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St.Gallen Sonstiges 08.09.2020 EL 2019/4

8. September 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·3,187 Wörter·~16 min·1

Volltext

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.04.2021 Entscheiddatum: 08.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 08.09.2020 Art. 10 ELG. Art. 11 ELG. Ergänzungsleistung. Anrechnung einer Hilflosenentschädigung als Erwerbseinkommen des pflegenden und betreuenden Ehegatten (Praxisänderung). Eigenmietwerterhöhung um 3’600 Franken bei einem Bedarf nach einer rollstuhlgängigen Wohnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2020, EL 2019/4). Entscheid vom 8. September 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/4 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ beantragte am 7. Mai 2018 eine Ergänzungsleistung für sich und ihren Ehemann B.___ (act. G 3.2.16). Sie selbst bezog gestützt auf eine Verfügung der IV- Stelle vom 10. Juni 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent (nicht nummeriertes Aktenstück in act. G 3.1). Ihr Ehemann litt seit Jahren an einer Multiplen Sklerose und war seit einem (ersten) epileptischen Anfall im Juli 2014 schwerstgradig pflegebedürftig (vgl. act. G 3.2.37–1 f.), weshalb er seit Juli 2015 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades bezog (vgl. act. G 3.2.34). Der EL-Ansprecherin war im September 2016 von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das gesetzliche Vertretungsrecht im Sinn und Umfang des Art. 374 ZGB für ihren Ehemann eingeräumt worden (vgl. act. G 3.2.33). Die EL-Durchführungsstelle hatte zwei frühere Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen mit Verfügungen vom 13. September 2014 (act. G 3.3.71) und vom 15. November 2015 (act. G 3.2.45) mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses abgewiesen. In einem Begleitschreiben zur neuen Anmeldung vom 7. Mai 2018 beantragte die EL- Ansprecherin (EL-act. 23), dass ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Zur Begründung führte sie aus, sie müsse ihren Ehemann rund um die Uhr betreuen und sie könne deshalb kein höheres Erwerbseinkommen als jenes erzielen, das sie mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit generiere. Zudem beantrage sie die Berücksichtigung der höheren Mietkosten für eine rollstuhlgängige Wohnung, da ihr Ehemann auf einen Rollstuhl angewiesen sei. A.a. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im September 2018 (act. G 3.2.8), für den Ehemann sei bei der Anspruchsberechnung keine kantonale A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen, da dieser über die gemeinsame Einrichtung KVG versichert sei. Die EL-Ansprecherin bezahle ihre Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, weshalb keine Nichterwerbstätigenbeiträge zu berücksichtigen seien. Die Diätpauschale könne nicht angerechnet werden, weil die Mehrkosten für die Sondenernährung des Ehemannes von Dritten getragen würden. Das Ehepaar bewohne eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 596’000 Franken und einem Eigenmietwert von 22’440 Franken. Die Mietkostenerhöhung dürfe gemäss der Wegleitung nur für Mietwohnungen berücksichtigt werden. Das Ehepaar habe eine Garage zur Wohnung gekauft, die einen Verkehrswert von 31’000 Franken und einen Eigenmietwert von 1’560 Franken habe. In den letzten Jahren habe sich das Sparvermögen des Ehepaars stark vermindert, was aber auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass die Ehegatten keine Ergänzungsleistung hätten beziehen können. Mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit habe die EL-Ansprecherin im Jahr 2016 ein Einkommen von 1’438 Franken und im Jahr 2017 ein solches von 1’026 Franken erzielt; für das Jahr 2018 habe sie ein beitragspflichtiges Einkommen von 10’300 Franken gemeldet. Aktuell sei ein Rentenerhöhungsgesuch der EL-Ansprecherin hängig; ein Arzt des IV-internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als plausibel qualifiziert. Die EL- Ansprecherin erhalte zurzeit eine Rente der Invalidenversicherung von 968 Franken pro Monat und eine Rente aus der beruflichen Vorsorge von 9’165 Franken pro Jahr. Zusätzlich erhalte sie eine Lebensversicherungsrente von 6’000 Franken pro Jahr. Der Ehemann habe nie in der Schweiz gearbeitet. Er erhalte keine Schweizer Renten. Aus seinem Herkunftsland flössen ihm eine Lebensversicherungsrente und eine Invalidenrente zu, deren Gesamtbetrag sich im Jahr 2017 auf 13’398 Franken belaufen habe. Die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der EL-Ansprecherin müsse nicht beantwortet werden, weil auch ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ein Einnahmenüberschuss