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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.05.2006 B 2006/54

9. Mai 2006·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·4,608 Wörter·~23 min·9

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 11 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines seit rund 16 Jahren in der Schweiz lebenden Ausländers aus Serbien und Montenegro wegen andauernder deliktischen Handlungen, erheblichen Schulden sowie Missachtung behördlicher Anordnungen (Verwaltungsgericht, B 2006/54).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2006/54 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.05.2006 Entscheiddatum: 09.05.2006 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2006 Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 11 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines seit rund 16 Jahren in der Schweiz lebenden Ausländers aus Serbien und Montenegro wegen andauernder deliktischen Handlungen, erheblichen Schulden sowie Missachtung behördlicher Anordnungen (Verwaltungsgericht, B 2006/54). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen   A.R., , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.   gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend   Ausweisung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A.R., geboren am 21. April 1977, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste am 15. Mai 1990 im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, die bis zum 12. Juli 2005 gültig war. Am 17. November 1995 heiratete A.R. in seiner Heimat die Landsfrau E., geboren am 17. August 1976. Am 27. August 1996 drohte die Fremdenpolizei (heute: Ausländeramt) A.R. die Ausweisung aus der Schweiz an. Dieser Verfügung lagen verschiedene strafrechtliche Verurteilungen aus den Jahren 1992 bis 1996 zugrunde. A.R. wurde darauf hingewiesen, dass er mit der Ausweisung rechnen müsse, falls er erneut zu erheblichen Klagen Anlass gebe. Am 2. September 1996 lehnte es die Fremdenpolizei sodann ab, dem Gesuch A.R.s um Einladung seiner Ehefrau zu entsprechen. E. reiste indessen am 2. April 1997 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, die letztmals bis 1. April 2006 verlängert worden ist. Das Ehepaar R. hat zwei Kinder, S. geboren am 23. August 1999, und V., geboren am 5. August 2001. Beide Kinder verfügen über die Niederlassungsbewilligung. Am 7. Juni 2005 wies das Ausländeramt A.R. für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Der Beginn der Ausweisung wurde auf den 17. August 2005 festgesetzt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Verfügung wird im wesentlichen damit begründet, A.R. sei in den Jahren 1999 bis 2005 erneut straffällig geworden. Sodann komme er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister der Stadt Altstätten vom 8. März 2005 sei er dort mit 22 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 63'414.85 und 53 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 61'689.30 verzeichnet. Ferner habe A.R. laut einer Bestätigung des Sozialamtes A. vom 10. März 2005 in den Jahren 2000 bis 2004 Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 10'982.20 beansprucht. B./ Am 8. Juni 2005 erhob A.R. gegen die Ausweisung Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung des Ausländeramtes vom 7. Juni 2005 sei aufzuheben. Am 28. Februar 2006 wies das Justiz- und Polizeidepartement den Rekurs ab und lud das Ausländeramt ein, A.R. eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Die Rekursinstanz gelangte zum Ergebnis, aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, der manifesten Unbelehrbarkeit, der Nichtbeachtung behördlicher Anordnungen sowie des stetigen Anwachsens der Schulden bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung von A.R. Sodann überwiege dieses Interesse gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. C./ Mit Eingabe vom 15. März 2006 erhob A.R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 28. Februar 2006 sei aufzuheben und von einer Ausweisung sei abzusehen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Ausweisung sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz schliesst am 20. