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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B 2006/198

27. Februar 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,189 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Ausweisung bestätigt bei einem nigerianischen Staatsangehörigen, der seit 2002 in der Schweiz lebt, wegen Einfuhr von rund 1,5 kg Kokain mit 30 Monaten Gefängnis bestraft wurde und seit 2004 mit einer Schweizerin verheiratet ist, mit der er ein Kind hat (Verwaltungsgericht B 2006/198).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2006/198 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.02.2007 Entscheiddatum: 27.02.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2007 Ausländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Ausweisung bestätigt bei einem nigerianischen Staatsangehörigen, der seit 2002 in der Schweiz lebt, wegen Einfuhr von rund 1,5 kg Kokain mit 30 Monaten Gefängnis bestraft wurde und seit 2004 mit einer Schweizerin verheiratet ist, mit der er ein Kind hat (Verwaltungsgericht B 2006/198). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen D. O.-H., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin L., gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ D. O., geboren 1981, ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juni 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. November 2002 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen D. O. ein Verbot, das Gebiet der Stadt Winterthur zu betreten. Zur Begründung führte es an, D. O. bewege sich im Umfeld der Drogenszene der Stadt Winterthur. Das Bundesamt für Migration lehnte das Asylgesuch von D. O. am 12. Dezember 2002 ab und wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission am 20. Januar 2003 abgewiesen. In der Folge setzte das Bundesamt für Migration eine Ausreisefrist bis 20. Februar 2003. Die Aufforderung zur Ausreise befolgte D. O. aber nicht. Am 20. Mai 2003 stellte die Stadtpolizei St. Gallen dem Ausländeramt einen Antrag auf Ausgrenzung bzw. Androhung der Ausgrenzung. D. O. war anlässlich einer Polizeikontrolle angetroffen worden. Dabei hielt er sich in der Drogenszene auf, hatte Geld in kleiner Stückelung auf sich, hatte Kontakt mit namentlich bekannten Drogenabhängigen und machte bei der Anhaltung heftige Schluckbewegungen. Das Ausländeramt drohte ihm hierauf die Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons St. Gallen an. Am 9. Juli 2003 wurde D. O. wiederum in der Drogenszene in St. Gallen angehalten, wobei er bei der Kontrolle starke Schluckbewegungen machte und sich anschliessend der Kontrolle durch Flucht entziehen wollte. Am 17. Juli 2003 drohte das Ausländeramt D. O. erneut die Ausgrenzung aus dem Kanton St. Gallen an, da er sich in der Drogenszene aufgehalten und die öffentliche Ordnung gestört bzw. gefährdet habe. Am 17. Juli 2003 wurde D. O. von der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staatsanwaltschaft St. Gallen wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Fr. 600.-gebüsst. Am 20. Februar 2004 heiratete D. O. die Schweizer Staatsangehörige M. H. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau erteilt. M. H. O. wurde am 24. Juni 2004 am Flughafen Zürich festgenommen, da sie von Sao Paulo kommend bei der Einreise in die Schweiz 1,484 Kilogramm Kokain mitführte. In der Folge wurde auch ihr Ehemann wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen. D. O. wechselte am 7. Januar 2005 aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug. Am 25. Januar 2005 gebar M. H. O. den Sohn C. Dieser hat wie seine Mutter die Schweizer Staatsbürgerschaft. Das Kreisgericht St. Gallen sprach D. O. am 22. Juni 2005 der qualifizierten sowie der privilegierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 30 Monaten. Am 24. Februar 2006 wurde D. O. bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 21. März 2006 wies das Ausländeramt das Gesuch von D. O. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, der Gesuchsteller habe zu schweren Klagen Anlass gegeben und aufgrund seiner Verurteilung zu 30 Monaten Zuchthaus einen Ausweisungsgrund gesetzt. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse gegen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Massnahme sei rechtmässig und angemessen. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob D. O. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2006 erhob D. O. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 6. Oktober 2006 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, unter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Beschwerdeergänzung vom 12. Dezember 2006 hielt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin L., an seinem Begehren fest. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2006 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 23. Oktober 2006 und deren Ergänzung vom 12. Dezember 2006 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). 2.1. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201). In der Prüfung der Angemessenheit im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG, d.h. der Verhältnismässigkeit, geht auch diejenige auf, ob die Massnahme im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.l01, abgekürzt EMRK) verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.). Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und hat einen Sohn mit Schweizer Bürgerrecht. Er kann daher gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Diesem Rechtsanspruch steht ein Ausweisungsgrund entgegen. Zu prüfen ist somit im folgenden, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. 2.2. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben zulässig, falls dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die EMRK verlangt somit eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei die öffentlichen Interessen im dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Des weiteren ist im Rahmen der Interessenabwägung zu fragen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, dessen Bewilligung nicht verlängert wird, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und aller Umstände objektiv zu beurteilen. Wird eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die in der Schweiz lebenden Angehörigen festgestellt, führt dies aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 5 f.). 2.3. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 216).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer wurde der qualifizierten sowie der privilegierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 30 Monaten verurteilt. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Kreisgericht St. Gallen habe in bezug auf die Beteiligung des Beschwerdeführers am Import von Kokain durch seine Ehefrau festgehalten, der "Ausflug ins Importgeschäft" sei nicht auf seine Initiative zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau auch nur zögernd als Mittäter unterstützt. Strafmindernd sei sodann das Ge-ständnis berücksichtigt worden, ebenso die Tatsache, dass sich die Eheleute in einem finanziellen Engpass und somit in einer Notsituation befunden hätten. Das Kreisgericht habe es im weiteren nicht als notwendig erachtet, eine Landesverweisung auszusprechen, und festgehalten, die geringe Vorstrafe falle wenig ins Gewicht. Auf diese Erwägungen, welche zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Zutreffend ist, dass das Kreisgericht in seinem Urteil festhielt, der "Ausflug ins Importgeschäft" sei nicht auf Initiative des Beschwerdeführers zustande gekommen, und dieser habe seine Ehefrau auch nur zögernd als Mittäter unterstützt. Die strafmindernden Umstände wurden aber vom Kreisgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt. Dieses hielt als Einsatzstrafe, d.h. ohne Berücksichtigung von allfälligen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen. Es kann daher der Vorinstanz keine unvollständige bzw. unzutreffende Würdigung des Verschuldens vorgehalten werden, wenn sie die vom Kreisgericht angeführten Strafmilderungsgründe nicht ausdrücklich erwähnt bzw. wiederholt hat. Das Kreisgericht hat festgehalten, die Grenze zum schweren Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes sei klar überschritten. Der Beschwerdeführer müsse als nicht süchtiger Händler mittlerer Kategorie eingestuft werden, weil bei ihm die Verkaufstätigkeit im regionalen Handel mit einer Menge zwischen 200 Gramm und einem Kilogramm sowie der Vielzahl der Geschäfte im Vordergrund stehe. Auch den übrigen Strafminderungsgründen wurde vom Kreisgericht Rechnung getragen. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich darauf gründete, dass sich dieser am Import von knapp 1,5 Kilogramm Kokain durch die Ehefrau beteiligte. Der Beschwerdeführer hat auch in grösserem Rahmen in der Schweiz Kokain verkauft. Das Kreisgericht ging aufgrund seiner als vorsichtig bezeichneten Beurteilung davon aus, dass der Handel mindestens 791

