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St.Gallen Sonstiges 03.08.2020 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06

3. August 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·4,724 Wörter·~24 min·1

Volltext

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 23.11.2020 Entscheiddatum: 03.08.2020 Schulhauszuteilung für den Sekundarschulbesuch A._, geboren am 00.00.2008, wohnhaft _strasse in R._, wird auf das Schuljahr 2020/21 hin in die Oberstufe übertreten. Zu diesem Zweck hatte er einen Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ ausgefüllt. Als erste Priorität äusserte er darin den Wunsch, der Schule D._ zugelost zu werden bzw. diese zu besuchen. Als zweite Priorität, falls es mit dem Losentscheid der D._ nicht klappen sollte, wünschte er die Beschulung an der Oberstufe im Sekundarschulkreis V._, Oberstufenschulhaus U._. Mit Verfügung vom 12. März 2020 verfügte die D._ die Nichtaufnahme von A._. Am 5. Juni 2020 verfügte die Gemeinde R._, dass A._ dem Oberstufenschulhaus Z._ zugeteilt worden sei. A._ wohnt mit seinen Eltern an der _strasse, die unbestrittenermassen zum Sekundarschulkreis V._ und damit zum Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ gehört. Trotzdem wurde er für den Sekundarschulbesuch dem Schulhaus Z._ zugeteilt, welches zum Sekundarschulkreis W._ gehört. Begründet wird dies insbesondere mit der Forderung nach ausgeglichenen Klassengrössen und optimaler Schulraumbewirtschaftung. Bei der Überprüfung der Adressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler fällt auf, dass neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei seitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind, welche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen wurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht wurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu schliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung der Gemeinde R._ bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei der Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss deren Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises aufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in diesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die Vorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung den Anspruch haben, dem Sekundarschulkreis ihres Wohnortes zugeteilt zu werden, sofern es u.a. die Platzverhältnisse erlauben (und damit u.a. weiterhin mit ihren bekannten Klassenkameradinnen und -kameraden im selben Sekundarschulkreis zu sein, mithin die Chancen auf eine Zuteilung, bei der einzelne Bekanntschaften berücksichtigt werden können, gewährleistet sind). Das Argument, wonach A._ das Risiko einer sekundarschulkreisübergreifenden Zuteilung durch Unterzeichnung des Zuweisungsantrags der Gemeinde R._ bewusst in Kauf genommen habe, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Einerseits fehlt für die im Zuweisungsantrag aufgeführte Formulierung «Ihr Zuteilungswunsch an eine Oberstufe der Gemeinde R._ als zweite Priorität wird erst dann erfüllt, wenn vorrangig alle anderen Elternwünsche an eine Oberstufe der Gemeinde R._ mit erster Priorität erfüllt und noch Plätze frei sind» nach dem Gesagten die rechtliche Grundlage bzw. verletzt Art. 9 der Schulordnung. Andererseits wird durch die Rechtsprechung ausdrücklich statuiert, dass es keinen Anspruch auf Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4). Infolgedessen wird mit dem Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern insbesondere bei der Wahl einer Oberstufe der Gemeinde R._ erster Priorität in Bezug auf eine sekundarschulkreisübergreifende Zuteilung eine Wahlmöglichkeit vorgetäuscht, welche keine rechtliche Grundlage hat und es daher in Tat und Wahrheit gar nicht geben dürfte. Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06 finden Sie im angehängten PDF- Dokument.

Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Rekursstelle Volksschule

Entscheid vom 3. August 2020 Besetzung X._, Präsidentin Y._, T._

Rekurrent

Eltern von A._,

Vorinstanz B._

Betreff Schulhauszuteilung für den Sekundarschulbesuch von A._ (Beschluss vom 7. Juli 2020)

Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 2/13 Sachverhalt A. A._, geboren am 00.00.2008, wohnhaft _strasse in R._, wird auf das Schuljahr 2020/21 hin in die Oberstufe übertreten. Zu diesem Zweck hatte er am 9. Februar 2020 einen Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ ausgefüllt bzw. durch seine Eltern, _, unterzeichnen lassen. Als erste Priorität äusserte er darin den Wunsch, der Schule D._ zugelost zu werden bzw. diese zu besuchen. Als zweite Priorität, falls es mit dem Losentscheid der D._ nicht klappen sollte, wünschte er die Beschulung an der Oberstufe im Sekundarschulkreis V._, Oberstufenschulhaus U._. Mit Verfügung vom 12. März 2020 verfügte die D._ die Nichtaufnahme von A._.

