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St.Gallen Sonstiges 12.06.2020 MB 2019/1

12. Juni 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·4,934 Wörter·~25 min·2

Volltext

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: MB 2019/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 19.07.2021 Entscheiddatum: 12.06.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 12.06.2020 Art. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. c GEB. Elternschaftsbeiträge und deren Ausschluss auf Grund eines Bezugs von Sozialhilfe. Art. 10 Abs. 1 lit. c GEB steht einem Anspruch auf Elternschaftsbeiträge nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt - wie vorliegend - noch keine Sozialhilfe bezogen wurde (Erwägung 3.1). Der Rekurs ist trotzdem abzuweisen, da das geltend gemachte sehr tiefe (anrechenbare) Einkommen des mit der Rekurrentin zusammenlebenden Kindsvaters nicht mit dem erforderlichen Beweismass (volle Überzeugung des Gerichts) erstellt werden kann und die Rekurrentin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Erwägungen 1.2 und 4.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2020, MB 2019/1). Entscheid vom 12. Juni 2020 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. MB 2019/1 Parteien A.___, Rekurrentin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Stadtrat V.___, Vorinstanz, Gegenstand Elternschaftsbeiträge Sachverhalt A.               A.___ meldete sich am 15. November 2018 (Eingangsstempel: 23. November 2018) beim Sozialamt V.___ zum Bezug von Elternschaftsbeiträgen an, nachdem sie am 27. Juli 2018 ihren Sohn B.___ geboren hatte. Mit gleichzeitig eingegangenem Begleitschreiben machte sie einen Härtefall geltend, da B.___ mit einem Tumor vor der Aorta zur Welt gekommen sei und auch nach der Operation der Fürsorge durch die Mutter bedürfe. Sie beantrage daher die Ausrichtung von Elternschaftsbeiträgen während 12 Monaten. Mit ebenfalls beigelegtem Schreiben vom 8. November 2018 bestätigte Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendkrankheiten FMH, dass B.___ auf Grund einer chronischen Erkrankung im ersten Lebensjahr durch die Mutter zu Hause betreut werden müsse. Im Weiteren gab sie an, dass der Kindsvater, D.___, seit dem 1. November 2018 vorübergehend bei ihr wohne (act. G 3.5/1, 2 und 9). Auf entsprechende Aufforderung des Sozialamtes V.___ reichte A.___ am 18. Dezember 2018 und im Januar 2019 weitere Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse ein (act. G 3.5/11 ff.). A.a. Am 14. Februar 2019 stellte A.___ ein Sozialhilfegesuch. Als Grund gab sie an, sie habe wegen der Betreuung von B.___ (ihre Stelle als Pflegefachfrau beim Spital Z.___ per Ende Februar 2019) gekündigt. Sie lebe mit ihren drei Kindern sowie ihrem Lebenspartner und dessen zwei Kindern zusammen (act. G 3.5/20 und 31). Am 21. Februar 2019 und am 7. März 2019 fanden je eine Besprechung zwischen A.___ und dem Sozialamt V.___ statt, in deren Verlauf unter anderem festgestellt wurde, dass ihr A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebenspartner bereits seit dem 1. Juli 2018 bei ihr wohnte (act. G 3.5/36 und 39). Am 8. März 2019 stellte dieser selber ein Sozialhilfegesuch, worauf am 11. und 14. März 2019 weitere Besprechungen zwischen A.___, D.___ samt Beistand und dem Sozialamt V.___ stattfanden (act. G 3.5/42, 45 und 47). Mit mündlicher Stellungnahme vom 14. März 2019 und schriftlicher Ergänzung vom 18. März 2019 führte A.___ aus, ihre Familie sei auf Grund ihres Einkommens bis Ende 2018 "durchgekommen". Sie gehe davon aus, dass sie im Januar 2019 Anspruch auf Elternschaftsbeiträge habe. Da sich die Bearbeitung des Antrags auf Grund fehlender Unterlagen ihres Partners verzögert habe, sei sie in Existenzangst gekommen und habe zunächst bei der Stiftung Y.___ um Hilfe ersucht, worauf ihr am 8. Februar 2019 ein Darlehen gewährt worden sei. Da sie im März 2019 wiederum kein Geld für die Miete gehabt habe, habe sie dann ihr Sozialhilfegesuch gestellt (act. G 3.5/47 und 49). Mit Verfügung vom 31. März 2019 wies das Sozialamt V.___ das Gesuch um Elternschaftsbeiträge ab, da die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben überstiegen. Da kein Anspruch auf Elternschaftsbeiträge bestehe, erübrige sich zudem die Prüfung eines Härtefalls (act. G 3.5/54). Am 23. April 2019 sprach das Sozialamt V.___ A.___ finanzielle Sozialhilfe ab 1. März 2019 zu mit der Auflage, sich per 1. August 2019 intensiv um eine Anstellung zu bemühen (act. G 3.5/65). A.c. Mit Rekurs vom 18. April 2019 gegen die Verfügung vom 31. März 2019 machte A.