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Am 20. April liess das Ausländeramt dem Verwaltungsgericht einen Rapport der Kantonspolizei vom 9. April 2006 betreffend Busseninkasso zukommen. Am 28. April 2006 wurde eine Aktennotiz betreffend Ausstellung eines Rückreisevisums für die Zeit vom 30. April bis 18. Mai 2006 zu den Akten gegeben. Am 5. Mai 2006 wurde dem Rechtsvertreter von A.R. Gelegenheit gegeben, sich bis Dienstag, 9. Mai 2006, 08.00 Uhr, zu diesen Unterlagen zu äussern, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass eine Fax-Zustellung genüge. Innert Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sodann entspricht die Beschwerdeeingabe vom 15. März 2006 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung nach Art. 10 lit. b ANAG kann namentlich als begründet erscheinen bei schweren und wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen oder sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201, abgekürzt ANAV). Eine Ausweisung darf sodann nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Zur Beurteilung der Angemessenheit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu würdigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen nicht ausgeschlossen. Sodann ist die Ausweisung umso eher zulässig, wenn der Ausländer – selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz – sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (Urteil vom 4. März 2002, 2A. 540/2001 E. 2b mit Hinweisen). Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet ausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). a) Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische "Kann-Bestimmung". Das Gesetz schreibt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer Ausweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG nicht sein eigenes Ermessen – im Sinn einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahme – anstelle des Ermessens der Verwaltung stellen (VerwGE vom 15. November 2005 i.S. H.I. mit Hinweisen; BGE 125 II 107). Es kann nur überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Überschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). b) Hat ein Ausländer anwesenheitsberechtigte Familienmitglieder, stellt die Ausweisung regelmässig einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) dar. Deshalb hat eine Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu erfolgen. Danach ist ein Eingriff in das Familienleben zulässig, falls dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die EMRK verlangt somit eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen, wobei die öffentlichen Interessen in dem Sinn

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegen müssen, als sich der Eingriff als notwendig erweist. Des Weiteren ist im Rahmen der Interessenabwägung zu fragen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit bewertet sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen. Wird eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die in der Schweiz lebenden Angehörigen festgestellt, führt dies aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 5 f.). 3./ Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer erfülle sowohl den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG als auch denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer wie folgt mit Bussen und mit insgesamt 14 Monaten und 23 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist:     22. Juni 1992, Jugendanwaltschaft Altstätten: einfacher Diebstahl: Busse Fr. 70.---;– 12. März 1993, Jugendanwaltschaft Altstätten: Diebstahl, Führen eines Mofas ohne Führerausweis und Nichttragen eines Schutzhelms: unentgeltliche Arbeitsleistung von zwei Tagen; – 4. Juli 1993, Bezirksgericht Oberrheintal: mehrfacher Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, mehrfaches Führen eines ungelösten und nicht versicherten Mofas, mehrfaches Führen eines Mofas ohne Führerausweis, mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Mofas sowie Nichtmitführen des Fahrzeugausweises: Einschliessungsstrafe von zwei Monaten und Busse von Fr. 200.--. Die Einschliessungsstrafe wurde bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; –

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   – unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren – bedingt ausgesprochen;           25. Juni 1995, Bezirksgericht Frauenfeld: sexuelle Handlungen mit einem Kind: Gefängnisstrafe von fünf Monaten, abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft. Die Strafe wurde – 27. Februar 1996, Gerichtskommission Oberrheintal: Diebstahl: 20 Tage Gefängnis (unbedingt); – 5. Oktober 1998, Bezirksamt Oberrheintal: Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, abgekürzt SVG): 5 Tage Haft in Form von gemeinnütziger Arbeit. Weil der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, wurde Normalvollzug verfügt, den er vom 6. bis 10. April 1999 verbüsste; – 17. Mai 1999, Bezirksamt Werdenberg: Führen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand: Busse Fr. 600.--; – 23. November 1999, Bezirksamt Baden: Nichttragen des Sicherheitsgurts: Busse Fr. 60.--; – 27. Dezember 1999, Bezirksamt Unterrheintal: mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht vorschriftsgemässen Motorfahrzeugs: Busse Fr. 400.--; –

