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St.Gallen Sonstiges 20.07.2020 IV 2019/230

20. Juli 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·3,436 Wörter·~17 min·1

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/230 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.10.2020 Entscheiddatum: 20.07.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 20.07.2020 Art. 7 und Art. 16 ATSG; Art. 28 und Art. 28a Abs. 1 IVG. Der Einkommensvergleich bildet die massgebende Berechnungsmethode für vollzeitlich Erwerbstätige. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer von ihnen beherrschten Gesellschaft tätig sind. Vorliegend besteht kein Grund für die Vornahme eines Erwerbsausfallgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2020, IV 2019/230). Entscheid vom 20. Juli 2020 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2019/230 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A.   A.___ meldete sich am 8. März 2012 wegen eines Rückenleidens («Bandscheiben- Vorfall mit anschl. Notfall-Operat.») bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Diese holte in der Folge verschiedene Berichte medizinischer Fachpersonen ein, bei denen der Versicherte in Behandlung stand bzw. gestanden war. In der Stellungnahme vom 30. September 2013 vertrat der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, den Standpunkt, es bestehe «klinisch objektivierbar - dabei aber nicht von einer wesentlichen Relevanz und mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - ausser einer subjektiv leichten Fussheberschwäche, einem Hypertonus der paravertebralen Muskulatur bzw. im Bereich der stabilisierenden Becken- und Beinmuskulatur sowie muskulären Haltungsinsuffizienz kein wirklich wesentlicher pathologischer Befund.» Medizinisch theoretisch verfüge der Versicherte bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 67). Gestützt auf diese Beurteilung ermittelte die IV-Stelle einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad und wies das Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2013 ab (IV-act. 68). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2013 (IV-act. 72-2 ff.) hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 15. Januar 2016, IV 2013/615, teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurück (siehe hierzu sowie bis zum für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Sachverhalt IV-act. 86). A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 22. August 2016 reichte der Versicherte verschiedene medizinische Berichte ein (IV-act. 115), u.a. einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt u.a. für Neuro Urologie, vom 12. Juli 2016. Darin hatte dieser folgende Diagnosen gestellt: neurogene Blasenfunktionsstörung bei normosensitivem, hypokontraktilem Detrusor und regelrechter Compliance infolge residuellem Cauda equina-Syndrom, Zustand nach Prostatitis, «BPH», Nierensteine beidseits und neurogene erektile Dysfunktion. Eine Arbeitsfähigkeit über 50% sei aus neuro-urologischer Sicht nicht zu empfehlen (IVact. 116). A.b. Mit der Begründung, dass die neuro-urologische Fachdisziplin auf der Verteilplattform SuisseMED@P nicht angewählt werden könne, gab die IV-Stelle im Vorfeld der polydisziplinären Begutachtung bei der Klinik D.___ eine neuro-urologische Begutachtung in Auftrag (IV-act. 122-2). Deren Experten diagnostizierten eine neurogene Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung bei residuellem Cauda equina- Syndrom mit klinisch führender L5 Radikulopathie. Der Versicherte arbeite zur Zeit in seiner angestammten Tätigkeit zu 50% und empfinde dies seiner gesundheitlichen Situation angemessen. Die Tätigkeit als Z.___ sei in erster Linie weniger durch die neuro-urologische Problematik eingeschränkt "als ___" vielmehr durch die persistierenden Rückenbeschwerden. Daher könnten zur Arbeitsfähigkeit aus neurourologischer Sicht nur bedingt Aussagen getroffen werden. Im Moment scheine die 50%ige Arbeitstätigkeit "als ___" gut für den Versicherten handelbar zu sein, da er auch bei ausgeprägter Drangsymptomatik genug Zeit finde, ein WC aufzusuchen. Aus rein neuro-urologischer Sicht und bei Ausserachtlassung der Rückenbeschwerden sei von Folgendem auszugehen: Je höherprozentig die Arbeit ausgeführt werde, desto mehr Schwierigkeiten würden durch die Harnblasenproblematik entstehen, im Sinn von erzwungenen häufigen Arbeitsunterbrechungen, um ein WC aufzusuchen. Diese Einschränkung gelte auch für andere Tätigkeiten (neuro-urologisches Gutachten vom 2. Februar 2017, das auf Untersuchungen vom 11. Oktober, 3. und 