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gramm Kokaingemisch umfasst habe. Der Beschwerdeführer wurde in der Strafuntersuchung von einem Abnehmer belastet, für Fr. 100'000.-- bzw. für einen noch höheren Betrag Kokain verkauft zu haben. Der Anklageschrift ist im übrigen zu entnehmen, dass die Ehefrau in der Strafuntersuchung angab, sie habe den Beschwerdeführer kennengelernt, als sie bei diesem Kokain gekauft habe. Der Beschwerdeführer war somit schon vor der Bekanntschaft mit seiner Ehefrau im Betäubungsmittelhandel tätig. Die schwerwiegenden Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz begründen jedenfalls auch in fremdenpolizeilicher Hinsicht ein schweres Verschulden. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit solchen Straftaten eine strenge Praxis (BGE 125 II 526 f.). Es besteht daher ein sehr gewichtiges Interesse, dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Zutreffend ist, dass das Kreisgericht keine Landesverweisung ausgesprochen hat. Diesem Umstand kommt aber im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung zu; insbesondere lässt sich daraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, das Kreisgericht habe das Verschulden des Beschwerdeführers als vergleichsweise gering beurteilt. Möglicherweise hat die Anklagebehörde im Hinblick auf das baldige Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs auf einen entsprechenden Antrag verzichtet oder ist davon ausgegangen, dass Fernhaltemassnahmen gegen den Beschwerdeführer vom Ausländeramt angeordnet werden. Das Bundesgericht hat zudem in ständiger Rechtsprechung festgehalten, die Rechtmässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit einer fremdenpolizeilichen Ausweisung sei nicht nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie die Frage eines Vollzugs bzw. Aufschubs einer strafrechtlichen Landesverweisung. Es erwog, die VO.ussetzungen für die beiden Entfernungsmassnahmen seien nicht deckungsgleich, sondern beruhten auf unterschiedlichen Interessenlagen. Die strafrechtliche Landesverweisung sei vorab auf die Person des betreffenden Ausländers ausgerichtet. Demgegenüber stehe beim Entscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE 125 II 110 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereue, straffällig geworden zu sein. Er sehe sein Unrecht voll ein und beteuere, nicht mehr straffällig zu werden. Diesen Beteuerungen kann keine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Solche Aeusserungen können namentlich in einem Verfahren, in dem über einen Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung entschieden wird, leichthin gemacht werden und lassen keine Rückschlüsse zu, inwiefern sie ernst gemeint sind. Der Beschwerdeführer wurde weniger als einen Monat nach seiner Einreise in die Schweiz wegen des Aufenthalts in der Drogenszene mit der Polizei konfrontiert und anschliessend mit einer Ausgrenzung belegt. Dies hinderte ihn aber nicht, in grösserem Stil in den Drogenhandel einzusteigen. Als Grund für die Beteiligung an der Einfuhr von knapp 1,5 Kilogramm durch die Ehefrau gab er unter anderem finanzielle Schwierigkeiten an. Die Ehefrau bezifferte die Schulden auf Fr. 12'000.--, was im Licht der importierten Menge von knapp 1,5 kg Kokain vergleichsweise niedrig ist. Unter diesen Umständen ist es fraglich, inwiefern die Beteuerungen des Beschwerdeführers zum Nennwert zu nehmen sind, selbst wenn berücksichtigt wird, dass er mittlerweile eine Freiheitsstrafe verbüsst hat. Auch die vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug kann nicht als ausschlaggebendes Kriterium berücksichtigt werden. Die vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird regelmässig gewährt, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen. Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug nicht klaglos verhalten hat. Aufgrund der Verfügung der Abteilung Straf- und Massnamenvollzug vom 17. Februar 2006 habe der Beschwerdeführer versucht, Betreuer gegeneinander auszuspielen, um Dinge zu erlangen, welche ihm nicht zugestanden seien. Er habe zweimal diszipliniert werden müssen, einmal wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen und einmal wegen einer solidarischen Arbeitsniederlegung. 2.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2002 und somit seit rund vierdreiviertel Jahren in der Schweiz auf. Somit liegt noch keine lange Aufenthaltsdauer vor, welche bei der Interessenabwägung in erheblichem Masse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte. Auch das gute Arbeitszeugnis ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, zumal das Arbeitsverhältnis erst seit relativ kurzer Zeit besteht und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit während der vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug aufgenommen hat. Es ist daher naheliegend, dass sich der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer während der bedingten Entlassung und während des hängigen Verfahrens betreffend Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Arbeitnehmer wohlverhält. 