© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/119 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.12.2020 Entscheiddatum: 11.08.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2020 Art. 7, 8 und 16 ATSG. Art. 28 IVG. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch für einen Zeitraum, über den ein Rentenanspruch bereits formell rechtskräftig abgewiesen worden war, erneut geprüft. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Nach Treu und Glauben hat der Beschwerdeführer aufgrund eines Schreibens der Beschwerdegegnerin, woraus sich ergeben hat, dass ein Rentenanspruch geprüft werde, davon ausgehen dürfen, dass keine Neuanmeldung erforderlich sei. Abweisung des Rentenanspruchs. Schichtzulagen und Überzeitentschädigungen sind für die Bemessung des Valideneinkommens unbeachtlich. Beim Invalideneinkommen ist nicht auf das am konkreten Arbeitsplatz erzielte Einkommen abzustellen, da die Tätigkeit als Hilfskoch nicht ideal leidensadaptiert ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2020, IV 2018/119). Entscheid vom 11. August 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2018/119 Parteien A.___
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Eliana Langone, M.A. HSG in Law, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Juli 2014 wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). Er gab an, vom 17. November 2013 bis zum 17. Februar 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Er habe in seinem Herkunftsland die Grundschule besucht; einen Beruf habe er nicht erlernt. In einem Arbeitgeberbericht teilte die B.___ am 23. Juli 2014 mit (IV-act. 8), der Versicherte sei vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 2012 als Mitarbeiter in der Abteilung Weiterverarbeitung angestellt gewesen. Er habe folgende Tätigkeiten ausgeübt: Aufsetzen und Abstapeln von Halbfertigprodukten an Anlagen, Papier schütteln an Schneidmaschinen und Durchführen von internen Transporten mit dem Stapler. Das Arbeitsverhältnis sei wegen der Schliessung des Betriebs aufgelöst worden. Der AHVbeitragspflichtige Lohn habe bei einer betrieblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden seit dem 1. Januar 2009 Fr. 4'440.-- pro Monat, also Fr. 57'720.-- im Jahr, betragen. Dem Bericht waren die Lohnkontoauszüge für die Jahre 2010 bis 2012 beigelegt. Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 5. August 2014 (IV-act. 11), der Versicherte sei im November 2013 am Rücken operiert worden; er könne nur noch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (sitzen/ A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stehen/gehen) ohne die Einnahme von Zwangshaltungen und ohne das Heben von Lasten von mehr als 15 Kilogramm ausüben (zum Austrittsbericht der L.___ vom 26. November 2013 vgl. Fremdakten-act. 1-23; die Fachärzte hatten eine Spinalkanalstenose LWK 4/5, eine lumbale Diskushernie LWK 4/5 linksseitig, eine arterielle Hypertonie, eine alkoholische Hepatosteatose und einen Diabetes mellitus diagnostiziert). Am 17. Februar 2014 hatte Dr. C.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine ab diesem Datum bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (Fremdakten-act. 1-4). Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) notierte am 18. November 2014 (IV-act. 17), in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit dem 17. Februar 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. C.___ angegebene Limitierung, dass keine Lasten von mehr als 15 Kilogramm mehr gehoben oder getragen werden könnten, sei angesichts der Operation vom November 2013 nachvollziehbar. Mit einer Verfügung vom 10. Februar 2015 (IV-act. 20) wies die IV- Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen und um Rentenleistungen ab. Zur Begründung gab sie an, seit dem 17. Februar 2014 bestehe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Da keine gesundheitsbedingten Einschränkungen die Stellensuche erschwerten, bestehe kein Anspruch auf eine aktive Arbeitsvermittlung. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine dagegen eingereichte Beschwerde mit einem Entscheid vom 29. Juli 2015 gut (IV 2015/85, IV-act. 35). Es hob die Verfügung vom 10. Februar 2015 bezüglich der Verweigerung der beruflichen Massnahmen auf und wies die Sache zur Prüfung von Massnahmen beruflicher Art und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. In Bezug auf den Rentenanspruch hielt es fest, der Beschwerdeführer beantrage explizit nur die Zusprache beruflicher Massnahmen und erkläre sich damit einverstanden, dass er keinen Rentenanspruch habe. Damit sei die Rentenablehnung in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand bilde lediglich der Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV 2015/85, E. 1.1). Am 24. September 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Berufsberatung (IV-act. 39). Am 17. Februar 2016 teilte sie ihm mit (IV-act. 52), dass eine berufliche Abklärung notwendig sei. Vom 1. März 2016 bis zum 31. Mai 2016 absolvierte der Versicherte bei der E.___ eine berufliche Abklärung. Im A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abschlussbericht vom 6. Juni 2016 hielt F.