B. Am 5. Juni 2020 verfügte die Vorinstanz von B._, dass A._ dem Oberstufenschulhaus Z._ zugeteilt werde. Als Begründung für die Zuteilung wurden die Wohnadresse, ausgeglichene Klassengrössen, vorhandene Raumkapazitäten und ein zumutbarer Schulweg angeführt. Im Allgemeinen hätten die Wünsche der Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern betreffend Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus weitgehend erfüllt werden können.

C. Den gegen diese Schulhauszuteilung erhobenen Rekurs von A._s Eltern wies B._ mit Beschluss vom 7. Juli 2020 ab. Als Begründung machte sich B._ im Wesentlichen jene der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 25. Juni 2020 zu eigen, wonach die Schülerzahlen trotz Wohnort im Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ keine Zuteilung in dieses Schulhaus zuliessen. Die Zuweisung von A._ zum Oberstufenschulhaus Z._ sei in Erwägung der angestrebten Klassengrössen, der optimalen Schulraumbewirtschaftung sowie der konkreten Umstände zu bestätigen. Zudem sei der Schulweg ins Schulhaus Z._ für einen Oberstufenschüler problemlos zu bewältigen. Weil sodann keine freie Schulwahl bestehe, habe A._ keinen Anspruch, dem Schulhaus U._ zugeteilt zu werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass er sich im Schulhaus Z._ nicht auch wohl fühlen würde.

D. Gegen diesen Beschluss erhoben die Eltern von A._ (nachfolgend «Rekurrenten») mit Schreiben vom 22. Juli 2020 bei der Rekursstelle

Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 3/13 Volksschule H._ Rekurs. Sie beantragen, A._ sei dem Oberstufenschulhaus U._ zuzuteilen, weil er dadurch nicht nur einen sichereren und kürzeren Schulweg bestreiten könne, sondern auch in einem bekannten Umfeld weiter zur Schule gehen könne. Lediglich er sei aus seiner 6. Primarklasse einer völlig anderen Klasse und darüber hinaus auch einem völlig anderen Oberstufenschulhaus zugeteilt worden, währendem seine Klassenkameradinnen und -kameraden weiterhin zumindest in zwei grösseren Gruppen miteinander zur Schule gehen könnten. Die Rekurrenten stellen sodann das Zuteilungsverfahren insgesamt in verschiedener Hinsicht in Frage und legen ausführlich dar, weshalb das von der Vorinstanz von B._ vorgebrachte bzw. das von B._ geschützte Argument der Klassengrössen und der Schulraumbewirtschaftung nicht stichhaltig sei. Im Weiteren rügen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich B._ nicht ausreichend mit ihrem Sachverhalt befasst und mit verallgemeinerten Textbausteinen argumentiert habe.

E. Mit E-Mail vom 25. Juli 2020 forderte die Präsidentin bei der Vorinstanz von B._ u.a. die aktuellen Klassenlisten der Schulhäuser in den Sekundarschulkreisen V._ und W._ ohne anonymisierte Wohnadressen ein.

F. B._ beantragt mit Stellungnahme vom 28. Juli 2020 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Beschluss die Abweisung des Rekurses und fügt abschliessend an, dass erstinstanzlich sieben weitere Schülerinnen und Schüler eine Zuteilung zum Sekundarschulkreis V._ beantragt hätten. Deshalb hätte eine Gutheissung sämtlicher geleichgelagerter Rekurse durch B._ ein massives Ungleichgewicht in den Klassengrössen bewirkt.

G. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 nahm auch die Vorinstanz von B._ die Gelegenheit wahr, sich zu den neuen Akten (vgl. Bst. E vorstehend) vernehmen zu lassen und teilte insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme der Rekurrenten vom 27. Juli 2020 mit, dass bei zwei Schülerinnen und Schülern mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ der erste Wunsch, nämlich die Zuteilung zum Schulhaus U._, berücksichtigt habe werden können. Den Rekurrenten sei aufgrund des Zuweisungsantrags (vgl. Bst. A vorstehend)

Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 4/13 bekannt gewesen, dass ihr Wunsch zweiter Priorität nur dann erfüllt werden könne, wenn noch Plätze frei seien.

H. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen weiter eingegangen.

Erwägungen 1. Die Rekursstelle H._ ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses gegen die Klassen- bzw. Schulhauszuteilung der Gemeinde R._ zuständig (Art. 129 Abs. 1 Bst. c des Volksschulgesetzes, sGS 213.1; abgekürzt VSG). Als gesetzliche Vertreter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt ZGB) sind die Eltern des betroffenen minderjährigen A._ zur Erhebung des Rekurses sowohl in eigenem, als auch in seinem Namen, berechtigt (Art. 125 VSG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGs 951.1; abgekürzt VRP; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen [VerwGE] B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten (Art. 125 VSG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). 2. Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Rekurrenten, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) verletzt worden, zu prüfen. a) Die Rekurrenten bringen vor, die Vorinstanz habe sich nicht ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, weil sie im Sachverhaltsabschnitt einmal von der Einteilung eines «Raffael» statt von der Einteilung ihres Sohnes A._ ausgegangen und nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen sei, sondern sich damit begnügt habe, mit pauschalen Textbausteinen zu argumentieren. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem das Recht, in einem vor einer Verwaltungs-

Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 5/13 oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1001 ff.). Inhalt, Umfang und Form des Gehörsanspruchs lassen sich nicht abstrakt umschreiben, sondern sind im Einzelfall anhand der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten mit Blick auf den Anspruch auf «wirksame Mitwirkung» zu konkretisieren (Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 312 ff.). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt sowie ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde in ihrer Entscheidbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss in erster Linie so abgefasst sein, dass sie dem Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben kann. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGer 1C_576/2012 vom 11. Oktober 2013 E. 4.2.). c) Tatsächlich wird im Beschluss der B._ vom 7. Juli 2020 an einer Stelle fälschlicherweise ein «Raffael» erwähnt. Im Übrigen ist die Sachverhaltsdarstellung jedoch korrekt bzw. auf den konkreten Einzelfall hin abgefasst (so z.B. auch beim gegebenen Schulweg), weshalb vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid die korrekten Akten zugrunde gelegt und sich mit dem Fall auseinandergesetzt hat. Insofern liegt bezüglich des einmal falsch verwendeten Vornamens im Sachverhaltsabschnitt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. d) Was die Begründung des Beschlusses als solches anbelangt, werden darin zwar nicht sämtliche Vorbringen der Rekurrenten im Detail

Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 6/13 abgehandelt. Der Beschluss enthält jedoch die zentralen Überlegungen der Vorinstanz. Zudem ging diese durchaus auch auf Argumente der Rekurrenten ein, wenn auch nicht sehr ausführlich (z.B. Schulweg, Veränderung beim Wechsel in eine Oberstufe). Den Rekurrenten war es jedoch insgesamt möglich, die Tragweite des Beschlusses zu erkennen und diesen auch sachgerecht anzufechten (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2). Überdies könnte eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt sowie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher ebenfalls unbegründet, weshalb insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3. a) Die materielle Beurteilung der umstrittenen Klassen- bzw. Schulhauszuteilung betreffend bringen die Rekurrenten vor, A._ werde dafür bestraft, dass er es gewagt habe, sich an die D._ anzumelden. Dadurch, dass es mit dem Los nicht geklappt habe, könne er nun als einziger nicht mit seinen Klassenkameradinnen und -kameraden weiter zur Schule gehen. Zudem habe es im Oberstufenschulhaus U._ noch genügend freie Plätze. Das Argument der «Schulraumbewirtschaftung» werde zudem nicht nachvollziehbar begründet, was auf eine willkürliche Zuteilung von A._ schliessen lasse. b) Die Vorinstanz führt dazu aus, A._ wohne im Sekundarschulkreis V._, zu welchem das Oberstufenschulhaus U._ gehöre. A._ bzw. seine Eltern hätten im Zuweisungsantrag als erste Priorität eine Zuweisung zur D._ und als zweite Priorität das Oberstufenschulhaus U._ gewählt, welches im Sekundarschulkreis V._ liege. Den Rekurrenten sei im Zuweisungsantrag mitgeteilt worden, dass die zweite Priorität erst dann erfüllt werde, wenn vorrangig alle anderen Elternwünsche an eine Oberstufe der Gemeinde R._ mit erster Priorität erfüllt worden und noch Plätze frei seien. Der Schulweg ins Schulhaus Z._ betrage 1.8 km und sei einem Oberstufenschüler problemlos zumutbar. Die gegen diese Zuweisung vorgebrachten privaten Gründe vermöchten kein Abweichen von den üblicherweise angewandten

Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 7/13 Kriterien, insbesondere der Einteilung nach Berücksichtigung ausgeglichener Klassengrössen, zu begründen. c) Bei der Überprüfung einer Klasseneinteilung durch eine Rechtsmittelinstanz ist zu beachten, dass die Klassenbildung in den Autonomiebereich des Schulträgers fällt und damit die Kognition im kantonalen Rekursverfahren auf eine blosse Rechtskontrolle beschränkt ist (Art. 46 Abs. 2 VRP; vgl. VerwGE B 2014/168 vom 28. April 2015 E. 5). Die Rekursstelle Volksschule hat mithin namentlich den Ermessensspielraum des Schulträgers zu respektieren und nicht ihr eigenes Ermessen anstelle jenes des Schulträgers zu setzen. Eine Korrektur im Rekursverfahren kann nur dann erfolgen, wenn dem Schulträger eine Rechtsverletzung vorzuwerfen ist. Mit Blick auf den Ermessensentscheid ist festzuhalten, dass ein eigentlicher Ermessensmissbrauch – und damit eine von der kantonalen Rechtsmittelinstanz zu korrigierende Rechtsverletzung – dann angenommen wird, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, jedoch die bei der Ermessensausübung zu achtenden verfassungsmässigen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit oder das Verbot der Willkür, verletzt. Begrenzt wird die Zuteilungsautonomie der Schulgemeinde überdies durch die individuelle Zumutbarkeit des Schulwegs für die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler (vgl. VerwGE B 2014/168 vom 28. April 2015 E. 5). d) Gemäss Art. 26 VSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12; abgekürzt VVU) bildet der Schulrat unter Berücksichtigung von Quartiergrenzen und Schulwegen nach Leistungsfähigkeit, sozialer Herkunft und Muttersprache ausgeglichene Klassen. Bei der gesetzlich geforderten Bildung ausgeglichener Klassen hat er verschiedene rechtliche und tatsächliche Faktoren zu berücksichtigen, wie beispielsweise die räumlichen Verhältnisse in den einzelnen Schulen und die in Art. 27 VSG vorgeschriebene Bandbreite für die Anzahl Kinder pro Klasse, welche für die Sekundarstufe 20 bis 24 Schülerinnen und Schüler umfasst. Er hat ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Zuteilungskriterien und allen in die entsprechende Schulstufe eintretenden Kindern herzustellen, was äusserst komplex ist, weshalb ihm deshalb

Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 8/13 auch ein relativ grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2014 vom 29. Juli 2014 E. 3.3.3). Für die Gemeinde R._ bestimmt Art. 9 Abs. 1 des Reglements _ (_; abgekürzt Schulordnung), dass die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen bestimmen. Die Einzugsgebiete werden gemäss Art. 16 Abs. 2 Ziff. 5 der Schulordnung vom Rat der Gemeinde R._ festgelegt. Von den Einzugsgebieten abweichende Zuweisungen sind nach Art. 9 Abs. 2 der Schulordnung möglich, wenn die in Absatz 3 genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können und keine überwiegend privaten Interessen entgegenstehen. Massgebend für die Festlegung der Einzugsgebiete sind nach Abs. 3 von Art. 9 der Schulordnung ausgeglichene Klassengrössen, die optimale Nutzung des vorhandenen Schulraums, die Sicherheit des Schulwegs und nach Möglichkeit die Zugehörigkeit zum Wohnquartier. Für den Besuch der Sekundarschule hat der Rat der Gemeinde R._ drei Sekundarschulkreise gebildet (W._, V._ und P._). e) A._ wohnt mit seinen Eltern an der _strasse, die unbestrittenermassen zum Sekundarschulkreis V._ und damit zum Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ gehört. Trotzdem wurde er für den Sekundarschulbesuch dem Schulhaus Z._ zugeteilt, welches zum Sekundarschulkreis W._ gehört. Begründet wird dies insbesondere mit der Forderung nach ausgeglichenen Klassengrössen und optimaler Schulraumbewirtschaftung. Im Schulhaus U._ werden in fünf Klassen 17, 23, 23, 23 und 22 Schülerinnen und Schüler beschult, im Schulhaus Z._ sind es in zwei Klassen 21 und 19 Schülerinnen und Schüler und im Schulhaus F._ in zwei Klassen 20 und 18 Schülerinnen und Schüler. Bei der Überprüfung der Adressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler fällt allerdings auf, dass von den insgesamt 108 Schülerinnen und Schülern, welche dem Schulhaus U._ zugewiesen wurden, sieben ausserhalb der Gemeinde R._ und rund weitere zwölf ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ wohnen. Demgegenüber finden sich in den Klassenlisten der Sekundarschule Z._ und F._ Schülerinnen und Schüler aus dem Einzugsgebiet der Sekundarschule U._, darunter auch der Rekurrent.

Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 9/13 Abgesehen von den Schülerinnen und Schülern der Talentklasse, für wessen Besuch im Vorfeld spezifische Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sein müssen (z.B. Aufnahmeprüfung Sparte Gestaltung, dieses Jahr durchgeführt am 12. Februar 2020), verbleiben neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._, die dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei seitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind, welche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen wurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht wurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu schliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität berücksichtigt wurden (vgl. Bst. B vorstehend). f) Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können und keine überwiegend privaten Interessen entgegenstehen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass primäres Zuteilungskriterium die vom Rat festgelegten Einzugsgebiete der jeweiligen Schulen ist. Abweichende Zuteilungen erfordern einen sachlichen Grund in einem der in Abs. 3 abschliessend aufgeführten Kriterien (ausgeglichene Klassengrössen, optimale Nutzung des vorhandenen Schulraums, Sicherheit des Schulwegs, Zugehörigkeit zum Wohnquartier). Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei der Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss deren Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises aufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in diesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die Vorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche

Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 10/13 Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung den Anspruch haben, dem Sekundarschulkreis ihres Wohnortes zugeteilt zu werden, sofern es u.a. die Platzverhältnisse erlauben (und damit u.a. weiterhin mit ihren bekannten Klassenkameradinnen und kameraden im selben Sekundarschulkreis zu sein, mithin die Chancen auf eine Zuteilung, bei der einzelne Bekanntschaften berücksichtigt werden können, gewährleistet sind). Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz verpflichtet die Behörden nämlich, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5; BGE 131 I 105 E. 3.1; je mit Hinweisen). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass A._ bereits jetzt seinem Wohnort entsprechend im Schulkreis V._ zur Schule geht, dass er sich mit seiner Anmeldung (erste und zweite Priorität) für ein Schulhaus im Sekundarschulkreis V._ angemeldet und damit sinngemäss nicht annähernd den Wunsch geäussert hat, einem anderen Sekundarschulkreis zugeteilt zu werden. Zudem wird seitens der Vorinstanz von B._ nicht bestritten, dass A._ als einziger seine angestammte Klasse verlassen und noch dazu ein völlig anderes Schulhaus ausserhalb des Schulkreises V._, wo seine bisherigen Klassenkameradinnen und -kameraden zur Schule gehen, besuchen muss, was im Rahmen der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens bei seiner Zuteilung durchaus hätte berücksichtigt werden können, zumal es die Platzverhältnisse ja grundsätzlich zugelassen hätten. Nach unserem Dafürhalten werden die sozialen Bindungen im Alter von A._ bzw. beim Übertritt in die Oberstufe stärker wahrgenommen als beispielsweise noch im Kindergartenalter, weshalb sich insgesamt die Frage stellen würde, ob aufgrund des Gesagten nicht private Interessen i.S.v. Art. 9 Abs. 2 der Schulordnung einer Sekundarschulkreisumteilung von A._ entgegengestanden hätten, was aufgrund der festgestellten anderweitigen Verletzung von Art. 9 der Schulordnung jedoch vorliegend offen gelassen werden kann. g) Das Argument, wonach A._ und die Rekurrenten das Risiko einer sekundarschulkreisübergreifenden Zuteilung durch Unterzeichnung des Zuweisungsantrags der Gemeinde R._ bewusst in Kauf genommen hätten, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Einerseits fehlt

Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 11/13 für die im Zuweisungsantrag aufgeführte Formulierung «Ihr Zuteilungswunsch an eine Oberstufe der Gemeinde R._ als zweite Priorität wird erst dann erfüllt, wenn vorrangig alle anderen Elternwünsche an eine Oberstufe der Gemeinde R._ mit erster Priorität erfüllt und noch Plätze frei sind» nach dem Gesagten die rechtliche Grundlage bzw. verletzt Art. 9 der Schulordnung. Andererseits wird durch die Rechtsprechung ausdrücklich statuiert, dass es keinen Anspruch auf Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4). Infolgedessen wird mit dem Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern insbesondere bei der Wahl einer Oberstufe der Gemeinde R._ erster Priorität in Bezug auf eine sekundarschulkreisübergreifende Zuteilung eine Wahlmöglichkeit vorgetäuscht, welche keine rechtliche Grundlage hat und es daher in Tat und Wahrheit gar nicht geben dürfte. Dass die erwähnte Formulierung bei den Rekurrenten zudem ein Gefühl des «Bestraftwerdens» hervorgerufen hat, ist – auch aufgrund des Umstands, dass der Losentscheid der D._ Mitte März bekanntgegeben wurde und der Vorinstanz von B._ dadurch genügend Zeit geblieben sein sollte, eine den gesetzlichen Grundlagen entsprechende, faire Zuteilung vorzunehmen, zumal es diese erst am 5. Juni 2020 verfügt hat – nicht von der Hand zu weisen. h) Nach dem Gesagten erweist sich die Zuweisung von A._ ins Schulhaus Z._ als nicht vereinbar mit der in Art. 9 der Schulordnung vorgegebenen Regelung. Sie ist daher im vorliegenden Verfahren zu korrigieren und der Rekurrent wie in Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung vorgesehen für den Sekundarschulbesuch der Sekundarschule U._ zuzuteilen. Dass dadurch in der Sekundarschule U._ deutlich grössere Klassen entstehen und möglicherweise der zur Verfügung stehende Schulraum nicht optimal genutzt wird, steht dieser Zuteilung nicht entgegen, liegt die Ursache für die möglichweise nicht mehr optimale Erfüllung der Kriterien von Art. 9 Abs. 3 der Schulordnung doch nicht in dieser Umteilung, sondern in der im vorliegenden Verfahren mit dem Elternwunsch begründeten Zuteilung von Schülerinnen und Schülern in die Sekundarschule U._ in Abweichung zu Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung. Diese kann dem Rekurrenten nicht als Be-

Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 12/13 gründung für die Notwendigkeit einer zu seinen Ungunsten abweichenden Zuteilung entgegengehalten werden. Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf die in Art. 27 Abs. 1 Bst. a VSG festgelegten Klassengrössen festzuhalten, dass die Bandbreite bei den im Schulhaus U._ zur Verfügung stehenden Klassen noch nicht ausgeschöpft wurde, dass jene bei der betroffenen Klasse im Schulhaus Z._ durch die Umteilung nicht unterschritten wird und dass deshalb die vorliegend notwendig gewordene Umteilung auch unter diesem Aspekt problemlos möglich ist. Das Vorbringen der Vorinstanz, wonach sie aufgrund der Einzelfallgerechtigkeit sämtliche gleichgelagerten Rekurse hätte gutheissen müssen, was ein massives Ungleichgewicht in den Klassengrössen zur Folge gehabt hätte, kommt bei vorliegendem Entscheid mitunter deshalb schon nicht zum Tragen, weil die entsprechenden Beschlüsse der Vorinstanz bei der Rekursstelle Volksschule H._ nicht angefochten wurden und daher rechtskräftig geworden sind. 4. Was die weiteren Vorbringen der Rekurrenten betrifft, erübrigt sich aufgrund des Verfahrensausgangs vorliegend eine weitergehende Prüfung. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gemeinde R._ als unterliegende Rekurspartei grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP), wobei in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP von der Erhebung amtlicher Kosten abzusehen ist. Hingegen ist den Rekurrenten der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurück zu erstatten. 6. Damit auch für die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen diesen Entscheid der Schulbesuch von A._ örtlich sichergestellt ist, rechtfertigt es sich, einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 64 VRP die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Entscheid:

Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 13/13 1. In Gutheissung des Rekurses wird A._ für den Besuch der Sekundarschule dem Schulhaus U._ zugeteilt. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Den Rekurrenten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rekursstelle Volksschule

Präsidentin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert vierzehn Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen, erhoben werden.

Zustellung _

Versand 4. August 2020

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Schulhauszuteilung für den Sekundarschulbesuch A._, geboren am 00.00.2008, wohnhaft _strasse in R._, wird auf das Schuljahr 2020/21 hin in die Oberstufe übertreten. Zu diesem Zweck hatte er einen Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ ausgefüllt. Als erste Priorität äusserte er darin den Wunsch, der Schule D._ zugelost zu werden bzw. diese zu besuchen. Als zweite Priorität, falls es mit dem Losentscheid der D._ nicht klappen sollte, wünschte er die Beschulung an der Oberstufe im Sekundarschulkreis V._, Oberstufenschulhaus U._. Mit Verfügung vom 12. März 2020 verfügte die D._ die Nichtaufnahme von A._. Am 5. Juni 2020 verfügte die Gemeinde R._, dass A._ dem Oberstufenschulhaus Z._ zugeteilt worden sei. A._ wohnt mit seinen Eltern an der _strasse, die unbestrittenermassen zum Sekundarschulkreis V._ und damit zum Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ gehört. Trotzdem wurde er für den Sekundarschulbesuch dem Schulhaus Z._ zugeteilt, welches zum Sekundarschulkreis W._ gehört. Begründet wird dies insbesondere mit der Forderung nach ausgeglichenen Klassengrössen und optimaler Schulraumbewirtschaftung. Bei der Überprüfung der Adressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler fällt auf, dass neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei seitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind, welche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen wurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht wurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu schliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung der Gemeinde R._ bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können.

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei der Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss deren Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises aufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in diesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die Vorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung den Anspruch haben, dem Sekundarschulkreis ihres Wohnortes zugeteilt zu werden, sofern es u.a. die Platzverhältnisse erlauben (und damit u.a. weiterhin mit ihren bekannten Klassenkameradinnen und -kameraden im selben Sekundarschulkreis zu sein, mithin die Chancen auf eine Zuteilung, bei der einzelne Bekanntschaften berücksichtigt werden können, gewährleistet sind). Das Argument, wonach A._ das Risiko einer sekundarschulkreisübergreifenden Zuteilung durch Unterzeichnung des Zuweisungsantrags der Gemeinde R._ bewusst in Kauf genommen habe, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Einerseits fehlt für die im Zuweisungsantrag aufgeführte Formulierung «Ihr Zuteilungswunsch an eine Oberstufe der Gemeinde R._ als zweite Priorität wird erst dann erfüllt, wenn vorrangig alle anderen Elternwünsche an eine Oberstufe der Gemeinde R._ mit erster Priorität erfüllt und noch Plätze frei sind» nach dem Gesagten die rechtliche Grundlage bzw. verletzt Art. 9 der Schulordnung. Andererseits wird durch die Rechtsprechung ausdrücklich statuiert, dass es keinen Anspruch auf Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4). Infolgedessen wird mit dem Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern insbesondere bei der Wahl einer Oberstufe der Gemeinde R._ erster Priorität in Bezug auf eine sekundarschulkreisübergreifende Zuteilung eine Wahlmöglichkeit vorgetäuscht, welche keine rechtliche Grundlage hat und es daher in Tat und Wahrheit gar nicht geben dürfte.

2024-05-26T23:51:53+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06 — St.Gallen Sonstiges 03.08.2020 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06 — Swissrulings