Skip to content

St.Gallen Sonstiges 17.12.2020 IV-2020/96

17. Dezember 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·3,054 Wörter·~15 min·4

Volltext

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/96 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 10.03.2021 Entscheiddatum: 17.12.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.12.2020 Art. 16c Abs. 1 lit. c, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h mit einem Abstand von 15,7 Metern, was einem zeitlichen Abstand von gerundet 0,5 Sekunden entspricht, hinter einem anderen Motorfahrzeug hinterher. Bestätigung des dreimonatigen Führerausweisentzugs wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. Dezember 2020, IV-2020/96). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Fabrizio Specchia X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Max Imfeld, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X besitzt den Führerausweis der Fahrzeugkategorie B seit dem 25. November 2009. Dieser wurde ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons St. Gallen (Strassenverkehrsamt) vom 29. Februar 2012 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Überholen an einer unübersichtlichen Stelle) für drei Monate entzogen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 verwarnte ihn das Strassenverkehrsamts wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 16 km/h). B.- Am 26. Januar 2020 lenkte X um 11.30 Uhr ein Fahrzeug seines Arbeitgebers auf der Autobahn A1 im Kanton Bern von A Richtung B. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h und einem Abstand von 15,7 m (entspricht einem zeitlichen Abstand von 0,5 Sekunden) hinter einem anderen Motorfahrzeug her. Mit Strafbefehl vom 3. April 2020 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft C im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. Januar 2020 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 120.– und einer Busse von Fr. 500.–. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.- Am 14. Mai 2020 eröffnete das Strassenverkehrsamt ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X, kündigte einen Führerausweisentzug für mindestens drei Monate an und gewährte gleichzeitig das rechtliche Gehör. Zuvor hatte es ihm am 11. März 2020 mitgeteilt, dass nach dem Erhalt des rechtskräftigen Strafentscheids die Anordnung einer Administrativmassnahme geprüft werde. Die strafrechtliche Beurteilung habe auf das Verfahren vor dem Strassenverkehrsamt einen wesentlichen Einfluss. In der Stellungnahme vom 22. Juni 2020 beantragte X, dass lediglich eine Verwarnung auszusprechen sei. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten. D.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe vom 10. Juli 2020 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, die Verfügung vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ein Führerausweisentzug für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dauer eines Monats zu verfügen. Die Vorinstanz verzichtete am 11. September 2020 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung seiner Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 10. Juli 2020 wurde rechtzeitig eingereicht. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Rekurrent am 26. Januar 2020, 11.30 Uhr, auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung B mit einem zu geringen Abstand hinter einem Motorfahrzeug herfuhr. Die Geschwindigkeit des Rekurrenten und der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug wurde von der Kantonspolizei Bern mit einem Verkehrsüberwachungsgerät festgestellt. Im Strafverfahren wurde er deswegen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) schuldig gesprochen. 3.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4487). b) Die Vorinstanz stufte die Verkehrsregelverletzung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung führte sie aus, wer den Abstand nach der Regel / -Tacho bzw. Abstand von 0,6 Sekunden unterschreite, begehe eine grobe Verkehrsverletzung, welche administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspreche. Mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h habe der Rekurrent lediglich einen Abstand von 0,5 Sekunden zum vorderen Motorfahrzeug eingehalten. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der ungenügende Abstand des Rekurrenten zum vorausfahrenden Fahrzeug eine grob schuldhafte Verkehrsregelverletzung darstelle und er dabei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen habe. c) Der Rekurrent gibt demgegenüber an, dass das zu dichte Auffahren in der Kolonne im konkreten Fall und unter den gegebenen Umständen für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer allerhöchstens eine geringe Gefahr gewesen sei. Diese sei zudem nur abstrakt gewesen. Eine Gefahr im Sinn von Art. 16b SVG oder eine ernstliche Gefahr nach Art. 16c SVG habe er weder hervorgerufen noch in Kauf genommen. In der angefochtenen Verfügung werde nur darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz auch in einem summarischen Strafbefehlsverfahren an die rechtskräftig festgestellten Tatsachen gebunden sei. Es werde aber gerade nicht ausgeführt, auf welche Tatsachen Bezug genommen werde, und einzig mit der Rechtsfolge des Staatsanwalts argumentiert. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine willkürliche Nichtausübung des pflichtgemässen Ermessens. Die Frage, ob eine konkrete, erhebliche, mittelgrosse oder nur leichte Gefährdung vorgelegen habe, werde nicht weiter geprüft. Die vorliegende Subsumption sei unzulässig, denn das Gesetz kenne keine / -Tacho-Regel oder auch keine Abstandsregel von 0,6 Sekunden. Die Staatsanwaltschaft äussere sich im Strafbefehl gerade nicht, ob der Rekurrent grob 1 6 1 6