___ geltend, die Rekursgegnerin habe zu Unrecht nicht geprüft, ob ein Härtefall vorliege. Sie - die Rekurrentin - habe einen Härtefall geltend gemacht, weil es auch aus der Sicht diverser Fachpersonen notwendig sei, dass sie die Betreuung ihres Sohnes mindestens im ersten Lebensjahr persönlich übernehme. Weil für die Bemessung der Beitragshöhe der Lebensbedarf und das anrechenbare Einkommen während der gesamten Bemessungsperiode massgebend sei, sei die Berechnung der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 6 Abs. 2 GEB für zwölf Monate vorzunehmen. Auch die veranschlagten Einnahmen von D.___ von Fr. 8'599.15 reichten bei Weitem nicht, um für eine Bemessungsperiode von zwölf Monaten einen Überschuss zu generieren. Das Gesuch um Sozialhilfe habe sie gestellt, weil sich ihre finanzielle Situation zugespitzt habe und der Antrag auf Elternschaftsbeiträge monatelang unbeantwortet geblieben sei. Die Rekursgegnerin habe ihr am 13. Februar 2019 gesagt, dass sie ab sofort ein Sozialhilfegesuch stellen könne und dass der Anspruch auf A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Elternschaftsbeiträge (lediglich) für sechs Monate geprüft werde. Es sei ihr somit nichts Anderes übriggeblieben als zusätzlich Sozialhilfe zu beantragen (act. G 3.5/55). Mit Entscheid vom 27. Mai 2019 wies der Stadtrat V.___ den Rekurs ab. Das Sozialamt sei seinen Pflichten nachgekommen und habe die Rekurrentin zu Recht auf ihre möglichen Sozialhilfeansprüche hingewiesen. Da die Sozialhilfe im Gegensatz zu den Elternschaftsbeiträgen zeitlich unbefristet sei und nicht nur finanzielle, sondern auch betreuende und persönliche Unterstützung umfasse, sei diese Empfehlung im Interesse der Rekurrentin erfolgt. Wie sich aus den Unterlagen ergebe, hätte eine befristete Ausrichtung von Elternschaftsbeiträgen nicht ausgereicht, um die bestehende und künftig zu erwartende Notlage zu beseitigen, da es der Rekurrentin bis auf Weiteres nicht mehr möglich sein dürfte, einem Erwerb nachzugehen und selbstständig für sich und ihre Kinder aufzukommen. Die Tatsache, dass die Rekurrentin mittlerweile sozialhilferechtlich unterstützt werde, stehe sodann einem Bezug von Elternschaftsbeiträgen entgegen. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Elternschaftsbeiträgen seien somit zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen, zunächst infolge eines Einnahmenüberschusses, danach infolge der finanziellen Unterstützung mittels Sozialhilfe. Nachdem die Voraussetzungen für den Bezug von Elternschaftsbeiträgen nie erfüllt gewesen seien, habe sich die Prüfung eines Härtefalls und die Bemessung für den Zeitraum von zwölf Monaten erübrigt. Im Übrigen würde selbst bei einer Berechnung auf zwölf Monate kein Anspruch auf Elternschaftsbeiträge resultieren, würden doch diesfalls anrechenbaren Ausgaben von Fr. 72'662.15 anrechenbare Einnahmen von Fr. 86'196.25 gegenüberstehen (act. G 3.5/56). A.e. Mit Rekurs vom 13. Juni 2019 (Datum des Poststempels) beantragt die Rekurrentin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Das Sozialamt V.___ habe es zu Unrecht abgelehnt, den geltend gemachten Härtefall zu prüfen. Aus dem Wortlaut von Art. 7 des Gesetzes über die Elternschaftsbeiträge (GEB) ergebe sich weder eine Hierarchie noch ein zweistufiges Verfahren. Abs. 2 sei unmissverständlich formuliert: Liege ein Härtefall vor, könnten die Beiträge für maximal ein Jahr ausgerichtet werden. Es sei nicht erforderlich, dass zunächst ein Antrag auf Beiträge für sechs Monate gestellt werden müsse und für die B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nächsten sechs Monate - sollte ein Härtefall vorliegen - der Antrag erneut eingereicht und beurteilt werden müsse. Sie habe den Härtefall geltend gemacht, weil es nicht nur aus ihrer, sondern auch aus der Sicht von verschiedenen Fachpersonen notwendig sei, dass sie ihren Sohn mindestens im ersten Lebensjahr persönlich betreue. Da bereits im Zeitpunkt der Anmeldung eindeutig ein Härtefall vorgelegen habe, hätte das Gesuch entsprechend behandelt werden müssen. Auf Grund des Geburtsgebrechens ihres Sohnes habe sie ihre ursprünglichen Pläne ändern müssen und die Arbeit nicht wie geplant am 1. März 2019 wieder aufnehmen können. Als ihr im Februar 2019 die Finanzen ausgegangen seien und das am 23. November 2018 gestellte Gesuch um Elternschaftsbeiträge noch nicht entschieden gewesen sei, habe sie notgedrungen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Da sie bei Antragstellung (Elternschaftsbeiträge) noch keine Sozialhilfe bezogen habe, sei Art. 10 Abs. 1 lit. c GEB nicht anwendbar. Im Weiteren treffe nicht zu, dass selbst unter der von der Vorinstanz eventualiter vorgenommenen Berechnung auf 12 Monate ein Überschuss resultieren würde. Die Vorinstanz lege nicht dar, wie sie auf die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 86'196.25 sowie die anerkannten Ausgaben von Fr. 72'662.15 gekommen sei. D.