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St.Gallen Sonstiges 01.09.2020 EL 2019/6

1. September 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·3,728 Wörter·~19 min·1

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.12.2020 Entscheiddatum: 01.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 01.09.2020 Art. 42 ATSG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Willkürliche rückwirkende Neufestsetzung der Ergänzungsleistung bei objektiver Unmöglichkeit, das anwendbare verfahrensrechtliche Korrekturinstrument zu kennen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2020, EL 2019/6). Entscheid vom 1. September 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/6 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Mai 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer im Februar 2011 rückwirkend per Februar 2009 zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung an (act. G 3.1.186). Mit einer Verfügung vom 2. Dezember 2011 sprach die EL-Durchführungsstelle ihr eine jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 zu, bei deren Berechnung sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt hatte (act. G 3.1.158). Eine am 27. Januar 2012 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde von der EL-Durchführungsstelle am 7. Mai 2012 abgewiesen (act. G 3.1.122). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 23. September 2013 gut (EL 2012/26; vgl. act. G 3.1.86). Es verpflichtete die EL- Durchführungsstelle, die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Februar 2009 ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen und durchgehend – auch für die Dauer eines Taggeldbezuges in den Monaten April, Mai und Juni 2010 – neu festzusetzen und auszurichten. Die EL-Durchführungsstelle erliess am 24. November 2013 eine Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Februar 2009 entsprechend den Vorgaben des Versicherungsgerichtes neu festsetzte und ausrichtete (act. G 3.1.79). Diese Verfügung sah für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 einen monatlichen EL-Anspruch von 2’717 Franken und für die Zeit bis und mit November 2013 eine Nachzahlung von 53’218 Franken vor. A.a. Am 12. Dezember 2013 (act. G 3.1.57) und am 27. Dezember 2013 (act. G 3.1.56) ergingen zwei Revisionsverfügungen, mit denen der laufende EL-Anspruch an A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhaltsveränderungen angepasst wurde. Am 12. Januar 2014 erliess die EL- Durchführungsstelle eine weitere Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. März 2010 unter Berücksichtigung der neu gemeldeten definitiven Löhne der EL-Bezügerin in der Vergangenheit neu festsetzte (act. G 3.1.45). Am 7. April 2014 (act. G 3.1.40), am 25. Mai 2014 (act. G 3.1.34) und am 22. Dezember 2014 (act. G 3.1.17) ergingen weitere Revisionsverfügungen. Nach dem Abschluss der Sachverhaltsabklärungen infolge der Geburt eines Kindes der EL-Bezügerin im September 2014 erliess die EL-Durchführungsstelle am 3. Mai 2015 eine rückwirkende Revisionsverfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung ab dem 1. September 2014 neu festsetzte (act. G 3.1.2). Am 21. Dezember 2015 (act. G 3.2.43) und am 19. Dezember 2016 (act. G 3.2.40) ergingen zwei weitere Revisionsverfügungen. Der Betrag der Ergänzungsleistung belief sich gemäss der Verfügung vom 19. Dezember 2016 ab Januar 2017 auf 2’368 Franken pro Monat. Dieser Betrag setzte sich aus einer direkt der EL-Bezügerin ausgerichteten monatlichen Ergänzungsleistung von 1’795 Franken und einer Drittauszahlung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 573 Franken pro Monat zusammen. Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der EL- Bezügerin und der beiden Kinder, drei Viertel des Mietzinses, die Nichterwerbstätigenbeiträge sowie eine Lebensbedarfspauschale von 39’450 Franken als Ausgaben berücksichtigt (vgl. act. G 3.2.39). Als Einnahmen hatte sie Kinderzulagen, die Rentenleistungen der Invalidenversicherung, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder sowie einen Vermögensertrag von 53 Franken angerechnet. Bei einem Sparguthaben respektive Vermögen von 53’707 Franken hatte unter Berücksichtigung der Freibeträge für die EL-Bezügerin und die Kinder von insgesamt 67’500 Franken kein anrechenbares Vermögen und damit auch kein (hypothetischer) Vermögensverzehr resultiert. A.c. Im September 2017 reichte die EL-Bezügerin ein ausgefülltes Formular zur periodischen Überprüfung ihres EL-Anspruchs ein (act. G 3.2.24). Den dem Formular beigelegten Unterlagen liess sich unter anderem entnehmen, dass die EL-Bezügerin über ein Konto bei der B.