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schuldhaft gehandelt habe. Vielmehr stehe nur da, dass die abstrakte Gefährdung zumindest in Kauf genommen worden sei oder grobfahrlässig gehandelt wurde. Welche Form des Verschuldens vorliege, werde im Strafbefehl offengelassen. Die Administrativbehörde müsse für die korrekte Einstufung der geschaffenen Gefahr Bezug auf die konkreten objektiven Tatumstände nehmen und für das Verschulden aus den Tatumständen einen eigenen Schluss ziehen. Die Schlussfolgerung, dass allein aus der Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG automatisch eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG folge, widerspreche der Gesetzessystematik und sei verwaltungsrechtlich deshalb willkürlich und unhaltbar, weil die Verwaltungsbehörde gehalten sei, ihr Ermessen auszuschöpfen. d) Vorab ist zu klären, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Der Rekurrent bringt sinngemäss vor, dass die Vorinstanz nicht an die im Strafbefehlsverfahren rechtskräftig festgestellten Tatsachen gebunden sei. In der angefochtenen Verfügung werde nicht auf konkrete Tatsachen Bezug genommen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Vorinstanz sei gehalten, ihr eigenes Ermessen und damit ihre eigene Abklärungs- und Beurteilungspflicht auszuschöpfen. Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem separaten Verfahren über die Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrer Verfügung zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grundsätzlich der Sachverhalt, der im Strafverfahren festgestellt wurde. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsbehörde darf bei der Verfügung über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrer Verfügung zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – insbesondere auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, weil er etwa den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.2). Vorliegend fand zwar keine Beweiswürdigung durch ein Strafgericht statt, vielmehr erwuchs der von der Staatsanwaltschaft erlassene Strafbefehl in Rechtskraft. Es wäre dem Rekurrenten jedoch offen gestanden, den Strafbefehl anzufechten. Aus dem summarisch begründeten Strafbefehl geht hervor, dass der Rekurrent mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h und einem Abstand von 15,7 Metern hinter einem Motorfahrzeug herfuhr. Der Strafrichter legte dem Schuldspruch die Auswertung eines Verkehrsüberwachungsgeräts der Kantonspolizei Bern zugrunde (act. 9/13). Es besteht kein Anlass, im Administrativmassnahmeverfahren von der Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls abzuweichen. Der Rekurrent bringt im Rekurs vor, dass das Strassenverkehrsamt in der Verfügung vom 25. Juni 2020 nicht aufführe, auf welche Tatsachen Bezug genommen werde. Vielmehr werde nur mit der Rechtsfolge argumentiert. Dies stimmt so nicht. In der Verfügung wurden die Werte über die Geschwindigkeit und den Abstand, welche dem Strafbefehl zugrunde lagen, übernommen. Aufgrund dieser Angaben erkannte das Strassenverkehrsamt, dass eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorliege. Der Rekurrent wusste somit, auf welche Tatsachen sich das Strassenverkehrsamt abstützt; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Es besteht kein Anlass, im Administrativverfahren von den erhobenen Messdaten im Strafverfahren abzuweichen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Verteidigungsrechte sowie allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten bereits im Strafverfahren wahrzunehmen, wenn er weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt werden wird (BGer 6A.86/2006 vom 28. März 2007, E. 2). Der Führerausweis wurde dem Rekurrenten bereits mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Februar 2012 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate entzogen. Er wusste um die Möglichkeit eines nachfolgenden Administrativverfahrens und konnte demnach nicht davon ausgehen, dass der Vorfall vom 26. Januar 2020 kein Administrativverfahren nach sich ziehen würde. Zudem wurde er von der Vorinstanz ausdrücklich auf die grosse Bedeutung des Ausgangs des Strafverfahrens auf ein allfälliges Führerausweisentzugsverfahren hingewiesen (act. 9/16). Der Rekurrent anerkennt, dass er sich nicht verkehrsregelkonform verhalten habe. Wäre er mit dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt nicht einverstanden gewesen, hätte er gegen den Strafbefehl Einsprache erheben müssen. Entsprechend kann in diesem Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden, dass er mit 119 km/h gefahren ist und der Abstand zum vorderen Fahrzeug 15,7 Meter betrug. e) Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Die Regel zur Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren bezweckt, dass der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV), und ist von grundlegender Bedeutung. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinn von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Verkehrsregel bezweckt in erster Linie, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Ein überraschendes Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (vgl. Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung hat – im Unterschied zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen – noch keine allgemein gültigen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchen Abständen aus objektiver Sicht in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine leichte (Art. 16a SVG), mittelschwere (Art. 16b SVG) oder schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) gegen die Strassenverkehrsvorschriften anzunehmen ist. Zur Beurteilung, ob eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 90 Abs. 1 SVG, welche administrativrechtlich die leichte und mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG umfasst, vorliegt, wird im Sinn von Faustregeln für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem, ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Zur Beantwortung der Frage, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG, welche administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht, begangen wurde, wird in Lehre und Rechtsprechung als Richtschnur die Regel " / -Tacho" bzw. ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.; BGer 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). Die vom Bundesgericht entwickelte Abstandsregelung gilt ausdrücklich auch für den Autobahnverkehr (BGer 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3). Somit kristallisieren sich auch für das Abstandhalten beim Hintereinanderfahren durchaus Regeln heraus. Zusammenfassend sind praxisgemäss auf Autobahnen und ausserorts bei günstigen Verhältnissen eine leichte Widerhandlung bei Abständen zwischen 1,2 und 1,8 Sekunden, eine mittelschwere Widerhandlung bei Abständen von mehr als 0,6 und weniger als 1,2 Sekunden und eine schwere Widerhandlung bei Abständen von 0,6 Sekunden oder weniger anzunehmen (vgl. Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N 17). f) Vorliegend ist strittig, ob sich der Rekurrent einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht hat. Diese setzt eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus und kumulativ dazu muss das Verschulden des Rekurrenten schwer wiegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Abständen von 0,6 Sekunden oder weniger von einer schweren Widerhandlung auszugehen. Vorliegend fuhr der Rekurrent mit einem Abstand von 0,5 Sekunden (genauer: 0,475 Sekunden) auf der Autobahn hinter einem anderen Motorfahrzeug her. Er gibt an, dass allerhöchstens eine geringe Gefahr vorliege, da bis auf das Fahrzeug vor ihm die ganze Autobahn frei gewesen sei. Die Witterungsverhältnisse seien einwandfrei gewesen. Grundsätzlich 1 6