___ sei selbstständig erwerbend, er betreibe ein X.___studio, und seine Einnahmen seien entsprechend variabel. Gemäss seiner vereinfachten Buchhaltung habe er im Zeitraum von Januar bis Mai 2019 Fr. 12'870.89 oder monatlich rund Fr. 2'570.-- verdient. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben resultiere ein Nettomonatseinkommen von rund Fr. 2'100.--. Werde dieses auf sieben Monate hochgerechnet und die Kinderzulagen für fünf Kinder (Fr. 1'000.--) sowie die Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 900.-- für die beiden älteren Kinder hinzugerechnet, resultierten für die sieben Monate bis zum 27. Juli 2019 anrechenbare Einnahmen von ca. Fr. 28'000.--. Die anerkannten Ausgaben betrügen Fr. 42'929.25 (7 x Fr. 6'132.75). Es resultiere somit ein Defizit von knapp Fr. 15'000.-- (Januar bis Juli 2019). Für die 12 Monate seit der Geburt von B.___ errechne sich also ein Defizit von ca. Fr. 7800.-- (Fr. 15'000.-- - Fr. 7200.-- [August bis Dezember 2018]). Im Übrigen habe die Vorinstanz am 23. November 2018 unmöglich wissen können, ob mit der Geschäftstätigkeit von D.___ künftig ein Einnahmenüberschuss resultieren würde, habe doch dessen Berufsbeistand noch am 26. April 2019 darauf hingewiesen, dass die laufenden Verpflichtungen nicht gedeckt seien und deshalb die geschäftliche Tätigkeit auf Ende Monat einzustellen sei. Schliesslich sei die Behauptung des Stadtrates V.___, es werde der Rekurrentin bis auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiteres nicht möglich sein, einem Erwerb nachzugehen und selbstständig für sich und die Kinder aufzukommen, unbelegt geblieben. Sie habe bis zur Geburt ihres Sohnes in einem 60 %-Pensum ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'500.-- erzielt. Es gebe keinen Grund, weshalb ihr dies künftig nicht mehr möglich sein sollte. Hinzu kämen die Unterhaltszahlungen für die beiden älteren Kinder von zusammen monatlich Fr. 900.-sowie die Kinderzulagen von Fr. 600.--. Sie gehe somit davon aus, dass sie auch künftig über monatliche Einnahmen von Fr. 5'000.-- verfügen werde (act. G 1). Mit Stellungnahme vom 26. August 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Der anrechenbare Lebensbedarf enthalte bereits die laufenden Steuern, sodass beim Einkommen von D.___ kein zusätzlicher Abzug gemacht werden könne. Für die mit den Kinderzulagen verrechneten AHV-Beiträge sei indessen noch ein Abzug von Fr. 2'834.90 zu berücksichtigen. Die angerechneten Einnahmen von Fr. 39'984.-für ein ganzes Jahr entsprächen den hochgerechneten deklarierten Einnahmen der Monate Januar und März 2019, da die Unterlagen für die Monate Februar und April 2019 nur unvollständig eingereicht worden seien. Dies entspreche lediglich einem Tieflohn. Das deklarierte und angerechnete Einkommen sei also sehr tief. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Kindsvater mit seinem Studio nicht wenigstens soviel einnehme, wie er selbst deklariert habe. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich höhere Einkünfte erzielt habe. Die SVA St. Gallen gehe im Übrigen von einem vergleichbaren Jahreseinkommen aus, indem sie von D.___ AHV-Beiträge für Selbstständigerwerbende in Höhe von Fr. 2'834.90 erhoben habe. Jedenfalls könne die Rekurrentin aus der Tatsache, dass der Kindsvater die finanziellen Verhältnisse bis zum Schluss nicht richtig offengelegt und keine lückenlose Buchhaltung vorgelegt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gegenüber der Berechnung seien dennoch Anpassungen vorzunehmen. Zum einen seien wie gesagt die Sozialversicherungsbeiträge von D.___ im Umfang von Fr. 2'834.90 zu berücksichtigen. Zum anderen habe die Rekurrentin die Kinderzulagen für ihre drei Kinder im Zeitraum von August bis Dezember 2018 zusammen mit ihrem Lohn erhalten und diese seien somit im angerechneten Erwerbseinkommen bereits berücksichtigt. Die separat anzurechnenden Kinderzulagen seien deshalb für die fünf Monate entsprechend um Fr. 3'000.