© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/113, 2005/119, 2005/125 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.02.2020 Entscheiddatum: 13.09.2005 3 Urteile des Verwaltungsgerichts vom 13.09.2005 3 Urteile vom 13. September 2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht in drei Fällen von türkischen Staatsangehörigen, die mit einer Schweizerin bzw. einer niedergelassenen Frau aus Serbien und Montenegro verheiratet sind. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Schweiz ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/113, B 2005/119, B 2005/125). Urteil vom 13. September 2005 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen I.Ö., Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ I.Ö., geboren 1966, ist türkischer Staatsangehöriger. Er war von 1989 bis 1995 mit seiner Landsfrau A.Y. verheiratet. Dieser Ehe entsprossen zwei Kinder. Am 2. April 2001 heiratete I.Ö. in seinem Heimatort Camköy in der Türkei die in St. Gallen wohnhafte S.S., geboren 1980. Die Ehefrau ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Aufgrund der Eheschliessung wurde I.Ö. eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt, welche letztmals bis 10. Juli 2003 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 wies das Ausländeramt das Gesuch von I.Ö. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob I.Ö. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 6. Juni 2005 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe vom 22. Juni 2005 erhob I.Ö. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 6. Juni 2005 und die Verfügung des Ausländeramts vom 5. Mai 2004 seien aufzuheben, die Ausweisung sei zu sistieren, eventuell sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, es sei zu Unrecht eine Scheinehe angenommen worden. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2005 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, seine Ausweisung sei zu sistieren, ist das Begehren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wollte mit diesem Begehren verhindern, dass ihm während des Beschwerdeverfahrens eine neue Ausreisefrist angesetzt wird, wie dies in Ziff. 1b des Rekursentscheids angeordnet wurde. Bei hängigen Beschwerdeverfahren wird nach der ständigen Praxis der Ausländerbehörden in der Regel auf Vollstreckungsmassnahmen verzichtet, und der Beschwerdeführer konnte daher das vorliegende Verfahren in der Schweiz abwarten. 2./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. a) Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von niedergelassenen Ausländern ist dieser Anspruch in Art. 17 Abs. 2 ANAG geregelt. Danach hat der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Dieser Anspruch erlischt bei einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, wozu auch das Eingehen einer Scheinehe gehört. b) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörde zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). c) Zu prüfen ist im folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen. Wie erwähnt, ist dabei in erster Linie auf objektive Indizien abzustellen. Im vorliegenden Fall wurden die Eheleute im Verfahren vor dem Ausländeramt eingehend befragt. Ausländeramt und Vorinstanz haben sich in den Begründungen ihrer Entscheide ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau auseinandergesetzt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher verfehlt. d) Fest steht, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger ohne die Eheschliessung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangt hätte. Er hat seine Ehefrau nach eigenen Angaben im Frühjahr 2000 während eines Ferienaufenthaltes in Antalya kennengelernt. In der Folge wollen die Eheleute nur noch brieflichen Kontakt miteinander gehabt haben. Der Entschluss zur Heirat kam somit nur nach wenigen gemeinsam verbrachten Tagen zustande. Zudem hatten die Eheleute erhebliche Sprachschwierigkeiten. Die Ehefrau hielt fest, ihr Ehemann habe ihre Briefe durch einen Dolmetscher übersetzen müssen. Diese Umstände sind als Indizien für eine Scheinehe zu betrachten. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau widersprüchliche Angaben zum Verlauf und zu den näheren Umständen der Trauung und der Hochzeitsfeier machten. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen im angefochtenen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid (E. 4d) verwiesen werden. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Kontakte zu den Angehörigen seiner Ehegattin habe; diese dürften nicht wissen, dass sie verheiratet seien. Die Ehefrau erklärte, sie wisse über die Eltern und Geschwister ihres Ehegatten nichts, eigentlich nichts. Auch konnte sie keine Angaben machen, welche Tätigkeit ihr Ehemann in der Türkei ausgeübt hatte und weshalb er sich von seiner ersten Gattin scheiden liess. Der Beschwerdeführer konnte ebenfalls keine genaueren Angaben über die frühere Berufstätigkeit sowie über das Vorleben seiner Ehefrau machen. Darin sind ebenfalls gewichtige Anhaltspunkte zu erblicken, dass die Eheleute keine Gemeinschaft pflegen. Selbst wenn die Ehegatten am Vorleben des Partners wenig Interesse haben, so ist das fehlende Wissen um solche Umstände ein starkes Indiz für eine Scheinehe. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer rund einen Monat nach der Einreise in die Schweiz eine Arbeitsstelle in Obfelden im Kanton Zürich antrat. Nach eigenen Angaben übernachtete er häufig bei seinem Bruder in Dietikon. Seine Ehefrau erklärte, seit der Heirat sehe sie ihren Ehemann nur am Wochenende. Demgegenüber will der Beschwerdeführer nur rund zweimal pro Woche bei seinem Bruder übernachtet haben. Auch diese widersprüchlichen Angaben sind Indizien für das Fehlen einer echten Lebensgemeinschaft. Dasselbe gilt für die widersprüchlichen Angaben der Eheleute zu den Arbeitszeiten und allgemein zur Arbeitstätigkeit des Ehegatten. Ebenso begründen die Aussagen über das Freizeitverhalten und die finanziellen Verhältnisse Indizien für das Fehlen einer Gemeinschaft. Aufgrund der Gesamtheit der Indizien durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist. Seine Einwendungen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind unbegründet. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 4e, aa bis cc) verwiesen werden. e) Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Als Erschlichen und damit als Widerrufsgrund gelten dabei auch Scheinehen (Spescha/ Sträuli, Handkommentar zum Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42). Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist umso mehr auch die Verweigerung von deren Verlängerung gerechtfertigt (GVP 1998 Nr. 22). Bei Scheinehen wird nach der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ständigen Praxis eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert (vgl. VerwGE B 2004/165 vom 7. April 2005 i.S. U.P.M. und B 2004/136 vom 2. Dezember 2004 i.S. M.B., zurzeit publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer ist am 11. Juli 2001 in die Schweiz eingereist und befindet sich somit erst etwas mehr als vier Jahre in der Schweiz. Die Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder. Zur Zeit ist der Beschwerdeführer arbeitslos. Er verfügt über Angehörige in der Türkei und hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Heimat verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, inwiefern eine Rückkehr mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Unter diesen Umständen ist die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig und insbesondere nicht als Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermessens zu qualifizieren. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif; sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustellung dieses Entscheides an: am: Rechtsmittelbelehrung Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. ______________________________________________________________________ Urteil vom 13. September 2005 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen S.I., P.I.-B., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F. gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, den Beschwerdeführer– die Vorinstanz–
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ S.I., geboren 1976, ist türkischer Staatsangehöriger. Er war im Dezember 2001 erstmals mit einem Besuchervisum für 30 Tage in die Schweiz eingereist und besuchte seine in Seon/AG wohnhafte Schwester und deren Ehemann. Am 8. April 2002 reiste er erneut mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Gastgeber waren wiederum seine Schwester und sein Schwager. Nach Ablauf der 60-tägigen Gültigkeitsdauer des Visums verliess S.I. die Schweiz nicht. Er heiratete am 2. August 2002 in Wittenbach die Schweizer Bürgerin P.B., geboren 1968. Am 24. September 2002 stellte die Ehefrau für ihren Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug. Die Eheleute meldeten sich per 1. Oktober 2002 in St. Gallen an. Dem Ehemann erteilte das Ausländeramt am 24. Oktober 2002 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 6. April 2004 wies das Ausländer-amt das Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von S.I. ab mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhoben S.I. und P.I.-B. durch ihren Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 13. Juni 2005 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 27. Juni und 14. Juli 2005 erhoben S.I. und P.I.