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte               17. August 2000, Untersuchungsamt Altstätten: mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Nichtanpassen der Geschwindigkeit und gefährliches Überholen: Busse Fr. 500.--; – 15. Mai 2001, Untersuchungsamt Altstätten: Nichtbe-herrschen des Fahrzeugs, Nichtgenügen der Meldepflicht nach Unfall, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfaches Reisen ohne gültigen Fahrausweis: 14 Tage Haft, bedingt bei einer Probezeit von 1 Jahr; – 4. Oktober 2001, Bezirksamt Weinfelden: Nichttragen des Sicherheitsgurts und Nichtmitführen des Führerausweises: Busse Fr. 80.--; – 30. Januar 2002, Amtsgerichtsstatthalter Buecheggberg-Wasseramt: Sachbeschädigung, mehrfache Nötigung, mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln: Gefängnisstrafe von 4 Monaten; – 6. Mai 2003, Untersuchungsamt Altstätten: Widerhandlung gegen das Transportgesetz (SR 742.40): Busse Fr. 80.--; – 21. Oktober 2003, Untersuchungsamt Altstätten: mehrfache Widerhandlung gegen das Transportgesetz: Busse Fr. 150.--; – 1. Februar 2005, Untersuchungsamt Altstätten: mehrfache Urkundenfälschung, mehrfacher Versuch des Betrugs und –

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Per-sonen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51): 10 Wochen Gefängnis, bedingt erlassen bei einer Probezeit von fünf Jahren. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, damit den Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt zu haben. Er macht indessen geltend, die Vorinstanz habe sein Verschulden im Zusammenhang mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis-mässigkeit unrichtig gewürdigt. b) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2004, 2A.308/2004 E. 3 mit Hinweis auf BGE 129 II 215 E. 3.1 und BGE 120 Ib 6 E. 4b). Bei einem mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt, hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise unzumutbar oder nur schwer zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt. Dabei handelt es sich allerdings bloss um einen Richtwert und keine feste Grenze, die zu über- oder unterschreiten im Einzelfall nicht zulässig wäre. Entscheidend sind in jedem Fall die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2004, 2A.308/2004 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 6 E. 4b und Urteil vom 25. Juni 2003, 2A.73/2003 E. 3.1 und Urteil vom 12. Februar 2003, 2A.549/2002 E. 3.1). c) Vorab ergibt sich, dass diese Richtlinie auf den mit einer Landsfrau verheirateten Beschwerdeführer nicht direkt zur Anwendung kommt. Sodann kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht gefolgert werden, bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt weniger als zwei Jahren sei eine Ausweisung ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2002, E. 3a, 2A.540/2001, das einen Ausländer betrifft, der im Rahmen des Familiennachzugs in die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweiz einreiste und die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte). Weiter gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, seit der Beschwerdeführer in der Schweiz lebe, sei praktisch kein Jahr vergangen, ohne dass er straffällig geworden sei. Trotz teilweise geringfügigen Verfehlungen lasse sich sagen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sei von fortgesetzter Delinquenz und anhaltenden Verstössen gegen die Rechtsordnung geprägt gewesen. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Bereits kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz trat der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung. Die Verurteilungen in den Jahren 1992 bis 1996 belegen zum einen, dass er regelmässig und in kurzen Abständen mit dem Gesetz in Konflikt kam und zum andern, dass er bereits damals eine Neigung zu Verkehrs- und Vermögensdelikten hatte. Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer im Alter von 22 Jahren eine Strafe im Normalvollzug verbüssen musste. Der Grund lag darin, dass der Strafvollzug in der Form der gemeinnützigen Arbeit am 6. April 1999 widerrufen werden musste, weil der Beschwerdeführer zur Arbeit nicht angetreten war und lediglich zwei Stunden gearbeitet hatte. Dieses Vorkommnis hielt ihn indessen nicht davon ab, weiterhin zu delinquieren. Zwischen Mai 1999 und Oktober 2001 – im Alter zwischen 22 und 24 Jahren – musste er sechs Mal verurteilt werden, weil er gegen das SVG verstossen hatte. Als 25-jähriger befand sich der Beschwerdeführer zwischen September 2002 und Januar 2003 erneut im Strafvollzug, nachdem er mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Buecheggberg- Wasseramt vom 30. Januar 2002 u.a. wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher Nötigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Bei seinen jüngsten Verfehlungen, die in den Jahren 2003 und 2005 begangen worden sind, war der Beschwerdeführer 26 bzw. 28 Jahre alt. Sodann hat sich im Rahmen des Rekursverfahrens ergeben, dass er erneut in ein Strafverfahren verwickelt ist, bei dem es um Verkehrsdelikte geht, die auf Vorfällen vom 26. Februar 2005 und vom 27. Juni 2005 beruhen. Auch wenn nicht feststeht, ob der Strafbescheid vom 23. November 2005, mit welchem der Beschwerdeführer der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sowie des Abstellens eines Fahrzeuges ohne Kontrollschilder schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 600.—- verurteilt worden ist, rechtskräftig ist, ergibt sich, dass er während der ganzen Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz offensichtlich nicht gewillt war, sich an die hier geltende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsordnung zu halten. Der mittlerweile 29 Jahre alte Beschwerdeführer ist unbelehrbar, und sein Verschulden wiegt dementsprechend schwer. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass er zu Recht geltend macht, er könne nicht als gemeingefährlich bezeichnet werden und dass er der Meinung ist, er habe ein gewisses "Geschick", die Aufmerksamkeit (der Behörden) auf sich zu ziehen. Sodann besteht kein Anlass, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er in strafrechtlicher Hinsicht während langen Jahren als "Jugendlicher" und als "Junger Erwachsener" galt. Die Straftaten, die er während dieser Zeitspanne begangen hat, wären höchstens dann mit der notwendigen Zurückhaltung zu würdigen, wenn er im Anschluss daran nicht erneut straffällig geworden wäre. Aufgrund der fortgesetzten Delinquenz kann indessen nicht damit gerechnet werden, der Beschwerdeführer sei gewillt und in der Lage, sein Verhalten nachhaltig zu ändern und künftig nicht mehr straffällig zu werden. Diese Prognose vermag er auch dadurch nicht zu entkräften, dass er geltend macht, zwei Verurteilungen wegen Führens (eines Mofas) ohne Führerausweis seien auf finanzielle Not zurückzuführen. Ebenso wenig ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er im Zusammenhang mit der Verurteilung durch das Untersuchungsamt Altstätten vom 1. Februar 2005 u.a. wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Versuchs des Betrugs ausführt, er habe den Betreibungsregisterauszug und die Lohnabrechnungen nicht selber verfälscht, sondern diese nur zusammen mit einem Antrag auf Gewährung von Darlehen eingereicht. d) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht nur zu Recht vor, er habe jahrelang deliniquiert und sich trotz Probezeiten, zweimaliger Verbüssung einer Freiheitsstrafe und ausdrücklicher fremdenpolizeilicher Verwarnung nicht davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Sie beruft sich im angefochtenen Entscheid auch darauf, er sei regelmässig betrieben worden und es sei ihm während all der Jahre nicht gelungen, eine längerfristige Anstellung zu finden. Unbestritten geblieben sind folgende Feststellungen der Vorinstanz: Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister Altstätten vom 12. Januar 2006 haben gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine in der Höhe von Fr. 76'500.-- bestanden. Von den 13 Betreibungen des Jahres 2004 konnten elf in Höhe von rund Fr. 10'300.-- erledigt werden, während aus dem Jahr 2005 neun offene Betreibungen in der Höhe von Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 50'400.—- vermerkt sind. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister Rebstein vom 12. Januar 2006 sind für die Zeit vom 4. August 2005 bis 12. Januar 2006 wieder sieben Betreibungen in der Höhe von rund 9'400.—- verzeichnet. Die Vorinstanz erachtete das unter Druck des laufenden Verfahrens erfolgte Versprechen des Beschwerdeführers, die Schulden zu sanieren, sodann zu Recht als wenig glaubwürdig. Vielmehr hält sie dafür, aus den aktuellen Betreibungsregisterauszügen gehe hervor, dass er finanziellen Verpflichtungen nach wie vor nicht oder nur schleppend bzw. erst nach eingeleiteter Betreibung nachkomme. Gegenüber dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom Vorjahr seien zwölf neue Verlustscheine von knapp Fr. 15'000.