-- (5 x 3 x Fr. 200.--) zu reduzieren. Die ungedeckten Krankheitskosten seien sodann auf Fr. 905.45 zu reduzieren. Trotz dieser Korrekturen ergebe sich jedoch noch B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte immer ein deutlicher Einnahmenüberschuss, womit auch unter Berücksichtigung des Härtefalls kein Anspruch auf Elternschaftsbeiträge bestehe. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Zahlen bis Mai 2019 und der von D.___ geleisteten Steuern von Fr. 269.10, ergebe sich doch diesfalls unter Hochrechnung auf 12 Monate ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 34'059.90 (act. G 3). Mit Replik vom 1. Oktober 2019 macht die Rekurrentin geltend, es treffe nicht zu, dass der Anspruch auf 12 Monate geprüft worden sei. Vielmehr sei der Anspruch nur für sechs Monate geprüft worden. Die Rekurrentin bestreitet sodann die Berechnung des Einkommens des Kindsvaters und stellt der Berechnung der Vorinstanz eine eigene entgegen, wobei sie das Nettoeinkommen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2019 auf Fr. 12'956.73 bzw. Fr. 2'159.46 im Monat beziffert. Bei einem Lebensbedarf von Fr. 72'363.40 und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 67'014.72 errechne sich ein Defizit von Fr. 5'348.68 und nicht wie die Vorinstanz berechnet habe ein Überschuss von Fr. 8'397.95. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Einnahmen des Kindsvaters nur deshalb in die Bedarfsrechnung einfliessen müssten, weil sie ihn und seine beiden Kinder bei sich aufgenommen habe, nachdem er seine Wohnung verloren habe. Hätte sie ihn früher aus der Wohnung gewiesen, würde sich die Frage, ob sie Anspruch auf Elternschaftsbeiträge habe (inkl. Härtefall), gar nicht stellen. Es mache einen grossen Unterschied, ob sie Sozialhilfeleistungen beziehen müsse oder der Anspruch auf Elternschaftsbeiträge gewährt werde. Es mache sehr viel aus, wenn sie monatlich fast Fr. 450.-- mehr habe, zumal die Sozialhilfe auch noch rückerstattungspflichtig sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei schliesslich davon auszugehen, dass die Ablösung von der Sozialhilfe durchaus absehbar sei, gehe es ihr doch gesundheitlich wie finanziell wieder besser (act. G 5). B.c. Mit Duplik vom 22. Oktober 2019 bringt die Vorinstanz vor, dass entgegen der Ansicht der Rekurrentin im angefochtenen Rekursentscheid des Stadtrates vom 27. Mai 2019 sehr wohl eine Anspruchsberechnung auf 12 Monate vorgenommen worden sei. Demgegenüber erwiesen sich die Berechnungen der Rekurrentin als augenscheinlich falsch. Die Hochrechnung von 5 auf 12 Monate sei notwendig gewesen, weil die finanziellen Verhältnisse des Kindsvaters nicht vollumfänglich offengelegt worden seien. Dass die Zahlen der Rekurrentin offensichtlich nicht stimmen könnten, ergebe sich sodann aus dem kürzlich ergangenen Entscheid der B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einzelrichterin des Kreisgerichts W.___ betreffend Kindesunterhalt. Auf Grund der eigenen Angaben des Kindsvaters sei bei einem 50 %-Arbeitspensum mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- gerechnet worden und zwar rückwirkend für den gesamten Zeitraum ab August 2018. Gestützt darauf sei der Kindsvater verpflichtet worden, monatlich Fr. 400.-- zu bezahlen. Selbst wenn nach dem erfolgten Auszug des Kindsvaters aus der Wohnung der Rekurrentin für die verbleibende Zeit, also für den Monat Juli 2019, statt der Einnahmen des Kindsvaters nur noch der Unterhaltsanspruch des Sohnes angerechnet würde, resultierte nach wie vor ein Einnahmenüberschuss (act. G 7). Mit einer weiteren Eingabe vom 12. November 2019 bestreitet die Rekurrentin nochmals die Berechnungsweise der Vorinstanz, namentlich, dass der Kindsvater von einem anderen X.___ Geld für die Mitbenützung des Studios erhalten habe. Im Übrigen erhalte sie trotz des Entscheids des Kreisgerichts W.___ vom 19. September 2019 keine Unterhaltszahlungen vom Kindsvater, weshalb solche im Sozialhilfebudget zu Recht auch nicht berücksichtigt würden. Sie beantragt zudem die Befragung des Beistands des Kindsvaters zu dessen finanziellen Angelegenheiten (act. G 9). B.e. Mit Stellungnahme vom 29. November 2019 führt die Vorinstanz aus, dass der Kindsvater von E.