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St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111

16. August 2005·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,292 Wörter·~11 min·9

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/111).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: 2005/111 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.08.2005 Entscheiddatum: 16.08.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/111). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen G.K., Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ G.K., geboren 1967, ist türkischer Staatsangehöriger. Er hatte 1991 seine Landsfrau G.A. geheiratet. 1993 wurde ein Sohn geboren. Am 26. Juni 2001 wurde die Ehe geschieden. Am 10. Januar 2002 gebar die Ex-Ehefrau einen zweiten Sohn. Am 15. Dezember 2001 reiste G.K. mit einem Besuchervisum auf Einladung der in St. Gallen wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen N., geboren 1969, in die Schweiz ein. Am 3. Januar 2002 beantragte N. eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat. Am 22. April 2002 heirateten N. und G.K. in St. Gallen. In der Folge wurde dem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt, welche am 20. Dezember 2002 bis 17. Januar 2004 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 25. August 2004 wies das Ausländeramt das Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob G.K. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 13. Juni 2005 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 erhob G.K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 13. Juni 2005 und die Verfügung des Ausländeramts vom 25. August 2004 seien aufzuheben, die Ausweisung sei zu sistieren, eventuell sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, es liege keine Scheinehe vor. Es sei einseitig nur auf die Aussagen der Ehefrau abgestellt worden. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2005 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, seine Ausweisung zu sistieren, ist das Begehren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wollte mit diesem Begehren verhindern, dass ihm während des Beschwerdeverfahrens eine neue Ausreisefrist angesetzt wird, wie dies in Ziff. 1b des Rekursentscheids angeordnet wurde. Bei hängigen Beschwerdeverfahren wird nach der ständigen Praxis der Ausländerbehörden in der Regel auf Vollstreckungsmassnahmen verzichtet, und der Beschwerdeführer konnte daher das vorliegende Verfahren in der Schweiz abwarten. 2./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. a) Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. In diesem Fall kann er sich auf den in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) verankerten Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1 ANAG geregelt. Nach dieser Bestimmung hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländer zu umgehen. Diese Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 ZGB betreffend die sogenannte Bürger-rechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat und aufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde im revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts-" bzw. "Niederlassungsehen" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen war (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). b) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörde zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so dürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.). Demgegenüber handelt jedoch der Ausländer rechtsmissbräuchlich, welcher sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zu Beginn nicht bloss zum Schein eingegangen wurde (BGE 127 II 56). c) Zu prüfen ist im folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen. Wie erwähnt, ist dabei in erster Linie auf objektive Indizien abzustellen. Im vorliegenden Fall wurden die Eheleute im Verfahren vor dem Ausländeramt eingehend befragt. Auf eine nochmalige Befragung kann daher verzichtet werden. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, es sei zu Unrecht auf die Aussagen seiner Ehefrau abgestellt worden. aa) Fest steht, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger ohne die Eheschliessung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangt hätte. Dies bildet ein Indiz für eine Scheinehe. bb) Der Beschwerdeführers hat nach eigener Darstellung seine derzeitige Ehefrau im Sommer 2000 in Antalya während eines Ferienaufenthalts kennen gelernt. In der Folge will er nur noch brieflichen Kontakt mit ihr gehabt haben. Am 15. Dezember 2001 reiste er in die Schweiz mit der Absicht, N. zu heiraten. Der Entschluss zur Heirat kam somit nur nach wenigen gemeinsam verbrachten Tagen zustande. Zudem hatten die Eheleute erhebliche Sprachschwierigkeiten. Die Ehefrau sagte aus, sie hätten nicht gut telefonieren können, da