___, Coach Fachstelle Berufliche Integration, fest (IV-act. 63), der Versicherte habe in der Küche gearbeitet. Bezogen auf ein Arbeitspensum von 100% habe er, gemessen an den Leistungsanforderungen des allgemeinen Arbeitsmarkts, einen Leistungsgrad von 80% erzielt. Der Versicherte habe sich als körperlich und psychisch stabil gezeigt. Er habe geäussert, dass er starke Schmerzen habe, dies habe seine Arbeitsqualität jedoch nicht beeinflusst. Zur Aufrechterhaltung der körperlichen Stabilität sei darauf zu achten, dass er keine Lasten über zehn Kilogramm tragen oder heben müsse, abwechselnd stehend und sitzend tätig sein könne, keine reinen Reinigungstätigkeiten ausüben müsse, da sich die Bewegungen negativ auf die Schmerzentwicklung auswirkten, und in klar definierten Strukturen (Arbeitszeiten/Pausen) mit klaren Arbeitsaufträgen arbeiten könne. Die Zielsetzungen seien erreicht worden. Eine Eignung zeige sich im Berufsfeld des Kochs. Der Eingliederungswille und die Motivation seien vorhanden. Während der Dauer der beruflichen Abklärung bezog der Versicherte ein Taggeld (IV-act. 55). Bereits im Mai 2016 hatte sich eine Anschlusslösung abgezeichnet (IV-act. 57). Am 13. Juni 2016 unterzeichnete der Versicherte einen Eingliederungsplan (IV-act. 65). Dieser sah vor, dass der Versicherte vom 13. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2017 eine praktische Ausbildung in der Küche mit einem Job Coaching und mit einer Erhöhung des Arbeitspensums bis spätestens am 1. Januar 2017 auf 100% absolviere. Als weiteres Ziel wurde eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt vereinbart. Mit einer Mitteilung vom 27. Juni 2017 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining, durchgeführt von der E.___ mit einer praktischen Ausbildung im G.___, und die Ausrichtung eines Taggeldes (IV-act. 69; vgl. auch die Verfügungen vom 6. Juli 2016 und 16. Dezember 2016 betreffend IV-Taggeld, IV-act. 71, 72). Im Schlussbericht der E.___ vom 10. Mai 2017 führte F.___ aus (IV-act. 73), dem Versicherten sei es gelungen, seine Leistung während des Arbeitstrainings stabil zu halten. Mit der Steigerung des Pensums per November 2016 auf 100% hätten sich die Schmerzen im Rückenbereich verstärkt, sodass der Versicherte stark in seiner Mobilität eingeschränkt gewesen sei. So habe Rücksicht darauf genommen werden müssen, dass er keine schweren Lasten (grosse Töpfe mit Inhalt, Kartoffelsäcke, Abwaschmaschine ein- und ausräumen) habe tragen oder heben müssen und dass er von den Reinigungsarbeiten habe entlastet werden können. Per Februar 2017 sei das Pensum auf 80% reduziert worden, was eine sofortige Entlastung zur Folge gehabt habe. Der Versicherte habe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieses Pensum stabil einzuhalten vermocht. Gemäss den Rückmeldungen des Arbeitgebers (gemeint wohl: G.___) habe der Versicherte eine Leistungsfähigkeit von 80-90% erreicht. Dabei müssten folgende Rahmenbedingungen erfüllt sein: Tätigkeiten mit geringem Kraftaufwand, sich wiederholende Tätigkeiten, ein wohlwollendes Umfeld und das zur Verfügung stehen einer Ansprechperson. Letztere benötige er, damit diese ihn auf eine drohende Überforderung aufmerksam machen könne. Der Versicherte habe per 1. Juni 2017 die Zusage für eine Festanstellung als Hilfskoch im G.___ für ein 70%-Pensum erhalten. Das Pensum sei aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf 70% beschränkt. Der Lohn würde bei einem Vollzeitpensum Fr. 4'000.-- pro Monat betragen. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 22. Juni 2017 mit (IV-act. 77), er sei mit der Festanstellung angemessen eingegliedert. Die beruflichen Massnahmen würden deshalb abgeschlossen. Betreffend eine Invalidenrente werde er eine separate Verfügung erhalten. Am 3. Juli 2017 notierte ein Sachbearbeiter der IV-Stelle (IVact. 78), eine Rückfrage beim Rechtsdienst habe ergeben, dass der Rentenanspruch im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. Juli 2015 nicht generell verneint worden sei. Mit dem damals errechneten IV-Grad von 30% sei lediglich der Anspruch auf berufliche Massnahmen begründet worden. Der Rentenanspruch sei nun von Amtes wegen zu prüfen. Gleichentags ersuchte die IV-Stelle den Versicherten um die Bekanntgabe der behandelnden Ärzte, damit sie den Rentenanspruch prüfen könne (IV-act. 79). Die IV-Stelle holte beim Hausarzt Dr. C.___ einen Verlaufsbericht ein. Dr. C.___ teilte am 17. Juli 2017 mit (IV-act. 81), der Versicherte leide an einem Zustand nach einer Sequestrektomie und Nukleotomie L4/5 bei einer Spinalkanalstenose (2013), einer Hypertonie, einem Diabetes, einer Steatohepatitis, einem neuroendokrinen Tumor und Colonpolypen (11/2015). Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Rückenbeschwerden eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Versicherten zu 70-80% möglich. Er legte unter anderem einen Bericht der M.___ vom 21. Dezember 2016 (IV-act. 81-8) bei. Eine Nachfrage der IV-Stelle bei der L.___ am 4. Oktober 2017 ergab, dass der Versicherte zuletzt im Jahr 2013 dort in Behandlung gewesen war (IVact. 86). Der Versicherte gab am 2. November 2017 an, dass er wegen einer Sehschwäche bei Dr. H.___ in Behandlung sei (IV-act. 87). A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der RAD-Arzt Dr. med. I.___ notierte am 8. November 2017 (IV-act. 88), die im Bericht der M.___ vom 21. Dezember 2016 genannten internistischen Leiden schränkten die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht ein. Eine alkoholische Leberverfettung sei bereits im Jahr 2013 festgestellt worden. Die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in einer "adaptierten" Tätigkeit von 70-80% sei zu bezweifeln. Der Tätigkeitsbeschrieb im Schlussbericht der Berufsberatung vom 20. Juni 2017 (vgl. IV-act. 74) zeige auf, dass es sich bei der Tätigkeit in der Küche nicht um eine adaptierte Tätigkeit handle. Beim Heben von schweren Kochtöpfen und bei Überkopfarbeiten bestünden Einschränkungen. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit Februar 2015 nicht signifikant verändert. Bislang habe der RAD die Arbeitsfähigkeit wie folgt eingestuft: Als Druckereimitarbeiter sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig; in einer adaptierten Tätigkeit sei er dagegen vollständig arbeitsfähig. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Küchenmitarbeiter sei nicht adaptiert, da dort teils schwere Gewichte zu tragen seien. In einer leichten Kontrollarbeit ohne höhere Ansprüche an die intellektuelle Leistung sei weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 70-80% beziehe sich gemäss der Einschätzung des RAD irrtümlich auf die Arbeit als Küchenmitarbeiter und nicht auf eine adaptierte Tätigkeit. A.d. Mit einem Vorbescheid vom 13. November 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Begehrens um eine Invalidenrente in Aussicht (IVact. 91). Zur Begründung gab sie an, der Rentenanspruch sei mit einer Verfügung vom 10. Februar 2015 abgewiesen worden. Das Versicherungsgericht habe diese Verfügung mit einem Entscheid vom 29. Juli 2015 aufgehoben und berufliche Massnahmen zugesprochen. Im Rahmen der aktuellen Rentenprüfung sei festgestellt worden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit 2015 nicht wesentlich verändert habe. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsfähigkeit. "Analog zum Gerichtsurteil" vom 29. Juli 2015 sei beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) abzustellen, wobei ein "Leidensabzug" von 10% zu berücksichtigen sei. Demnach könnte der Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein zumutbares Jahreseinkommen von Fr. 59'808.-- erzielen. Der gegenwärtig ausgeübte Beruf als Küchenhilfe entspreche nicht einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weshalb nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen sei. Beim Valideneinkommen stützte sich die IV-Stelle auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. Juli 2015; sie passte den bei der B.___ im Jahr 2011 und 2012 durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 84'553.-- der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 an, was ein Valideneinkommen von Fr. 86'859.-- ergab. Der Invaliditätsgrad betrug 31%. Der Versicherte erhob am 8. Februar 2018 einen Einwand (IV-act. 99). Er beantragte die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Einkommensvergleich sei bezogen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses durchzuführen. Beim Invalideneinkommen sei nicht auf die LSE abzustellen. Das Invalideneinkommen sei so konkret wie möglich zu ermitteln. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen auf die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse abzustellen sei (vgl. BGE 116 V 253), brachte er vor, es sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Hilfskoch abzustellen. Das Arbeitsverhältnis sei stabil. Die Tätigkeit sei ideal leidensadaptiert, da er (der Versicherte) so eingesetzt werden könne, dass sich die körperlichen Einschränkungen nur marginal auswirkten. Das Pensum von 70% entspreche seiner Leistungsfähigkeit und der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit. Im Arbeitstraining habe sich zudem gezeigt, dass er ein höheres Pensum nicht habe durchhalten können. Seine verbliebene Rest arbeitsfähigkeit schöpfe er damit in zumutbarer Weise voll aus. Das Einkommen enthalte keinen Soziallohnanteil. Mit einer Verfügung vom 20. Februar 2018 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 100). Zum Einwand brachte sie vor, der RAD habe festgehalten, dass dem Versicherten eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei. Der Versicherte habe nicht plausibel dargelegt, weshalb er eine solche Tätigkeit nicht zu 100% verrichten könnte. Nicht glaubwürdig sei, dass er bei der aktuellen Arbeitsstelle keine schweren Kochtöpfe heben und keine Überkopfarbeiten ausführen müsse. Die Beschäftigung als Hilfskoch sei nicht optimal leidensangepasst. Das Pensum von 70% sei aus betrieblichen Gründen so festgelegt worden. Der Versicherte habe zudem keine wesentliche und anhaltende Verschlimmerung des Gesundheitszustands seit dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. Juli 2015 geltend gemacht. Eine solche sei auch nicht belegt, weshalb der Revisionstatbestand A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht erfüllt sei. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 22. März 2018 eine Beschwerde (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2018 und die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente von Januar 2015 bis Februar 2016 und ab Juni 2017. Ergänzend zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, die Argumentation der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), dass die Tätigkeit als Hilfskoch nicht ideal leidensadaptiert sei, sei angesichts des Umstands, dass zwei berufliche Massnahmen bewilligt worden seien, widersprüchlich. Betreffend das Argument, es liege kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vor, sei festzuhalten, dass diese Bestimmung nicht anwendbar sei, da er bislang keine Rente bezogen habe. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Zur Begründung führte sie an, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die gezeigte Leistung an einem Arbeitsplatz für die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ausschlaggebend. Das Versicherungsgericht habe im Entscheid vom 29. Juli 2015 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Daran habe sich seither nichts geändert. Demnach sei zu Recht das vom Versicherungsgericht festgesetzte Invalideneinkommen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades verwendet worden. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sei nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, da die für den Rentenanspruch massgebliche Arbeitsfähigkeit unabhängig von verfügten beruflichen Massnahmen medizinischtheoretisch festzulegen sei. B.b. In seiner Replik vom 15. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend (act. G 6), die Arbeitsfähigkeit von 70% sei medizinisch attestiert worden. Die Beschwerdegegnerin habe keine unabhängige ärztliche Abklärung veranlasst, welche diese Einschätzung widerlegen würde. Sie habe ihn nicht persönlich untersucht oder untersuchen lassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei die berufliche Abklärung relevant für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit. Das Verwaltungsgericht B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Kantons Zug habe entschieden, dass auf medizinische Gutachten, die sich nicht mit gescheiterten Arbeitsversuchen auseinandersetzen würden, nicht abgestellt werden könne (vgl. Urteile S 2016 36 vom 27. Oktober 2016 und S 2016 112 vom 27. April 2017). Diese Urteile würden "beweisen", dass bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit Arbeitsversuche und dergleichen sowohl von den Ärzten als auch von den Rechtsanwendern zwingend zu berücksichtigen seien. Für den Einkommensvergleich sei auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Rentenwirksame Änderungen müssten aber bis zum Erlass der Verfügung berücksichtigt werden. Da sich das Invalideneinkommen geändert habe, sei der Einkommensvergleich für das Jahr 2018 vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 8).B.d. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gab den Parteien am 5. Juni 2020 Gelegenheit, zu einer möglichen rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen. Es hielt fest, die vorläufige Durchsicht der Akten habe ergeben, dass der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers mit der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Februar 2015 rechtskräftig abgewiesen worden sein dürfte und dass die Akten weder Hinweise auf die Durchführung eines prozessualen Revisions- oder eines Wiedererwägungsverfahrens noch auf eine Neuanmeldung des Beschwerdeführers enthielten. Deshalb sei wohl davon auszugehen, dass die Verfügung vom 20. Februar 2018 nichtig sei (act. G 15). Die Beschwerdegegnerin teilte am 9. Juni 2020 mit (act. G 17), die angefochtene Verfügung weise keine schwerwiegende formelle oder inhaltliche Fehler auf, welche sie nichtig machen würden. Der Beschwerdeführer machte am 24. Juni 2020 im Wesentlichen geltend (act. G 18), von einem offensichtlichen und schweren Mangel der Verfügung könne nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdegegnerin selber der Ansicht gewesen sei, dass über den Rentenanspruch mit dem Entscheid des Versicherungsgerichts noch nicht entschieden worden sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getätigt und berufliche Massnahmen gewährt, womit nicht mehr derselbe Sachverhalt vorgelegen habe wie im Urteilszeitpunkt. Er habe sich nach Treu und Glauben darauf berufen dürfen, dass die Verfügung vom 20. Februar 2018 mangelfrei gewesen sei. Hätte er damals gewusst, dass der Rentenanspruch nicht mehr geprüft werde, hätte er eine B.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2018 an einem Fehler leidet, der so schwerwiegend ist, dass er die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hat. Grundsätzlich bewirkt eine fehlerhafte Verfügung nur deren Anfechtbarkeit (statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz 1088). Wiederanmeldung eingereicht. Die Nichtigkeit der Verfügung nach mehr als zwei Jahren seit deren Erlass anzunehmen, gefährde die Rechtssicherheit. Eine fehlerhafte Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Zu den Nichtigkeitsgründen zählen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler (BGE 139 II 260, E. 11.2; 129 I 363, E. 2.1). Zur Ermittlung, ob die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet, ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorzunehmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1098 m.w.N.). 1.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 einen Rentenanspruch für einen Zeitraum abgewiesen, für den sie bereits mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Februar 2015 einen Renten anspruch abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer hatte sich nämlich im Juli 2014 zum Leistungsbezug angemeldet. Mit einer Verfügung vom 10. Februar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Begehren um eine Invalidenrente und um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen. Das Versicherungsgericht hatte im Urteil vom 29. Juli 2015 festgehalten, nur ein allfälliger Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bilde den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdeführer beantrage nämlich explizit nur die Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen und erkläre sich damit einverstanden, dass er keinen Rentenanspruch habe. Die Rentenablehnung sei damit in Rechtskraft erwachsen (IV 2015/85, E. 1.1; zu den damaligen Anträgen des Beschwerdeführers vgl. IV-act. 25, 32). In Umsetzung dieses Urteils hat die Beschwerdegegnerin dann berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Nach deren Abschluss hat sie einen 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruch geprüft, nachdem ihr Rechtsdienst die Auffassung vertreten hatte, dass der Rentenanspruch im Urteil vom 29. Juli 2015 "nicht generell verneint" worden