-B. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 13. Juni 2005 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung von S.I. sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, Vorinstanz und Ausländeramt hätten zu Unrecht eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Scheinehe angenommen. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 27. Juni und 14. Juli 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. a) Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1 ANAG geregelt. Nach dieser Bestimmung hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Diese Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 ZGB betreffend die sogenannte Bürger-rechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat und aufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde im revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts-" bzw. "Niederlassungsehen" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen war (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). b) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörde zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so dürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.). Demgegenüber handelt jedoch der Ausländer rechtsmissbräuchlich, welcher sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zu Beginn nicht bloss zum Schein eingegangen wurde (BGE 127 II 56). c) Zu prüfen ist im folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aa) Fest steht, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger ohne die Eheschliessung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangt hätte. Fest steht weiter, dass die Beschwerdeführer nach einer Bekanntschaftszeit von lediglich wenigen Monaten heirateten. Dies bilden Indizien für eine Scheinehe. bb) Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über die Umstände des Kennenlernens und die folgende Bekanntschaftszeit bis zur Heirat und zur Heirat selbst machten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Rekursentscheids verwiesen werden (E. 3b, bb und cc, ee). cc) Fest steht weiter, dass die Hochzeit ohne Anwesenheit von Verwandten der Ehegatten erfolgte. In der Beschwerde wird dies damit erklärt, die Verwandten des Ehemannes lebten in der Türkei und die Ehefrau sei mit ihren Eltern zerstritten gewesen. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Immerhin lebt die Schwester des Beschwerdeführers nicht in der Türkei, sondern in der Schweiz. Jedenfalls wurde auf grössere Festlichkeiten verzichtet. Hinzu kommt, dass die Ehegatten nur geringe Kenntnisse über das Vorleben ihres Partners hatten. Dies sind ebenfalls Indizien für eine Scheinehe. Selbst wenn die Ehegatten am Vorleben des Partners wenig Interesse haben, so ist das fehlende Wissen um solche Umstände ein starkes Indiz für eine Scheinehe. dd) Fest steht weiter, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren drogenabhängig ist und aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit eine IV-Rente bezieht. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Kontakt mit der Bewährungshilfe abgebrochen, weil sie gemeint habe, aufgrund der Heirat genügend Halt zu finden. Der Beschwerdeführer äusserte dagegen auf die Frage, ob seine Frau drogenabhängig sei, er habe es noch nie gesehen; er habe jedoch gehört, dass sie Drogen nehme. Er habe erst in den letzten Monaten gemerkt, dass sie drogenabhängig sei. Dies steht im Widerspruch zur Aussage der Ehefrau, sie habe gemeint, mit der Heirat alleine genügend Halt zu finden, um nicht rückfällig zu werden. Auch fällt auf, dass die Ehefrau den Jahrgang ihres Ehemannes nicht auf Anhieb richtig angeben konnte.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ee) Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführer kurze Zeit nach der Heirat über getrennte Wohnungen verfügten. Der Ehemann konnte im zweiten Halbjahr 2002 bei mehreren Kontrollen nie in der von der Ehefrau gemieteten Wohnung an der L-strasse xx angetroffen werden. Am 15. November 2002 hielt sich ein unbekannter Mann in der Wohnung der Beschwerdeführerin auf, der nach deren eigenen Angaben dort übernachtet hatte. Am 28. November 2002 teilte der Beschwerdeführer der Polizei mit, er halte sich oft bei seiner in Seon lebenden Schwester auf. Er verfügte nicht über einen eigenen Haus- oder Wohnungsschlüssel. Auch in finanzieller Hinsicht besteht keine Gemeinschaftlichkeit. ff) Der Ehemann arbeitet seit 1. Februar 2003 bei der E. GmbH Transporte in Basel. Nach eigenen Angaben lebt er während der Woche bei seiner Schwester in Seon. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, er habe sich in der Ostschweiz vergeblich nach einer Arbeit umgesehen. Allerdings wurden keine Beweismittel über eine erfolglose Arbeitssuche im Kanton St. Gallen beigebracht oder bezeichnet. gg) In der Beschwerde wird vorgebracht, das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den Schwiegereltern habe sich in letzter Zeit erheblich verbessert. Grund dafür sei insbesondere auch das Bemühen des Ehemannes, vereint mit den Schwiegereltern einen Weg aus der Drogensucht für die Ehefrau zu finden. Dies sei als sehr deutliches Indiz für einen Ehewillen zu werten. Auch verbringe der Beschwerdeführer die Wochenenden seit Sommer 2003 häufig mit seinen Schwiegereltern und seiner Ehefrau. Mit dem Schwiegervater teile er als gemeinsame Leidenschaft das Fischen. Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, seit 23. Mai 2004 wohnten die Schwiegereltern, die Grossmutter und die Beschwerdeführer im selben Dreifamilienhaus an der R-strasse xx in K. Im Rekursverfahren haben die Beschwerdeführer schriftliche Erklärungen der Eltern der Beschwerdeführerin eingereicht, welche die entsprechenden Angaben bestätigen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhält, kann es durchaus dem Druck des fremdenpolizeilichen Verfahrens zuzuschreiben sein, dass die Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht gesprochen werden. Die Eltern der Ehefrau hielten schriftlich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fest, ab Juni 2004 sei der Ehemann praktisch jeden Mittwoch, an Geburtstagen und an Feiertagen gekommen. An Sonntagen müsse er oft ausruhen, weil er erst am Sonntagmorgen von der Arbeit nach Seon zu seiner Schwester komme und nach der Arbeit kein Auto habe, um nach Hause zu fahren. Dies zeigt also, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht gemeinsam wohnen, sondern der Beschwerdeführer seine Ehefrau lediglich mit einer gewissen Regelmässigkeit besucht. Nicht stichhaltig ist die in diesem Zusammenhang geäusserte Befürchtung, die Beschwerdeführer würden gerne zusammenziehen, was aber wegen der Arbeit nicht gehe; sie hätten Angst, dass der Ehemann bei einem Stellenwechsel ausgewiesen werde. Wie erwähnt, sind keine Bemühungen um eine Arbeitssuche im Kanton St. Gallen ausgewiesen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Ehemann bei einem Stellenantritt im Kanton St. Gallen ausgewiesen werden sollte. Weiter hielt die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Erklärung an die Vorinstanz fest, sie wohne seit 15. März 2005 nicht mehr bei ihren Eltern im gleichen Haus. Weshalb dies in der Beschwerde nicht erwähnt wird, kann offen bleiben. Sodann errichtete die Vormundschaftsbehörde W. am 6. Dezember 2004 eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin. Dabei ging sie davon aus, dass sich der Ehemann in Basel aufhält und seine Freizeit hie und da in Kronbühl verbringt. Sie erhalte von ihrem Ehemann fast keine finanzielle Unterstützung. Die Errichtung der Beistandschaft zeigt, dass sich der Ehemann offenbar auch in bezug auf die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht um seine Ehefrau kümmert. hh) Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sprechen einzelne Umstände, insbesondere der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Eltern der Ehefrau, für eine gewisse Verbindlichkeit der heutigen Beziehung. Diesbezüglich ging die Vorinstanz von der Sachdarstellung der Beschwerdeführer aus, weshalb davon abgesehen werden kann, diese oder die Eltern der Ehefrau zu befragen. Zutreffend wies die Vorinstanz aber auch darauf hin, dass die eheliche Beziehung und das Verhältnis zu den Eltern der Ehefrau erst nach den Abklärungen des Ausländeramts bzw. der Kantonspolizei aufgenommen wurden. Aufgrund der Gesamtheit der Indizien durfte die Vorinstanz jedenfalls zu Recht davon ausgehen, dass zumindest der Beschwerdeführer bei der Eheschliessung nicht die Absicht hatte, mit seiner Ehefrau eine Lebensgemeinschaft einzugehen, sondern ausschliesslich die Erlangung einer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung bezweckte. Somit sind Vorinstanz und Ausländeramt zu Recht von einer Scheinehe ausgegangen. d) Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Als Erschlichen und damit als Widerrufsgrund gelten dabei auch Scheinehen (Spescha/Sträuli, Handkommentar zum Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42). Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist umso mehr auch die Verweigerung von deren Verlängerung gerechtfertigt (GVP 1998 Nr. 22). Bei Scheinehen wird nach der ständigen Praxis eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert (vgl. VerwGE B 2004/165 vom 7. April 2005 i.S. U.P.M. und B 2004/136 vom 2. Dezember 2004 i.S. M.B., zurzeit publiziert in: www.gerichte.sg.ch). e) Fest steht weiter, dass die Eheleute keine gemeinsamen Kinder haben. Der Ehemann arbeitet im Kanton Basel-Stadt als Chauffeur. Auch unter wirtschaftlichen bzw. arbeitsmarktlichen Aspekten besteht daher kein Grund, der die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Der Beschwerdeführer weilt erst seit 2002 dauernd in der Schweiz und hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Heimat verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, inwiefern eine Rückkehr mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Unter diesen Umständen ist die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht als Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermessens zu qualifizieren. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif; sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: am: Rechtsmittelbelehrung Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. _____________________________________________________________________ Urteil vom 13. September 2005 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen C.Y., die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. F.)– die Vorinstanz–
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. L. gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ C.Y., geboren 1956, ist Staatsangehöriger der Türkei. Er stellte 1984 und 1988 erfolglos in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 6. Februar 1998 wurde er von seiner Ehefrau geschieden. Am 28. März 1998 reiste er mit einem für 30 Tage gültigen Besuchervisum zu einem in Basel wohnhaften Neffen. Ein Gesuch um Verlängerung des Besuchs zur Vorbereitung der Heirat mit einer Schweizerin wurde am 20. April 1998 abgelehnt. In der Folge verliess C.Y. die Schweiz. Nachdem C.Y. illegal in die Schweiz eingereist war, heiratete er am 13. Mai 2002 in St. Gallen die Schweizer Bürgerin R.G.. In der Folge erteilte ihm das Ausländeramt am 12. Dezember 2002 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 lehnte das Ausländeramt das Gesuch von C.Y. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, der Gesuchsteller sei eine Scheinehe eingegangen. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob C.Y. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 20. Juni 2005 abgewiesen wurde.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2005 erhob C.Y. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Rekursentscheid vom 20. Juni 2005 sowie die Verfügung des Ausländeramts vom 4. Januar 2005 seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die zur Begründung vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2005 wurde rechtzeitig eingereicht und enthält einen Antrag und eine (formale) Begründung. Insoweit entspricht sie den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 2 c, S. 5 f.). 2./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. a) Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1 ANAG geregelt. Nach dieser Bestimmung hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Scheinehe). b) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörde zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). c) Das Ausländeramt ging aufgrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie weiterer Indizien davon aus, dass eine Scheinehe vorliegt. Im Rekurs machte der Beschwerdeführer geltend, er lebe nach wie vor zusammen mit R.G.Y. in der ehelichen Wohnung an der W-strasse xx in St. Gallen. Es sei zutreffend, dass seine Ehefrau ein Scheidungsbegehren eingereicht habe. Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 habe sie dieses beim Vermittleramt St. Gallen zurückgezogen. Das Ausländeramt habe zu Unrecht die beiden Schreiben seiner Ehefrau vom 20. September und 22. Dezember 2004 nicht berücksichtigt. Aus diesen gehe hervor, dass die Ehegatten nach wie vor an der Ehe festhalten und offensichtlich die Ehe auch lebten. Von einer Scheinehe könne deshalb nicht die Rede sein. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert. Die Vorinstanz hat sich im Rekursentscheid ausführlich mit den Aussagen der Eheleute sowie mit den vom Ausländeramt ermittelten Indizien auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie die Umstände gewürdigt, unter denen die Ehefrau Aussagen über
