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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/84

13. September 2005·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,628 Wörter·~8 min·13

Zusammenfassung

Steuerrecht, Art. 46 lit. a, Art. 177 StG (sGS 811.1). Ermessensveranlagung; Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der ermessensweise festgelegten Einkünfte und der Begründetheit der zum Abzug beanspruchten Krankheitskosten nicht erbracht (Verwaltungsgericht, B 2005/84).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/84 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.09.2005 Entscheiddatum: 13.09.2005 Urteil Verwaltungsgericht vom 13. September 2005 Steuerrecht, Art. 46 lit. a, Art. 177 StG (sGS 811.1). Ermessensveranlagung; Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der ermessensweise festgelegten Einkünfte und der Begründetheit der zum Abzug beanspruchten Krankheitskosten nicht erbracht (Verwaltungsgericht, B 2005/84). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen E. und D.B., Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern 2001 hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Eheleute E. und D.B. sind in X. wohnhaft. Der Ehemann ist selbständig erwerbstätig, die Ehefrau bezieht eine IV-Rente. Sie deklarierten in der Steuererklärung für 2001 ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 458'138.--. Im Veranlagungsverfahren wurden die Steuerpflichtigen wiederholt aufgefordert, einen Jahresabschluss der selbständigen Erwerbstätigkeit mit Bilanz und Erfolgsrechnung oder zumindest eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen einzureichen. Trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen reichten die Pflichtigen die verlangten Unterlagen nicht ein. Die Steuerbehörde nahm in der Folge eine Ermessensveranlagung vor. Die Pflichtigen wurden für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 91'200.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurden ermessensweise auf Fr. 60'000.-- festgelegt. Ausserdem wurden von den geltend gemachten Krankheitskosten bzw. Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall der Ehefrau von insgesamt Fr. 29'402.-- lediglich Fr. 3'047.-- als abzugsfähig anerkannt. Die Pflichtigen erhoben am 21. Oktober 2003 Einsprache. In der Folge wurden sie nochmals aufgefordert, die im Veranlagungsverfahren verlangten Unterlagen (Buchhaltung oder Aufzeichnungen) einzureichen. Die Pflichtigen reichten die verlangten Unterlagen aber nicht ein. Mit Entscheid vom 7. September 2004 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen auf Fr. 81'500.--. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 60'000.-- wurde bestätigt und das Begehren um Gewährung zusätzlicher Abzüge für Krankheits- und Pflegekosten abgewiesen. B./ Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 6. Oktober 2004 Rekurs. Sie hielten am Antrag fest, für Aufwendungen im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhang mit dem Unfall bzw. mit der Behandlung der Unfallfolgen der Ehefrau sei ein Abzug als direkte Heilungskosten im Betrag von Fr. 29'402.-- zu gewähren. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2005 ab. Sie erwog, es seien nur diejenigen krankheitsbedingten Kosten abzugsfähig, welche ärztlich notwendig seien. Es könnten nicht sämtliche Lebenshaltungskosten, die sich infolge einer Krankheit als notwendig erweisen würden, als Krankheitskosten betrachtet werden. Aufwendungen, die nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. Pflege im Zusammenhang stünden, könnten daher nicht abgezogen werden. C./ Mit Eingaben vom 31. Mai und 27. Juni 2005 erhoben die Pflichtigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten den Antrag, die Veranlagung für die Steuerperiode 2001 sei nochmals zu prüfen. Das steuerbare Einkommen sei aufgrund ihrer finanziellen Situation zu hoch ausgefallen. Sie ersuchten deshalb um Akzeptanz bei der Anrechnung der Beilagen. Im wesentlichen erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Anrechnung der Krankheitskosten sowie gegen die Festlegung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz und das kantonale Steueramt beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 5. und 14. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, und die Beschwerdeeingaben wurden rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen bzw. angesetzten Frist eingereicht (Art. 196 Abs. 1 StG). Die Beschwerdeeingaben enthalten, zumindest formal, einen Antrag und eine Begründung. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Antrag ist darzutun, inwieweit der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll und wie das steuerbare Einkommen bzw. das steuerbare Vermögen neu festzusetzen ist. Die Beschwerdeführer stellten lediglich das Begehren, die Veranlagung 2001 sei zu prüfen bzw. nochmals zu berechnen, und ersuchten um "Akzeptanz bei der Anrechnung unserer Beilagen". Ihren Eingaben lässt sich immerhin entnehmen, dass sie an ihrem in der Einsprache bzw. im Rekurs gestellten Antrag um Abzug der geltend gemachten Krankheitskosten festhalten und die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit reduziert haben wollen. Letztere waren im Rekurs nicht angefochten worden, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Die Beschwerdeführer sind allerdings befugt, neue Anträge zu stellen, da im steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren das Novenverbot nicht gilt. In der Begründung haben die Beschwerdeführer darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 914 ff.). Die Beschwerdeführer bemängeln die angefochtenen Teile der Veranlagung, ohne sich im einzelnen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Insoweit ist fraglich, ob die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung genügt und die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Da die Einwendungen unbegründet sind, wie nachfolgend auszuführen ist, kann diese Frage aber offen bleiben. 2./ a) Nach Art. 177 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Nach Art. 180 Abs. 2 StG kann eine Ermessensveranlagung vom Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Steuerpflichtigen haben im Veranlagungsverfahren lediglich Unterlagen über die Mehrwertsteuerabrechnung eingereicht und trotz mehrfacher Aufforderung keine Buchhaltungsunterlagen bzw. keine Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beigebracht. Unter Berücksichtigung des mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes und nach Abzug des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorsteuerbelasteten Aufwands hat die Veranlagungsbehörde einen steuerbaren Reingewinn von rund Fr. 60'000.-- ermittelt. Inwiefern diese Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig bzw. fehlerhaft ist, wird in der Beschwerde nicht dargetan. In der Beschwerde werden sogar widersprüchliche Angaben gemacht, indem in der Eingabe vom 31. Mai 2005 das Erwerbseinkommen auf rund Fr. 20'000.--, in der Beschwerdeergänzung vom 27. Juni 2005 dagegen auf Fr. 38'491.-- beziffert wird. Von einem Nachweis einer offensichtlichen Unrichtigkeit der ermessensweise auf Fr. 60'000.-- festgelegten Einkünfte kann jedenfalls nicht gesprochen werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. b) Nach Art. 46 lit. a StG können von den Nettoeinkünften die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt und diese 2 % der Nettoeinkünfte übersteigen. Die Vorinstanz hat im Rekursentscheid ausführlich begründet, weshalb die von den Pflichtigen geltend gemachten Aufwendungen von über Fr. 29'000.-- nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen wurden. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass nur diejenigen krankheitsbedingten Kosten abziehbar sind, die ärztlich notwendig sind und belegt werden können, also namentlich Ausgaben für medizinische Behandlung, Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit, insbesondere für Spitalkosten sowie Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate und Brillen etc., und dass diese Aufwendungen zu belegen bzw. nachzuweisen sind. Demgegenüber werden Aufwendungen, die nur mittelbar oder indirekt mit der Krankheit oder einer Heilung bzw. Pflege im Zusammenhang stehen, nicht zum Abzug zugelassen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 2a) verwiesen werden. Die Beschwerdeführer wenden dagegen lediglich ein, der Unfall der Ehefrau am 7. November 1996 habe enorme wirtschaftliche sowie irreparable Gesundheitsschäden zur Folge gehabt. Die Leistungsträger seien ihren Verpflichtungen bis heute gar nicht oder nur teilweise und mit grossen Verzögerungen nachgekommen. Die Fahrspesen würden nicht vergütet. Mit der Begründung des angefochtenen Entscheides setzen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich die Beschwerdeführer allerdings nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern die Verweigerung des beantragten Krankheitskostenabzugs auf einem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht. Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. Im übrigen fehlen auch jegliche Beweismittel für die Behauptung der Beschwerdeführer, Versicherer seien mit Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall der Ehefrau in Verzug. Wenn Leistungen erst in folgenden Steuerjahren ausgerichtet wurden, sind sie von der Veranlagungsbehörde zu erfassen, und es ist gegebenenfalls die Vollständigkeit der Deklaration zu prüfen. 3./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführer sind unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   ustellung dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung   Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. die Beschwerdeführer– die Vorinstanz– den Beschwerdegegner–

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