisherigen Zustand auf der gesamten Länge eine Kapazität von 500 m /s aufweist bzw. aufwies, erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als nicht näher belegte Behauptung. Das im Projekt Linth 2000 vorgesehene Schutzziel von 360 m /s für den Bereich zwischen Ziegelbrücke und Zürichsee stellt daher, namentlich auch im Hinblick auf die bisher bewältigten Hochwasserereignisse sowie die bauliche Dimensionierung des Linthkanals, keine Verminderung des gegenwärtigen bzw. eines ehemals bestehenden Schutzziels dar. Das Ausbauprojekt verstösst daher insbesondere auch nicht gegen Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (SR 721.100, abgekürzt WBG), wonach bei Ausbauten von Gewässern unter anderem deren Abflusskapazität erhalten bleiben muss. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer verringert somit das Projekt Linth 2000 den Hochwasserschutz nicht. Das Linthwerk hat in diesem Projekt generell ein Schutzziel eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ ) vorgesehen. Nach dem in der Schweiz angewendeten Standard würde ein differenzierter Hochwasserschutz für Siedlungsgebiete und Landwirtschaftsgebiete vorgenommen, was auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig betrachtet wird (BGE 1A.157/2006 vom 9. Februar 2007). Für Landwirtschaftsgebiete wird in aller Regel ein Schutz vor einem zwanzigjährlichen Hochwasser (HQ ) als genügend erachtet. Im vorliegenden Fall gelangen die Beschwerdeführer als Eigentümer und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke in den Genuss eines Schutzes, wie er sonst nur für Siedlungsgebiete festgelegt wird. Von einem ungenügenden Hochwasserschutz im Projekt Linth 2000 bzw. einer Verringerung des Hochwasserschutzes gegenüber dem bestehenden Konzept kann daher nicht gesprochen werden. 3. Weiter sieht das Projekt vor, dass im Bereich Hänggelgiessen eine Notentlastung für einen sog. Ueberlastfall gebaut wird. Da der Walensee nicht reguliert ist, können theoretisch grössere Wassermengen durch den Linthkanal abfliessen, als dieser im Bereich der Dammstrecke zu bewältigen vermag. Eine Ueberlastung würde zu einem 3 3 3 100 20

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unkontrollierten Ueberlaufen des Kanals führen, wodurch es zu einer Erosion der Dämme mit anschliessendem Dammbruch kommen kann (technischer Bericht, S. 81). Fest steht, dass aufgrund der vorgesehenen Dimen-sionierung des Kanals bei bordvollem Abfluss und reduzierter Sicherheit eine Menge von 420 m /s abgeleitet werden kann. In diesem Fall würde aber im Rahmen der Notfallplanung eingegriffen, falls sich Schäden am Damm zeigen würden. Bei weiter steigender Wassermenge kann die Klappe beim Wehr umgeleitet werden. Damit würde die Mehr-Wassermenge in den rechten Hintergraben abgeleitet, um sicherzustellen, dass die Dämme nicht unkontrolliert überströmt werden. 3.1. Die Beschwerdeführer bestreiten grundsätzlich nicht, dass die vorgesehene Notentlastung geeignet ist, den Ueberlastfall bei einer Wasserführung von ≥ 420 m /s zu bewältigen. Sie verlangen jedoch, dass die Notentlastung erst bei einem Abfluss von mehr als 500 m /s zum Tragen kommt. Sie halten fest, die Schänner Ebene sei zurzeit nicht gefährdet, und der rechte Damm weise einen einwandfreien Zustand auf. In ihrer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung führen sie aus, bis zum Hänggelgiessen (ca. km 8.900) verlaufe die Dammkrone gerade oberhalb der Wasserlinie für ein Extremhochwasser von 500 m /s. Bei km 7.950 werde die Höhe des Hauptdammes abrupt gesenkt. Dieser Befund stehe in Uebereinstimmung mit der Regulierung des Ueberlastfalls gemäss Projekt. 3.2. Das Projekt geht davon aus, dass in die Einschnittstrecke nach dem Walensee eine Wassermenge von 500 m /s abfliessen kann. Im Bereich zwischen Roter Brücke und Hänggelgiessen beträgt die theoretische Abflusskapazität nach Darstellung des Linthwerks zwischen 400 und 440 m /sec. Dort ist auch keine Absenkung des rechten Dammes vorgesehen. Dies wird von den Beschwerdeführern ausdrücklich anerkannt (Vernehmlassung vom 14. November 2007, S. 8 oben). Bis zum Hänggelgiessen verläuft die Dammkrone nach Darstellung der Beschwerdeführer oberhalb der Wasserlinie für ein Extremhochwasser von 500 m /sec. Als einzige Senkung wird im Plan der Abtrag eines Buckels im Bereich von LC 21 vermerkt. Aufgrund dieser Umstände kann zwar davon ausgegangen werden, dass bei isolierter und rein theoretischer Betrachtung der rechte Damm zwischen Roter Brücke und 3 3 3 3 3 3 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hänggelgiessen von der Dimensionierung her eine Abflusskapazität von gegen 500 m / s zu bewältigen vermöchte. Allein dies ist aber nicht ausschlaggebend. Der Kanal und die Dämme sind auf der gesamten Länge und insbesondere beidseitig auf ein einheitliches Schutzziel auszulegen. Ausserdem ist es aufgrund des derzeitigen Stands der Technik erforderlich, eine Anlage zur Bewältigung eines Ueberlastfalls vorzusehen. Insbesondere ist zu vermeiden, dass aufgrund unterschiedlicher Abflusskapazitäten an verschiedenen Abschnitten des Dammes ein unkontrolliertes Ueberströmen und Erodieren des Damms erfolgen kann.  3.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Notentlastung Hänggelgiessen verschlechtere ihre Situation als Eigentümer und Pächter von Grundstücken in der Schänner Ebene deutlich. Ausdruck davon sei der Umstand, dass die in den Auflageakten enthaltene Gefahrenkarte für den Zustand nach Realisierung des Projekts die heute im weissen Gebiet liegende Schänner Ebene neu der Gefahrenzone zuweise. Die Schänner Ebene sei bereits stark überschwemmungsgefährdet. Wenn nun der Ueberlauf des Kanals auch noch in die Schänner Ebene ausgeleitet und über den rechten Hintergraben abgeleitet werde, so stelle dies eine übermässige Belastung dar. Unbestritten ist, dass der Ueberlastfall erst bei einem Durchfluss von 420 m /s und mehr ausgelöst werden wird. Im weiteren steht fest, dass die Schänner Ebene bereits heute, also ohne die Einrichtung der Notentlastung aus dem Linthkanal, stark überschwemmungsgefährdet ist und es in den letzten zehn Jahren drei Mal zu bedeutenden Ueberschwemmungen kam. Diese hatten ihre Ursache in der hohen Wasserführung von Bächen aus den Schänner Bergen und stehen nicht im Zusammenhang mit dem Linthkanal oder Anlagen des Linthwerks. 3.4. Festzuhalten ist zunächst, dass längst nicht alle Beschwerdeführer ihre Grundstücke im Bereich der Gefahrenzone haben, wie sie in der Karte über die Gefahren-situation nach Realisierung des Werks (Nr. 2-2-1-004) eingezeichnet sind. Namentlich befinden sich die Grundstücke von A. sowie . . . nicht in der als Gefahrenzone markierten Fläche in der Schänner Ebene. A. ist zwar u.a. Pächter des im Eigentum des Linthwerks stehenden Grundstücks Nr. xxx. Dieses liegt aber nicht in der Gefahrenzone, sondern umfasst den Damm. Es fragt sich zudem, ob er überhaupt befugt ist, gegen ein Bauvorhaben des Eigentümers Einsprache oder Beschwerde zu 3 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erheben (vgl. GVP 2006 Nr. 37 zur Einsprache eines Mieters gegen ein Bauvorhaben des Vermieters). Jedenfalls liegt das Grundstück nicht in der Gefahrenzone, und die Rügen haben keinen Bezug zu jenem Teil des Bauwerks. B. hat lediglich eine marginale Fläche in der Gefahrenzone. Ausschliesslich die Beschwerdeführer C. und . . . sind Eigentümer oder Pächter von Flächen in der Gefahrenzone. Da die Grundstücke von mehreren Beschwerdeführern neu einer Gefahrenzone zugeordnet werden, ist die Legitimatin zumindest dieser Eigentümer zu bejahen. Ob auch die übrigen Beschwerdeführer Grundstücke im Bereich der Gefahrenzone haben oder ob sie anderweitig von der Notentlastung Hänggelgiessen unmittelbar in ihren eigenen Interessen betroffen sind, spielt keine ausschlaggebende Rolle. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind jedenfalls materiell zu prüfen. Auf die Beschwerden ist in diesem Punkt einzutreten. 3.5. Die Beschwerdeführer rügen im Zusammenhang mit der projektierten Notentlastung nicht eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften. Sie machen vielmehr geltend, die Notentlastung stelle eine unverhältnismässige Belastung für sie dar. Nach Art. 3 Abs. 1 WBG gewährleisten die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden. Im Rahmen der Sanierung des Hochwasserschutzes ist die Erstellung einer Notentlastung zweckmässig und geeignet, den Hochwasserschutz bei Extremhochwassern zu gewährleisten und die Dämme und übrigen Anlagen vor Beschädigungen zu schützen. Nach unbestrittener Darstellung des Linthwerks und der Regierung ist die Beherrschung eines sog. Ueberlastfalls Projektbestandteil eines jeden modernen Hochwasserschutzprojekts. Der Grad der Gefährdung für die in der Gefahrenzone liegenden Grundstücke wird in der Gefahrenkarte als Restgefährdung eingestuft. Gesamthaft bzw. von der Eintretenswahrscheinlichkeit ist die Gefährdung überaus gering. Vorgesehen ist, dass sie bei einem Hochwasser von 420 m /s und mehr ausgelöst wird. Dies entspricht 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Hochwasser mit einer statistischen Eintretenswahrscheinlichkeit von 300 Jahren. Selbst wenn im Zuge von Klimaänderungen Extremhochwasser häufiger eintreten sollten, so bleibt die Eintretenswahrscheinlichkeit klein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Schänner Ebene durch verschiedene Bäche derzeit stark überschwemmungsgefährdet ist. In den Jahren 1999, 2005 und 2006 wurde die Ebene drei Mal überflutet. Insoweit erscheint es zwar nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführer gegen eine Vorrichtung zur Wehr setzen, welche bei einem Extremhochwasser ihre Grundstücke gezielt überflutet. Zu berücksichtigen ist indessen auch, dass die Kapazität des rechten Hintergrabens auf ein Niveau ausgebaut werden soll, welches das aus dem Kanal ausgeleitete Wasser bewältigen sollte, und dass nach den dem Projekt zugrundeliegenden Feststellungen die Hochwasserspitzen der Schänner Bäche und des Linthkanals nur selten gleichzeitig auftreten. Zwar ist dies nicht zwingend, aber durch die bisherigen Erfahrungen besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für diesen Verlauf (vgl. techn. Bericht S. 82). Im weiteren fällt in Betracht, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ueberflutung durch die Notentlastung gegenüber der von den Schänner Bächen drohenden Gefahr überaus gering ist und daher nicht von einer drastischen Verschlechterung der Situation gesprochen werden kann. Weiter fällt ins Gewicht, dass auch die Eigentümer und Bewirtschafter von Grundstücken in der Schänner Ebene davon profitieren, dass die Gefahr eines unkontrollierten Dammbruchs durch die Erstellung einer gezielten Notentlastung gebannt wird. Wie oben ausgeführt, kann dem Linthkanal entgegen den wiederholten Behauptungen der Beschwerdeführer keine Kapazität von 500 m /s zugeschrieben werden. Extremhochwasser gefährden daher grundsätzlich auch die an sich noch intakten Dämme zwischen Roter Brücke und Hänggelgiessen und stellen daher auch für die Beschwerdeführer eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung dar. Die geringe Gefährdung durch gezielte Ueberflutungen wird somit durch einen erhöhten Schutz vor unkontrollierbaren Dammbrüchen kompensiert. Darüber hinaus sicherte das Linthwerk den von einem Ueberlastfall Betroffenen Schadenersatzzahlungen zu. Die Beschwerdeführer als Eigentümer oder Pächter von Grundstücken in der Schänner Ebene werden damit, sofern der Ueberlastfall überhaupt einmal eintreten sollte, für Einbussen aus der Notentlastung entschädigt. 