___ sehr wohl Geld für die Mitbenützung des Studios erhalten habe, wie sich aus dessen Kontoauszug bei der St. Galler Kantonalbank ergebe. Betreffend Kindesunterhalt liege mittlerweile ein rechtskräftiger Unterhaltstitel in Form eines Gerichtsurteils vor. Dass der Kindsvater seinen Pflichten momentan nicht nachkomme, ändere nichts daran, dass er dazu nach eigenen Angaben offensichtlich in der Lage wäre. Die genannten Unterhaltsbeiträge würden durch die Gemeinde bevorschusst und - entgegen der Ansicht der Rekurrentin - im Sozialhilfebudget sehr wohl berücksichtigt (act. G 11). B.f. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 reicht die Rekurrentin schliesslich eine Verfügung des Sozialamtes V.___ ein, wonach die finanzielle Sozialhilfe per 30. November 2019 eingestellt werden konnte, da sie ab dem 9. Dezember 2019 ein 40 %-Pensum als Pflegefachfrau HF bei der Spitex V.___ habe antreten können (act. G 13). B.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Elternschaftsbeiträge (GEB; sGS 372.1) haben Eltern bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sich wenigstens ein Elternteil persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmet (lit. a) und der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt (lit. b). Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut (Abs. 1 GEB). Die gesamten Beiträge entsprechen dem Unterschied zwischen dem Lebensbedarf gemäss Art. 2 GEB und dem anrechenbaren Einkommen gemäss Art. 3 GEB (Art. 6 Abs. 1 GEB). Lebt der anspruchsberechtigte Elternteil mit dem anderen Elternteil oder der mit ihr verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden anderen Person zusammen, wird deren Einkommen angerechnet (Art. 3 Abs. 1 lit. b GEB). Die Bemessungsperiode für die Ermittlung von Lebensbedarf und anrechenbarem Einkommen entspricht der Beitragsdauer (Art. 4 GEB). Beiträge werden für sechs Monate nach der Geburt ausgerichtet (Art. 7 Abs. 1 GEB). In Härtefällen können die Beiträge für den Monat vor und für höchstens ein Jahr nach der Geburt ausgerichtet werden (Abs. 2). Kein Anspruch auf Beiträge besteht, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil bei der Geburt den Wohnsitz nicht im Kanton St. Gallen hatte, die erforderlichen Auskünfte vorenthält oder Sozialhilfe bezieht (Art. 10 Abs. 1 lit. a - c GEB). 1.1. bis Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise (Art. 12 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; VRP]). Sie würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 21 Abs. 3 VRP). Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für das Rekursverfahren vor Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 1 VRP). Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Beweismass der vollen Überzeugung. Dies ist erst dann erfüllt, wenn die entscheidende Behörde überzeugt ist, dass sich ein Sachverhalt so wie festgestellt verhält, wenn also keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen (S. Rizvi/B. Schindler/U. P. Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, Dike, 2020, Benjamin Märkli, N 18 zu Art. 12 - 13 VRP mit Hinweis). 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Vorliegend ist unbestritten und medizinisch ausgewiesen, dass der Sohn der Rekurrentin auf Grund seines Geburtsleidens während mindestens 12 Monaten von der Rekurrentin persönlich betreut werden sollte (act. G 3.5/55 Beilage 3 und 4). Es ist somit grundsätzlich von einem qualitativen (sozialen) Härtefall im Sinn von Art. 7 Abs. 2 GEB auszugehen (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2003 [MB 2002/1] E. 2b), was auch die Vorinstanz nicht in Abrede stellt (vgl. Rekursentscheid des Stadtrats V.___ vom 27. Mai 2019 [act. G 3.5/56], S. 3, Ziff. II.8). Diese geht jedoch primär davon aus, dass im 6-monatigen Bemessungszeitraum auf Grund des festgestellten Einnahmenüberschusses - und danach wegen des Bezugs von Sozialhilfe - kein Anspruch auf Elternschaftsbeiträge bestehe und deshalb ein Härtefall (bzw. ein längerer Bemessungszeitraum von 12 Monaten) gar nicht geprüft werden müsse. Eventualiter ergebe aber auch die Berechnung für den 12-monatigen Bemessungszeitraum - unter Einbezug des Einkommens des Kindsvaters - einen Einnahmenüberschuss. Demgegenüber macht die Rekurrentin primär geltend, dass die Prüfung des Härtefalls vorgehe. Im Übrigen bestreitet sie die Berechnung für den 12monatigen Bemessungszeitraum, insbesondere die Ermittlung des Einkommens des Kindsvaters. 2.1. Zu Recht nicht bestritten ist sodann, dass die Rekurrentin im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 26. Juni 2019 mit D.