sei (IV-act. 78). Diese Auffassung des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin ist offensichtlich unzutreffend gewesen, denn das Gericht war im Urteil vom 29. Juli 2015 eindeutig von der formellen Rechtskraft der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 10. Februar 2015 ausgegangen, hatte sich also mit der Frage, ob das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom Juli 2014 gutzuheissen oder abzuweisen sei, bewusst nicht befasst. Der Vorbescheid vom 13. November 2017 hat sich auf die Anmeldung vom Juli 2014 und damit wieder auf das rechtskräftig abgewiesene Rentengesuch bezogen (IV-act. 91). Die Beschwerdegegnerin hat also mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 ein Rentenbegehren geprüft, über das sie bereits formell rechtskräftig - und damit auch für sie verbindlich - verfügt hatte. Eine formell rechtskräftige Verfügung kann nur im Rahmen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt werden (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die (möglicherweise falsch verstandene) Aussage ihres Rechtsdienstes davon ausgegangen, dass sie noch erstmalig über das Rentenbegehren vom Juli 2014 verfügen müsse. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Verfügung vom 20. Februar 2018 weder ein prozessuales Revisions- noch ein Wiedererwägungsverfahren vorausgegangen ist, bei dem die formell rechtskräftige Verfügung vom 10. Februar 2015 aufgehoben worden wäre. Beim Erlass einer Verfügung in einer Angelegenheit, über die bereits formell rechtskräftig entschieden worden ist, handelt es sich um einen besonders schweren Verfahrensfehler. Dieser Fehler ist leicht erkennbar gewesen, da das Gericht in dem die aktuellen Verfahrensparteien betreffenden Urteil vom 29. Juli 2015 unmissverständlich festgestellt hatte, dass die sich auf die Anmeldung vom Juli 2014 beziehende Abweisung des Rentenbegehrens in formelle Rechtskraft erwachsen war. Die Rechtssicherheit wird bei einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 nicht ernsthaft gefährdet; vielmehr würde eine massive Rechtsunsicherheit entstehen, wenn keine Nichtigkeit angenommen würde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass schliesslich zwei verbindliche, aber sich gegenseitig ausschliessende Entscheide vorliegen könnten. Die Annahme der Nichtigkeit einer Verfügung, mit der über ein bereits formell rechtskräftig abgewiesenes Leistungsbegehren erneut entschieden würde (und die nicht im Rahmen eines prozessualen Revisions- oder Wiedererwägungsverfahren ergangen wäre), ist also geradezu zwingend. Die Verfügung vom 20. Februar 2018 ist somit insoweit, als sie sich auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom Juli 2014 bezieht, nichtig. Zu beurteilen bleibt, ob sie vollumfänglich nichtig ist. Das Verfahren zur Prüfung des Rentenbegehrens vom Juli 2014 ist mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 31% ab gewiesen. Nach dem oben Ausgeführten kann das nur einen möglichen Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2018 betroffen haben. Strittig ist somit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2018. 3. Verfügung vom 10. Februar 2015 verbindlich abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer hat sich nicht neu angemeldet, aber am 3. Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass sie einen allfälligen Rentenanspruch prüfen werde (IV-act. 79). Nach dem auch im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, dass ein allfälliger Rentenanspruch geprüft werde, so dass keine Neuanmeldung erforderlich sei. Der massgebende Zeitpunkt für die Prüfung eines Rentenanspruchs ist somit in einer teleologischen, über den Wortlaut hinausgehenden Interpretation des Art. 29 Abs. 1 IVG der 3. Juli 2017 gewesen. Da ein allfälliger Rentenanspruch nach dieser Gesetzesbestimmung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, vorliegend also am 1. Januar 2018, entsteht, kann die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2018 den Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 regeln, ohne mit der Verbindlichkeit der formell rechtskräftigen Abweisungsverfügung vom 10. Februar 2015 in Konflikt zu geraten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 20. Februar 2018 nichtig ist, soweit sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis zum 31. Dezember 2017 verneint. Für diesen Zeitraum fehlt es also an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. Er ist gemäss den Angaben der damaligen Arbeitgeberin, der B.___, während 17 Jahren bis zur Schliessung der K.___ im Jahr 2012 in der Abteilung Weiterverarbeitung als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er hat an den Anlagen Halbfertigprodukte aufgesetzt und abgestapelt, an Schneidmaschinen Papier geschüttelt und mit dem Stapler interne Transporte durchgeführt. Der AHVbeitragspflichtige Lohn hat Fr. 4'440.-- pro Monat, also Fr. 57'720.-- im Jahr betragen (IV-act. 8). Anschliessend hat der Beschwerdeführer bis zur Rückenoperation im November 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und bei zwei Arbeitgebern während einigen Monaten ein (geringes) Einkommen erzielt (vgl. IK- Auszug, IV-act. 82). Damit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin eine Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat sich beim Valideneinkommen auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. Juli 2015 abgestützt. Sie hat den bei der B.___ im Jahr 2011 und 2012 durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 84'553.-- eingesetzt und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 angepasst. Dies hat einem Valideneinkommen von Fr. 86'859.