der Ehemann die deutsche Sprache nicht verstanden habe. Folglich hätten sie einander geschrieben, wobei ein Kollege des Ehemannes übersetzt habe. Diese Umstände, insbesondere die kurze Bekanntschaftszeit vor der Heirat, sind ebenfalls als Indizien für eine Scheinehe zu betrachten. cc) Die Ehefrau äusserte gegenüber der Polizei, nach der Trauung hätten sie und die bei der Hochzeit Anwesenden in der Wohnung einen Apéro eingenommen und Torte gegessen. Der Ehemann hielt dagegen fest, sie hätten im Migros-Restaurant etwas getrunken. Verwandte der Ehefrau waren bei der Hochzeit nicht anwesend. Offensichtlich wurde auf grössere Festlichkeiten verzichtet. Hinzu kommt, dass keine engeren Beziehungen zu Bekannten und Verwandten des anderen Ehegatten gepflegt werden. Dies sind ebenfalls Indizien für eine Scheinehe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dd) Während die Ehefrau festhielt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2001 nicht mehr in der Türkei gewesen, sagte dieser aus, er sei im Februar 2003 in Budru bei seinen Eltern gewesen. Bei der zweiten Einvernahme erklärte er, er sei im August 2003 für vier Wochen in der Türkei gewesen. Dieser Widerspruch ist ebenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Eheleute keine Gemeinschaft pflegen. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung nicht angeben konnte, ob seine Ehefrau bereits einmal verheiratet war und ob sie Kinder hat. Selbst wenn die Ehegatten am Vorleben des Partners wenig Interesse haben, so ist das fehlende Wissen um solche Umstände ein starkes Indiz für eine Scheinehe. ee) Weiter steht fest, dass die Eheleute getrennte Wohnungen haben. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Juni 2002 im Kanton Basel-Land und lebt dort in einer eigenen Wohnung. Auch in finanzieller Hinsicht besteht keine Gemeinschaftlichkeit. Diese Indizien berechtigen zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist. Diese Feststellung ist unabhängig von den Angaben der Ehefrau gegenüber dem Ausländeramt vom 28. Januar 2004, als die Ehefrau unmissverständlich festhielt, sie habe für die Eheschliessung einen Betrag von Fr. 25'000.-- erhalten und es sei von Anfang an nie ein Familienleben geplant gewesen. Aufgrund der zahlreichen Indizien ist es nicht zu beanstanden, dass das Ausländeramt diese Aussagen der Ehefrau als glaubwürdig einstufte. d) Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Als Erschleichen und damit als Widerrufsgrund gelten dabei auch Scheinehen (Spescha/ Sträuli, Handkommentar zum Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42). Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist umso mehr auch die Verweigerung von deren Verlängerung gerechtfertigt (GVP 1998 Nr. 22). Bei Scheinehen wird nach der ständigen Praxis eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert (vgl.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte VerwGE B 2004/165 vom 7. April 2005 i.S. U.P.M. und B 2004/136 vom 2. Dezember 2004 i.S. M.B., zurzeit publiziert in: www.gerichte.sg.ch). e) Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig. Der Ehemann ist am 15. Dezember 2001 in die Schweiz eingereist und befindet sich somit weniger als vier Jahre in der Schweiz. Eine eheliche Gemeinschaft besteht nicht mehr. Der Beschwerdeführer hält selber fest, die Ehefrau sei aus der früheren Wohnung ausgezogen; sie habe einen neuen Freund und sei zu diesem gezogen. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde unterliegt es keinem Zweifel, dass der Ehewille der Ehefrau erloschen ist. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, es bestünden Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Er hält in der Beschwerdeschrift denn auch fest, er sei mit einer neuen Freundin zusammen. In objektiver Hinsicht ist daher die Berufung des Beschwerdeführers auf die nur noch formell bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Fest steht weiter, dass die Eheleute keine gemeinsamen Kinder haben. Der Ehemann arbeitet im Kanton Baselland als Hilfsarbeiter in einer Metzgerei. Auch unter wirtschaftlichen bzw. arbeitsmarktlichen Aspekten besteht daher kein Grund, der die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Heimat verbracht, und es liegen keine Anhaltspunkte vor, inwiefern eine Rückkehr in die Heimat mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Unter diesen Umständen ist die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht als Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermessens zu qualifizieren. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif; sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Zustellung dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung den Beschwerdeführer– die Vorinstanz–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/111).

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