___ in ihrer Wohnung zusammengelebt hat (vgl. act. G 3.5/36 und 92 f.) und sein Einkommen in diesem Zeitraum im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b GEB anzurechnen ist, wenn die Rekurrentin diesen Umstand im Lauf des fortschreitenden Schriftenwechsels - ganz im Gegensatz zu D.___ und dessen Beistand, die in ihren Stellungnahmen Begriffe wie "Freundin", "Lebenspartnerin", "Konkubinat" oder "Familie" verwenden (z.B. act. G 3.5/47 [Stellungnahme Beistand vom 14. März 2019], 50, 51) - auch etwas zu relativieren scheint (vgl. zum Begriff des Zusammenlebens bzw. Zusammenwohnens im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge [GIVU; sGS 911.51] Entscheide des Versicherungsgerichts vom 14. September 2017 [ABV 2017/1 und 2017/2] E. 3.3 bzw. E. 3.2, nach welch letzterer Erwägung von einem Zusammenwohnen auch dann auszugehen ist, wenn dieses nicht auf Grund des Führens einer Lebensgemeinschaft, sondern lediglich als Wohngemeinschaft und zur Aufteilung der Kinderbetreuung entstanden ist). Zwar mögen auch vorliegend gewisse praktische Überlegungen bzw. Sachzwänge bei der Entscheidung mitgespielt haben, dass D.___ bei der Rekurrentin eingezogen ist. Indessen kann beim vorliegenden Sachverhalt die Qualifikation des Zusammenlebens im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b GEB 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   - anders als im genannten Entscheid ABV 2017/1 E. 3.3 vom 14. September 2017, wo sich der ausländische Ex-Ehemann zehn Jahre nach der Scheidung bei der dortigen Rekurrentin gemeldet hatte, da er für die Zeit zwischen seiner Haftentlassung und dem Entscheid des Migrationsamtes über seine Ausschaffung für drei Monate Unterschlupf suchte - nicht zweifelhaft sein, was die Rekurrentin denn wie gesagt auch gar nicht konkret geltend macht. Nachdem die Rekurrentin unbestrittenermassen ab März 2019 Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat (vgl. Verfügung des Sozialamtes V.___ vom 23. April 2019 [act. G 3.5/65]), stellt sich zunächst die Frage, ob sie damit ab diesem Zeitpunkt im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. c GEB vom Anspruch auf Elternschaftsbeiträge ausgeschlossen ist, wie dies die Vorinstanz geltend macht. Wie diese selber ausführt, soll die Ausrichtung von Elternschaftsbeiträgen verhindern, dass jemand einzig auf Grund der Geburt eines Kindes vorübergehend sozialhilfeabhängig wird (act. G 3.5/Ziff. II./5). Anlässlich der Revision des ehemaligen Gesetzes über die Mutterschaftsbeiträge im Rahmen der Revision des Sozialhilfegesetzes (SHG; sGS 381.1; in Kraft seit 1. Januar 2018) wollte der Gesetzgeber grundsätzlich nur Personen vom Bezug von Mutterschafts- bzw. neu Elternschaftsbeiträgen ausschliessen, die bereits im Zeitpunkt der Geburt, bzw. zum Beginn der möglichen Beitragsdauer, Sozialhilfe beziehen. Konkret wurde in der vorberatenden Kommission Wert darauf gelegt, dass zwar das Gesetz über die Mutterschafts- bzw. Elternschaftsbeiträge - entgegen dem Entwurf der Regierung beibehalten wird, dass aber Personen, die bereits Sozialhilfe beziehen, nach der Geburt eines Kindes nicht vorübergehend Anspruch auf höhere Leistungen haben sollen (Protokoll der vorberatenden Kommission des Kantonsrates zum IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz vom 10. November 2016 [Geschäft 22.16.02], S. 70 ff.). Die vorliegende Konstellation wurde soweit ersichtlich weder in der vorberatenden Kommission noch in der parlamentarischen Debatte erörtert (vgl. www.ratsinfo.sg.ch/ geschäfte [22.16.02; IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz]). Würden jedoch auch Personen vom Bezug von Elternschaftsbeiträgen ausgeschlossen, die - wie die Rekurrentin - das entsprechende Gesuch rechtzeitig innert Jahresfrist nach der Geburt gestellt haben (Art. 9 Abs. 1 GEB) und bei denen - ebenfalls wie bei der Rekurrentin die finanzielle Notlage erst nach der Geburt bzw. sogar erst nach der Gesuchstellung eintritt, widerspräche dies der auch von der Vorinstanz anerkannten Ratio legis der Elternschaftsbeiträge. Es ist somit festzustellen, dass bei entsprechendem Anspruch die Ausrichtung von Elternschaftsbeiträgen der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe vorgeht und Art. 10 Abs. 1 lit. c GEB nur auf Fälle anwendbar ist, in denen bereits zum 3.1. http://www.ratsinfo.sg.ch/gesch�fte http://www.ratsinfo.sg.ch/gesch�fte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Zeitpunkt der Geburt Sozialhilfe bezogen wird. Dies schafft zudem eine Übereinstimmung mit lit. a derselben Bestimmung, wonach auch bei fehlendem Wohnsitz im Kanton