-- entsprochen. Aus den von der B.___ eingereichten Lohnkontoauszügen (IV-act. 8-9 ff.) ist ersichtlich, dass Schichtzulagen und Überzeitentschädigungen einen erheblichen Lohnbestandteil gebildet haben (im Jahr 2010 rund Fr. 10'300.-- Schichtzulagen und rund Fr. 17'500.-- Überzeitentschädigung; im Jahr 2011 rund Fr. 11'400.-- Schichtzulagen und rund Fr. 12'500.-- Überzeitentschädigungen; im ersten Halbjahr 2012 Fr. 4'200.-- Schichtzulagen und Fr. 1'000.-- Überzeit- bzw. Zeitausgleichsentschädigungen). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist nicht auf das bei der B.___ bis 2012 erzielte hohe Einkommen, sondern auf einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn abzustellen. Art. 16 ATSG knüpft geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die Bemessung des Valideneinkommens an jenem Erwerbseinkommen an, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. Diese Formulierung entspricht dem Sinn und Zweck der Invalidenrente, für deren Bemessung Art. 16 ATSG die Grundlage bildet. Die Invalidenrente soll nämlich einen Verlust von Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt kompensieren (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG). Das durch eine Invalidenrente versicherte Gut – die "Validität" – entspricht folglich der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person, das heisst deren Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG e contrario). Massgebend ist deshalb, welche Erwerbsmöglichkeiten beziehungsweise welches Einkommenspotential die versicherte Person unter Berücksichtigung ihrer Berufsausbildung auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, IV 2017/26 E. 3.1, und vom 14. Januar 2020, IV 2017/379, E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert und ist somit als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Sein Lohn bei der B.___ hat deutlich über einem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn (im Jahr 2011 Fr. 61'910.-- und im Jahr 2012 Fr. 65'177.--, vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019) gelegen. Die massgebende Ursache für den hohen Lohn bei der B.___ bildeten die hohen Schichtzulagen und die Überzeitentschädigungen. Wäre der Beschwerdeführer bei einem Betrieb, der weder Überzeitarbeit noch Schichtarbeit angeboten hätte, als Hilfsarbeiter tätig gewesen, wäre sein Lohn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tiefer gewesen. Die Schichtzulagen und Überzeitentschädigungen sind aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als irrelevante Zufälligkeit zu betrachten und müssen folglich bei der Bemessung des Valideneinkommens unbeachtet bleiben. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zumutbar gewesen, bis zur Erreichung des Pensionsalters Schicht- und Überzeitarbeit zu leisten. Würde das dem Zufall geschuldete hohe Einkommen bei der B.___ als Valideneinkommen in den Einkommensvergleich eingesetzt, hätte dies eine ungerechtferttigte Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101) gegenüber anderen in der Invalidenversicherung versicherten Personen zur Folge, die ebenfalls als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sind und die ein durchschnittliches Hilfsarbeitereinkommen erzielen, weil sie nicht das Glück gehabt haben, eine Arbeitsstelle zu finden, an denen sie (branchenbedingt grosszügig entlöhnte) Schichtund Überzeitarbeit leisten können. Schichtzulagen und Überzeitentschädigungen sind bei der Ermittlung des Valideneinkommens aus Gleichbehandlungsgründen generell auszuklammern. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er gesund geblieben, in der Druckereibranche im massgebenden Zeitraum keinen so
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hohen Lohn mehr erzielen könnte, da diese Branche bekanntlich aufgrund der Digitalisierung der Medien einer abnehmenden Anzahl von Abonnenten der gedruckten Presse ausgesetzt gewesen ist und infolge des Preiskampfes zahlreiche Arbeitsplätze verschwunden oder ins Ausland ausgelagert worden sind, was sich zwangsläufig auf die Höhe der Löhne niedergeschlagen hat. Die versicherte Erwerbsfähigkeit ("Validität") des Beschwerdeführers, der auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine durchschnittliche Hilfsarbeit angenommen hätte, entspricht somit jener eines durchschnittlichen Hilfsarbeiters. Beim Valideneinkommen ist deshalb auf den statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne des Bundesamts für Statistik abzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens keine Bindung an das Urteil des Gerichts vom 29. Juli 2015 besteht, da es dort um nicht um die Bemessung des Invaliditätsgrades für eine Rente, sondern um den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gegangen ist. 5. Um das zumutbare Invalideneinkommen ermitteln zu können, muss der verbliebene Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Als Erstes zu prüfen ist somit, ob im massgebenden Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. 5.1. Der Hausarzt Dr. C.___ hat sich merhmals zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers geäussert. Am 17. Februar 2014 hat er zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab diesem Datum attestiert (Fremdakten-act. 1-4). Am 5. August 2014 hat er mitgeteilt (IV-act. 11), der Beschwerdeführer könne wegen den Beschwerden am Rücken nur noch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (sitzen/stehen/gehen) ohne die Einnahme von Zwangshaltungen und ohne das Heben von Lasten von mehr als 15 Kilogramm ausüben. Der Beschwerdeführer hat in der Anmeldung vom Juli 2014 ebenfalls angegeben, dass er vom 17. November 2013 bis zum 17. Februar 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dr. D.