—- hinzugekommen. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer seinen umfangreichen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Er stellt denn auch nicht in Abrede, finanzielle Probleme zu haben. Wie er selber ausführt, ist es ihm nicht möglich, für den finanziellen Unterhalt seiner Familie zu sorgen. Er arbeitet stundenweise, je nach Wetter und Aufträgen, bei einer Metallbaufirma. Am 11. Mai 2005 hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Ausländeramt zwar zum Ausdruck gebracht, er möchte keine Temporärstellen mehr an-nehmen, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Sodann sei er gewillt, seine Schulden mit Hilfe einer Budgetberatung zurückzubezahlen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht er nun aber geltend, wegen der drohenden Ausweisung sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu suchen. Diese Argumentation lässt indessen darauf schliessen, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um einer geregelten Arbeit nachgehen zu können und die Grundlage für ein regelmässiges Einkommen zu schaffen. Es wäre ihm jedenfalls zuzumuten gewesen, nach einer Arbeitstelle zu suchen. Was die Argumentation des Beschwerdeführers anbetrifft, seine Ehefrau werde eine Erwerbstätigkeit als Landarbeiterin aufnehmen und schaffe damit die Grundlage, dass keine neuen Schulden entstehen könnten, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich um eine befristete Arbeitsstelle "auf Abruf" handelt. Sie ist nicht geeignet, die prekäre finanzielle Lage des Beschwerdeführers entscheidend zu verbessern. e) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, aufgrund der zahlreichen strafrechtlich relevanten Verfehlungen des Beschwerdeführers, seiner manifesten Unbelehrbarkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Nichtbeachtung behördlicher Anordnungen sowie des stetigen Anwachsens seiner Schulden bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung. Bei der Würdigung des privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass er im Alter von 13 Jahren – zusammen mit der Mutter und drei Geschwistern – zum Vater in die Schweiz einreiste. Gemäss eigenen Angaben besuchte er hier weder die Schule, noch machte er eine Ausbildung. Weil sich der Beschwerdeführer seit 16 Jahren in der Schweiz aufhält, ist die Vorinstanz davon ausgegangen, er sei grundsätzlich in gewissem Umfang sozial integriert. Sie geht indessen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die hier geltende Ordnung nicht respektiert, weil sein strafrechtlich relevantes Verhalten seit Jahren andauert und weil er schwerwiegende finanzielle Probleme hat bzw. seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Selbst die Verantwortung als Ehemann und Familienvater hat ihn nicht davon abgehalten, weiterhin straffällig zu werden und neue Schulden zu machen. Sodann ist der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht hier nicht integriert. Unbestritten geblieben sind die Feststellungen der Vorinstanz, wonach er verschiedentlich – zum Teil während sehr kurzer Zeit - als Hilfsarbeiter tätig und wonach er immer wieder während längeren Phasen arbeitslos war. Seit Sommer 2005 ist der Beschwerdeführer "auf Abruf" bei einem Arbeitgeber tätig, von dem er – ohne jeden Beleg - behauptet, er schulde ihm viel Geld. Er hat indessen darauf verzichtet, den Nachweis zu erbringen, dass er versucht hat, eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihm auch im Interesse seiner Familie ermöglichen würde, ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. f) Zutreffend ist, dass die Trennung von seiner Ehefrau und den beiden Kindern den Beschwerdeführer hart treffen würde, sollten sie nicht mit ihm zusammen in die Heimat zurückkehren. Der Kontakt unter den engsten Familienangehörigen kann indessen mit Besuchsaufenthalten in Serbien und Montenegro aufrechterhalten werden. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend in der Heimat verbracht hat, mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut ist und dass er nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt. Am 28. April 2006 hat er ein Rückreisevisum für die Zeit vom 30. April bis 18. Mai 2006 beantragt, um seine Familie zu besuchen. Sodann hat er im November 1995 in seiner Heimat eine Landsfrau geheiratet, was ebenfalls dafür spricht, dass seine Kontakte dorthin intakt sind. Hinzu kommt, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz keine Anhaltspunkte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehen, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz verwurzelt sein könnte. Somit geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, es sei ihm zuzumuten, in die Heimat zurückzukehren, auch wenn dies mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein sollte. g) Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erweist sich ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sodann als zulässig. Seine Ausweisung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und verfolgt öffentliche Interessen im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Sodann ist seine ebenfalls aus Serbien und Montenegro stammende Ehefrau noch nicht 30 Jahre alt und lebt erst seit rund neun Jahren in der Schweiz. Auch sie wäre somit nicht ge-nötigt, sich in ein ihr völlig fremdes Umfeld zu integrieren, sollte sie ihrem Ehemann in die Heimat folgen. Die beiden Kinder S. und V. sind sechsdreiviertel und vierdreiviertel Jahre alt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, sie seien hier integriert und hätten mit der Ausbildung begonnen, weshalb sie sich in der Heimat nicht zurechtfinden würden. Abgesehen davon, dass er dazu keine Angaben macht, sind die Kinder des Beschwerdeführers indessen in einem anpassungsfähigen Alter und gehen, wenn überhaupt, erst seit kurzem zur Schule. Auch ihnen ist es deshalb zumutbar, dem Beschwerdeführer in die Heimat zu folgen. 4./ Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffent-liche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers für fünf Jahre gegenüber seinem privaten Interesse, in der Schweiz bleiben zu können, überwiegt und dass sich der angefochtene Entscheid als recht- und verhältnismässig erweist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. a) Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Er begründet dies damit, aus dem ange-fochtenen Entscheid ergebe sich, dass er finanzielle Probleme habe. Sodann sei einem entsprechenden Gesuch für das Rekursverfahren entsprochen worden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aa) Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird gewährt, wenn dem Gesuchsteller die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und die Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, wenn das Verfahren nicht aussichtslos erscheint und wenn die Rechtsverbeiständung notwendig ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 1 und 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). Aussichtslos sind nach der Rechtsprechung solche Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die selber über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Gefahr und Rechnung nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 271 mit Hinweisen). bb) Zutreffend ist, dass die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann und dass der Beizug eines Anwalts erforderlich war. Es ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzubringen. Gemäss Aktennotiz des Ausländeramts vom 28. April 2006 ist ihm ein Rückreisevisum für die Zeit vom 30. April bis 18. Mai 2006 ausgestellt worden, damit er seine Familie in Preshevo für drei Wochen besuchen kann. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang gegenüber dem Ausländeramt ausgeführt, er reise mit dem Flugzeug ab Zürich nach Pristina und er finanziere die Reise mit seinem Erwerbseinkommen. Weil der Beschwerdeführer offensichtlich über genügend Mittel verfügt, um eine Flugreise in die Heimat zu finanzieren, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht erfüllt. Demzufolge ist das Gesuch abzuweisen. b) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.—- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.—- bezahlt der Beschwerdeführer. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:   Zustellung dieses Entscheides an:     am:   Rechtsmittelbelehrung: Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. D.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2006 Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 11 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines seit rund 16 Jahren in der Schweiz lebenden Ausländers aus Serbien und Montenegro wegen andauernder deliktischen Handlungen, erheblichen Schulden sowie Missachtung behördlicher Anordnungen (Verwaltungsgericht, B 2006/54).

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2025-07-19T16:55:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2006/54 — St.Gallen Verwaltungsgericht 09.05.2006 B 2006/54 — Swissrulings