___ mit einem Saldo von 55’199 Franken per 31. Dezember 2016 (act. G 3.2.25–8), über ein Privatkonto bei der C.___ mit einem Saldo von 24’687 A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Franken per 31. Dezember 2016 (act. G 3.2.26–1) und über ein Sparkonto mit einem Saldo von einem Franken per 31. Dezember 2016 (act. G 3.2.26–2) verfügt hatte. Der Saldo des Privatkontos hatte sich am 6. September 2017 auf lediglich noch 6’424 Franken belaufen (act. G 3.2.26–3). Die beiden Kinder der EL-Bezügerin hatten über je ein Bankkonto mit einem Saldo von jeweils 17’473.85 Franken per 31. Dezember 2016 verfügt; dem Kontoauszug liess sich entnehmen, dass die EL-Bezügerin und der Kindsvater monatlich je 200 Franken auf diese Konti einbezahlt hatten (act. G 3.2.26–4 f.). Am 31. Mai 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, die Kontoauszüge für sämtliche Konti per 31. Dezember 2017 sowie eine Kopie der Steuerveranlagung für das Jahr 2014 einzureichen (act. G 3.2.20). Im Juni 2018 reichte die EL-Bezügerin die verlangten Unterlagen ein (act. G 3.2.19 und G 3.2.17). Diesen liess sich entnehmen, dass die EL-Bezügerin Ende 2014 noch über ein steuerrechtlich relevantes Vermögen von 102’054 Franken, Ende 2017 aber nur noch über ein solches von 58’479 Franken verfügt hatte. Der Saldo des Privatkontos der EL-Bezügerin hatte sich per 31. Dezember 2014 auf 16’529 Franken und per 31. Dezember 2017 auf 3’271 Franken belaufen. Der Saldo des Kontos bei der B.___ war in der Zeit vom 31. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2017 praktisch unverändert geblieben; er war von 55’147 Franken auf 55’208 Franken angestiegen. Die beiden Jugendsparkonti der Kinder hatten per 31. Dezember 2017 einen Saldo von je 22’332 Franken aufgewiesen. Der Saldo eines „Geschenksparkontos“ des einen Kindes war von 30’378 Franken am 31. Dezember 2014 auf 10’407 Franken am 31. Dezember 2015 (vgl. act. G 3.2.12) gesunken und dann weitgehend unverändert geblieben; er hatte sich am 31. Dezember 2017 auf 10’440 Franken belaufen. Mit einer Verfügung vom 23. August 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 unter Berücksichtigung der davor nicht bekannten Vermögenswerte neu fest (act. G 3.2.6). Der laufende EL-Anspruch verringerte sich dadurch von 2’385 Franken pro Monat auf 2’198 Franken pro Monat (vgl. act. G 3.2.23). Die Korrektur der Ergänzungsleistung für die Vergangenheit hatte eine Rückforderung von 13’628 Franken zur Folge. Den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 23. August 2018 liess sich im Vergleich zu jenen, die den nun korrigierten Verfügungen beigelegen hatten, entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle bei ansonsten identischen Ausgabenund Einnahmenpositionen neu ein höheres Vermögen und entsprechend höhere Vermögenserträge sowie einen (hypothetischen) Vermögensverzehr berücksichtigt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hatte (vgl. act. G 3.2.7 mit act. G 3.1.5, act. G 3.2.4 mit act. G 3.1.3, act. G 3.2.10 mit act. G 3.2.42, act. G 3.2.5 mit act. G 3.2.39, act. G 3.2.9 mit act. G 3.2.21). Für die Zeit ab dem 1. September 2018 hatte die EL-Durchführungsstelle die EL-Rückforderung von 13’628 Franken vom Vermögen abgezogen (vgl. act. G 3.2.8 mit act. G 3.2.9). In den neuen Berechnungen hatte die EL-Durchführungsstelle jeweils den Saldo am 31. Dezember des Vorjahres des Privatkontos, des Sparkontos, des Kontos bei der B.___, der Jugendsparkonti der Kinder und des „Geschenksparkontos“ als Sparguthaben berücksichtigt: 132’432 Franken für das Jahr 2015, 113’135 Franken für das Jahr 2016, 125’258 Franken für das Jahr 2017 und 113’384 Franken für das Jahr 2018 (vgl. act. G 3.2.11). Am 19. September 2018 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Ver­ fügung vom 23. August 2018 erheben (act. G 3.2.1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er „vorläufig“ aus, die Vermögenswerte auf den drei Konti der Kinder beruhten auf einer Schenkung der Eltern der EL-Bezügerin zugunsten der Enkel. Die Konti seien gesperrt; die EL-Bezügerin habe darauf keinen Zugriff. Vom Vermögen sei bereits für die Jahre 2014, 2015 und 2016 eine Schuld von 20’000 Franken abzuziehen, weil der Lebenspartner der EL- Bezügerin in jenen Jahren sämtliche Mietzinsen und Haushaltskosten bezahlt habe, wofür ihm die EL-Bezügerin im Jahr 2017 einen Teilbetrag von 20’000 Franken zurückerstattet habe. Die sich stetig verschlechternde Augenerkrankung der EL- Bezügerin sei in der Schweiz nicht mehr behandelbar. Im Ausland existierten alternative Behandlungsmethoden, die jedoch mehrere zehntausend Euro kosten würden. Die EL- Bezügerin wolle die Vermögenswerte auf dem Sparkonto der B.___ dafür aufwenden, weshalb dieses Sparguthaben bei der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen sei. Abschliessend stelle sich die Frage, ob es richtig sei, die Kinder bei der Anspruchsberechnung weiterhin zu berücksichtigen. Am 5. November 2018 machte der Rechtsvertreter der EL-Bezügerin ergänzend geltend (act. G 3.3.13), das Vermögen der Kinder dürfe ohne eine Zustimmung der Kindesschutzbehörde nicht angezehrt werden, weshalb es sich bei den entsprechenden Vermögenswerten nicht um ein verzehrbares Vermögen der EL-Bezügerin handeln könne. Ein Überweisungsbeleg der Bank vom 14. Januar 2016 zeige, dass die EL-Bezügerin ihrem Lebenspartner an jenem Tag 20’000 Franken überwiesen habe (vgl. act. G 3.3.14–3). Offenbar habe die A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   EL-Durchführungstelle keine Vergleichsberechnungen ohne die Berücksichtigung der Ausgaben und der Einnahmen der Kinder vorgenommen, obwohl die anrechenbaren Einnahmen der Kinder je knapp 10’000 Franken betragen würden. Die EL- Durchführungsstelle habe diese Vergleichsberechnungen vorzunehmen und der EL- Bezügerin anschliessend das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit einem Entscheid vom 8. Januar 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 3.3.7). Zur Begründung führte sie an, die gesetzlichen Bestimmungen über das Kindsvermögen erlaubten unter bestimmten, hier erfüllten Voraussetzungen durchaus einen Zugriff auf die Vermögenswerte von Kindern. Die Behauptung der EL-Bezügerin, sie habe mit der Überweisung von 20’000 Franken an ihren Lebenspartner eine Schuld beglichen, sei nicht überzeugend, denn die EL-Bezügerin habe im fraglichen Zeitraum eine Ergänzungsleistung bezogen, mit der sie ihren Anteil an den Wohn- und Haushaltskosten problemlos hätte begleichen können. Die angebliche Schuld sei gegenüber der Steuerbehörde jeweils nicht deklariert worden. Der Wunsch der EL- Bezügerin, sich im Ausland behandeln zu lassen, stelle keinen ausreichenden Grund dafür dar, das Sparguthaben bei der B.___ nicht zu berücksichtigen. Da die Ausgaben jedes der beiden Kinder die entsprechenden Einnahmen des Kindes überstiegen, sei der Miteinbezug der Kinder in die Anspruchsberechnung korrekt gewesen. Die Wiedererwägung der ursprünglich falschen Verfügungen und die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen seien rechtmässig. Da gemäss dem Art. 52 Abs. 3 ATSG in der Regel für das Einspracheverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet werde und da vorliegend kein Grund ersichtlich sei, der zu einem Abweichen von diesem Grundsatz zwingen würde, sei keine Parteientschädigung auszurichten. Am 7. Februar 2019 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte er aus, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihr trotz eines entsprechenden expliziten Antrages die Vergleichsberechnungen nicht vor dem Erlass des Einspracheentscheides B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt habe. Das Kindsvermögen dürfe nicht als verzehrbares Vermögen angerechnet werden. Die Schuld der Beschwerdeführerin von 20’000 Franken gegenüber dem Lebenspartner in den Jahren 2015 und 2016 müsse berücksichtigt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt mit der Rente und der Ergänzungsleistung zu decken, habe sie sich nun einmal in jenen Jahren nicht an den laufenden Haushaltskosten beteiligt, was dazu geführt habe, dass sie ein Sparvermögen geäufnet habe, dem aber selbstverständlich eine entsprechende Schuld beim Lebenspartner gegenüber gestanden habe. Im Sinne eines Novums werde die Berücksichtigung der Forderung eines Kreisgerichtes für das im November 2011 abgeschlossene Ehescheidungsverfahren von 3’963 Franken beantragt, denn die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, die Gerichtskosten (Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung) nachzuzahlen und die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückzuerstatten. Abschliessend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden, weil die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren keine neuen Akten produziert, sondern lediglich anhand einer beispielhaften Berechnung aufgezeigt habe, dass sie – entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters – sehr wohl Vergleichsberechnungen vorgenommen habe. Die Herkunft des Kindesvermögens sei irrelevant. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie könne nicht auf das Kindesvermögen zugreifen, sei unzutreffend, da die einschlägigen Bestimmungen des ZGB einen solchen Zugriff durchaus erlaubten. Die Schuld gegenüber dem Kreisgericht sei nicht zu berücksichtigen, weil deren Bestand noch ungewiss sei. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren seien nicht erfüllt. B.b. Die Beschwerdeführerin liess am 1. April 2019 an ihrem Antrag festhalten (act. G 5). Ihr Rechtsvertreter führte einleitend aus, an der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs werde festgehalten. Allerdings hätte eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin einen formalistischen Leerlauf und eine unnötige Verzögerung zur B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sollte der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) tatsächlich verletzt worden sein, müsste die daraus resultierende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides eine Rückweisung der Sache zur formell rechtmässigen Durchführung des Einspracheverfahrens mit einer vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs nach sich ziehen. Das Bundesgericht vertritt zwar die Auffassung, dass eine Gehörsverletzung „geheilt“ werden könne, aber damit kann natürlich keine eigentliche „Heilung“ (also eine Beseitigung der formellen Rechtswidrigkeit), sondern nur ein „Ignorieren“ einer Gehörsverletzung gemeint sein, weil eine Gehörsverletzung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das „Ignorieren" einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt sich nur mit einer Verfahrensbeschleunigung begründen. Die einzige Partei eines Beschwerdeverfahrens, die ein Interesse an einer solchen Verfahrensbeschleunigung haben kann, ist die beschwerdeführende versicherte Person, denn weder für den Sozialversicherungsträger noch für das Gericht hat die lange Dauer eines Gesamtverfahrens einen relevanten Nachteil zur Folge. Deshalb kann der Entscheid, ob der formell in jeder Hinsicht korrekten Erledigung eines Verfahrens oder aber einem möglichst raschen materiellen Entscheid der Vorzug gegeben werden soll, allein der versicherten Person zustehen. Nur sie kann also an einem „Ignorieren“ einer Folge, weshalb davon abzusehen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein Schenker mit einer Schenkung nicht bezwecke, damit die Rechtsansprüche der Mutter der Beschenkten auf Sozialhilfe zu beschneiden. Die Frage, ob eine Anzehrung des Kindesvermögens zulässig sei, sei privatrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur. In Bezug auf die Schuld aus der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in dem im Jahr 2011 abgeschlossenen Zivilverfahren sei davon auszugehen, dass die entsprechende Forderung bekannt, tatsächlich entstanden und deshalb bei der Ermittlung des "Reineinkommens" zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin habe durch ihre unrichtigen Annahmen im Einspracheverfahren unnötige zusätzliche Kosten verursacht, die der Beschwerdeführerin zu entschädigen seien. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7).B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gehörsverletzung ein schutzwürdiges Interesse haben. Verlangt die versicherte Person nicht, dass die Gehörsverletzung zu „ignorieren“ sei, zwingen das Legalitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot, die formelle Rechtswidrigkeit zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat die (fragliche) Gehörsverletzung in ihrer Beschwerdeschrift explizit gerügt und sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der angefochtene Einspracheentscheid nur schon wegen dieser (fraglichen) formellen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden müsse. In der Replik hat sie zwar an dieser Rüge festgehalten, aber sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine entsprechende Rückweisung zur Verbesserung an die Beschwerdegegnerin einen „formalistischen Leerlauf“ darstellen würde, der zu „unnötigen Verzögerungen“ führen würde und von dem deshalb „abzusehen“ sei. Das kann nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Meinung geändert und einem raschen materiellen Entscheid den Vorzug gegenüber einer formal in jeder Hinsicht korrekten Erledigung der Sache eingeräumt hat, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung zu „ignorieren“ ist. Das gleichzeitige Festhalten an der Rüge der Gehörsverletzung kann nur als ein Feststellungsbegehren interpretiert werden, weil sich die Beschwerdeführerin ja explizit gegen eine – rechtsgestaltende – Beurteilung der (fraglichen) Gehörsverletzung entschieden hat. Ein entsprechender gerichtlicher Feststellungsentscheid (zusätzlich zum rechtsgestaltenden Entscheid über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin) ist aber ausgeschlossen, denn die Beschwerdeführer hat sich für das „Ignorieren“ der (fraglichen) Gehörsverletzung und damit für eine ausschliesslich materielle Beurteilung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen entschieden. Dazu muss das „Ignorieren“ der (fraglichen) Gehörsverletzung notwendigerweise absolut sein, so dass gar kein Platz mehr ist für eine (allfällige) gerichtliche Feststellung einer Gehörsverletzung. 2.   Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen des angeblichen Wieder­ erwägungsverfahrens sind unzureichend gewesen: Die Beschwerdegegnerin hat lediglich die Saldi der ihr bekannten Konti der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2014 und per 31. Dezember 2017 eingeholt. Sie hat keinerlei Abklärungen zur Zeit vor dem 31. Dezember 2014 (und zur Zeit zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2017) getätigt und sie hat sich nicht für die Frage interessiert, wie die Beschwerdeführerin zu ihrem hohen Vermögen gekommen war. Im Einspracheverfahren hat sie zwar behauptet, sie habe eine frühere Verfügung in Wiedererwägung gezogen, aber sie hat nicht angegeben, welche Verfügung das gewesen sein soll. Tatsächlich hat nämlich gar keine Verfügung mit Wirkungszeitpunkt per 1. Januar 2015 existiert, weil die am 22. Dezember 2014 erlassene Verfügung mit 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirkung ab dem 1. Januar 2015 durch die Verfügung vom 3. Mai 2015 mit Wirkungszeitpunkt ab dem 1. September 2014 integral ersetzt worden war. Die ungenügende Sachverhaltsermittlung und die daraus resultierende weitgehende Unkenntnis bezüglich des massgebenden Sachverhaltes haben es der Beschwerdegegnerin gar nicht erlaubt, die Frage zu beantworten, ob tatsächlich eine Wiedererwägung im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG – nämlich der ursprünglichen Leistungszusprache ab dem 1. Februar 2009 – oder aber eine rückwirkende Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG vorzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin hat auch nicht wissen können, ab wann eine allfällige rückwirkende Revision hätte vorgenommen werden müssen. Trotzdem hat sie die Ergänzungsleistung ohne jede Begründung ab dem 1. Januar 2015 neu festgesetzt. Darin ist eine Verletzung des Legalitätsprinzips zu erblicken, denn diese „Neufestsetzung“ hat sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf keine Gesetzesnorm stützen können, weil die Beschwerdegegnerin ja objektiv gar nicht hat wissen können, welches verfahrensrechtliche Korrekturinstrument überhaupt anzuwenden gewesen wäre. Eine allfällige Verwirkung eines Teils der aus der Korrektur resultierenden Rückforderung ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil die Rückforderung von unrechtmässig be­ zogenen Ergänzungsleistungen (gleich wie die Nachzahlung) nur das Resultat der Korrektur einer früheren EL-Verfügung ist und damit zum Vollzug dieser Korrekturverfügung gehört. Der Vollzug einer Korrekturverfügung kann aber natürlich nicht die Zulässigkeit oder die Art der Korrektur oder deren Wirkungszeitpunkt beeinflussen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als Folge der unzureichenden Abklärung des massgebenden Sachverhalts sowohl in Bezug auf das Instrument zur (rückwirkenden) Korrektur der Ergänzungsleistung als auch in Bezug