___ vom RAD ist gestützt auf diese Angaben von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab dem 17. Februar 2014 in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen. Er hat die von Dr. C.___ angegebene Limitierung – kein Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 Kilogramm – angesichts der Operation vom November 2013 als nachvollziehbar bezeichnet. Er hat damit zugleich eine Arbeitsfähigkeit in jeglichen körperlich schweren Tätigkeiten wie jene in der Druckerei ausgeschlossen. Am 17. Juli 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2017 und damit nach der Durchführung der beruflichen Massnahmen, die in einer 70%igen Festanstellung des Beschwerdeführers als Hilfskoch im G.___ gemündet haben, hat Dr. C.___ angegeben (IV-act. 81), der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 70-80% arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Rückenbeschwerden eingeschränkt. Als neuen Bericht hat er einen Bericht des M.___ vom 21. Dezember 2016 eingereicht. Dr. C.___ hat jedoch nicht ausgeführt, ob sich seine Arbeitsfähigkeitsschätzung auf die Tätigkeit als Hilfskoch oder auf eine (möglicherweise besser) adaptierte Tätigkeit bezogen hat. Er hat auch nicht näher erklärt, worin die 20-30%ige Arbeitsunfähigkeit begründet gewesen ist. Dr. I.___ vom RAD ist davon ausgegangen, dass die Tätigkeit als Hilfskoch nicht einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit entspreche, weil schwere Kochtöpfe gehoben und Überkopfarbeiten ausgeführt werden müssten. Er hat ausserdem festgehalten, die internistischen Diagnosen (Steatohepatitis, Hypertonie, Diabetes, neuroendoktiner Tumor und Colonpolypen) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Er ist zum Schluss gelangt, dass in einer leichten Kontrollarbeit ohne höhere Anforderungen an die intellektuellen Leistungen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Beurteilung des RAD in Bezug auf die internistischen Diagnosen überzeugt, insbesondere da auch Dr. C.___ diese nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend angegeben hat. Einziger Anhaltspunkt für ein weiteres medizinisches Leiden bildet die Auskunft des Beschwerdeführers vom 2. November 2017, dass er wegen einer Sehschwäche bei Dr. H.___ in Behandlung sei (IV-act. 87). Da eine Sehschwäche im Allgemeinen ohne Weiteres durch eine Sehhilfe behoben werden kann, hat diese überwiegend wahrscheinlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In den Akten finden sich keine Hinweise auf weitere Leiden; der Beschwerdeführer hat denn auch diesbezüglich nichts geltend gemacht. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass einzig die Rückenbeschwerden die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt haben. Gestützt auf die Angaben von Dr. C.___ ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers maximal 30% beträgt. An sich wäre es angezeigt, eine Rückfrage an Dr. C.___ zu richten, auf welches Tätigkeitsprofil sich seine Arbeitsfähigkeitsschätzung bezogen habe und aus welchen Gründen die Arbeitsfähigkeit zu 20-30% eingeschränkt sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen kann darauf jedoch verzichtet werden, sofern bei einem maximalen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30% in einer zumutbaren behinderungsangepassten Hilfsarbeit kein Rentenanspruch resultieren sollte. Dies erlaubt es, das zumutbare Invalideneinkommen auf der Grundlage eines Arbeitsfähigkeitsgrades in einer sogenannt adaptierten Hilfsarbeit von 70% zu ermitteln.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer arbeitet seit Juni 2017 in einem 70% Pensum als Hilfskoch im G.___; dabei erzielt er ein monatliches Einkommen von Fr. 2'800.-- (IV-act. 74). Er hat diese Stelle nach der erfolgreichen Durchführung von beruflichen Massnahmen in der Form einer beruflichen Abklärung und eines Arbeitstrainings erhalten. Diese beruflichen Massnahmen entsprechen keiner Umschulung i.S.v. Art. 17 IVG, sondern sind als Teil der Arbeitsvermittlung i.S.v. Art. 18 IVG zu qualifizieren, da sie die Wiedereingliederung in den realen Arbeitsmarkt zum Ziel hatten. Für die Bestimmung der Invalidenkarriere ist jedoch massgebend, welche zumutbare Tätigkeit der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausüben könnte. Wie der RAD-Arzt Dr. I.___ zu Recht festgehalten hat, ist die Tätigkeit als Hilfskoch nicht ideal leidensadaptiert, da schwere Gegenstände wie grosse Kochtöpfe gehoben und getragen und Überkopfarbeiten ausgeführt werden müssen. Die bestehende Arbeitsstelle als Hilfskoch kann deshalb nicht die Invalidenkarriere sein. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf das an der konkreten Arbeitsstelle erzielte Einkommen abgestellt werden darf. Da der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat, steht ihm nur eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter offen, wobei weder die gesundheitliche Beeinträchtigung noch die relevanten Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers gegen die Möglichkeit sprechen, eine durchschnittlich "qualifizierte" Hilfsarbeit auszuüben. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen entspricht damit einem durchschnittlichen Einkommen eines Hilfsarbeiters, also dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne gemäss der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik erstellten Lohnstrukturerhebung. Da sowohl die Validen- als auch die Invalidenkarriere in einer durchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeitertätigkeit bestehen, kann der Betrag der Vergleichseinkommen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen, sodass der Invaliditätsgrad anhand eines sogenannten Prozentvergleichs zu berechnen ist. Er entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen zusätzlichen Abzug. Der Arbeitsunfähigkeitsgrad beträgt vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit maximal 30%. Der Beschwerdeführer kann nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Gewichtsbelastungen bis 15 Kilogramm ausüben. Im Vergleich zu einem gesunden, zu 70% erwerbstätigen Hilfs arbeiter wird sein Einkommen tiefer sein. Aus der Sicht eines betriebswirtschaftlichökonomisch handelnden Arbeitgebers ist der Wert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nämlich vermindert, da der Beschwerdeführer unfähig wäre, sich an einem nicht adaptierten Arbeitsplatz einsetzen zu lassen. Längerfristig betrachtet bestünde zudem das Risiko von vermehrten krankheitsbedingten Absenzen. Geht man von einem ökonomischen Invaliditätsbegriff aus bzw. will man einen Soziallohnanteil ausscheiden, ist wegen diesen Nachteilen, die zwingend zu einem Minderlohn führen 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer durch den Erlass der teilweise nichtigen Verfügung vom 20. Februar 2018 veranlasst, eine objektiv aussichtslose Beschwerde zu erheben. Die teilweise Nichtigkeit war aber nicht offenkundig, zumal die Beschwerdegegnerin selbst davon ausgegangen ist, dass die Verfügung vom 20. Februar 2018 keine schwerwiegenden formellen oder inhaltlichen Fehler aufweise, die sie nichtig machen würde. Dies rechtfertigt es, in diesem Zusammenhang vom Grundsatz des Obsiegens/Unterliegens abzuweichen und nach dem Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin den entsprechenden Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit die Beschwerde zu beurteilen gewesen ist, unterliegt der Beschwerdeführer, so dass er den entsprechenden Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat. Da sich weder der Beurteilungsaufwand des Gerichts noch der Vertretungsaufwand des Beschwerdeführers präzis auf die beiden Teile des Beschwerdeverfahrens aufteilen lässt, sind die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten ermessensweise hälftig aufzuteilen. Der Beschwerdeführer hat deshalb Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen. Diese Forderung ist durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der den Beschwerdeführer würden, bei der Ermittlung des Ausgangswerts des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen. Bei einer grosszügigen Vorgehensweise beträgt dieser Abzug vorliegend maximal 10%. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Hilfstätigkeit ist verwertbar. Dem Beschwerdeführer ist beispielsweise eine Tätigkeit in leichteren Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten zumutbar. Auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden sich Stellen mit diesem Anforderungsprofil. Aus dem Prozentvergleich resultiert somit ein Invaliditätsgrad von maximal 37% (100 x 0.7 x 0.9). Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach, soweit sie einen allfälligen Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2018 beschlägt, abzuweisen. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis zum Abschluss des zweifachen Schriftenwechsels vertretende Rechtsanwalt hat am 26. Juli 2018 eine Honorarnote von Fr. 4'702.10 eingereicht (act. G 9.1). Da der Vertretungsaufwand bis zum 26. Juli 2018 jenem eines durchschnittlich aufwändigen Beschwerdeverfahrens betreffend einen Rentenanspruch entsprochen hat, welcher praxisgemäss mit Fr. 3'500.-- entschädigt wird, ist der in der Honorarnote geltend gemachte Arbeitsaufwand überhöht gewesen. Aufgrund des im Juni 2020 durchgeführten zusätzlichen Schriftenwechsels ist jedoch ein weiterer Vertretungsaufwand entstanden. Dieser würde an sich eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer also mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Soweit sich die Verfügung vom 20. Februar 2018 auf den Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2017 bezieht, wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2018 wird, soweit letztere sich auf den Rentenanspruch ab 1. Januar 2018 bezieht, abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, anteilige Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen; diese Kosten sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt; der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, anteilige Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2020 Art. 7, 8 und 16 ATSG. Art. 28 IVG. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch für einen Zeitraum, über den ein Rentenanspruch bereits formell rechtskräftig abgewiesen worden war, erneut geprüft. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Nach Treu und Glauben hat der Beschwerdeführer aufgrund eines Schreibens der Beschwerdegegnerin, woraus sich ergeben hat, dass ein Rentenanspruch geprüft werde, davon ausgehen dürfen, dass keine Neuanmeldung erforderlich sei. Abweisung des Rentenanspruchs. Schichtzulagen und Überzeitentschädigungen sind für die Bemessung des Valideneinkommens unbeachtlich. Beim Invalideneinkommen ist nicht auf das am konkreten Arbeitsplatz erzielte Einkommen abzustellen, da die Tätigkeit als Hilfskoch nicht ideal leidensadaptiert ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2020, IV 2018/119).
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2024-05-27T01:17:27+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen