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St.Gallen Sonstiges 10.11.2020 EL 2020/38

10. November 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·2,139 Wörter·~11 min·1

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.06.2021 Entscheiddatum: 10.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 10.11.2020 Sistierung des Verwaltungsverfahrens. Hängiges Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente. Zulässigkeit einer „vorschüssigen“ Ergänzungsleistung? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2020, EL 2020/38). Entscheid vom 10. November 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2020/38 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Februar 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (ELact. 16). Er gab an, dass er eine Rente der Invalidenversicherung von 855 Franken pro Monat erhalte, aber: „IV ist in Abklärung“ (EL-act. 16–7). Ein Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle notierte, dass eine Beschwerde betreffend die Rentenverfügung beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hängig sei (elektronische Notiz zu EL-act. 16–7). In einer weiteren elektronischen Notiz hielt ein Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle fest, dass dem EL-Ansprecher mit Wirkung ab Januar 2017 eine ganze und mit Wirkung ab März 2019 eine halbe Rente zugesprochen worden sei; gegen diese Verfügung habe der EL-Ansprecher aber eine Beschwerde erhoben (elektronische Notiz zu EL-act. 16–1). Dieses Beschwerdeverfahren war am 14. Februar 2020 unter der Verfahrensnummer IV 2020/41 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eingeschrieben worden. A.a. Mit einer Verfügung vom 4. August 2020 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren betreffend eine allfällige Ergänzungsleistung zur Invalidenrente (EL-act. 2). Zur Begründung führte sie aus, in nächster Zeit könne nicht mit einem rechtskräftigen Abschluss des IV-Rentenverfahrens gerechnet werden. Als Folge davon sei es nicht möglich, die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren betreffend eine allfällige Ergänzungsleistung müsse deshalb bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV- Rentenverfahrens sistiert werden. Sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, werde das EL-Verwaltungsverfahren fortgesetzt werden. A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Am 28. August 2020 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 4. August 2020 erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin stellte den folgenden Antrag: „Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Ergänzungsleistungen materiell zu verfügen und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 jährliche Ergänzungsleistungen von 616 Franken (inkl. Prämienpauschale), ab dem 1. Januar 2019 jährliche Ergänzungsleistungen von 9’750 Franken (inkl. Prämienpauschale), ab dem 1. März 2019 jährliche Ergänzungsleistungen von 7’698 Franken (inkl. Prämienpauschale und ab dem 1. Januar 2020 jährliche Ergänzungsleistungen von 9’241 Franken (inkl. Prämienpauschale) auszurichten“. Zur Begründung führte sie aus, die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2019 sei nicht strittig; für die Zeit ab dem 1. März 2019 sei nur strittig, ob der Beschwerdeführer eine halbe oder eine höhere Rente zugute habe. Die IV-Stelle habe in ihrer Beschwerdeantwort weiterhin am Anspruch auf eine halbe Rente festgehalten, weshalb eine Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers undenkbar sei. Der Rentenanspruch sei also entgegen der Ansicht der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) nicht ungewiss oder gar völlig offen. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen sei es sinnvoll, ein EL-Verfahren bis zum Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren, denn jede Rechtsanwendung im Sozialversicherungsbereich setze eine vollständige Ermittlung des relevanten Sachverhaltes voraus. Bei einer vorläufigen Zusprache einer Ergänzungsleistung werde vorsätzlich eine von Beginn weg falsche Leistungszusprache in Kauf genommen, die später nicht mehr korrigiert werden könne und die deshalb rechtswidrig sei. Noch stehe nicht definitiv fest, dass der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch habe. Selbst wenn das EL-Verwaltungsverfahren fortgesetzt würde, könnte nicht umgehend eine Ergänzungsleistung zugesprochen werden, denn in diesem Fall müsste die Beschwerdegegnerin selbst weitere Abklärungen zur Erwerbsfähigkeit des B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Beschwerdeführers tätigen, um die Sachverhaltsermittlung abschliessen zu können. Im Übrigen sei die Ergänzungsleistung kein Mittel zur Überbrückung einer akuten Notlage. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 5).B.c. Mit der angefochtenen Verfügung ist das Verwaltungsverfahren betreffend einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ergänzungsleistung nicht abgeschlossen worden, weshalb die angefochtene Verfügung als eine verfahrensleitende Verfügung zu qualifizieren ist. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann gemäss dem Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden. Vielmehr muss laut dem Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen solche Verfügungen direkt eine Beschwerde erhoben werden. Weder das VRP noch der Art. 61 ATSG sehen besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen tritt gemäss seiner ständigen Praxis unter den analog anzuwendenden Voraussetzungen der Art. 45 f. VwVG auf Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen ein (vgl. etwa den Entscheid IV 2015/356 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 8. Dezember 2017, E. 1). Die hier angefochtene verfahrensleitende Sistierungsverfügung vom 4. August 2020 ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG zu bewirken. Der Beschwerdeführer wird nämlich jedenfalls so lange keine Ergänzungsleistungen erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über seine Anmeldung entschieden haben wird. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers entstehen oder sogar schon entstanden sein. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungszusprache nicht wieder gutgemacht werden kann. Der Beschwerdeführer ist nämlich gezwungen, sich für die Zeit bis zum Abschluss des EL-Verwaltungsverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen statt mit dem in der Regel höheren 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Auch wenn er später eine entsprechende Nachzahlung erhalten sollte, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen würde, würde dies nichts am Umstand ändern, dass er sich bis dahin finanziell stark hätte einschränken müssen. Die Situation des Beschwerdeführers stellt sich also ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, weil er gezwungen ist, für die Dauer des Verfahrens ohne Ergänzungsleistungen auszukommen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichtes 8C_276/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2016/12, EL 2016/16 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 13. Dezember 2016, E. 2). Folglich ist auf die Beschwerde gegen die zu Recht förmlich verfügte Sistierung des Verwaltungsverfahrens einzutreten. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens kann nur die Frage nach der Rechtmässigkeit der Sistierung des Verwaltungsverfahrens bilden. Der Beschwerdeantrag enthält bei genauer Betrachtung zwei voneinander unabhängige Anträge, nämlich einerseits den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung und andererseits den Antrag auf eine urteilsmässige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine rückwirkend abgestufte, betraglich genau bestimmte Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 auszurichten. Dieser zweite Antrag liegt ausserhalb des Gegenstandes dieses Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 1.2. Nach der offenbar von beiden Parteien vertretenen Ansicht soll die Zulässigkeit der Verfahrenssistierung offenbar nur deshalb vom hängigen IV-Rentenverfahren abhängen, weil der Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV vor dem Abschluss des IV-Rentenverfahrens nicht ermittelt werden kann. Diese Ansicht ist unzutreffend, denn solange das IV-Rentenverfahren nicht abgeschlossen ist, steht augenscheinlich auch der Betrag einer allfälligen Invalidenrente noch nicht fest, der bei der Anspruchsberechnung selbstverständlich als Einnahmenposition berücksichtigt werden müsste. Darüber hinaus haben die Parteien offenbar nicht bedacht, dass ohne einen definitiven Rentenanspruch noch nicht einmal feststeht, ob 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 4 ELG überhaupt erfüllt. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass im hängigen IV- Beschwerdeverfahren nur noch die Frage offen sei, ob ihm ab März 2019 eine höhere als eine halbe Rente zuzusprechen sei; die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2019 und die Zusprache (mindestens) einer halben Rente für die Zeit ab dem 1. März 2019 sei nicht strittig. Diese Auffassung beruht auf einem falschen Verständnis der Natur des sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, denn gemäss dem Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht nicht an die Parteianträge gebunden (selbst wenn diese übereinstimmend sind), denn das Ziel des Beschwerdeverfahrens ist nicht wie im Zivilverfahren in erster Linie die Schlichtung eines Streites zwischen zwei Parteien, sondern die objektiv richtige Anwendung des massgebenden materiellen Rechtes. Dabei gilt eine rückwirkend abgestufte Rentenzusprache als ein einheitliches Rechtsverhältnis (vgl. etwa BGE 131 V 164). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist deshalb im hängigen Beschwerdeverfahren IV 2020/41 der Rentenanspruch als Ganzes strittig, was angesichts der im Art. 61 lit. d ATSG verankerten Möglichkeit einer reformatio in peius bedeutet, dass im für den Beschwerdeführer ungünstigsten Fall auch eine vollständige Abweisung seines Rentenbegehrens resultieren könnte; denkbar ist auch eine Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung verbunden mit einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung, die den Rentenanspruch ebenfalls ganz grundsätzlich in Frage stellen würde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass der Rentenanspruch noch „völlig offen“ sei, als zutreffend. Das bedeutet, dass noch nicht einmal festgestanden hat, ob der Beschwerdeführer überhaupt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Bezug einer Rente der Invalidenversicherung) erfüllt hat, weshalb es der Beschwerdegegnerin schon aus diesem Grund nicht möglich gewesen ist, das EL-Verwaltungsverfahren abzuschliessen. Auch die vom Beschwerdeführer sinngemäss vertretene Auffassung, die Beschwerdegegnerin könne die Ergänzungsleistung „vorsorglich“ zusprechen und später nötigenfalls korrigieren respektive durch eine „definitive“ Verfügung ersetzen, erweist sich als unzutreffend. Angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sistierungsverfügung noch nicht einmal die Frage nach der Erfüllung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen hat beantwortet werden können, sind die Voraussetzungen für eine Vorschussleistung nach Art. 19 Abs. 4 ATSG offenkundig nicht erfüllt gewesen. Das ELG kennt keine über den Art. 19 Abs. 4 ATSG hinausgehende Regelung, die die Ausrichtung von „Vorschussleistungen“ (im 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weitesten Sinne) erlauben würde. Dem massgebenden Ergänzungsleistungsrecht ist auch jede Form einer „Kulanz“ fremd, die es bei einer „prekären Notlage“ erlauben würde, praeter oder sogar contra legem Ergänzungsleistungen „vorzuschiessen“, denn solche „Kulanzleistungen“ liessen sich augenscheinlich weder mit dem Legalitätsprinzip noch mit dem Gleichbehandlungsgebot in Übereinstimmung bringen. Selbst wenn solche „Kulanzleistungen“ grundsätzlich ausgerichtet werden könnten, wäre dies vorliegend nicht zulässig gewesen, denn damit würde die Beschwerdegegnerin vorsätzlich eine von Beginn weg falsche Leistungszusprache in Kauf nehmen, die sie später nicht mehr korrigieren könnte, weil die im ATSG geregelten Instrumente zur Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung die Korrektur eines bei der ursprünglichen Leistungszusprache vorsätzlich in Kauf genommenen Fehlers nicht zulassen: Die Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG kann gar keine bei der ursprünglichen Leistungszusprache begangenen Fehler korrigieren, die sogenannt prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG setzt voraus, dass die von Beginn weg bestehende Fehlerhaftigkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung auf eine Tatsache zurückzuführen ist, die bei der ursprünglichen Leistungszusprache noch nicht hat bekannt sein können, und die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfordert eine bereits bei der ursprünglichen Leistungszusprache bestehende zweifellose Unrichtigkeit mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage, die nicht vorliegen kann, wenn erst später rückwirkend Rentenleistungen der Invalidenversicherung zugesprochen werden. Der Beschwerdegegnerin bleibt also nichts anderes übrig, als den Abschluss des Rentenverfahrens abzuwarten (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2018/19 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 30. August 2018, E. 2.2). Die angefochtene Sistierungsverfügung vom 4. August 2020 erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie hat eingetreten werden können.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine rückwirkend abgestufte Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 zuzusprechen, wird nicht eingetreten. 2. Die sich gegen die Sistierungsverfügung vom 4. August 2020 richtende Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.11.2020 Sistierung des Verwaltungsverfahrens. Hängiges Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente. Zulässigkeit einer „vorschüssigen“ Ergänzungsleistung? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2020, EL 2020/38).

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