10. November 2016 und vom 31. Januar 2017 beruht, IV-act. 144). Der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner Einschätzung vom 15. März 2017 die neurourologische Expertise für beweiskräftig. Er empfahl, vor der Erteilung eines Auftrags für ein polydisziplinäres Gutachten eine Abklärung vor Ort im Betrieb des Versicherten A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchzuführen (IV-act. 146; zur Stellungnahme des Versicherten zu den Ausführungen des RAD-Arztes vom 1. Mai 2017 siehe IV-act. 155). Am 15. Juni 2017 führte die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort bezüglich der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten durch. Der Abklärungsperson gegenüber berichtete der Versicherte, er sei seit 2003 als Selbstständigerwerbender tätig und übe die Funktion als Geschäftsführer und ___" aus. Im __ 20__ habe er das Einzelunternehmen (F.___) in eine GmbH (G.___ GmbH) umgewandelt. Er sei "als ___", eine Art Franchising, der H.___, AG tätig. Diese erledige die gesamte Akquisition, Auftragsabwicklung und Rechnungstellung. Im Rahmen der Geschäftsführung übernehme er nur geringfügige administrative Tätigkeiten (Auftragsentgegennahme und Rapportierung). Die Abklärungsperson ermittelte im Rahmen eines Betätigungsvergleichs eine 65%ige bzw. 60%ige Arbeitsfähigkeit (Abklärungsbericht vom 22. September/30. November 2017, IV-act. 185 bzw. IV-act. 237-14 ff. mit handschriftlichen Korrekturen in IV-act. 237-21; zur Stellungnahme des Versicherten vom 19. September 2017 siehe IV-act. 178). A.d. Auf Anfrage der IV-Stelle vom 20. April 2018 (IV-act. 205) nahm die Klinik D.___ aus neuro-urologischer Sicht Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die im Gutachten vom 2. Februar «2018» (richtig wohl: 2017) beschriebenen Symptome und Probleme würden auch in einer angepassten Tätigkeit bzw. einem angepassten Arbeitsplatz fortbestehen. Bei einer Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten wie beispielsweise Büroarbeit sei ein höheres Arbeitspensum als 50% denkbar. Dies müsse jedoch gesondert evaluiert werden. Insbesondere müsse eine adaptierte Tätigkeit ein rückenschonendes Arbeiten ermöglichen. Des Weiteren müsse ein «adäquater Zugang und Zeit zur Benutzung einer Toilette bestehen», ohne dass dies dem Versicherten im Berufsalltag «nachteilig ausgelegt» würde (IV-act. 210). A.e. Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte am 14., 15. und 16. Januar 2019 polydisziplinär (allgemeininternistisch, urologisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch) in der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH untersucht. Die Gutachter erhoben als Diagnosen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten: 1. ein residuelles Cauda equina-Syndrom (ICD-10: G83.41) mit/bei sensiblem Ausfall A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   L5-S5 beidseits mit neuropathischer Schmerzkomponente S1 beidseits, einem leichtgradigen motorischen Ausfall schwerpunktmässig L5 links resp. S1 rechts, neurogenen Harnblasen- und Sexualfunktionsstörungen, einem Status nach notfallmässiger Diskushernienoperation L4/5 links mit Sequesterektomie und Nukleotomie bei Diskushernie auf dieser Höhe am 3. November 2011, radiologisch erheblicher Osteochondrose LWK4/SWK1 sowie Diskusprotrusion, deutlicher Spondylarthrose LWK3/4/SWK1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links; 2. eine Harnblasenfunktionsstörung unklarer Aetiologie DD neurogen (ICD-10: N39.9) bei Diagnose 1. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe etwa die diagnostizierte leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). Für die angestammte Tätigkeit bescheinigten die ABI-Gutachter eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv bescheinigten sie ihm von Oktober 2011 bis Ende Januar 2012 eine 100%ige, für Februar 2012 eine 70%ige und seit März 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigten sie dem Versicherten seit Ende Februar 2012 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (ABI-Gutachten vom 4. Februar 2019, IV-act. 230). Der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt die polydisziplinäre gutachterliche Beurteilung für beweiskräftig (Stellungnahme vom 18. Februar «2018» [richtig: 2019], IV-act. 231). Die IV-Stelle nahm in der Folge einen Einkommensvergleich vor, wobei sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten abstellte, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 7%. Mit Vorbescheid vom 5. März 2019 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, das Rentengesuch abzuweisen (IV-act. 234). Dagegen erhob dieser am 27. März 2019 Einwand und beantragte die Zusprache einer halben IV-Rente, eventualiter einer Viertelsrente, mit Wirkung ab 1. September 2012. Eventuell sei ein Erwerbsausfallgutachten einzuholen und/oder eine weitere Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. Er kritisierte, dass der Invaliditätsgrad im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelt worden sei (IVact. 