auf den Wirkungszeitpunkt (1. Januar 2015) dieser Korrektur als rechtswidrig. Er ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und anschliessenden Verfügung über eine allfällige rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht keine Veranlassung, die Fragen der Anrechnung der Kindesvermögen, einer allfälligen Schuld der Beschwerdeführerin bei ihrem Lebenspartner und einer allfälligen Schuld gegenüber dem Kreisgericht aus einer im Jahr 2011 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu beantworten, denn der Beschwerdeführerin wird gegen die das wiederaufzunehmende Verwaltungsverfahren abschliessende Verfügung wieder das entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass eine wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Leistungszusprache gestützt auf 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Für das Einspracheverfahren wird in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt vor, wenn eine anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren im Sinne des Art. 37 Abs. 4 ATSG erforderlich gewesen ist (vgl. dazu den Entscheid EL 2016/17 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 31. Januar 2017). In materieller Hinsicht ist diese Voraussetzung hier nicht erfüllt gewesen, weil sich keine besonders komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt haben. Allerdings wäre die Beschwerdeführerin ohne eine anwaltliche Vertretung nicht in der Lage gewesen, die Gehörsverletzung zu erkennen und zu rügen. Folglich ist eine anwaltliche Vertretung diesbezüglich notwendig gewesen. Weil die Beschwerdeführerin die Gehörsverletzung nicht anders als mit einer Einsprache gegen die Verfügung vom 23. August 2018 hat rügen können, ist sie von der Beschwerdegegnerin faktisch zur Einspracheerhebung gezwungen worden. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Gehörsverletzung das Einspracheverfahren verursacht, weshalb sie nach dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren auszurichten hat. Die Sache wird zur Festsetzung des Betrages dieser Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wird dabei berücksichtigen, dass der Vertretungsaufwand, das Ergebnis der nachzuholenden Sachverhaltsabklärung wohl nicht zulässig sein dürfte, weil die ursprüngliche Leistungszusprache nicht verfügungsweise, sondern mit einem Urteil – kantonalrechtlich: einem Rekursentscheid – des Versicherungsgerichtes erfolgt ist, für den die massgebenden kantonalrechtlichen Gesetzesbestimmungen keine Möglichkeit einer wiedererwägungsweisen Korrektur vorsehen. Diese Möglichkeit kann wohl auch nicht mit der Begründung „konstruiert“ werden, das Versicherungsgericht habe sich damals nur mit der Frage nach dem hypothetischen Erwerbseinkommen beschäftigt, denn in jenem Verfahren ist eine erstmalige Leistungszusprache strittig gewesen, weshalb das Urteil des Versicherungsgerichts auf einer Überprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen und aller in Frage kommenden Berechnungspositionen beruht hat. Das Urteil EL 2012/26 vom 23. September 2013 erstreckt sich folglich auf alle Elemente der ursprünglichen Leistungszusprache per 1. Februar 2009, weshalb eine Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungszusprache wohl ausgeschlossen sein dürfte. In Frage könnte lediglich eine sogenannt prozessuale Revision des damaligen Urteils kommen, wenn nachgewiesen werden könnte, dass die Beschwerdeführerin bereits damals über ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt hätte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welcher der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren entstanden ist, nur zum Teil auf die Gehörsverletzung zurückzuführen gewesen ist. 4. Die Rückweisung einer Sache gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, die angesichts des durchschnittlichen erforderlichen Vertretungsaufwandes praxisgemäss auf 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 3’000 Franken zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.09.2020 Art. 42 ATSG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Willkürliche rückwirkende Neufestsetzung der Ergänzungsleistung bei objektiver Unmöglichkeit, das anwendbare verfahrensrechtliche Korrekturinstrument zu kennen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2020, EL 2019/6).

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