2.5. Eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers hat erhebliche Folgen für die Ehefrau und das Kind bzw. stellt einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Ob es der Ehefrau und dem Kind zuzumuten ist, mit dem Beschwerdeführer nach Nigeria zu übersiedeln, um das Familienleben weiterhin zu pflegen, kann offen bleiben. Selbst eine allfällige Unzumutbarkeit der Uebersiedlung der Ehefrau und des Kindes nach Nigeria lässt eine Ausweisung oder eine Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht unverhältnismässig erscheinen. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die hier lebenden Angehörigen ist zwar bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. In Bezug auf die familiären Verhältnisse ist im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen, dass sich die Eheleute aufgrund der Feststellungen in der Strafuntersuchung anlässlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kokainhändler kennen lernten. Gemeinsam mit seiner Ehefrau betätigte sich der Beschwerdeführer in der Folge im grösseren Rahmen als Kokainimporteur. Die familiäre Bindung vermochte ihn jedenfalls nicht von der Drogendelinquenz abzuhalten. Eine gewisse Rückfallgefahr kann daher nicht ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Ehefrau wissen musste, dass sie ihr Familienleben unter Umständen nicht in der Schweiz leben kann, wenn sie einen im Kokainhandel tätigen Ausländer heiratet. Jedenfalls musste die Ehefrau in Betracht ziehen, dass ihr Ehemann aufgrund seiner Delinquenz seine im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung riskiert. Sodann ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und somit erst seit rund einem Jahr mit seiner Ehefrau und dem Kind zusammenlebt. Dies relativiert die Intensität der von der Ehefrau bestätigten guten Beziehung des Beschwerdeführes zu seinem Sohn. Die Ehefrau hält fest, der Sohn sei für sein Alter schon sehr weit entwickelt und habe zu seinem Vater eine sehr enge Beziehung. Er liebe ihn über alles und habe ihn sehr schnell akzeptiert. Wenn der Vater abwesend sei, vermisse er ihn sehr und frage den ganzen Tag über nach ihm. Bei einer Trennung würde dies tiefe seelische Wunden hinterlassen. Diese Ausführungen sind verständlich und nachvollziehbar. Allerdings ist der Sohn noch im Kleinkindalter, und er hat wie erwähnt erst seit rund einem Jahr eine engere Beziehung zum Vater eingehen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können. Hinzu kommt, dass die Folgen einer Trennung der Eltern für ein Kind ungeachtet des Umstands sehr belastend sein können, ob die Trennung freiwillig erfolgt oder nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Distanz zwischen Nigeria und der Schweiz auf dem Luftweg relativ einfach zu überwinden ist (vgl. VerwGE B 2006/165 vom 30. November 2006, zur Zeit in; www.gerichte.sg.ch). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist zudem reisegewandt und hielt sich nach eigenen Angaben bereits einmal in Nigeria auf. Der Beschwerdeführer muss sich damit abfinden, dass er die Beziehung zu seinem Sohn nur unter erheblichen Einschränkungen, namentlich durch telefonische Kontakte und während allfälliger Ferienaufenthalte, ausüben kann. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls eine Verantwortung dafür trägt, dass die Ehe nicht in der Schweiz gelebt werden kann. 2.6. Weiter fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Asylrekurskommission bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht auf sich allein gestellt sein wird, sondern in Nigeria eine Schwester hat und grundsätzlich imstande ist, eine Existenz aufzubauen. 2.7. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz im Drogenhandel höher zu gewichten ist als seine persönlichen Interessen sowie die Interessen der Ehefrau und des Kindes an seinem Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz hat daher die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht bejaht. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert dreissig Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin L.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2007 Ausländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Ausweisung bestätigt bei einem nigerianischen Staatsangehörigen, der seit 2002 in der Schweiz lebt, wegen Einfuhr von rund 1,5 kg Kokain mit 30 Monaten Gefängnis bestraft wurde und seit 2004 mit einer Schweizerin verheiratet ist, mit der er ein Kind hat (Verwaltungsgericht B 2006/198).

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