237). Die IV-Stelle hielt an dem von ihr ermittelten 7%igen Invaliditätsgrad fest und verfügte am 23. Juli 2019 die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 243). Gegen die Verfügung vom 23. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2019 Beschwerde. Er beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2012. Eventuell sei die Streitsache zur B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Einholung eines Erwerbsausfallgutachtens und anschliessender neuer Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Ermittlung der Invalidität müsse im Rahmen der ausserordentlichen Methode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin sei bei der vorgenommenen Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu behaften (act. G 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, das Valideneinkommen könne rechtsgenüglich bestimmt werden. Weil der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei und im Rahmen einer solchen Tätigkeit ein deutlich höheres Erwerbseinkommen als das bisherige erzielen könnte, sei es ihm aufgrund des in der gesamten Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht zumutbar, in eine lukrativere Hilfsarbeit zu wechseln und seine bisherige Tätigkeit aufzugeben. Sie habe zu Recht einen Einkommensvergleich vorgenommen. Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10% bei der Bestimmung des Invalideneinkommens resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 17% (act. G 4). B.b. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Akteneinsicht und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (act. G 6). B.c. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 1.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Zwischen den Parteien unbestritten ist die Beweiskraft des ABI-Gutachtens vom 4. Februar 2019 (IV-act. 230) und der darin vorgenommenen Arbeitsfähigkeitsschätzung (50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als "___" und 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten, IV-act. 230-9 f.; zur vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannten Beweiskraft siehe act. G 1, S. 6, Rz 1.6). Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, ernsthafte Zweifel am ABI-Gutachten zu begründen. 3. Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrads. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und deshalb der Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt den für die Invaliditätsermittlung massgebenden Schaden darstellt (Art. 7 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Art. 28a Abs. 1 IVG sieht für die Ermittlung des Invaliditätsgrads von (vollzeitlich) Erwerbstätigen den Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG vor (siehe hierzu vorstehende E. 1.2; zur grundsätzlichen Massgeblichkeit des Einkommensvergleichs siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Rz 27 zu Art. 16; zur Vornahme eines Einkommensvergleichs auch bei Selbstständigerwerbenden siehe anstatt vieler etwa die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 21. Dezember 2001, I 183/01, und des Bundesgerichts vom 30. August 2018, 9C_229/2018). Der Gesetzgeber erfasste mit der von ihm getroffenen Regelung auch die Thematik der Selbstständigerwerbenden und die sich in diesem Zusammenhang ergebenden speziellen Fragestellungen bei der Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit. Massgebend für die Bestimmung der Validität bzw. des Valideneinkommens von Erwerbstätigen ist eine hypothetische Vergleichsbasis, nämlich jede «Verdienstmöglichkeit, wie sie ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses hätte bestehen können. Vergleichsgrundlage ist somit ein Durchschnitts- oder Normalverdienst. Der Versicherte fällt dabei in jene Vergleichskategorie, der er im Vollbesitz seiner Erwerbsmöglichkeiten angehört haben würde. Die entsprechende Kategorie wird nicht allein durch die Stellung des Versicherten im betreffenden Beruf und der für die betreffende Stellung üblichen Vorbildung bestimmt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Gegend, in welcher der Betroffene seine 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit normalerweise ausgeübt hätte.» Abzustellen ist folglich «auf die branchen-, stellungs- und ortsüblichen Verdienstverhältnisse» (siehe den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956, S. 121 f.; zur Bedeutung dieses Expertenberichts für die Materialien bzw. zur Auslegung der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 13. November 1958 siehe BBl 1958 II 1151; zu den für die Bestimmung des Valideneinkommens massgebenden Gesichtspunkten siehe BBl 1958 II 1196 f.: «Aus diesen Gründen sind wir mit der Expertenkommission der Auffassung, dass die Invalidenversicherung nicht einfach vom tatsächlichen, vor Eintritt der Invalidität erzielten Erwerbseinkommen ausgehen darf. Als eines der Bemessungselemente wird vielmehr das Erwerbseinkommen eines nichtinvaliden Erwerbstätigen, auf den dieselben persönlichen und beruflichen Voraussetzungen zutreffen wie auf den Versicherten, dienen müssen.»). Der Gesetzgeber war bestrebt, einen objektiven, von den Schwankungen des Arbeitsmarktes und dem Verhalten des Versicherten unabhängigen Versicherungstatbestand zu schaffen (BBl 1958 II 1162 oben). Vorliegend bestehen keine Gründe, welche ein Abweichen von der ordentlichen Bemessungsmethode für Erwerbstätige (Einkommensvergleich) bzw. welche die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu rechtfertigen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die Beschwerdegegnerin sei auf der zunächst vorgenommenen ausserordentlichen Bemessungsmethode zu behaften (act. G 1, S. 8, Rz 3.1), so kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits legt er weder dar noch ist erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin ihm verbindlich eine Methode oder einen Invaliditätsgrad zugesichert hätte. Andererseits wendet das Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen an. Es ist nicht an eine rechtliche Betrachtungsweise des Sozialversicherungsträgers gebunden. Aus der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2018, 9C_420/2018 und 9C_421/2018, E. 5; act. G 1, S. 7, Rz 2.2) ergibt sich die von ihm geltend gemachte Bindungswirkung nicht. Nicht stichhaltig ist auch sein Standpunkt, «mit der Anordnung und Durchführung einer AOS hat die Beschwerdegegnerin jedenfalls anerkannt, dass sich das Valideneinkommen nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossen Aufwand bestimmen lässt» (act. G 1, S. 6 f., Rz 2.2). Denn eine solche Abklärung vor Ort wurde vom RAD-Arzt Dr. E.___ und hauptsächlich mit Blick auf die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit empfohlen (Stellungnahme vom 15. März 2017, IV-act. 146-2; vgl. auch die Begründung des Abklärungsauftrags vom 15. März 2017, IV-act. 147). Auch die Ausführungen der ABI- 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachter, aufgrund der beschränkten Ressourcen des Beschwerdeführers sei wohl eine Umschulung nicht sinnvoll und es solle ihm ermöglicht werden, seine angestammte Tätigkeit als selbstständiger "___" weiter in reduziertem Pensum auszuüben (IV-act. 230-11 oben), spricht nicht gegen die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Dem Beschwerdeführer stehen nämlich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch ohne eine Umschulung rentenvermeidende, leidensangepasste Erwerbsmöglichkeiten offen (siehe hierzu nachstehende E. 3.4.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen die erzielten Umsätze der von ihm beherrschten Gesellschaft (siehe hierzu act. G 1, S. 7 f., Rz 2.4) oder verminderte Aufwände etwa in Form von wegfallenden Leasinggebühren (act. G 1, S. 8, Rz 2.6) keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf seine Erwerbsmöglichkeiten im Sinn von Art. 7 Abs. 1 ATSG zu, handelt es sich hierbei doch primär um bertriebswirtschaftlich bedingte Vorgänge. Betriebliche Umsätze sind zu einem erheblichen Teil durch validitätsfremde konjunkturelle sowie strukturelle Faktoren und die unternehmerische Gestaltung bestimmt. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass die von ihm erzielten Einkommen von (betrieblichen und gesellschaftsrechtlichen) Strukturen und Zusammenarbeitsverträgen geprägt waren (act. G 1, S. 8, Rz 2.5) und damit gerade nicht primär Ausdruck seiner Arbeitskraft als "___" sind, sondern der betriebswirtschaftlichen Organisation seines Unternehmens. Ausserdem versichert die Invalidenversicherung nicht den Umsatz oder den Ertrag der von einer versicherten Person beherrschten Gesellschaft und die von ihr hierfür als Kapitalgeberin oder Kapitalgeber getätigten Investitionen bzw. ihre diesbezüglich eingegangenen finanziellen Verpflichtungen, sondern allein ihre Erwerbsmöglichkeiten bezogen auf einen ausgeglichen Arbeitsmarkt. Eine andere Betrachtungsweise würde nicht bloss zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versicherten, die in einer von ihnen beherrschten Gesellschaft bzw. selbstständig erwerbstätig tätig sind, sondern auch zu einem von Art. 7 Abs. 1 ATSG abweichenden Validitäts- und Invaliditätsbegriff führen. 