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Vorliegen einer Scheinehe machte, welche sie in der Folge widerrief. Auch hat sich die Vorinstanz mit den schriftlichen Erklärungen vom 20. September und 22. Dezember 2004 befasst, in denen die Ehefrau ausführte, sie halte an der Ehe fest und es liege keine Scheinehe vor. In der Beschwerdeschrift werden im wesentlichen die im Rekurs aufgeführten Argumente wiederholt. Ob damit die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. Cavelti/Vögeli, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921 ff.), erscheint fraglich, kann aber offen bleiben. Ergänzend wird vom Beschwerdeführer lediglich festgehalten, dass selbst dann, wenn die Ehe anfänglich als Scheinehe geplant gewesen sein sollte, die beiden Schreiben der Ehefrau vom 20. September und 22. Dezember 2004 doch bestätigten, dass sie und der Beschwerdeführer nunmehr eine ordentliche Ehe führten und lebten, weshalb von einer Scheinehe im heutigen Zeitpunkt nicht die Rede sein könne. Diese Vorbringen vermögen allerdings nicht darzutun, inwiefern der angefochtene Rekursentscheid auf einem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt bzw. auf einer unrichtigen Beweiswürdigung beruht. Die Ehefrau hat verschiedentlich geäussert, sie habe Angst vor ihrem Ehemann bzw. sie sei genötigt worden, ihre Aussagen zu dementieren (Akten des Ausländeramts act. 200, 201, 209, 211). Bei dieser Sachlage kann der Hinweis auf die beiden Schreiben der Ehefrau nicht als stichhaltig betrachtet werden. Erfahrungsgemäss wird bei Scheinehen mitunter Druck auf den schweizerischen Ehegatten ausgeübt, da der ausländische Ehegatte um den Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung fürchtet. Im vorliegenden Fall bestehen zahlreiche, von der Vorinstanz zutreffend gewürdigte Indizien, welche den Bestand einer Scheinehe als erwiesen erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer versuchte wiederholt, mittels Asylgesuchen bzw. mittels Heirat in die Schweiz zu gelangen. Ohne die Heirat mit einer Schweizerin oder einer Niedergelassenen hätte er sich keinen Aufenthalt in der Schweiz verschaffen können. Die Ehefrau ist drogenkrank und befindet sich in einem Methadonprogramm. Sie wird vom Sozialamt unterstützt. Sie war bereits einmal während kurzer Zeit mit einem Pakistaner verheiratet, der nach ihren eigenen Angaben nur auf das Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung aus war. Die Eheleute machten in verschiedenen Bereichen widersprüchliche Aussagen über die Eheschliessung. Auch ergab eine Kontrolle der Polizei in der Wohnung der Ehefrau keine Anhaltspunkte, dass
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer dort wohnte. Dieser war zudem anlässlich einer Befragung nicht fähig, den Grundriss der Wohnung erkennbar zu skizzieren. Das Sozialamt St. Gallen ging ebenfalls davon aus, dass nie eine Ehegemeinschaft bestand. Zutreffend hat die Vorinstanz auch die Umstände der Eheschliessung, namentlich die Tatsache, dass keine Verwandten oder Freunde zugegen waren, als Indizien für eine Scheinehe gewürdigt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 3b aa bis gg) verwiesen werden. d) Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Als Erschlichen und damit als Widerrufsgrund gelten dabei auch Scheinehen (Spescha/Sträuli, Handkommentar zum Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42). Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist umso mehr auch die Verweigerung von deren Verlängerung gerechtfertigt (GVP 1998 Nr. 22). Bei Scheinehen wird nach der ständigen Praxis eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert (vgl. VerwGE B 2004/165 vom 7. April 2005 i.S. U.P.M. und B 2004/136 vom 2. Dezember 2004 i.S. M.B., zurzeit publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit 2002 in der Schweiz auf. Das Datum der Einreise ist unbekannt, da er ohne Visum und illegal eingereist ist. Jedenfalls befindet er sich erst kurze Zeit in der Schweiz. Die Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben bei einer Baufirma in Zürich tätig. Den weitaus grössten Teil seines Lebens hat er in der Heimat verbracht, und es liegen keine Anhaltspunkte vor, inwiefern eine Rückkehr in die Türkei mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Unter diesen Umständen ist die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht als Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermessens zu qualifizieren. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif; sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: am: Rechtsmittelbelehrung Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. L.)– die Vorinstanz–
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3 Urteile des Verwaltungsgerichts vom 13.09.2005 3 Urteile vom 13. September 2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht in drei Fällen von türkischen Staatsangehörigen, die mit einer Schweizerin bzw. einer niedergelassenen Frau aus Serbien und Montenegro verheiratet sind. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Schweiz ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/113, B 2005/119, B 2005/125).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T17:04:04+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen