Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 25.10.2005 B 2005/141

25. Oktober 2005·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·919 Wörter·~5 min·8

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Mit der Trennung der Ehe fällt der Rechtsanspruch des ausländischen Ehegatten einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin dahin. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der konkreten Umstände (Verwaltungsgericht, B 2005/141).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/141 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.10.2005 Entscheiddatum: 25.10.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2005 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Mit der Trennung der Ehe fällt der Rechtsanspruch des ausländischen Ehegatten einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin dahin. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der konkreten Umstände (Verwaltungsgericht, B 2005/141). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen D.C., Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ D.C., geboren 1975, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er heiratete am 27. Juli 2002 in seinem Heimatstaat seine Landsfrau Jasmina F., geboren 1981. Die Ehefrau ist in St. Margrethen wohnhaft und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Am 9. Februar 2003 reiste D.C. in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Eheschliessung mit einer Niedergelassenen eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Im Mai 2003 trennten sich die Eheleute vorübergehend, und seit November 2004 leben sie definitiv getrennt. Mit Verfügung vom 9. Mai 2005 wies das Ausländeramt das Gesuch von D.C. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, die eheliche Gemeinschaft bestehe nicht mehr. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob D.C. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 22. Juli 2005 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2005 erhob D.C. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 22. Juli 2005 bzw. die Verfügung des Ausländeramts vom 9. Mai 2005 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern, eventualiter sei die Prozedur zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 29. August 2005 teilte der Rechtsvertreter mit, er vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr. In seiner Beschwerdeergänzung vom 31. August 2005 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerdeerklärung seines Rechtsvertreters gestellten Anträgen fest. Auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 29. Juli und 31. August 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat der Ehegatte einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Rechtsanspruch des ausländischen Ehegatten eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers besteht also nur solange, als die Ehegatten nicht getrennt leben oder geschieden sind. Im vorliegenden Fall leben die Ehegatten unbestrittenermassen getrennt. Der Beschwerdeführer hält selber fest, sie hätten lediglich rund eindreiviertel Jahre zusammen gewohnt. Er kann somit keinen Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen oder aus Staatsverträgen kann er kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz beanspruchen. Der Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung lag somit im pflichtgemässen Ermessen des Ausländeramts (Art. 4 ANAG). Da der Beschwerdeführer weniger als drei Jahre in der Schweiz lebt, die eheliche Gemeinschaft mit einer Niedergelassenen lediglich rund eindreiviertel Jahre bestand, die Ehe kinderlos blieb, weder in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht noch aufgrund der Umstände der Ehetrennung Gründe für eine Verlängerung der Bewilligung bestehen und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Verweigerung der Bewilligung aufgrund der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. statt vieler VerwGE vom 25. Januar 2005 i.S. D.H., publiziert in: www.gerichte.sg.ch) nicht als Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermessens qualifiziert werden. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 2a bis 2c) verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP) Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustellung dieses Entscheides an: den Beschwerdeführer– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2005 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Mit der Trennung der Ehe fällt der Rechtsanspruch des ausländischen Ehegatten einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin dahin. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der konkreten Umstände (Verwaltungsgericht, B 2005/141).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

B 2005/141 — St.Gallen Verwaltungsgericht 25.10.2005 B 2005/141 — Swissrulings