resultiere. Bei der Anspruchsberechnung (act. G 3.2.6) berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der EL-Ansprecherin, die Hypothekarzinsen und die Gebäudeunterhaltspauschale, die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar sowie den A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesetzlichen Maximalbetrag von 15’000 Franken für die Mietkosten (Eigenmietwert und Nebenkostenpauschale) als Ausgaben, was ein Ausgabentotal von 62’687 Franken ergab. Weil nach Abzug der Schulden und der gesetzlichen Freibeträge kein anrechenbares Vermögen resultierte, rechnete die EL-Durchführungsstelle keinen Vermögensverzehr an. Als Einnahmen berücksichtigte sie die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von 1’026 Franken pro Jahr, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 19’290 Franken, die Renten der EL-Ansprecherin (Invalidenversicherung, berufliche Vorsorge und Lebensversicherung), die Renten des Ehemannes, Sparzinsen sowie den Eigenmietwert der Wohnung und der Garage. Das ergab ein Einnahmentotal von 76’776 Franken. Mit einer Verfügung vom 5. September 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (act. G 3.2.7). Am 4. Oktober 2018 erhob die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 5. September 2018 (act. G 3.1.10). Sie beantragte die Berechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zur Begründung führte sie aus, die Betreuung ihres Ehemannes verunmögliche die Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im Dezember 2018 (act. G 3.1.7), es sei nicht einzusehen, weshalb der Mietkostenzuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung nur bei Miet-, nicht aber bei Eigentumswohnungen berücksichtigt werden sollte. Bei diesem Zuschlag handle es sich wesensmässig um behinderungsbedingte Mehrkosten, die an sich unter den Art. 14 ELG fallen müssten. Sie fielen unabhängig davon im selben Umfang an, ob ein EL-Bezüger in einer Mietwohnung oder in einer Eigentumswohnung lebe. Angesichts der Betreuungssituation könne der EL- Ansprecherin die Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht zugemutet werden. Folglich sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Allerdings müsse die Hilflosenentschädigung des Ehemannes als Erwerbseinkommen der EL-Ansprecherin angerechnet werden. Mit einem Entscheid vom 7. Januar 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 3.1.6). Zur Begründung führte sie an, dass auch bei Berücksichtigung des Mietkostenzuschlags und ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ein Einnahmenüberschuss resultiere. Dem beigelegten Berechnungsblatt liess sich A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   entnehmen (act. G 3.1.4), dass die EL-Durchführungsstelle nun einen Mietzins von 18’600 Franken berücksichtigt und kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet hatte. Allerdings hatte sie zusätzlich zu den Einkünften der EL- Ansprecherin aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von jährlich 1’026 Franken ein Erwerbseinkommen von 22’560 Franken berücksichtigt, was der Hilflosenentschädigung des Ehemannes entsprach. Die Anspruchsberechnung hatte einen Einnahmenüberschuss von 12’669 Franken ergeben. Am 1. Februar 2019 erhob die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2019 (act. G 1). Sie beantragte die Zusprache einer ohne die Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte sie aus, sie benötige die Hilflosenentschädigung nicht für die Pflege und Betreuung, sondern zur Deckung von vielfältigen Materialkosten, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Ehemannes anfielen. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 20. Februar 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Am 2. Juni 2020 informierte die Beschwerdegegnerin das Versicherungsgericht darüber, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2020 verstorben war (act. G 5). B.c. Das Versicherungsgericht forderte die Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2020 auf anzugeben, weshalb sie bei der Anspruchsberechnung jeweils keine Krankenkassenprämie für den Ehemann der Beschwerdeführerin berücksichtigt habe (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 14. Juli 2020 (act. G 7 und G 7.1), der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in seinem Herkunftsland grundversichert gewesen und er habe weder im Herkunftsland noch in der Schweiz Krankenkassenprämien bezahlen müssen. Die in der Schweiz in Anspruch genommenen Krankenkassenleistungen seien jeweils durch die „Gemeinsame B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Im Einspracheverfahren ist eine Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen gewesen, mit der die Beschwerdegegnerin ein Gesuch der Beschwerdeführerin um die Zusprache einer Ergänzungsleistung abgewiesen hatte. Wie ein Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin im Dezember 2018 zu Recht festgehalten hat, ist deshalb im Einspracheverfahren unter Einbezug aller möglichen Ausgaben- und Einnahmenpositionen zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Zeit nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2018 einen (gemeinsamen) Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt haben. Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Einspracheverfahrens entsprechen, weshalb auch in diesem Verfahren unter Einbezug aller möglichen Ausgaben- und Einnahmenpositionen zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ab Mai 2018 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt haben. 2.   Einrichtung KVG“ übernommen worden. Die Beschwerdeführerin nahm dazu keine Stellung. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 4 ELG erfüllt. Gemäss dem Art. 9 Abs. 2 ELG hat ein gemeinsamer Anspruch des Ehepaars auf eine Ergänzungsleistung bestanden. Da die Anmeldung im Mai 2018 eingereicht worden ist und da kein Anwendungsfall des Art. 12 Abs. 2 ELG vorgelegen hat, ist ein EL-Anspruch für die Zeit ab dem 1. Mai 2018 zu prüfen. 2.1. Als Ausgaben sind die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG) von 28’935 Franken für die Zeit ab Mai 2018 und von 29’175 Franken für die Zeit ab Januar 2019, die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (nur) der Beschwerdeführerin von 5’412 Franken ab Mai 2018 beziehungsweise von 5’520 Franken ab Januar 2019 (weil der Ehemann keine Krankenkassenprämien hat bezahlen müssen) sowie die Wohnkosten zu berücksichtigen. Weil das Ehepaar eine Eigentumswohnung bewohnt hat, sind als Wohnkosten unter anderem die Hypothekarzinsen und eine Pauschale für den 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gebäudeunterhalt anzurechnen. Die Zinsen für die beiden Festhypotheken haben sich auf 8’540 Franken pro Jahr belaufen (act. G 3.3.98–1 ff.). Der amtlich geschätzte Mietwert der Wohnung und des Abstellplatzes hat sich auf 22’440 + 1’560 = 24’000 Franken belaufen (act. G 3.1.61), weshalb die Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten in Anwendung des Art. 16 Abs. 1 ELV in Verbindung mit dem Art. 44 Abs. 4 des St. Galler Steuergesetzes und dem Art. 29 Abs. 1 der St. Galler Steuerverordnung auf 20 Prozent dieses Betrages, also auf 4’800 Franken festzusetzen ist. Laut dem Art. 16a ELV ist zusätzlich eine Nebenkostenpauschale von 1’680 Franken als Ausgabe zu berücksichtigen. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung sieht der Art. 10 ELG in der aktuell gültigen Fassung keine Anrechnung des Eigenmietwertes der Eigentumswohnung vor, weshalb bei einer richtigen Interpretation dieser Gesetzesbestimmung kein Eigenmietwert als Ausgabe zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.4). Das ergibt ein Ausgabentotal von 49’367 Franken für die Zeit ab Mai 2018 und ein solches von 49’715 Franken für die Zeit ab Januar 2019. Als Einnahmen haben dem Ehepaar verschiedene Rentenleistungen zur Verfügung gestanden: Die Beschwerdeführerin hat eine Rente der Invalidenversicherung, eine Rente aus der beruflichen Vorsorge und eine Rente aus der gebundenen Vorsorge bezogen; der Ehemann hat zwei Renten aus seinem Herkunftsland erhalten. Der Gesamtbetrag der Rentenleistungen hat sich auf 40’179 Franken belaufen. Das Sparvermögen hat einen geringfügigen Vermögensertrag von 53 Franken abgeworfen, hat aber zusammen mit dem Grundeigentum nach Abzug der Schulden und des massgebenden Freibetrages keinen Vermögensverzehr erlaubt, der als (fiktive) Einnahme anzurechnen gewesen wäre. Der Art. 11 ELG bietet entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines Eigenmietwertes als (fiktive) Einnahme. Darauf wird in der nachfolgenden E. 2.4 näher eingegangen. Der Ehemann hat eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades bezogen. Diese Hilflosenentschädigung darf gemäss dem Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG und dem Art. 11 Abs. 4 ELG in Verbindung mit dem Art. 15b ELV e contrario grundsätzlich nicht als Einnahme angerechnet werden. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die Hilflosenentschädigung bezweckt, (pauschal) die Pflege und Betreuung einer hilflosen Person durch eine Drittperson zu vergüten. Eine einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auslösende Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine versicherte Person nicht in der Lage ist, ihren Alltag selbständig zu bewältigen respektive wenn eine versicherte Person infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung auf Dienstleistungen beziehungsweise Hilfeleistungen von Dritten bei der Bewältigung der grundlegenden Alltagsverrichtungen angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin hat zwar 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf hingewiesen, dass sie mit der Hilflosenentschädigung kaum sämtliche Materialkosten decken könne, die im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung des Ehemannes anfielen, aber das ändert nichts am gesetzlichen Sinn und Zweck der Hilflosenentschädigung, der darin besteht, die Kosten der von einer Drittperson erbrachten Hilfeleistungen zu entschädigen. Die Hilflosenentschädigung ist also ausschliesslich zur Deckung der Kosten für Dienstleistungen (Pflege und Betreuung respektive Hilfeleistungen) und nicht zur Deckung von Materialkosten konzipiert. Diese enge Zweckgebundenheit der Hilflosenentschädigung ist auch der Grund dafür, dass eine Hilflosenentschädigung bei einer EL-Anspruchsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden darf, denn die Hilflosenentschädigung bezweckt ausschliesslich die Vergütung von Hilfeleistungen, dient also nicht der Bestreitung des alltäglichen Lebensbedarfs. Darauf hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits in einem Urteil vom 7. Juli 2009 (EL 2009/5) hingewiesen. Allerdings hat das Versicherungsgericht damals nicht bedacht, dass es Fälle geben kann, in denen zwar nicht die Hilflosenentschädigung an sich, aber deren Betrag als Einnahme anzurechnen ist. Wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Drittperson mit der Hilfe bei seinen alltäglichen Lebensverrichtungen beauftragt hätte, hätte er dieser Drittperson (wohl im Umfang seiner Hilflosenentschädigung) einen Lohn für die Hilfeleistungen bezahlen müssen. Hätte die helfende Drittperson eine Ergänzungsleistung bezogen, hätte sie sich diesen Lohn bei der Berechnung ihres eigenen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Einnahme anrechnen lassen müssen. Diese Anrechnung hätte offensichtlich nicht gegen den Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG verstossen, weil es sich bei dieser Einnahmenposition nicht um eine der hilflosen Person zustehenden Hilflosenentschädigung, sondern um ein Erwerbseinkommen der helfenden Drittperson gehandelt hätte. Nichts anderes hätte gegolten, wenn die Beschwerdeführerin nicht ihren Ehemann, sondern einen anderen Bezüger einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades betreut und gepflegt hätte, denn das ihr vom anderen, hilflosen Bezüger einer Ergänzungsleistung im Betrag der Hilflosenentschädigung ausgerichtete Entgelt für die erbrachten Hilfeleistungen hätte in diesem Fall offenkundig nur ein Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung sein können, der bei der Berechnung der eigenen Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin selbstverständlich gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG als Erwerbseinkommen hätte angerechnet werden müssen. Angesichts der notwendigerweise rein wirtschaftlichen Sichtweise des ELG darf es keine Rolle spielen, ob ein EL-Bezüger – oder wie hier eine EL-Ansprecherin – den eigenen Ehegatten oder einen Dritten betreut und pflegt; ebenso darf es eine Rolle spielen, ob eine hilflose Person Hilfeleistungen vom eigenen Ehegatten oder von einem Dritten in Anspruch nimmt. Die vom Versicherungsgericht im erwähnten Urteil vom 7. Juli 2009 (EL 2009/5) vertretene Auffassung, dass der Betrag der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilflosenentschädigung dann nicht als Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe, wenn die Hilfeleistungen vom eigenen Ehegatten erbracht würden, führt folglich zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Dieser Auffassung folgend müssten die Hilfeleistungen nämlich aus EL-rechtlicher Sicht als wirtschaftlich wertlos qualifiziert werden, wenn sie vom eigenen Ehegatten erbracht werden. Der Bezüger der Hilflosenentschädigung müsste diese nicht für die von der Hilflosenentschädigung bezweckte Finanzierung von Hilfeleistungen aufwenden, weil er ja kostenlose Hilfeleistungen erhalten würde, das heisst er könnte die Hilflosenentschädigung als eine Art (nicht anrechenbare) „Genugtuung“ für sich behalten. Dieses Resultat lässt sich mit dem (EL-rechtlich massgebenden) Sinn und Zweck der Hilflosenentschädigung nicht vereinbaren, weshalb an der im Urteil vom 7. Juni 2009 (EL 2009/5) vertretenen Auffassung nicht länger festgehalten werden kann. Da die Beschwerdeführerin ihrem hilflosen Ehemann die nötigen Hilfeleistungen erbracht hat, muss sie mit ihm konkludent einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, in dem