3.3.  3.4. Aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers gehen erheblich schwankende Einkommen hervor (IV-act. 104). Der nominal mit Abstand höchste Jahresverdienst von Fr. 75'000.-- betrifft das Jahr 2011 (IV-act. 104-3). Angesichts der zuvor immer erheblich tieferen Jahresverdienste und in Anbetracht dessen, dass im Spätsommer des Jahres 2011 der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschaden samt Teilarbeitsunfähigkeit eintrat (siehe zum Ereignis vom 3.4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 19. September 2011 den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 18. März 2013, UV 2012/37 und UV 2017/38, lit. A.a, fremd-act. 4-2), vermag der in der von ihm beherrschten Gesellschaft abgerechnete Verdienst des Jahres 2011 keine aussagekräftige Grundlage für das Valideneinkommen zu bilden. Dies gilt umso mehr, als er in den beiden Vorjahren erheblich tiefere Löhne abrechnete (2009: Fr. 54'000.-und 2010: Fr. 48'000.--, IV-act. 104-3). Vorliegend kann die Berechnung eines langjährigen Durchschnittswerts der im individuellen Konto erfassten Jahreseinkommen jedoch unterbleiben. Selbst wenn nämlich zugunsten des Beschwerdeführers der höchste im individuellen Konto erfasste Jahresverdienst als überzeugendes Indiz für seine Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und damit als Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt. Massgebend für den Einkommensvergleich sind die Einkommen im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns. Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. März 2012 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1), weshalb ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im September 2012 entstünde (Art. 29 Abs. 1 IVG) und der Jahresverdienst des Jahres 2011 an die entsprechende Nominallohnentwicklung anzupassen ist (Index 2011: 2171; Index 2012: 218; Bundesamt für Statistik [Beschwerdeführers], T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018). Folglich würde das Valideneinkommen für das Jahr 2012 bei Abstellen auf den höchsten Wert gemäss obiger E. 3.4.1 Fr. 75'587.-- (Fr. 75'000.-- / 2171 x 2188) betragen. 3.4.2. Zwischen den Parteien an sich unbestritten ist, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE-Hilfsarbeiterlöhne zu ermitteln ist (zur ausdrücklichen Anerkennung des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers siehe den Einwand vom 27. März 2019, IV-act. 237-3). Vorliegend ergeben sich keine Gesichtspunkte, die gegen das Abstellen auf die LSE-Hilfsarbeiterlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens sprechen. Die Beschwerdegegnerin begründete schlüssig, dass dem Beschwerdeführer die Anrechnung der LSE-Hilfsarbeiterlöhne zumutbar ist (act. G 4, III. Rz 3), was von ihm unbestritten blieb. Der LSE-Hilfsarbeiterlohn beträgt für das Jahr 2012 Fr. 65'177.-- (Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Mit Blick auf das leicht fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und das eingeschränkte Spektrum leidensangepasster Tätigkeiten fällt - wenn überhaupt - höchstens ein 10%iger Tabellenlohnabzug in Betracht. Bei Berücksichtigung einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit und einem 10%igen 3.4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet. Tabellenlohnabzug resultierte ein Invalideneinkommen für das Jahr 2012 von Fr. 46'927.-- (Fr. 65'177.-- x 0,8 x 0,9). Bei einem Valideneinkommen von höchstens Fr. 75'587.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'927.-- resultierte eine Erwerbsunfähigkeit von Fr. 28'660.-- und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet höchstens 38% (Fr. 28'660.-- / Fr. 75'587.--). bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.07.2020 Art. 7 und Art. 16 ATSG; Art. 28 und Art. 28a Abs. 1 IVG. Der Einkommensvergleich bildet die massgebende Berechnungsmethode für vollzeitlich Erwerbstätige. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer von ihnen beherrschten Gesellschaft tätig sind. Vorliegend besteht kein Grund für die Vornahme eines Erwerbsausfallgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2020, IV 2019/230).

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