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend, die Kosten für die Festlegung der Sicherheit auf eine Abflusskapazität von 500 m /s betrügen je nach Art der Erstellung rund 6 Mio. Franken bzw. rund 20 bis 25 Mio. Franken. Diese Mehraufwendungen sind als beträchtlich einzustufen. Bei der Würdigung der Verhältnismässigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Sicherheit auf den generellen Schutz vor einem dreihundertjährlichen Hochwasser gegenüber dem Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser aufgrund der geringen Eintretenswahrscheinlichkeit in objektiver Hinsicht nur als marginale Verbesserung der Sicherheit einzustufen ist. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke bereits überdurchschnittlich geschützt sind und allfällige Schäden abgegolten werden, was eine Bevorzugung der Beschwerdeführer gegenüber den Anstössern anderer hochwassergefährdeter Gewässer darstellt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Notentlastung Hänggelgiessen keine unverhältnismässige Belastung für die Beschwerdeführer bzw. deren Grundstücke bildet. Folglich sind die Beschwerden auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf sie einzutreten ist. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 13'500.-- ist angemessen (Fr. 500.-- je Beschwerdeführer bzw. beschwerdeführende Miteigentümer als Minimalgebühr nach Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe sind anzurechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführer sind unterlegen (Art. 98bis VRP), und die Vorinstanz sowie das Linthwerk haben keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Recht erkannt: 1./    Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./    Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 13'500.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung der Kostenvorschüsse in gleicher Höhe. 3./    Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand des begründeten Entscheides an: -       die Beschwerdeführer (durch Fürsprecher X.) -       die Vorinstanz -       den Beschwerdegegner (durch die Linthverwaltung) am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert dreissig Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008 Wasserbau, Art. 4 WBG (SR 721.100). Das Ausbauprojekt Linthkanal 2000 sieht einen Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser vor und verringert den bisherigen Schutz nicht. Für Landwirtschaftsgebiete ist nach der Praxis ein Schutz vor einem zwanzigjährlichen Hochwasser genügend. Eigentümer und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke kommen somit in den Genuss eines Schutzes, wie er sonst nur für Siedlungsgebiete festgelegt wird. Aufgrund des Stands der Technik ist eine Anlage zur Bewältigung eines Ueberlastfalls erforderlich. Damit wird vermieden, dass bei Extremhochwasser die Dämme unkontrolliert überströmt und zerstört werden können. Die geringe Gefährdung durch gezielte Ueberflutungen wird somit durch einen erhöhten Schutz vor unkontrollierbaren Dammbrüchen kompensiert. Darüber hinaus hat das Linthwerk den von einem Ueberlastfall Betroffenen Schadenersatzzahlungen zugesichert. Die Notentlastung bildet daher keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer (Verwaltungsgericht, B 2007/117).

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