ein Jahreslohn von 22’560 Franken vereinbart worden ist. Folglich ist es richtig gewesen, ihr bei der EL- Anspruchsberechnung den Betrag der Hilflosenentschädigung als Erwerbseinkommen anzurechnen. Da die zuständige AHV-Ausgleichskasse auf diesem Erwerbseinkommen keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat, so dass der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum die gesamte Hilflosenentschädigung als Nettolohn zur Verfügung gestanden hat, ist es korrekt gewesen, den gesamten Betrag der Hilflosenentschädigung bei der EL-Anspruchsberechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Anrechnung des Betrages der Hilflosenentschädigung als Erwerbseinkommen kein Verstoss gegen den Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG zu erblicken ist, weil keine Hilflosenentschädigung, sondern gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein – betragsmässig identisches – Erwerbseinkommen angerechnet worden ist. Für die Zeit ab Mai 2018 ist deshalb ein Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von 22’560 Franken und für die Zeit ab Januar 2019 ein solches von 22’752 Franken als Einnahme zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der sogenannten „Privilegierung“ gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ist aber nur ein Teilbetrag von 14’724 Franken beziehungsweise von 14’852 Franken anzurechnen. Damit ergibt sich ein Einnahmentotal von 62’792 Franken für die Zeit ab Mai 2018 beziehungsweise von 62’984 Franken für die Zeit ab Januar 2019. Dieses Einnahmentotal übersteigt das Ausgabentotal von 49’367 Franken respektive von 49’715 Franken deutlich, weshalb für den gesamten hier massgebenden Zeitraum kein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss bestanden hat. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den Art. 14 ELG einen Anspruch auf die Vergütung der von ihr geltend gemachten Mehrkosten im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung des Ehemannes gehabt hat, gehört nicht zum Gegenstand dieses

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführerin müsste direkt bei der Beschwerdegegnerin eine solche Kostenvergütung beantragen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich im Ergebnis als rechtmässig Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen (9C_551/2014 vom 13. März 2015 und 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015) – ohne sich mit der Argumentation des St. Galler Versicherungsgerichtes in den angefochtenen Urteilen EL 2013/23 vom 1. Juli 2014 und EL 2013/14 vom 28. April 2015 auseinander zu setzen – an seiner Auffassung festgehalten, dass die Anrechnung des „vollen“ Eigenmietwertes von Grundeigentum als Einnahme und die Anrechnung des betraglich durch den Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG begrenzten Eigenmietwert als Ausgabe trotz des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage gesetzmässig sei. Für den vorliegenden Fall hätte eine Anspruchsberechnung unter Berücksichtigung dieser bundesgerichtlichen Auffassung eine Erhöhung des Einnahmenüberschusses zur Folge, denn es müssten sowohl der „volle“ Eigenmietwert der Wohnung von 22’240 Franken als auch der Eigenmietwert des Abstellplatzes von 1’560 Franken (total also 24’000 Franken) als Einnahmen angerechnet werden, während auf der Ausgabenseite lediglich zusätzliche Ausgaben von maximal 18’600 Franken berücksichtigt werden dürften. Obwohl die Beschwerdeführerin mit der resultierenden Differenz von 5’400 Franken offensichtlich nicht notwendige Auslagen decken kann, müsste sie sich die Anrechnung dieser zusätzlichen rein fiktiven „Netto-Einnahme“ gefallen lassen, selbst wenn es nur diese fiktive Einnahme wäre, die aus einem effektiven Ausgabenüberschuss einen Einnahmenüberschuss machen und damit einen EL-Bezug ausschliessen würde. Hier spielt die gesetzwidrige Auffassung des Bundesgerichtes allerdings im Ergebnis keine Rolle, weil selbst ohne die Berücksichtigung des Eigenmietwertes auf der Ausgabenseite (reduziert) und auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung ein Einnahmenüberschuss resultiert, der einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ausschliesst. 2.4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 2.5.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.09.2020 Art. 10 ELG. Art. 11 ELG. Ergänzungsleistung. Anrechnung einer Hilflosenentschädigung als Erwerbseinkommen des pflegenden und betreuenden Ehegatten (Praxisänderung). Eigenmietwerterhöhung um 3’600 Franken bei einem Bedarf nach einer rollstuhlgängigen Wohnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2020, EL 2019/4).

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