St. Gallen auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt wird. Die Rekurrentin ist damit nicht bereits auf Grund von Art. 10 Abs. 1 lit. c GEB vom Anspruch auf Elternschaftsbeiträge ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz trifft sodann nicht zu, dass ein Härtefall nicht geprüft werden muss, wenn die Berechnung auf sechs Monate einen Überschuss ergibt, wird doch bei - bereits festgestelltem (vgl. Erwägung 2.1 hiervor) - Vorliegen eines sozialen Härtefalls auch die Bemessungsperiode entsprechend verlängert (Art. 4 GEB). Fällt etwa - wie bei der Rekurrentin - während der Bemessungsperiode ein Erwerbseinkommen weg, kann eben bei der längeren Bemessungsperiode ein Defizit resultieren, wo bei der sechsmonatigen Bemessungsdauer noch ein Überschuss zu verzeichnen war. Nachdem vorliegend unzweifelhaft unter Anwendung der Regelbemessungsperiode von sechs Monaten kein Anspruch auf Elternschaftsbeiträge besteht, ist nachfolgend zu prüfen, ob dies bei ausgewiesener Annahme einer 12monatigen Bemessungsdauer der Fall ist.  3.2. Vorliegend sind die Einnahmen der Rekurrentin und der Lebensbedarf der Familie grundsätzlich unbestritten und transparent. Erstere bestehen im Wesentlichen aus ihrem Erwerbseinkommen bis Ende 2018 (Fr. 23'412.25) sowie aus den Kinderzulagen (für beide Elternteile) und Kinderalimenten (Fr. 2'365.10, Fr. 4'200.--, Fr. 10'800.--). Letzterer beruht auf teilweise standardisierten Vorgaben (Fr. 72'363.40 [vgl. auch act. G 3.4]). Umstritten ist hingegen das anrechenbare Einkommen des Kindsvaters in seiner Tätigkeit als selbstständig erwerbender Tätowierer. Dabei stützt sich die Vorinstanz mangels abschliessend überprüfbarer Aufschriebe bzw. einer Buchhaltung bei ihrer Eventualberechnung auf 12 Monate im Wesentlichen auf die von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen (Kassenbuch). Nachdem sie noch im angefochtenen Rekursentscheid vom 27. Mai 2019 nur die beiden ertragreichsten Monate Januar und März 2019 berücksichtigt und auf 12 Monate hochgerechnet hat (Fr. 39'984.-- [act. G 3.5/56]), bezieht sie im vorliegenden Verfahren auf Grund der nun zur Verfügung stehenden Daten den Zeitraum von Januar bis Mai 2019 in ihre Berechnung mit ein, wobei sie von den geltend gemachten Geschäftsaufwendungen noch die Aufwendungen "eindeutig privater Natur" in Abzug bringt. Dabei kommt sie nunmehr auf ein - auf 12 Monate hochgerechnetes - Einkommen von Fr. 34'059.90 (act. G 3.4). Demgegenüber geht die Rekurrentin lediglich von einem jährlichen Einkommen des Kindsvaters von Fr. 26'237.37 aus (Fr. 8'599.15 + Fr. 17'638.22). 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dabei rechnet sie dem Kindsvater im Zeitraum von Juli bis Dezember 2018 das ursprünglich von der Vorinstanz in der Verfügung vom 31. März 2019 unterstellte Einkommen von Fr. 8'599.15 an (vgl. act. G 3.5/54). Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2019 geht sie wie die Vorinstanz von ihrer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben aus, bezieht aber auch noch den Juni 2019 mit ein und verzichtet auf eine Aufrechnung privater Auslagen. Dabei errechnet sie ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2'159.46, wobei nicht klar wird, weshalb dies auf sieben Monate (bis Juli 2019) hochgerechnet ein Einkommen von Fr. 17'638.22 ergeben soll (vgl. act. G 5 und 5.3). Zwar gehen beide Parteien grundsätzlich mangels anderer überprüfbarer Unterlagen von den gleichen Berechnungsgrundlagen aus (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben [Kassenbuch [act. G 3.5/308 bzw. G 5.3]]). Indessen kann - worauf die Vorinstanz mehrfach hingewiesen hat - nicht ohne Weiteres auf diese Unterlagen abgestellt werden. So geht aus dem Kassenbuch selber keine Urheberschaft hervor; es ist weder unterzeichnet noch datiert. In der Replik vom 1. Oktober 2019 führt die Rekurrentin aus, die eingereichten Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben seien von ihr nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt worden (act. G 5). Es handelt sich somit um von der Rekurrentin erstellte Parteiakten, wobei die Rekurrentin einräumt, weder die Geschäftspartnerin noch die Buchhalterin des Kindsvaters zu sein und damit implizit keinen umfassenden Überblick über dessen Finanzen zu haben (Besprechung vom 29. April 2019 [act. G 3.5/71]). Der Kindsvater selber reichte sowohl im vorliegend zu beurteilenden Verfahren um Elternschaftsbeiträge als auch in dem ihn betreffenden Verfahren um Sozialhilfe die Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Vorinstanz nur schleppend und unvollständig ein (vgl. act. G 3.5/58 f., 78, 592). Auch die vorhandenen Kontoauszüge von Raiffeisenbank, PostFinance und St. Galler Kantonalbank lassen keine verlässlichen Schlüsse auf die Einkommenssituation des Kindsvaters zu, da die Einnahmen aus dem X.___studio offenbar meist bar vereinnahmt und (wohl nur teilweise) auf die Konten eingezahlt wurden (vgl. act. G 3.5/110, 311 f.). Jedenfalls kommt diesen Kontoauszügen nicht die Bedeutung einer Buchhaltung zu. Das Einkommen als selbstständigerwerbender Tätowierer lässt sich somit nicht zuverlässig feststellen. Immerhin gehen die Rekurrentin und der Kindsvater in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 18. September 2019 betreffend Kindesunterhalt davon aus, dass letzterer aus seiner zu 50 % ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'000.-- erzielen könne (act. G 7.1). Im Vergleich dazu erscheint das von der Vorinstanz angenommene, einen Anspruch auf Elternschaftsbeiträge bereits ausschliessende monatliche Durchschnittseinkommen 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten grundsätzlich jene Partei die Kosten zu tragen, deren Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Die Rekurrentin ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hätte demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. Unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Entscheid von Fr. 2'838.35 (Fr. 34'059.90 : 12) jedenfalls nicht als zu hoch. Da sich das bis Ende Juni 2019 auf Grund des Zusammenlebens mit der Rekurrentin anrechenbare Einkommen des Kindsvaters auf Grund der Aktenlage wie gesagt nicht mit genügender Genauigkeit bestimmen lässt, kann auch keine Gegenüberstellung mit dem anerkannten und unbestrittenen Lebensbedarf - und damit keine Berechnung eines allfälligen Defizits - erfolgen. Die Vorinstanz hat sich bereits genügend um die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Kindsvaters bemüht. Von gerichtlichen Abklärungen sind keine weiteren diesbezüglichen Aufschlüsse mehr zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Da die Rekurrentin vorliegend Leistungen beanspruchen will und die anspruchsbegründende Tatsache eines Ausgabenüberschusses gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b GEB nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts dargetan ist, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. zum Beweismass die vorstehende Erwägung 1.2; vgl. auch Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210; ZGB]). Selbst wenn man den im (Sozial-)Versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen lassen wollte (vgl. Praxiskommentar zum VRP, a.a.O., B. Märkli, N 19 zu Art. 12 - 13 VRP mit Hinweis), gelänge man vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Ein Anspruch auf Elternschaftsbeiträge ist demnach nicht ausgewiesen. Immerhin ist gemäss der richterlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung für das gemeinsame Kind vom 19. September 2019 davon auszugehen, dass mangels ausreichender Leistungsfähigkeit des Kindsvaters bzw. auf Grund von dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinen vier anderen Kindern kein genügender Unterhalt für B.___ festgelegt werden konnte (act. G 7.1) und damit für die Rekurrentin eine Rückerstattungspflicht der bezogenen Sozialhilfe entfällt (vgl. dazu Art. 18 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; SHG]). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.06.2020 Art. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. c GEB. Elternschaftsbeiträge und deren Ausschluss auf Grund eines Bezugs von Sozialhilfe. Art. 10 Abs. 1 lit. c GEB steht einem Anspruch auf Elternschaftsbeiträge nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt - wie vorliegend - noch keine Sozialhilfe bezogen wurde (Erwägung 3.1). Der Rekurs ist trotzdem abzuweisen, da das geltend gemachte sehr tiefe (anrechenbare) Einkommen des mit der Rekurrentin zusammenlebenden Kindsvaters nicht mit dem erforderlichen Beweismass (volle Überzeugung des Gerichts) erstellt werden kann und die Rekurrentin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Erwägungen 1.2 und 4.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2020, MB 2019/1).

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2024-05-27T00:00:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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