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind bei der Frage, ob ein ausreichender Abstand eingehalten wurde, alle konkreten Umstände zu würdigen. Hier resultiert aber bereits aus der Tatsache, dass bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h lediglich ein Abstand von 0,5 Sekunden eingehalten wurde, eine erhebliche Gefahr. Die Bremsreaktionszeit allein beträgt mindestens eine Sekunde, weshalb bei einem geringen Abstand von 0,5 Sekunden ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich ist (vgl. BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3 und 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2.2). Bei einem abrupten Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs wäre ein Auffahrunfall mit möglicherweise schweren Folgen kaum zu vermeiden gewesen. Demzufolge bestand eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer. Neben der ernstlichen Gefahr für die Sicherheit Dritter erfordert Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zusätzlich ein grobes bzw. schweres Verschulden des Fahrzeugführers. Ein schweres Verschulden liegt allgemein dann vor, wenn der Fahrzeugführer ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten gezeigt hat (BGer 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E.2.2). Ein vorsätzliches Verhalten ist dabei nicht erforderlich, was sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres ergibt. Bei fahrlässigem Handeln bedarf es jedoch mindestens grober Fahrlässigkeit. Davon ist auszugehen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder die Gefährlichkeit pflichtwidrig nicht in Betracht zieht (BGE 126 II 206 E. 1a). Im Strafbefehl vom 3. April 2020 wurde festgestellt, dass der Rekurrent die Gefährdung zumindest in Kauf genommen oder grobfahrlässig gehandelt habe. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass sie zum selben Schluss gekommen sei. Aufgrund der festgestellten erheblichen Gefährdungslage sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen bei der Frage des Verschuldens rechtfertigen würde. Dem Einwand des Rekurrenten, dass die Vorinstanz beim Verschulden einen präziseren Schluss ziehen müsse, da der Staatsanwalt unterlassen habe, das genaue Mass des Verschuldens festzustellen, kann nicht gefolgt werden. Weder der Straftatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG noch die administrativrechtliche Regelung der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG verlangen allein ein vorsätzliches Handeln. Dass die Vorinstanz von einem zumindest grobfahrlässigen Verhalten des Rekurrenten ausgeht, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, denn für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Grobfahrlässigkeit. Dem Rekurrenten musste bewusst sein, dass ein so

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug sehr gefährlich ist, auch wenn davon auszugehen ist, dass er die Verwirklichung der Gefahr letztlich nicht wollte. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Verkehrsregelverletzung zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte und den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entzog. 3.- Zu prüfen bleibt die Dauer des Entzugs des Führerausweises. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Diese beträgt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG nach einer schweren Widerhandlung drei Monate. Die vorinstanzlich verfügte Entzugsdauer von drei Monaten entspricht der gesetzlichen Mindestdauer, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 SVG selbst bei einer beruflichen oder persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund, was beim Rekurrenten jedoch nicht der Fall ist, nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Dementsprechend ist auch die Entzugsdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Entscheid: 1.  Der Rekurs wird abgewiesen. 2.  Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter      Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.12.2020 Art. 16c Abs. 1 lit. c, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h mit einem Abstand von 15,7 Metern, was einem zeitlichen Abstand von gerundet 0,5 Sekunden entspricht, hinter einem anderen Motorfahrzeug hinterher. Bestätigung des dreimonatigen Führerausweisentzugs wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. Dezember 2020, IV-2020/96).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2024-05-26T23:21:41+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV-2020/96 — St.Gallen Sonstiges 17.12.2020 IV-2020/96 — Swissrulings